Beschluss
27 K 4325/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0113.27K4325.18.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Gericht legt das Begehren des Klägers dahingehend aus, dass er (1.) die Aufhebung der Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 3. Juni 2016, 1. August 2016 und 2. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2018 sowie (2.) die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100.000,- Euro abzüglich eines durch Aufrechnung gegen die rückständigen Rundfunkbeiträge aus den vorgenannten Bescheiden erloschenen Teilbetrages begehrt. Die Ausführungen auf Seite 5 der Klageschrift, „Nicht beklagt wird, dass dem Beklagten Rundfunkgebühren zustehen. Es ist nicht erforderlich, dass dies erneut durch Beschluss und Urteil festgesetzt wird. Der Widerspruchsbescheid ist aber in höchstem Maße diskriminierend, weil dem Zerschlagungsopfer vom Beklagten direkter Schaden in erheblichem Ausmaß zugefügt wurde und dieser Schaden im Zusammenhang mit den politisch motivierten Zerschlagungen mit Vernichtung seiner Existenz-Grundlage gravierende Ausmaße hat, infolge einer gigantische Umverteilungs- und Zerschlagungspolitik der herrschenden Generation seit 1998, mit 20 Jahren bitterem Unrecht, ohne davon überhaupt Notiz nehmen zu wollen. Dies unterscheidet diese Klage von anderen aktuellen Klagen gegen Rundfunkgebühren. In Anbetracht der Mitschuld an politisch motivierter Sippenzerschlagung sind Zwangsmaßnahmen des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks in hohem Maße diskriminierend und daher verfassungswidrig. Daher kein Weiter so: Unerträgliche Anhörungsresistenz des Beklagten zur Mitschuld an politisch motivierten Zerschlagungen (sieh Kapitel 113). Mit der neuen Klage auf öffentliche Rehabilitierung und Schadenersatz durch den Beklagten wird die Diskriminierung in Widerspruchsbescheid nachgewiesen.“, sowie aus der letzten Seite des Schriftsatzes vom 3. Mai 2018, „es wird Schadenersatz von mind. 100.000 € durch den Beklagten an das Zerschlagungsopfer beantragt. Die Schadenersatzforderungen an die beklagte Bundesrepublik Deutschland und den beklagten Freistaat Bayern sind davon nicht berührt. Weiterhin wird beantragt: Die mit Widerspruchsbescheid angemahnten Rundfunkgebühren sind mit dem Schadenersatz zu verrechnen, allerdings ohne Zuschläge für Verspätung und für Zwangsmassnahmen, die vom Beklagten mitverschuldet sind in Kumpanei mit der Beklagten.“, versteht das Gericht in Verbindung mit den Ausführungen aus Seite 2 der Klageschrift, „Neue Klage auf öffentliche Rehabilitierung und Schadenersatz durch den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk inkl. Einspruch gegen einen diskriminierenden Widerspruchsbescheid des Beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom 4. April 2018 (eingegangen am 10. April 2018) […]“. so, dass der Kläger zwar nicht grundsätzlich die Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags in Zweifel zieht, jedoch in seinem Einzelfall aufgrund vermeintlicher Rehabilitations- und Schadensersatzansprüche die Rechts- und Verfassungswidrigkeit seiner Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen durch die vorgenannten Festsetzungsbescheide des Beklagte in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2018 rügt und im Übrigen Zahlung von Schadensersatz begehrt. Die so verstandene Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Dabei mag hier dahinstehen, ob die Klage mit dem Antrag zu 1. bereits unzulässig sein könnte. Denn jedenfalls ist die Klage unbegründet. Seine Rundfunkbetragspflicht für den in Rede stehenden Zeitraum stellt der Kläger dem Grunde nach nicht in Frage. Zweifel bestehen auch nicht, wie die Kammer bereits im Urteil vom 22. September 2016 (27 K 5854/13) ausgeführt hat. Soweit der Kläger im Kern geltend macht, mit einer im Zuge der Klageerhebung von ihm behaupteten Schadensersatzforderung aufrechnen zu können, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergeben könnte. Die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids kann durch die nachträgliche Erklärung der Aufrechnung nicht mehr berührt werden. Auf eine frühere Aufrechnungslage kommt es insoweit nicht an. Die Beitragsschuld entsteht nämlich nicht mit deren Festsetzung im Festsetzungsbescheid, sondern kraft Gesetzes. Vgl etwa. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 7/15 –, juris; vgl. auch Beck RundfunkR/Gall, 4. Aufl. 2018, § 7 RBStV, Rn. 72 m.w.N. Unabhängig davon müsste die Gegenforderung des Klägers bereits unanfechtbar oder rechtskräftig festgestellt sein, was sich auch aus einer entsprechenden Anwendung von § 226 Abs. 3 AO ergibt. Vgl. so zum früheren entsprechenden Rundfunkgebührenrecht: OVG NRW, Urteil vom 19. August 1985 – 4 A 2122/82 –, juris (Kurztext); vgl. auch Beck RundfunkR/Gall, 4. Aufl. 2018, § 7 RBStV, Rn. 72 m.w.N. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger solche Forderungen, etwa auf Schadensersatz, zustünden, mit denen er gegebenenfalls gegen Rundfunkbeitragsforderungen des Beklagten aufrechnen könnte, sind gleichsam nicht im Ansatz vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere dürften sich solche nicht aufgrund des seinerzeit im vorangegangenen Verfahren (27 K 5854/13) abgetrennten und an das Verwaltungsgericht C. verwiesene Verfahrens (dortiges Az.: 27 K 308.14) ergeben. Denn auch insoweit ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieses Verfahren mit rechtskräftigen Ansprüchen des Klägers gegen den Beklagten beendet worden wäre. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2. bereits unzulässig, weil dem Kläger für die erhobene Leistungsklage auf Zahlung von Schadensersatz die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, BVerwGE 153, 246-254, juris, Rn. 15 m.w.N. Diese sog. Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, BVerwGE 153, 246-254, juris, Rn. 15 m.w.N.; vom 28. Februar 1997 – 1 C 29.95 – BVerwGE 104, 115 (118) und vom 13. Juli 1973– 7 C 6.72 – BVerwGE 44, 1 (3). So liegt es hier: Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, auf Grundlage welchen Sachverhalts und welcher Rechtsvorschrift der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Schadensersatz begehrten könnte. Vor dem Hintergrund der insoweit völlig unschlüssigen Klage sieht die Kammer auch keinen Raum für eine (teilweise) Verweisung des Rechtsstreits. Aus dem übrigen Vortrag des Klägers, der bereits im Wesentlichen Gegenstand der früheren Verfahren gewesen sein dürfte, ergibt sich nichts anderes. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf ihr Urteil vom 22. September 2016 (27 K 5854/13) sowie auf die Verfahren des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 2 E 1164/13, 2 E 1272/13, 2 E 788/16 sowie 2 A 2232/16. Rechtsmittelbelehrung: Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.