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Urteil

13 K 7993/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1211.13K7993.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 15. November 2016 und vom 28. August 2018 verpflichtet, die vom Kläger im Beitrittsgebiet vom 00. April 0000 bis zum 00. Dezember 0000 geleistete Dienstzeit als Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV bei der Berechnung des Ruhegehaltes anzurechnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 15. November 2016 und vom 28. August 2018 verpflichtet, die vom Kläger im Beitrittsgebiet vom 00. April 0000 bis zum 00. Dezember 0000 geleistete Dienstzeit als Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV bei der Berechnung des Ruhegehaltes anzurechnen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die vom Kläger im Beitrittsgebiet geleistete Dienstzeit vom 00. April 0000 bis zum 00. Dezember 0000 bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge doppelt als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen ist. Der im Jahr 0000 geborene Kläger legte in den Jahren 0000 bis 0000 seinen juristischen Vorbereitungsdienst, in dessen Rahmen er verbeamtet war, bei der Stammdienststelle I. ab. Im Anschluss war er von __ 0000 bis __ 0000 als Rechtsanwalt und Notarvertreter in I. tätig. Mit Schreiben vom 0. August 0000 richtete der Kläger eine Bewerbung für den höheren Dienst in der Bundesvermögensverwaltung an die Oberfinanzdirektion (OFD) J.. Die OFD J. teilte der OFD N. mit Schreiben vom 0. Oktober 0000 mit, es sei beabsichtigt, den Kläger beim Bundesvermögensamt J. einzusetzen. Sie bat darum, ihn für zwei Monate bei einem Bundesvermögensamt mit seinen zukünftigen Aufgaben vertraut zu machen. Am 00. Oktober 0000 teilte die OFD N. dem Kläger mit, seine Einstellung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Bundesvermögensverwaltung sei zum 0. November 0000 vorgesehen. In dem Schreiben wurde Bezug genommen auf das bei der OFD J. geführte Vorstellungsgespräch, in dem er darauf hingewiesen worden sei, dass er bereit sein müsse, mindestens fünf Jahre in den neuen Bundesländern Dienst zu tun. Der Kläger wurde bei der OFD N. zunächst als Angestellter beschäftigt. Nach der Einführungszeit in die Aufgaben des höheren Dienstes in der Bundesvermögensverwaltung beim Bundesvermögensamt F. vom 0. November 0000 bis zum 00. Dezember 0000 wurde er - wie von Anfang an beabsichtigt - ab dem 00. Dezember 0000 bis auf weiteres an das Bundesvermögensamt in J. abgeordnet, wo er die Funktion eines Sachgebietsleiters und ständigen Vertreters des Vorstehers wahrnahm. Fortan erhielt er eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für seine Verwendung im Beitrittsgebiet. Am 00. April 0000 erfolgte seine Verbeamtung auf Probe bei der OFD N.. Mit Wirkung vom 0. August 0000 bis zum 00. September 0000 wurde er durch die OFD N. an das Bundesvermögensamt J. versetzt. Ab dem 0. Oktober 0000 wurde er als Referent bei der Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung der OFD J. verwendet. Förmlich wurde er am 00. November 0000 durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Wirkung zum 0. Oktober 0000 an die OFD J. abgeordnet und entsprechend am 0. April 0000 versetzt. Mit Wirkung zum 0. November 0000 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und bis zum 00. Dezember 0000 ununterbrochen im Beitrittsgebiet verwendet. Mit Ablauf des 00. Oktober 0000 wurde der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 15. November 2016 setzte die Beklagte die dem Kläger ab dem 1. November 2016 zustehenden Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) fest. Dabei wurde ein Ruhegehaltssatz von 61,71 von Hundert ermittelt. Eine Berücksichtigung seiner Dienstzeiten im Beitrittsgebiet als doppelt ruhegehaltsfähig erfolgte dabei nicht. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 wies der Kläger auf seine Verwendung im Beitrittsgebiet „zur Aufbauhilfe“ hin und bat darum, den entsprechenden Zeitraum gemäß § 3 Abs. 1 Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV) als doppelt ruhegehaltsfähig anzurechnen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 legte er Widerspruch ein. Angesichts des Fehlens konkreter Tätigkeitsbeschreibungen in den vorliegenden Personalakten richtete die zuständige Generaldirektion unter dem 00. März 0000 ein Schreiben an die Generaldirektion T., in dem sie darum bat, die vom Kläger ausgeübten damaligen Tätigkeiten - soweit noch möglich - darzulegen und darüber hinaus Stellung zu nehmen, ab welchem Zeitpunkt die Strukturen in den betroffenen Behörden der Bundesfinanzverwaltung im Beitrittsgebiet denjenigen im alten Bundesgebiet dergestalt angeglichen gewesen waren, dass von einem (weiteren) Aufbau einer rechtsstaatlichen und effektiven Verwaltung nicht mehr ausgegangen werden konnte. Mit Schreiben vom 00. April 0000 antwortete die Generaldirektion T., es sei mangels Unterlagen nicht mehr möglich, die in der damaligen Behörde ausgeübten Tätigkeiten des Klägers dazulegen, sodass eine detaillierte Prüfung anhand § 3 Abs. 1 BeamtVÜV dort nicht erfolgen könne. Aus den übersandten Unterlagen seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, die dazu führen könnten, dass die ausgeübten Tätigkeiten als Aufbauhilfe bewertet werden könnten. Man sehe sich ferner nicht in der Lage, zu beurteilen, ab welchem Zeitpunkt die Strukturen derart ausgestaltet gewesen seien, dass von einem (weiteren) Aufbau nicht mehr ausgegangen werden könne. Der Kläger begründete seinen Widerspruch mit Schreiben vom 2. Januar, 26. März und 9. Juli 2018 wie folgt: Die von ihm im Beitrittsgebiet verbrachten Dienstzeiten seien als Aufbauhilfe im Sinne des § 3 BeamtVÜV anzusehen. Sofern sich die Beklagte darauf berufe, lediglich erfahrene und leistungsfähige Beamte hätten einen Anspruch im Sinne der Norm, sei die Erlasslage insoweit nicht mit der Verordnungslage vereinbar. Die Einfügung des § 3 BeamtVÜV durch Änderungsverordnung vom 00. Juli 0000 habe nach den Materialien den Zweck verfolgt, einen „Anreiz für alle aktiven Beamten, insbesondere auch für jüngere , die … ihre Versorgungsanwartschaften verbessern wollen,“ zu schaffen. Weder dem Wortlaut der Norm noch ihrer Begründung lasse sich mithin eine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass lediglich erfahrene und leistungsfähige Beamte aus den alten Bundesländern für den Einsatz in den neuen Bundesländern gewonnen werden sollten. Auch mit der 2. Veränderungsverordnung vom 22. Dezember 1992, durch welche die Frist für den Beginn einer Verwendung im Beitrittsgebiet im Sinne des § 3 BeamtVÜV bis zum 22. Dezember 1992 verlängert worden sei, sei ausweislich der Materialien keine Änderung des Zwecks der Regelung verbunden gewesen. Der Verweis auf „erfahrene und leistungsfähige Beamte“ habe sich vielmehr erstmals aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 19. Oktober 1994 (D III 3 223700/1, nachfolgend: BMI-Rundschreiben 1994), bekannt gegeben durch Erlass vom 29. November 1994 (Z B 3 - P 1600 - 57/94), ergeben, und sei dann im BMF-Erlass vom 3. März 2000 (ZB 3 - P 1600 - 4/99, nachfolgend: BMF-Erlass 2000) aufgegriffen worden. Soweit die Voraussetzungen für die Aufbauhilfe jedoch im Jahr 1991 vorgelegen hätten, könnten diese nicht nachträglich - anhand später ergangener Verwaltungsanweisungen - restriktiver ausgelegt werden. Die im BMI-Rundschreiben 1994 vorgenommenen restriktiven Einschätzungen seien in der Rechtsprechung bereits einmal - wenngleich hinsichtlich eines anderen Tatbestandsmerkmals - als zu eng und mit § 3 BeamtVÜV nicht vereinbar verworfen worden. Es könne auch nicht generell davon ausgegangen werden, dass dienstjüngere Beamte nicht über die erforderliche Berufserfahrung für die Verwendung als Aufbauhelfer verfügt hätten. Selbst wenn man die Erlasslage für zutreffend halte, habe der Kläger die Voraussetzungen jedoch erfüllt. Denn er sei kein „dienstjunger“ Beamter im Sinne des BMF-Erlasses 2000 gewesen. Er habe vielmehr bereits bei Aufnahme in den Dienst bei der OFD N. über umfassende Erfahrungen als Jurist sowie über einen Kenntnisstand verfügt, der weit über den üblichen Erfahrungsstand „dienstjunger Beamter“ hinausgegangen sei. Ebenso habe er die nach dem BMI-Erlass vom 12. März 2002 (Z 1 - 001 219 - 1/4, nachfolgend: BMI-Erlass 2002) vorgesehene mindestens zweijährige Berufserfahrung für die Verwendung im Beitrittsgebiet, die nach dem Erlass auch außerhalb des Beamtenverhältnisses erworben werden könne, besessen. So sei er während des dreijährigen juristischen Vorbereitungsdienstes verbeamtet gewesen und sei nach Ablegung des Assessorexamens über einen Zeitraum von fast zweieinhalb Jahren nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als Notarvertreter tätig gewesen. Diese fünfeinhalbjährige Tätigkeit als Jurist sei für seine Einstellung in die Bundesvermögensverwaltung auch mitentscheidend gewesen, da seine Berufserfahrung für die dortigen Aufgaben - insbesondere für den fiskalischen Aufgabenbereich der Grundstücksverwaltung des Bundes - einschlägig gewesen sei. Im Übrigen habe er auch als Angestellter im öffentlichen Dienst ein weiteres halbes Jahr (davon viereinhalb Monate bereits im Bundesvermögensamt J.) einschlägige Erfahrungen gewonnen. Zumindest sei seine Abordnung an die OFD J. fast ein Jahr - bzw. seine Versetzung etwa eineinhalb Jahre - nach seiner Einstellung erfolgt. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt sei er kein „dienstjunger“ Beamter mehr gewesen. Er sei ferner als Beamter „aus dem früheren Bundesgebiet“ verwendet worden. Denn sein Wohnort habe sich zuvor in NRW befunden, wo er seinen juristischen Vorbereitungsdienst geleistet habe. Mit den für die Leistung von Aufbauhilfe verbundenen Vergünstigungen, insbesondere der Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung und der doppelten Anrechnung als ruhegehaltsfähige Zeit, sei seinerzeit geworben worden. Ohne die Regelung des § 3 BeamtVÜV hätte er sich nicht für den Eintritt in die Bundesfinanzverwaltung entschieden und seine Stelle als Rechtsanwalt aufgegeben. Er sei im Übrigen verpflichtet gewesen, fünf Jahre im Beitrittsgebiet Dienst zu verrichten und habe sich während dieser Zeit nicht auf Stellen im Alt-Bundesgebiet bewerben können. Er habe ferner auch „Aufbauhilfe“ im Sinne der Norm geleistet, denn er sei nicht bloß an einer neuen Dienststelle mit bereits bestehenden Verwaltungsstrukturen eingesetzt worden. Sowohl beim Bundesvermögensamt als auch bei der OFD J. habe es sich vielmehr um nachgeordnete Behörden gehandelt, in denen eine örtliche bzw. regionale Verwaltungsstruktur - neu - geschaffen worden sei. Er habe seine Dienstzeit im Beitrittsgebiet ferner unter „besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen“ im Sinne des BMI-Erlasses 2002 geleistet. Von einigen seiner ehemaligen Kollegen wisse er überdies, dass ihnen die entsprechenden Dienstzeiten doppelt angerechnet worden seien. Dass dem Kläger dies versagt werde, widerspreche daher auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Als seine Abordnung und Versetzung zum Verwaltungsaufbau in das Beitrittsgebiet durch die OFD N. erfolgt sei, sei der BMF-Erlass 2000 noch nicht existent gewesen, sodass es keine Anweisung für die OFD N. gegeben habe, einen „ausdrücklichen dienstlichen Auftrag“ zum Einsatz als Aufbauhelfer zu erteilen. Der Kläger selbst habe seine Hilfe beim Verwaltungsaufbau auch nicht von dieser Bedingung abhängig machen können, da er an seiner „Aufbauhilfe“ keine Zweifel gehabt habe. Die Erlasse aus den Jahren 2000 und 2002 habe er im Übrigen damals nicht zur Kenntnis erhalten, da er in diesen Jahren in Bayern bzw. Hamburg tätig gewesen sei. Ihm sei deshalb nicht bekannt gewesen, dass er auf ein Auskunftsschreiben hinsichtlich der Qualifizierung als „Aufbauhilfe“ hätte hinwirken müssen, damit sich die Festsetzungsbehörde zu gegebener Zeit daran orientieren würde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2018, dem Kläger am 4. September 2018 zugestellt, zurück. Zur Begründung führte sie aus, die vom Kläger geleistete Dienstzeit im Beitrittsgebiet sei nicht zum Zwecke der Aufbauhilfe erfolgt. Seine Einstellung in die Bundesfinanzverwaltung J. habe vielmehr die Besetzung von Dienstposten für die geschäftsplanmäßige Aufgabenerledigung zum Ziel gehabt. Die im Rundschreiben des BMI vom 26. November 1991 (D III 3 - 223 700/1, nachfolgend: BMI-Rundschreiben 1991) und im BMI-Rundschreiben 1994 genannten Voraussetzungen für eine doppelte Berücksichtigung von Dienstzeiten seien nicht erfüllt. Danach sei es Zweck der Regelung des § 3 BeamtVÜV gewesen, erfahrene und leistungsfähige Beamte und Richter aus den alten Bundesländern für den Einsatz in den neuen Bundesländern zu gewinnen. Diese Voraussetzung treffe auf einen Beamten, der zwar in den alten Bundesländern eingestellt worden sei, dort jedoch eine nicht einmal zweimonatige Einweisung in die Aufgaben der Bundesvermögensverwaltung erhalten habe, nicht zu. Den Personalunterlagen sei ferner nicht zu entnehmen, dass der Kläger die Einstellung gerade im Hinblick auf die doppelte Ruhegehaltsfähigkeit angestrebt habe. Vielmehr habe er diese im festen Wissen auf eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in den neuen Bundesländern angestrebt. Der Kläger hat am 2. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und betont ergänzend, entgegen der Auffassung der Beklagten könnten auch dienstjüngere Beamte entsprechend § 3 Abs. 1 BeamtVÜV verwendet werden. Dagegen spreche auch nicht das Angestelltenverhältnis, in dem er sich anfangs befunden habe. Die Aufnahme zunächst in das Angestelltenverhältnis sei schlicht Ausdruck des Umstands gewesen, dass gerade mit Blick auf die Verwendung für den Verwaltungsaufbau Eile geboten gewesen sei. Der Kläger bleibt ferner dabei, dass die Erlasslage mit der höherrangigen Verordnungslage nicht vereinbar sei. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Willens des Verordnungsgebers könne einem späteren - als Innenrecht zu qualifizierenden - Erlass keine einschränkende Wirkung gegenüber der als Außenrecht Geltung beanspruchenden Verordnung zukommen, zumal die Verordnungsbegründung ausdrücklich von einem Anreiz insbesondere auch für „jüngere“ Beamte spreche. Selbst wenn man aber annehme, dass dienstjüngere Beamte für eine Verwendung im Sinne von § 3 BeamtVÜV nicht in Betracht gekommen seien, habe der Kläger bereits über hinreichende einschlägige Erfahrung verfügt. So bestätige der BMF-Erlass 2000, dass die für die Erfahrung notwendig gehaltenen Kenntnisse für die Aufbauhilfe ausnahmsweise auch außerhalb des Beamtenverhältnis hätten erworben werden können, soweit die ausgeübte Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zur Tätigkeit im Beitrittsgebiet gehabt habe. Ausdrücklich nenne der Erlass das Beispiel eines Rechtsanwaltes, dessen Kenntnisse bei der Wiederaufbauhilfe Anwendung finden könnten. Danach könnten ferner auch Dienstanfänger - selbst ohne einschlägige Erfahrungen - zur Aufbauhilfe eingesetzt werden, falls sie einen entsprechenden ausdrücklichen Auftrag erhalten hätten. Es sei überdies bei der Einstellung auch darauf geachtet worden, dass die Bewerber über eine hinreichende und inhaltlich einschlägige Berufserfahrung als Juristen verfügt hätten. Der Einwand der Beklagten, es habe sich um eine „rein geschäftsplanmäßige Aufgabenausübung“ gehandelt, greife nicht durch, da es bei Zugrundelegung dieser Argumentation gar keine Aufbauhilfe habe geben können, da jeder Dienstposten auch nach Geschäftsplan besetzt worden sei. Ferner habe der Kläger selbst Dienstaufsicht über „Aufbauhelfer“ ausgeübt - so etwa über den ihm unterstellten Sachbearbeiter P., der damals den Dienstposten Z 231 ausgefüllt habe und dem der entsprechende Zeitraum als doppelt ruhegehaltsfähig anerkannt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht verständlich, wie der Kläger selbst zu „unerfahren“ hätte sein sollen, um Aufbauhilfe zu leisten, wenn er den ihm unterstellten Aufbauhelfer bei eben jener - durch die Beklagte selbst als Aufbauhilfe anerkannten - Tätigkeit angeleitet habe. Dass E. unter dem 00. April 0000 auf Antrag eine Bescheinigung über seine Tätigkeit zum Zwecke der Aufbauhilfe ausgestellt worden sei, zeige ferner deutlich, dass mitnichten davon auszugehen sei, dass die Verwendung zur Aufbauhilfe ohne weiteres in der Personalakte vermerkt worden sei. Das ergebe sich auch aus den Erlassen 2000 und 2002, die auf Verlangen des Beamten die Erteilung einer entsprechenden Auskunft vorsähen. Eine solche Bescheinigung auf Antrag habe der Kläger nicht erhalten, weil er von dieser Möglichkeit gar nicht erfahren habe. Er sei darüber auch nicht von seinem damaligen Dienstherrn informiert worden. Dies stelle eine Verletzung Verletzung der Fürsorgepflicht dar und sei bei der Darlegungslast entsprechend zu berücksichtigen. Im Übrigen könnten die Verwendungen des Klägers auch gesondert betrachtet werden. Zumindest zu Beginn seiner Tätigkeit als Referent bei der Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung habe er über hinreichende Erfahrungen verfügt. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten dort trägt er ergänzend vor, ihm habe die Führung aller Gerichtsverfahren oblegen, in denen die BRD von der OFD J. vertreten worden sei. Ein solches - alle Bereiche der OFD betreffendes - „Justitiariat“ habe es in den Altbundesländern nicht gegeben. Die zentrale Wahrnehmung aller Prozessverfahren betreffend alle Rechtsbereiche, mit denen die Zollverwaltung intern und extern in Sachsen-Anhalt befasst gewesen sei, sei auch deshalb als Aufbauhilfe zu werten. Seine im bisherigen Bundesgebiet gesammelten Prozesserfahrungen und -fähigkeiten hätten ihm bei seiner Verwendung als Justitiar bei der Führung besagter Prozesse nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar gedient. Auch seiner Amtsvorgängerin auf dem (selben) Dienstposten Z 23 (Abteilungsdirektorin a. D. Frau W.) sei ihre dortige Dienstzeit seit April 0000 gemäß § 3 BeamtVÜV doppelt angerechnet worden. Dies könne dem Kläger für seinen Dienst auf demselben Dienstposten nicht verwehrt bleiben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 15. November 2016 und vom 28. August 2018 zu verpflichten, die vom ihm im Beitrittsgebiet vom 00. April 0000 bis zum 00. Dezember 0000 geleistete Dienstzeit als Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV bei der Berechnung des Ruhegehaltes anzurechnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages verweist sie auf die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Eine Doppelberücksichtigung der Dienstzeit nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV setze voraus, dass erfahrene Beamte aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe tätig geworden seien. Das treffe auf den Kläger nicht zu. Er sei nach seiner Einstellung nur eineinhalb Monate beim Bundesvermögensamt F. mit dem Ziel eingesetzt gewesen, die geschäftsplanmäßige Aufgabenerledigung zu erlernen. Anschließend sei er nicht zur Aufbauhilfe verwendet worden, denn die Einarbeitung sei viel zu kurz gewesen, um einen entsprechenden Erfahrungsschatz anzusammeln. Bereits zum Zeitpunkt der Einstellung sei beabsichtigt gewesen, den Kläger im Beitrittsgebiet geschäftsplanmäßig zu verwenden. Schon im Vorstellungsgespräch bei der OFD J. sei ihm mitgeteilt worden, dass die Einstellung mit dem Ziel der Verwendung im Beitrittsgebiet erfolge. Aus den Personalakten des Klägers lasse sich kein Hinweis auf eine Aufbauhilfe entnehmen, und zwar auch nicht aus der Abordnung vom 00. Oktober 0000 selbst. Im Übrigen habe die Personalstelle der Generaldirektion T. mitgeteilt, dass insoweit keine Unterlagen oder Informationen vorlägen; und zwar weder über die Tätigkeiten des Klägers noch darüber, ab wann die rechtsstaatlichen Strukturen bei der damaligen OFD J. dem „Westen“ vergleichbar gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass die besondere Situation „Aufbauhilfe“ beim Kläger gerade nicht gegeben gewesen sei, da dies ansonsten in der Personalakte angegeben worden sei. Für die Doppelanrechnung von Dienstzeiten als Ausnahme im Beamtenversorgungsrecht bedürfe es ferner besonderer Umstände. Diese Umstände und Voraussetzungen (Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen, über die bisherige Tätigkeit weit hinausgehend, Abbau/Aufbau von Verwaltungsstrukturen), die in den BMI-Rundschreiben 1991 und 1994 zur Durchführung der BeamtVÜV genannt seien, seien nicht erfüllt. Die typischen Herausforderungen und Erschwernisse jedes im Beitrittsgebiet tätigen Beamten könnten nach der Rechtsprechung für sich genommen eine Verdoppelung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht rechtfertigen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Zeit im Rahmen seines juristischen Vorbereitungsdienstes in NRW eine Vorbereitung für die Aufbauhilfe gewesen sei. Aus § 1 Abs. 2 BeamtVÜV i.V.m. § 85 Abs. 9 BeamtVG ergebe sich, dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zur Aufbauhilfe erforderlich sei. Es genüge dagegen nicht, dass im bisherigen Bundesgebiet gesammelte Erfahrungen und Fähigkeiten dem Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen lediglich mittelbar gedient hätten. Die weiteren Anfragen der Beklagten bei diversen Behörden bezüglich eventueller Unterlagen zu den konkreten Tätigkeiten des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum blieben ohne Ergebnis. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Zeit seiner Verwendung bei dem Bundesvermögensamt J. und bei der Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung bei der OFD J. vom 00. April 0000 bis zum 00. Dezember 0000 bei der Berechnung seines Ruhegehaltes doppelt berücksichtigt wird. Die Bescheide vom 15. November 2016 und vom 28. August 2018 erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Dienstzeit des Klägers im Beitrittsgebiet erfüllt die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung, nachfolgend: BeamtVÜV) vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 630) in der Fassung der Beamtenversorgungs-Übergangs-Änderungsverordnung vom 00. Juli 0000 (BGBl. I S. 1709). Nach dieser Bestimmung wird die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet doppelt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn diese ununterbrochen mindestens ein Jahr angedauert hat. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger als Beamter aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet wurde. I. Der Kläger war zunächst „Beamter aus dem früheren Bundesgebiet“. Die Tatbestandsmerkmale „aus dem früheren Bundesgebiet“ und „im Beitrittsgebiet“ in § 3 Abs. 1 BeamtVÜV sind ausschließlich als geographische Angaben zu verstehen. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 - 2 C 3/99 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 2 LB 685/01 -, juris. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Dienststelle des Klägers im ehemaligen Bundesgebiet, nämlich bei der OFD N., lag und er - von dort abgeordnet bzw. versetzt - „im Beitrittsgebiet“ seinen Dienst verrichtet hat, und zwar seit dem 00. April 0000 als Beamter. Aus dem Wortlaut der Norm wird zwar nicht deutlich, ob es erforderlich sein soll, dass der Beamte bereits vor seiner Abordnung, Zuweisung oder Umsetzung in das Beitrittsgebiet im Beamtenverhältnis gestanden hat. Die Einzelrichterin hält es jedoch nach Sinn und Zweck der Norm für unschädlich, dass der Kläger zunächst im Angestelltenverhältnis tätig wurde und erst im Beitrittsgebiet in das Beamtenverhältnis berufen wurde, mithin vor seiner Verwendung als Beamter im Beitrittsgebiet nicht als Beamter im alten Bundesgebiet tätig war. Hinsichtlich des Angestelltenverhältnisses bestand ausweislich eines sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Schreibens vom 8. August 1997 bei der Eistellung von Nachwuchskräften des höheren Dienstes regelmäßig ein Interesse daran, ausgewählte qualifizierte Bewerber zeitnah an die Verwaltung zu binden und eine möglichst rasche Dienstaufnahme zu gewährleisten. Das seien danach „Gesichtspunkte, denen im Zusammenhang mit dem Verwaltungsaufbau im Beitrittsgebiet besondere Bedeutung“ zugekommen sei. Es hieß weiter: „Im Hinblick auf die notwenigen zeitaufwendigen Prüfungen (obergerichtliche Personalakten, amtsärztliche Gutachten, Führungszeugnis usw.) wäre es nicht möglich gewesen, diesen Forderungen bei einer unmittelbaren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ausreichend Rechnung zu tragen.