OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 1373/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1211.2L1373.20.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 20. Juli 2020 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4181/20 gegen die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2020 – zugestellt am 24. Juni 2020 – erfolgte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der anwaltlich gestellte Antrag war in Anwendung der §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO wie geschehen auszulegen. Auch wenn die Klage 2 K 4181/20 ausweislich ihres wörtlich formulierten Antrags gegen die Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2020 insgesamt und der wörtlich gestellte Antrag im Eilrechtsschutz pauschal auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet ist, beschränkt sich das Antragsbegehren im Eilrechtsschutz inhaltlich auf die Suspendierung der unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung erfolgten Ablehnungsentscheidung. Es erstreckt sich nicht etwa auf die Außervollzugssetzung der ebenfalls verfügten Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) oder des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 4). Diese Auslegung ergibt sich aus Zweierlei. Zum einen beschränkt sich die Antrags- und Klagebegründung in materiell-rechtlicher Hinsicht ausschließlich auf Argumente, die das (vermeintliche) Vorliegen der Voraussetzungen des Verlängerungstatbestandes des § 31 AufenthG betreffen. Zum anderen wird bei den Ausführungen in der Antragsschrift betreffend die Zulässigkeit des Antrages ausschließlich auf die fehlende aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Verlängerungsentscheidung und die dadurch eintretende Ausreiseverpflichtung abgestellt. Über das demnach erkennbar beschränkte Rechtsschutzbegehren hinauszugehen, ist der Kammer verwehrt. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn ihr - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AufenthG hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt, anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung ist neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung zum einen die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache von Bedeutung. Zum anderen sind das sonstige Interesse der Antragstellerseite an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Maßstäben fällt hier die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die unter Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erfolgte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der ihr am 25. Juli 2017 auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten und zuletzt am 1. April 2019 bis zum 1. April 2020 verlängerten Aufenthaltserlaubnis. Angesichts der unstreitigen Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann kommt als Rechtsgrundlage für die begehrte Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG einzig das eigenständige Aufenthaltsrecht nach §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 31 AufenthG in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen indessen nicht vor. Nach §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (Nr. 1) oder der Ehegatte gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder bestand die eheliche Lebensgemeinschaft der im Juli 2017 in das Bundesgebiet eingereisten und seit jedenfalls August 2019 von ihrem Ehemann getrennt lebenden Antragstellerin für drei Jahre im Bundesgebiet noch ist ihr Ehemann verstorben. Auch die Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 31 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Rechtsgrundlage ist von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen (Satz 1). Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist (Satz 2). Nach summarischer Prüfung kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, der Antragstellerin den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, ihr sei das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gewesen, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten, die diese Annahme stützen. Insoweit trägt sie erstmals im gerichtlichen Verfahren vor, ihr Ehemann habe nach ihrer Ankunft in Deutschland begonnen, sie zu maßregeln und ihr zu sagen, was sie zu tun und zu lassen habe. Er habe sie geschlagen und sie entweder ausgesperrt, sodass sie den ganzen Tag nicht in die Wohnung gekommen sei oder habe sie eingesperrt, weil sie nicht gehorcht hätte. Er habe sie wie eine Marionette benutzen wollen und sogar die Absicht gehabt, sie seinen Freunden und Bekannten als Masseurin anzubieten. Jede selbstbestimmte Tätigkeit im Sinne einer selbstbestimmten Lebensführung sei ihr untersagt worden. Zuflucht habe sie sodann Ende Dezember 2017 bis April 2018 in einem Frauenhaus gefunden. Eine Anzeige bei der Polizei habe sie nicht erstattet, da es zwischenzeitlich immer wieder zu Versöhnungen gekommen sei. Da diese jedoch von erneuten Akten häuslicher Gewalt abgelöst worden seien, habe sie sich schließlich zur Trennung entschieden. Auf diesen, im Wesentlichen auf unsubstantiierte Behauptungen beschränkten, Vortrag lässt sich die Annahme einer Unzumutbarkeit der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht stützen. Nach § 82 Abs. 1 AufenthG obliegt es dem Ausländer, alle für ihn günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig bekannt sind, unverzüglich und nachprüfbar geltend zu machen. Dieser Darlegungslast ist die Antragstellerin nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Zwar lässt sich ihrer Ausländerakte entnehmen, dass sie sich in der Zeit vom 27. Dezember 2017 bis zum 13. April 2018 tatsächlich in einem Frauenhaus in N. b. e. S. aufgehalten hat. Jedoch rechtfertigt allein dieser Umstand nicht den Rückschluss, ihr sei die Fortführung der in der Folgezeit wieder aufgenommenen ehelichen Gemeinschaft zu dem hier maßgeblichen Trennungszeitpunkt im August 2019 nicht mehr zumutbar gewesen. Zum einen hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, aus welchen konkreten Beweggründen sie sich damals dazu veranlasst gesehen hat, für 3 ½ Monate in ein Frauenhaus zu ziehen. Zum anderen lagen diese – unbekannten – Umstände im August 2019 bereits über 1 ½ Jahre zurück und haben die Antragstellerin nicht von einer Versöhnung abgehalten. Soweit sie sich darüber hinaus darauf beruft, ihr Ehemann habe sie geschlagen, sie aus- oder eingesperrt und ihr jede selbstbestimmte Tätigkeit im Sinne einer selbstbestimmten Lebensführung untersagt, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten, die diesen Vortrag untermauern. Solche hat weder die Antragstellerin vorgebracht, noch ergeben sie sich aus der Verwaltungsakte. Im Gegenteil deuten die der Kammer aus letzterer bekannten Umstände sehr wohl auf eine selbstbestimmte Lebensführung der Antragstellerin hin. So lebte sie seit April 2018 in einer eigenen Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten und ging dort auch einer Erwerbstätigkeit nach. Nach eigenem Vortrag hielt sie sich deshalb nur am Wochenende und an ihren freien Tagen bei ihrem Ehemann in I. auf. Schließlich muss die Antragstellerin sich auch vorhalten lassen, dass sie von den behaupteten körperlichen Übergriffen und Freiheitsberaubungen weder bei ihren Vorsprachen bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin berichtete noch bei der Polizei Anzeige erstattete. Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, bei einer Rückkehr nach Marokko werde sie als „schlechte Frau“ angesehen und müsse seitens der Familie, der Nachbarschaft und auch im Arbeitsleben mit Diskriminierung und sozialer Ächtung rechnen, dringt sie damit nicht durch. Sie hat nicht dargelegt, dass ihr deshalb eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange droht, die über die allgemeine im Gesetz als hinnehmbar bewertete Härte hinausgeht, wie sie vielfach Ausländer trifft, die nach kurzer Zeit Deutschland wieder verlassen müssen. Namentlich in Fällen der Trennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat der Gesetzgeber durch die Anforderung einer besonderen Härte in Kauf genommen, dass - wie allgemein bekannt - die betroffenen Frauen in zahlreichen Ländern Belastungen ausgesetzt sind, die nicht zwangsläufig auf ein weiteres Aufenthaltsrecht in Deutschland führen sollen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. August 2005 – 18 B 1170/05 –, juris, Rn. 7. Insbesondere lässt sich die gesellschaftliche Situation geschiedener Frauen in Marokko nicht verallgemeinern. Die Einstellung der Familie und des sozialen Milieus, die soziale Schicht, das Bildungsniveau, städtisches oder ländliches Umfeld und weitere Faktoren sind entscheidend dafür, wie die geschiedene Frau wahrgenommen und behandelt wird. Vgl. Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Seiten 24 ff. Wie sich diese Faktoren in ihrer konkreten Situation darstellen lässt sich dem pauschal gebliebenen Vortrag der Antragstellerin jedoch nicht entnehmen. Im Gegensatz dazu ist nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der der Kammer bekannten Umstände nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Marokko mit einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange rechnen muss. Sie ist in N1. geboren und aufgewachsen und hat zuletzt mit ihrer Familie in B. gelebt. Damit stammt sie aus einem städtischen Umfeld, welches ihr bei einer Rückkehr eine Integration in das gesellschaftliche Leben erleichtern wird. Zudem ist sie selbst in Marokko schon einmal (2002) auf eigene Veranlassung geschieden worden und hat danach jahrelang in B. gelebt. Zu einem ähnlichen Fall einer marokkanischen Staatsangehörigen Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 10 ZB 20.358 –, juris, Rn. 5 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht bewertet das Interesse der Antragstellerin im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilrechtsschutz mit der Hälfte des für das Klageverfahren festzusetzenden Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.