“ Nachwuchskräfte seien deshalb grundsätzlich zunächst im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen mit einer Dauer von drei Monaten beschäftigt worden. Diese Praxis war mithin einer organisatorischen Notwendigkeit geschuldet und verdeutlicht das Bedürfnis, geeignete Bewerber zügig und ohne großen Verwaltungsaufwand einstellen zu können. Die Übernahme ins Angestelltenverhältnis enthält somit für sich genommen keine Aussage darüber, ob die Betroffenen „Aufbauhilfe“ im Sinne des § 3 BeamtVÜV leisten sollten. Ferner ist insoweit nicht entscheidend, dass der Kläger lediglich für einen Zeitraum von eineinhalb Monaten - und nur zum Zweck seiner Einarbeitung - im ehemaligen Bundesgebiet eingesetzt wurde und eine dauerhafte Verwendung im Beitrittsgebiet von Vornherein, also bereits bei der Einstellung, geplant war. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger trotz des Ziels einer dauerhaften Verwendung im Beitrittsgebiet bei der OFD N. eingestellt wurde und bei dieser auch - trotz seiner zu diesem Zeitpunkt schon andauernden Tätigkeit bei dem Bundesvermögensamt J. - verbeamtet wurde. Ab diesem Zeitpunkt war er „Beamter aus dem ehemaligen Bundesgebiet“. Denn nach der Zweckbestimmung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV sind all solche Beamte von dem persönlichen Anwendungsbereich der Norm erfasst, die aufgrund einer Abordnung, Zuweisung oder Umsetzung im Beitrittsgebiet Dienst verrichteten. Jede andere Interpretation würde das Tatbestandsmerkmal des Beamten „aus dem früheren Bundesgebiet“ überdehnen und dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht werden. Dieser bestand nämlich vor dem Hintergrund des erheblichen Bedarfs im Beitrittsgebiet darin, eine möglichst hohe Zahl von Aufbauhelfern für die Verwendung zu gewinnen und - ausweislich der Verordnungsbegründung - auch gerade dienstjüngere Beamte zu motivieren. Vgl. BR-Drs. 216/91 vom 11. April 1991, S. 4. II. Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts im Beitrittsgebiet „Aufbauhilfe“ geleistet. Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV ist Hilfe beim Aufbau neuer oder bei der Umgestaltung vorhandener, jedoch den Anforderungen einer rechtsstaatlichen und effektiven Verwaltung oder Justiz nicht genügender organisatorischer Strukturen. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 - 2 C 3/99 -, a.a.O., Rn. 16. Sinn und Zweck der Regelung war es, motivierte Helfer für den Aufbau von Verwaltung und Justiz in den neuen Ländern zu gewinnen. Die Verwendung musste zur Hilfeleistung beim Aufbau von Verwaltungs- und Justizstrukturen im Beitrittsgebiet erfolgen. Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 3. November 1998 - 4 B 23/96 -, juris, Rn. 25; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. März 2003 - 16 A 71/00 -, a.a.O., Rn. 34. Die Situation in den neuen Bundesländern machte es erforderlich, dass eine größere Zahl von Beamten aus der bisherigen Bundesrepublik in das Beitrittsgebiet entsandt wurde. Für die Übernahme dieser Aufgabe und einen raschen Verwaltungsaufbau mussten finanzielle Anreize geschaffen werden. Nach dem BMI-Rundschreiben 1994 können für das Vorliegen einer „Aufbauhilfe“ im Sinne der Norm positiv herangezogen werden: - Aufbau einer funktionierenden Verwaltung unter den besonderen Umständen des Beitrittsgebiets - Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen, die im altem Bundesgebiet nicht vorhanden sind - Abbau bestehender Verwaltungsstrukturen, um neue „aufzubauen“. Gegen die Annahme einer „Aufbauhilfe“ spricht danach hingegen - eine reine (organisatorische) Verlagerung von Behörden aus dem früheren Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet - wenn die Beamten lediglich die bisherige Tätigkeit fortführen, ohne am Aufbau einer funktionierenden Verwaltung unter den besonderen Umständen des Beitrittsgebietes mitzuwirken wenn die Beamten keinen Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen leisten. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger im Bundesvermögensamt J. und anschließend in der Steuer- und Verbrauchssteuerabteilung der OFD J. Aufbauhilfe geleistet. Das hat der Kläger detailliert beschrieben und schlüssig dargelegt. Seine Ausführungen sind plausibel und glaubhaft: Beim Bundesvermögensamt sei er auf dem nach A 13/14 bewerteten Dienstposten des Sachgebietsleiters II und zugleich ständigen Vertreters des Vorstehers (A 15) eingesetzt worden. Lediglich alle fünf Sachgebietsleiter beim Bundesvermögensamt seien aus den alten Bundesländern versetzte Beamte gewesen, alle übrigen Mitarbeiter seien übernommene Mitarbeiter der auf den Bund überführten Wohnungsverwaltung der Nationalen Volksarmee (NVA) gewesen. Das Personal des Bundesvermögensamtes habe überwiegend aus dem nach dem Einigungsvertrag übernommenen Personal bestanden, welches zu DDR-Zeiten mit der Verwaltung von Wohnungen der NVA betraut gewesen sei. Mithin seien vorhandene Verwaltungsstrukturen auch abzubauen gewesen. Das Schwergewicht der Tätigkeit habe gleichwohl im Aufbau des Bundesvermögensamtes J. als neu errichtete Behörde und neu einzurichtende Dienststelle gelegen, sowie allgemein im Aufbau der Verwaltung des Bundesvermögens in Sachsen-Anhalt, die es in dieser Form in der DDR nicht gegeben habe. Bei der OFD J. sei er ab 1992 auf dem nach A 15 bewerteten Dienstposten als Referent Z 23 eingesetzt worden. Alle Referatsleitungen sowie die Vorsteherstellen bei den Hauptzollämtern (HZÄ) Halle und J. seien (bis auf eine Ausnahme) mit Beamten aus den alten Bundesländern besetzt gewesen. Auch weitere wichtige Stellen des gehobenen Dienstes seien im Bezirk mit Beamten aus den alten Bundesländern besetzt gewesen, während die überwiegende Mehrzahl der Bediensteten des mittleren und gehobenen Dienstes ehemalige Zollbedienstete der DDR-Zollverwaltung gewesen seien. Der Kläger sei dort als einer von wenigen Volljuristen aus dem ehemaligen Bundesgebiet tätig gewesen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit habe auch hier darauf gelegen, die neu errichtete OFD J. und die HZÄ J. und Halle aufzubauen. Es habe zwar auch in der DDR eine Zollverwaltung gegeben. Die Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung sei aber als Behörde neu errichtet worden und habe trotz der Übernahme der ehemaligen Zollbeamten im Grunde neu aufgebaut werden müssen. Die übernommenen ehemaligen Bediensteten seien nach ihrer Überführung in die Bundesfinanzverwaltung überprüft worden. Vielfach seien (bislang verschwiegene) Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) bekannt geworden, die zu Kündigungen bzw. Entlassungen und zur Neuberechnung von Vergütungen bzw. Besoldungen geführt hätten. Die Bearbeitung der daraus resultierenden Streitverfahren und die Vertretung des Bundes in den Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten und Arbeitsgerichten hätten dem Kläger oblegen. Den Schwerpunkt seiner Tätigkeit habe mithin die Prozessführung in solchen Verfahren gebildet, in denen es um die dienst- und arbeitsrechtlichen Folgen aufgrund von früheren Tätigkeiten für das MfS gegangen sei. Ab 1992 und 1993 seien zudem vermehrt Rechtsbehelfsverfahren in Zoll- und Verbrauchssteuerangelegenheiten bei den HZÄ aufgekommen. Da die Sachbearbeiter in den HZÄ noch nicht über die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen verfügt hätten, seien finanzgerichtliche Verfahren dem Bereich Z 23 vorgelegt worden. Mangels Bediensteter mit Erfahrungen in der Prozessvertretung bei den HZÄ hätte der Kläger auch die Vertretung der HZÄ vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt übernehmen müssen. Ausführlich erläutert der Kläger überdies die Zuständigkeiten des Referats Z 23 mit Blick auf die (Fachaufsicht über) die Vollstreckung durch die HZÄ J. und Halle. Zu Beginn der Tätigkeit des Klägers habe eine materielle Vollstreckungstätigkeit praktisch nicht stattgefunden; die Vollstreckungsstellen seien noch nicht aufgebaut gewesen. Es hätten sich massenweise Vollstreckungsersuchen der Arbeitsverwaltung angesammelt, nachdem letztere ihr System in Betrieb genommen hätte. Als bei einem Dienstbesuch beim HZA Massen an gestapelten Kartons mit Vollstreckungsersuchen entdeckt worden seien, habe der Kläger gemeinsam mit ZOAR a. D. G. die Zentralisierung und Einpflegung der Daten in das (zunächst neu zu beschaffene) System initiiert. Dieser fachliche Aufbau der in Halle zentralisierten Vollstreckungsstelle habe noch weit über das Jahr 1995 fortgedauert. Ähnliches habe für den Aufbau der Strafsachenstellen bei den HZÄ gegolten. Probleme seien durch das sprunghafte Ansteigen der nach Wiedervereinigung blühenden „Schwarzmärkte“ entstanden. Die Anzahl der offenen Verfahren sei stetig angestiegen. Eine unter anderem durch den Kläger durchgeführte Prüfung der Strafsachenstelle in J. habe fachliche und organisatorische Defizite offengelegt. Bei der nachfolgenden Abstimmung von Maßnahmen, um Ermittlungen zu forcieren und Rückstände aufzubauen, habe der Kläger den Kontakt zu den Staatsanwaltschaften J. und Halle für die OFD wahrgenommen. Auch die Fehlerquote und der Kontrollbedarf des im Referat liegenden Bereichs der Vergütung, Besoldung und Versorgung seien sehr hoch gewesen. Schließlich habe es die Besonderheit gegeben, dass die Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsstelle überhaupt dem Referat Z 23 angegliedert gewesen sei. In den Altbundesländern hätten diese - wie dann auch später in J. - der Gruppe Z 1 angehört. Bis dahin seien diese Bereiche neben den Fachreferaten unter hoher Arbeitsbelastung wahrgenommen worden. Das Gericht ist nach alledem der Überzeugung, dass der Kläger besondere Verantwortung beim Aufbau einer effizienten und rechtsstaatlichen Verwaltung übernommen hat. Zum Zeitpunkt seiner ersten Verwendung und darüber hinaus wurde nach den glaubhaften Einlassungen des Klägers - bei beiden Dienststellen - ein wesentlicher Strukturwandel durchgeführt, der nur durch den Einsatz von Kräften aus dem ehemaligen Bundesgebiet bewerkstelligt werden konnte. Der Kläger hat durch seine Tätigkeiten als Sachgebietsleiter bzw. Referent wesentlich dazu beigetragen, vorhandene Verwaltungsstrukturen in der ehemaligen DDR an die neuen - rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden - Standards anzupassen. Dieser Wertung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1999 entgegen. In jenem Fall ging es gerade nicht um den Aufbau einer neuen Dienststelle, sondern um die Verwendung eines Beamten in der - innerhalb Berlins - verlegten Außenstelle des Bundesrechnungshofs, mithin um die organisatorisch bedingte Verlagerung einer (bereits funktionierenden) Behörde. Dort wurden Verwaltungsstrukturen nicht neu geschaffen oder grundlegend umgestaltet. Vielmehr handelte es sich - anders als im vorliegenden Fall - lediglich um einen durch die Wiedervereinigung bedingten Zuwachs an Aufgaben, der die Notwendigkeit der Einarbeitung und Integration von Mitarbeitern aus der ehemaligen DDR mit sich brachte. Siehe BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 - 2 C 3/99 -, a.a.O., Rn. 16 ff. Die Ableistung von Aufbauhilfe ist in der Rechtsprechung auch in einem Fall verneint worden, in dem ein Beamter bei einer Dienststelle tätig wurde, die kriminalpolizeiliche Ermittlungsarbeit leistete, welche (lediglich) anlässlich der Wiederherstellung der deutschen Einheit notwendig geworden war. Denn die besagten Ermittlungsausgaben hätten auch ohne weiteres von einer Dienststelle in den alten Bundesländern wahrgenommen werden können und wurden wegen des Tatortprinzips lediglich aus Kostengründen auf Berlin verlagert. Die Ermittlungsarbeit war mithin nicht zukunftsversiert auf die Schaffung neuer Strukturen gerichtet gewesen, sondern konzentrierte sich auf in der Vergangenheit Geschehenes. Es handelte sich um eine Sonderaufgabe, die als gesamtdeutsche Aufgabe von allen Bundesländern temporär geleistet wurde. Nds. OVG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 2 LB 685/01 -, a.a.O., Rn. 34. Der vorliegende Fall stellt sich jedoch anders dar. Nach den plausiblen Schilderungen des Klägers handelte es sich bei dem Bundesvermögensamt und bei der Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung um kürzlich neu errichtete Behörden, die sich noch im organisatorischen und personellen Aufbau befanden. Zwar verleiht allein die Integration der ehemaligen DDR-Bediensteten in die Behörde bzw. deren fachliche Einarbeitung - also der Umstand, dass diese angelernt und mit ihren neuen Aufgaben vertraut gemacht werden mussten - einer Tätigkeit nicht den Charakter der Aufbauhilfe. Denn die bloße Weitergabe von vorhandenem Wissen durch die Einarbeitung von ehemaligen DDR-Bediensteten stellt keine besondere Herausforderung dar, die mit dem Aufbau bzw. der Umgestaltung von Verwaltungsstrukturen verbunden gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 - 2 C 3/99 -, a.a.O., 16 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 21, Oktober 2003 - 2 LB 685/01 -, a.a.O., Rn. 35; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. März 2003 - 16 A 71/00 -, a.a.O., Rn. 36. Die Tätigkeiten des Klägers gingen indes nach seinen glaubhaften Einlassungen über die einfache Einarbeitung von neuen Kollegen bzw. die Integration neuen Personals hinaus. Denn seine Tätigkeit beschränkte sich nach seinen glaubhaften Angaben nicht darauf, ehemalige DDR-Bedienstete einzuarbeiten und deren Arbeit verstärkt anzuleiten. Vielmehr war er gerade auch damit betraut, aus der bekannt gewordenen Mitarbeit für das MfS Konsequenzen zu ziehen, die damit einhergehenden Streitverfahren zu begleiten und den Bund in diesem Rahmen zu vertreten. Zurecht macht der Kläger geltend, dass Entlassungen ehemaliger Mitarbeiter des MfS aus dem öffentlichen Dienst entscheidend mit zum Aufbau einer rechtsstaatlichen und am Grundgesetz orientierten Verwaltung im Beitrittsgebiet gehört haben dürften. Ferner wurden viele Aufgaben, die bei einer bereits funktionierenden Behörde (beispielsweise an die HZÄ) delegiert worden wären, mangels ausgebildeten Personals zusätzlich durch den Kläger wahrgenommen. Auch dies geht über eine - lediglich verstärkte - Dienstaufsicht hinaus. Nach dem nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers ist - auch angesichts der zeitlichen Nähe zur Wende - nicht davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt seiner Verwendung bereits von einer funktionierenden, effizienten Verwaltungseinheit - vergleichbar mit der in den alten Bundesländern - die Rede sein konnte. Dies wird unterstützt durch die „Materialien zur Deutschen Einheit und zum Aufbau in den neuen Bundesländern“, die im Hinblick auf die Bundesvermögensverwaltung ausführen: „In der DDR fehlte eine der Bundesvermögensverwaltung annähernd vergleichbare Verwaltung. Lediglich in der Forstverwaltung konnte in geringem Umfang auf vorhandene Strukturen der früheren NVA-Militärforstwirtschaft zurückgegriffen werden. […] mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 [wurde] auf der Ortsebene in jedem ehemaligen Bezirk der DDR ein Bundesvermögensamt eingerichtet. Die von der DDR eingestellten Bezirksbeauftragten für die Erlassung der Liegenschaften wurden in die Bundesvermögensämter integriert. Da auf entsprechend ausgebildetes weiteres Personal aus der DDR nicht zurückgegriffen werden konnte, mußte in großem Umfang Verwaltungshilfe durch Beschäftigte aus den alten Bundesländern geleistet werden.“ BT-Drs. 12/6854 vom 8. Februar 1994, S. 48. In Bezug auf die Zollverwaltung heißt es dort weiter, bis zum Beginn der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion am 1. Juli 1990 habe es in der DDR kein entsprechendes Zoll- und Verbrauchssteuerrecht gegeben. Nicht zuletzt durch einen massiven Einsatz von Zollbeamten aus den alten Bundesländern hätten alsbald beachtliche Anfangserfolge erzielt werden können. Zum 1. Januar 1991 seien in jedem neuen Bundesland eine Oberfinanzdirektion als Mittelbehörde errichtet worden. BT-Drs. 12/6854 vom 8. Februar 1994, S. 48. Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Klägers zu seinen Tätigkeiten und den herrschenden Strukturen bestehen aus Sicht der Einzelrichterin nicht. Dem ist die Beklagte auch nicht substantiiert entgegen getreten. Vielmehr streiten die Beteiligten in dieser Hinsicht nicht über Tatsachen-, sondern über Wertungsfragen. Der Einwand der Beklagten, die beschriebenen widrigen Umstände änderten nichts daran, dass der Kläger lediglich geschäftsplanmäßig eingesetzt worden sei, greift insofern nicht ein. Auch Beamte, die anerkanntermaßen Aufbauhilfe geleistet haben, dürften entsprechend einem Geschäftsplan eingesetzt worden sein. Soweit das Argument darauf abzielt, der Kläger habe im Beitrittsgebiet die selbe Tätigkeit ausgeübt wie Beamte im Westen und sei dabei lediglich mit einem „normalen“ Maß an Herausforderungen konfrontiert gewesen, sieht die Einzelrichterin letzteres mit Blick auf die plausiblen Ausführungen des Klägers zu seinen konkreten Tätigkeiten und zu den mangelnden Strukturen als widerlegt an. 1. Der Kläger hat die Dienstzeit auch unter erschwerten Bedingungen und Verhältnissen geleistet. Durch die Doppelanrechnung des § 3 BeamtVÜV wird den schwierigen Bedingungen Rechnung getragen, die in den ersten Jahren der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet bestanden. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, 59. Ergänzungslieferung 2001, § 3 BeamtVÜV zu § 107a, Erl. 1, 1a, Rn. 1. Soweit mit dem BMI-Erlass 2002 für erforderlich gehalten wird, dass der Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen (z.B. ungenügende technische Infrastruktur, …) erfolgt ist, zur Rechtswidrigkeit dieser nachträglichen restriktiven und rechtlich kaum fassbaren Auslegung: VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. März 2003 - 16 A 71/00 -, a.a.O., Rn. 34 ff., hat der Kläger das Vorliegen solcher ebenfalls substantiiert dargelegt. Er hat diesbezüglich ausgeführt: In den ersten Jahren habe eine ungenügende Infrastruktur bestanden. Die Unterbringung aller Aufbauhelfer sei in den ersten Monaten in ehemaligen Wohnheimen für DDR-Zöllner, ca. 50 km entfernt von J., erfolgt. In der Anfangszeit habe es wenige funktionierende Telefonleitungen gegeben, insbesondere nicht in das Altbundesgebiet. Die Verbindung im Bundesvermögensamt sei über ein nicht richtig funktionierendes veraltetes Funktelefon gelaufen. Die am besten funktionierende Leitung zur OFD sei eine ehemals vom MfS genutzte Leitung gewesen. Telefonzellen habe es in der Nähe der Unterbringungen kaum gegeben. Das Bundesvermögensamt selbst habe sich in einem desolaten Zustand befunden. Vor der Unterbringung des Bundesvermögensamtes habe sich dort eine Poliklinik befunden, die das Gebäude auch noch später mitgenutzt habe. Er selbst habe sein Büro in einem ehemaligen Röntgenraum gehabt, aus dem lediglich die Apparatur entfernt worden sei. Es habe Mobiliar gefehlt und die Sanitäreinrichtungen seien eine Zumutung gewesen. Die Heizung sei über eine zentrale Kohleanlage gelaufen, die Heizer hätten bedienen müssen und über die auch Nachbargebäude in der Umgebung versorgt worden seien. Mit den Arbeitern sei es zu Arbeitsrechtsstreitigkeiten über ihre durch die Übernahme durch den Bund erfolgte Beschäftigung gekommen. In der Folgezeit sei zweifelhaft gewesen, ob das Gebäude dauerhaft als Dienstgebäude für das Bundesvermögensamt hätte genutzt werden können. Ein warmes Essen habe es in Ermangelung einer nahe gelegenen Kantine in der Regel erst abends in der Kantine der Wohnheime gegeben. Weder im Bundesvermögensamt noch bei der OFD J. habe es Arbeitstage mit Regelarbeitszeit für den Kläger gegeben. Überstunden seien die Regel gewesen. Das von der NVA-Wohnungsverwaltung bzw. von der DDR-Zollverwaltung übernommene Personal habe praktische keine Erfahrungen und Kenntnisse für die neuen Aufgaben gehabt. In der Wohnungsverwaltung beim Bundesvermögensamt hätten die Bediensteten z.B. die Wohnungen weiterhin ohne die hierfür erforderlichen Rechts- und Fachkenntnisse verwaltet, sich etwa nicht um die Überwachung und Einforderung von Zahlungsrückständen gekümmert, Handwerkeraufträge ohne ausreichende Prüfung erteilt oder Zahlungen veranlasst, ohne vorher das Vorhandensein von Haushaltsmitteln sicherzustellen. Es sei einer permanente Anleitung und eine durchgängige Dienst- und Fachaufsicht erforderlich gewesen, um „Schlimmeres“ zu verhüten. Lediglich die Sachgebietsleiter seien Beamte aus dem bisherigen Bundesgebiet gewesen, wobei die Aufgaben auch für sie durchaus neu gewesen seien. Der Ausbildungsstand bei den in der Bundeszollverwaltung übernommenen Bediensteten sei ebenfalls schlecht gewesen, was eine verstärkte Fachaufsicht und kritische Durchsicht der Vorgänge bedingt hätte. Es seien erhebliche Überstunden geleistet worden, die verfallen seien. Unter den Bediensteten hätten nicht nur merkliche Spannungen zwischen „Wessis“ und „Ossis“ bestanden, sondern auch zwischen den Bediensteten aus dem Beitrittsgebiet selbst, da die in der DDR-Zeit geltenden Hierarchien von den neu gebildeten Strukturen deutlich abgewichen seien. Die Personalsituation habe sich erst allmählich ab 1994 zunächst dadurch entspannt, dass noch in die DDR-Verwaltung eingestellte Bedienstete vermehrt ihr Studium an der Fachhochschule der Bundesfinanzverwaltung in Münster beendet und den Dienst in J. aufgenommen hätten. Nach der Herrichtung von Plattenbauwohnungen in J. zur Unterbringung der Aufbauhelfer habe sich zwar die Unterbringungssituation verbessert, üblichem Weststandard hätten die Wohnungen aber nicht entsprochen. Das sei erst Jahre später mit dem Neubau von Bundesdarlehenswohnungen in J. erfolgt. Auch diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht qualifiziert entgegengetreten. Ihr Vortrag beschränkt sich darauf, dass es für die Doppelanrechnung besonderer Umstände bedürfe, die auf den Kläger nicht zuträfen. Sie trägt insofern vor, die typischen Herausforderungen und Erschwernisse eines jeden im Beitrittsgebiet tätigen Beamten könnten allein eine Doppelberücksichtigung nicht rechtfertigen. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2000 - 4 B 37.97 -, BeckRS 9998, 41570. Dafür, dass der Kläger entgegen seiner Schilderungen nicht „unter besonders erschwerten Bedingungen“ Dienst geleistet hat und er lediglich mit „normalen“ Erschwernissen konfrontiert war, trägt sie substantiiert nichts vor. Soweit die Beklagte dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung überdies entgegenhält, alle Dienstanfänger seien „ins kalte Wasser geworfen“ worden, das gelte damals wie heute - unabhängig davon, ob der Kläger die damalige Situation subjektiv als große Belastung empfunden habe -, spricht dies ebenfalls nicht gegen die Anerkennung im Sinne des § 3 BeamtVÜV. Insofern macht der Kläger zu Recht geltend, der Unterschied habe darin gelegen, dass er damals eben nicht auf bereits vorhandene Strukturen getroffen sei, in die er sich lediglich hätte einfügen müssen, sondern dass er maßgeblich an der Schaffung von Strukturen beteiligt gewesen sei (s.o.). 2. Die Doppelberücksichtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV scheitert auch nicht daran, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Verwendung zu dienstjung oder zu unerfahren gewesen wäre. Zunächst dürfte es entgegen der Ansicht der Beklagten auf das Merkmal der Erfahrung nicht - zumindest nicht unter Anlegung der strengen Maßstäbe aus den Erlassen 2000 und 2002 - ankommen (dazu unter a)). Der Kläger hat bei seiner Einstellung aber jedenfalls über hinreichende Erfahrung verfügt, um Aufbauhilfe zu leisten (darunter unter b)). a) Zwar wurde im BMI-Rundschreiben 1994 ausgeführt, dass Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV sei, erfahrene und leistungsfähige Beamte und Richter aus den alten Bundesländern für den Einsatz in den neuen Bundesländern zu gewinnen, um eine funktionsfähige Verwaltung und Justiz aufzubauen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge trat die OFD Erfurt im Jahr 1999 mit der Frage an das BMF heran, ob bei dienstjüngeren Beamten aus den alten Bundesländern, die erst kurze Zeit vor dem Beginn ihres Dienstes in den neuen Bundesländern in den öffentlichen Dienst eingetreten seien (Dienstanfänger), die Anerkennung im Sinne von § 3 BeamtVÜV zu versagen sei. Das BMF antwortete im Dezember, diese Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden. Sodann hieß es im BMF-Erlass 2000, erfahrene Beamte im Sinne des § 3 BeamtVÜV seien grundsätzlich nur solche, die in den alten Bundesländern in ein Beamtenverhältnis übernommen worden seien und dort über eine in der Regel mehrjährige, einschlägige Berufserfahrung möglichst in dem Tätigkeitsbereich verfügt hätten, in dem sie im Beitrittsgebiet eingesetzt worden seien. Diese Erfahrungen könnten ausnahmsweise auch außerhalb eines Beamtenverhältnisses erworben worden sein, wenn die vor der Ernennung ausgeübte Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zur Tätigkeit im Beitrittsgebiet gehabt habe (z.B. Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Grundstücksrechts, der nach seiner Verbeamtung entsprechend tätig gewesen sei). Dienstjunge Beamte, die kurze Zeit nach ihrer in den alten Bundesländern erfolgten Einstellung in den neuen Bundesländern tätig gewesen seien, hätten in der Regel über keine Berufserfahrung für den Aufbau einer funktionsfähigen Verwaltung und Justiz verfügt. Wenn sie kurze Zeit nach ihrer Einstellung in den neuen Bundesländern eingesetzt worden seien, sei dies gerade in der Bundesfinanzverwaltung regelmäßig nicht geschehen, weil sie dort Aufbauhilfe hätten leisten sollen, sondern weil dies ihre reguläre dienstliche erforderliche Verwendung gewesen sei. Wenn das Merkmal des „erfahrenen“ Beamten aus dem BMI-Rundschreiben 1994 nicht erfüllt werde, könne die Tätigkeit von Dienstanfängern im Beitrittsgebiet daher nur im begründeten Ausnahmefall, nämlich wenn der Dienstanfänger mit dem ausdrücklichen dienstlichen Auftrag der Aufbauhilfe in den neuen Bundesländern eingesetzt worden sei, als Aufbauhilfe im Sinne von § 3 BeamtVÜV gewertet werden. Schließlich gab das BMI im BMI-Erlass 2002 weitere Hinweise für die vorangehende Prüfung der personalbewirtschaftendem Stellen, ob eine Tätigkeit zum Zwecke der Aufbauhilfe erfolgt ist. Dafür solle - soweit noch nicht geschehen - eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung erstellt werden und zur Personalakte genommen werden. Bei dieser von den Personalstellen zu leistenden Vorarbeit seien strenge Maßstäbe anzulegen. Nach Ziffer II.1.4. wird eine „mindestens zweijährige einschlägige Erfahrung d.h. mit unmittelbarem Bezug zur Tätigkeit im Beitrittsgebiet“ vorausgesetzt. Diese Erfahrung könne „ausnahmsweise auch außerhalb des Beamtenverhältnisses erworben worden sein.“ Festzustellen ist insofern, dass die Voraussetzung der „Erfahrung“ erstmals in dem BMI-Rundschreiben 1994 Erwähnung findet. Vor diesem Zeitpunkt findet die Voraussetzung des „erfahrenen Beamten“ an keiner Stelle Anklang: § 3 BeamtVÜV wurde erst durch Art. 1 Nr. 2 der Beamtenversorgungs-Übergangs-Änderungsverordnung vom 00. Juli 0000 rückwirkend zum 16. März 1991 eingefügt. Nach dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers sollten mit dieser zusätzlich geschaffenen Vergünstigung weitere Anreize zum Ableisten von Aufbauhilfe geschaffen werden. So hieß es in der Begründung zu § 3 BeamtVÜV gerade, Ziel sei, einen „Anreiz für alle aktiven Beamten, insbesondere auch für jüngere [Hervorhebung durch die Verfasserin], die … ihre Versorgungsanwartschaft verbessern wollen“ würden, zu schaffen. BR-Drs. 216/91 vom 11. April 1991, S. 4. In dem BMI-Rundschreiben 1991 wurde zur Durchführung des § 3 BeamtVÜV auf Seite 6 lediglich der Hinweis gegeben, die Doppelanrechnung gelte nur für die aktiven Beamten oder Richter aus dem bisherigen Bundesgebiet, die in das Beitrittsgebiet abgeordnet oder versetzt worden seien. Der dort gewählte Begriff des „aktiven“ Beamten wurde dabei lediglich in Abgrenzung zu den Ruhestandsbeamten gewählt, für die nunmehr in dem neuen § 4 BeamtVÜV („Verwendung von Beamten und Richtern im Ruhestand“) neue Vergünstigungen „als weitere Anreizwirkung“ statuiert wurden. Als Gegensatz zu den aktiven Beamten heißt es daher im BMI-Rundschreiben 1991 auf Seite 6 weiter, Beamte und Richter im Ruhestand würden nicht erfasst. Zum Zwecke der Aufbauhilfe werde verwendet, wer im Bereich der Neu- und Umbildung einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Justiz sowie eines marktwirtschaftlichen Systems eingesetzt sei. Von dem Erfordernis eines bestimmten Erfahrungsschatzes oder eines bestimmten Dienstalters war im Jahr 1991 indes nicht die Rede. Auch nach der Abordnung bzw. Versetzung des Klägers in das Beitrittsgebiet bestand ferner offenbar weiterhin die Notwendigkeit, den zusätzlichen Anreiz des § 3 BeamtVÜV beizubehalten. Das folgt bereits daraus, dass die Regelung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BeamtVÜV zunächst nur für Verwendungen gelten sollte, die bis zum 31. Dezember 1992 erfolgt waren, dann aber durch die Zweite Versorgungs-Übergangs-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2427) auf Verwendungen bis zum 31. Dezember 1994 ausgedehnt wurde. Vgl. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. März 2003 - 16 A 71/00 -, a.a.O., Rn. 34. Begründet wurde diese Fortsetzung der Verwaltungs- und Justizhilfe damit, dass der Aufbau in den neuen Ländern auch nach 1992 weiterhin qualifizierte Unterstützung durch Beamte und Richter aus den Altbundesländern bedurfte. BR-Drs. 407/1/92 vom 15. September 1992, S. 4. Für den Kläger gab es mithin zum Zeitpunkt seiner ersten Verwendung im Beitrittsgebiet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die geschaffene Anreizregelung, die ihren Grund in einer erheblichen Bedarfssituation hatte, auf ihn - wegen mangelnder Erfahrung - keine Anwendung finden sollte. Der Beklagten ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Rundschreiben bzw. Erlasse des BMI und des BMF grundsätzlich als Auslegungshilfe herangezogen werden können, weil sie als Äußerung des zuständigen Fachministers Hinweise für das Verständnis der dort konzipierten Norm liefern. Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 3. November 1998 - 4 B 23/96 -, a.a.O., Rn. 21. Das kann grundsätzlich auch für erst später erlassene Hinweise gelten - aber nur soweit sie die rechtmäßige Durchführung konkretisieren, nicht dagegen, wenn sie eine zusätzliche einschränkende Voraussetzung statuieren. Demnach ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem Merkmal des „erfahrenen Beamten“ überhaupt um eine zulässige Einschränkung zur Durchführung der Norm handelt. Das ist fraglich, weil sich die Unterscheidung nach der Erfahrung bzw. nach Dienstalter weder in dem Wortlaut der Norm noch in der Verordnungsbegründung niederschlägt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Aufbauhilfe am effektivsten von erfahrenen dienstälteren Beamten geleistet werden konnte, lässt das nicht den pauschalen Schluss zu, dass der Einsatz dienstjüngerer Beamter diesem Zweck generell nicht hinreichend dienen konnte. Die Beklagte kann sich jedenfalls nicht im Nachhinein auf eine „Auslegungshilfe“ berufen, wenn zuvor - bei Beginn der Verwendung im Beitrittsgebiet des Beamten - keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Interpretation vorlagen. Die nachträgliche Auslegung, lediglich erfahrene und leistungsfähige Beamte seien gemeint gewesen, dürfte auch dem Sinn und Zweck, den der Verordnungsgeber mit der nachträglichen Einfügung des § 3 BeamtVÜV verfolgt hat, zuwiderlaufen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, die im Wortlaut der Norm und aus der Begründung deutlich wird, kann jedenfalls nicht fast drei Jahre nach Beginn der Verwendung des Beamten zu dessen Nachteil gewissermaßen korrigierend restriktiver ausgelegt werden. b) Doch selbst dann, wenn man die Auffassung im BMI-Rundschreiben 1994 für mit der Verordnung vereinbar und auch auf frühere Fälle anwendbar hielte, war der Kläger in der Gesamtschau angesichts des dreijährigen juristischen Vorbereitungsdienstes und der darauf folgenden zweijährigen Rechtsanwaltstätigkeit als (hinreichend) erfahren und leistungsfähig einzustufen. Neben der praktischen Ausbildung des Klägers zum Volljuristen über einen Zeitraum von drei Jahren war er fast zweieinhalb Jahre in einer Kanzlei in I. tätig, in der er als Rechtsanwalt und Notarvertreter eine weite Bandbreite an rechtlichen Themen bearbeitete. Es habe sich dabei sowohl um Zivilsachen, als auch um Verwaltungs- und Strafsachen gehandelt. Dies wird auch bestätigt durch das ihm ausgestellte Arbeitszeugnis vom 00. Oktober 0000, in dem es heißt, die von ihm bearbeiteten Fälle hätten insbesondere das Vertrags-, Haftungs-, Erb-, Ehe- und Familienrecht, das Gebührenrecht, das Arbeits- und Sozialrecht, die Durchführung der Zwangsvollstreckung, das öffentliche Recht sowie das Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht betroffen. Soweit die Beklagte die Einschlägigkeit der erworbenen Erfahrungen anzweifelt, so ist festzuhalten, dass die Anforderungen an diese in Anbetracht der erst nachträglich bestimmten Voraussetzung zumindest nicht überspannt werden dürfen. Dies gilt auch entgegen der im BMI-Erlass 2002 nunmehr geforderten Anlegung „strenger Maßstäbe“. Denn dem Begriff des Leistens der Aufbauhilfe dürfte zumindest ein größerer Erfahrungsschatz nicht bereits „immanent“ sein. Soweit der BMF-Erlass 2000 daher fordert, die Erfahrung könne einem Rechtsanwalt etwa (oder nur) dann angerechnet werden, wenn er z.B. bereits Anwalt im Grundstücksrecht gewesen sei und später in ebendiesem Bereich tätig gewesen sei, führt dies zu weit. Eine insgesamt fünfjährige Tätigkeit in vielseitigen Bereichen, die zeitlich sogar der vom BMI-Erlass geforderten mindestens zweijährigen Erfahrung gerecht wird, genügt nach Überzeugung des Gerichts für das Leisten von Aufbauhilfe im Sinne des § 3 BeamtVÜV. Was ferner die fachliche Einschlägigkeit seiner Erfahrungen angeht, hat der Kläger nachvollziehbar und hinreichend ausgeführt, dass ihm insbesondere auch seine Zivilrechtskenntnisse gerade für den fiskalischen Bereich beim Bundesvermögensamt zugutegekommen seien. Auch in Bezug auf seine dort erworbene Prozesserfahrung gab er an, die Tätigkeit im Beitrittsgebiet ohne diese Kenntnisse nicht in der gleichen Art und Weise ausgeführt haben zu können. Sofern die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des OVG Berlin aus dem Jahr 2000 vorträgt, es genüge nicht, dass gesammelte Erfahrungen und Fähigkeiten dem Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen lediglich mittelbar gedient hätten, siehe OVG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2000 - 4 B 37/97 -, a.a.O., erschließt sich der Einzelrichterin nicht, woraus sich vorliegend die bloße Mittelbarkeit ergeben soll und welche Kriterien die Beklagte anzulegen gedenkt, um ein unmittelbares Dienen von einem mittelbaren abzugrenzen. In dem oben zitieren Fall begehrte eine Polizeibeamter im Vollzugsdienst aus dem ehemaligen Westteil Berlins, der im Ostteil Berlins seinen Dienst verrichtet hatte, die entsprechende Doppelanrechnung. Das OVG Berlin entschied, dass er als Beamter im Streifendienst nicht an der Neustrukturierung der Polizeibehörden im Ostteil mitgewirkt habe, da ihm - wie bereits zuvor - lediglich Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oblegen hätten. Dass er in dieser Funktion auch Angehörige der ehemaligen Volkspolizei unterwiesen habe, genüge nicht. Davon unterscheidet sich der hiesige Fall bereits dadurch, dass der Kläger seine im alten Bundesgebiet ausgeübten Tätigkeiten nicht unverändert weiterführte mit der einzigen Schwierigkeit, ehemalige DDR-Bedienstete anzuleiten. In seiner Verwendung als Justitiar dürften seine gesammelten Prozesserfahrungen und -fähigkeiten, aber auch seine materiell-rechtlichen Kenntnisse, insbesondere zu zivilrechtlichen Fragestellungen durchaus erheblich dazu beigetragen haben, dass er die ihm zugewiesene Tätigkeit im Beitrittsgebiet erfolgreich ausführen konnte. Auch soweit hinsichtlich des dreijährigen juristischen Vorbereitungsdienstes der zeitliche unmittelbare Zusammenhang in Abrede gestellt wird, leuchtet nicht ein, weshalb allein die zeitliche Unterbrechung durch seine ca. zweijährige Tätigkeit als Rechtsanwalt zu einem Ausschluss des Anspruchs führen sollte. Insofern kann es ihm - auch mit Blick auf die Hinweise im BMF-Erlass 2000 in Bezug auf eine anwaltliche Tätigkeit als einschlägige Vorerfahrung - nicht zum Nachteil gereichen, dass er in der Zwischenzeit als Rechtsanwalt Prozesserfahrung sowie breiter gefächerte materiell-rechtliche Kenntnisse erwarb, die seinen Erfahrungsschatz mindestens ausweiteten. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Positionen, die der Kläger im Beitrittsgebiet innehatte, nicht dafür sprechen, dass die Verwaltung davon ausging, dass der Kläger Aufbauhilfe mangels hinreichender Erfahrung nicht leisten konnte. Soweit man nämlich davon ausginge, dass schon der Begriff der Aufbauhilfe einen gewissen Erfahrungsschatz voraussetzte, würde sich sodann die Frage stellen, wie die verantwortungsvollen Aufgaben des Klägers mit seiner angeblich mangelnden Erfahrung vereinbar gewesen sein sollen. Letztlich ist eine andere Bewertung entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb geboten, weil es sich bei der Doppelanrechnung von Dienstzeiten um eine Ausnahmevorschrift handelt. Zwar stellt eine solche Doppelberücksichtigung im allgemeinen Beamtenversorgungsrecht tatsächlich eine Ausnahme dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 - 2 C 3/99 -, a.a.O., Rn. 15. Dies wurde aber in der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung allein dafür angeführt, dass es sich bei der Formulierung „zum Zwecke der Aufbauhilfe“ um ein Tatbestandsmerkmal und nicht lediglich um eine deklaratorische Wiedergabe von Sinn und Zweck der Norm handelt. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 - 2 C 3/99 -, a.a.O., Rn. 14; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. März 2003 - 16 A 71/00 -, a.a.O., Rn. 34. Eine darüber hinausgehende einschränkende Auslegung der Norm ist - allein wegen ihres Ausnahmecharakters - jedoch nicht geboten. III. Der Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts auch „zum Zwecke“ der Aufbauhilfe verwendet worden. Dagegen spricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass dieser Zweck nicht ausdrücklich in seiner Personalakte festgehalten wurde. Dass sich eine Einordnung als „Aufbauhilfe“ nicht ausdrücklich aus der Personalakte ergibt - und zwar weder aus dem Abordnungsschreiben vom 00. Oktober 0000 an sich, noch aus einem späteren Auskunftsschreiben - stellt aus Sicht der Einzelrichterin keinen Ausschlussgrund für den geltend gemachten Anspruch dar. Dass sich dies - entgegen den Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid - nicht stets aus den Personalakten bzw. den Abordnungsunterlagen ergeben hat, folgt bereits aus dem BMF-Erlass 2000 und der darin vorgesehenen „Vorabinformationsverfahren“. In dem besagten Erlass heißt es, zwar werde über die doppelte Anrechnung erst bei Eintritt des Ruhestands rechtsverbindlich entschieden; Beamte hätten aber einen Anspruch auf eine Entscheidung darüber, ob ihre Abordnung oder Versetzung ins Beitrittsgebiet, „dem Zwecke der Aufbauhilfe“ diene. Diese Auskunft sei aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu geben, weil ein berechtigtes Interesse an einer solchen Auskunft über den Verwendungsstatus angenommen werden müsse. Dieses Schreiben sei sodann zur Personalakte zu nehmen, damit sich bei Eintritt des Ruhestandes die Pensionsfestsetzungsstelle hieran orientieren könne. Der BMI-Erlass 2002 führt dann weiter aus, im Hinblick darauf, dass zwischen der Verwendung im Beitrittsgebiet und dem Eintritt in den Ruhestand eine lange Zeit liegen könne, solle - sofern noch nicht geschehen - nunmehr zeitnah eine möglichst detaillierte Tätigkeitsbeschreibung erstellt und zur Personalakte genommen werden. Diese Information sei dringend erforderlich, um der Versorgungsfestsetzungsbehörde eine rechtlich einwandfreie Entscheidung zu ermöglichen. Diese Vorgehensweise der Ermöglichung sog. „Auskunftsschreiben“ für die spätere Festsetzung verdeutlicht, dass für diese nachträgliche Feststellung eine Notwendigkeit gesehen wurde. Eine solche Notwendigkeit besteht indes nur dann, wenn der Zweck der Aufbauhilfe gerade nicht schon ausdrücklich in der Abordnung selbst festgeschrieben worden ist. Denn nur soweit dies nicht der Fall gewesen ist, musste eine solche nachträgliche Prüfung und Information aus Fürsorgezwecken für erforderlich gehalten werden („Das [Auskunfts-]Schreiben ist zu der Personalakte zu nehmen, damit sich bei Eintritt des Ruhestandes die Pensionsfestsetzungsstelle hieran orientieren kann“). Es ist zur Überzeugung der Einzelrichterin vor diesem Hintergrund nicht erforderlich, dass in der Abordnung aus dem Jahr 0000 explizit auf eine bezweckte Aufbauhilfe Bezug genommen wurde. Davon schien im Übrigen auch die Beklagte auszugehen, als sie gegenüber der Generaldirektion T. mit Schreiben vom 00. März 0000 darauf hinwies, dass es nach den Rundschreiben und Durchführungserlassen des BMI und des BMF Aufgabe der personalbewirtschaftenden Stellen gewesen sei, „unmittelbar im Anschluss an die Verwendung des Beamten im Beitrittsgebiet zu prüfen und zu dokumentieren, inwieweit die übertragenen Tätigkeiten zum Zwecke der Aufbauhilfe erfolgt seien“. Aus der Bedarfssituation und der Vorgehensweise hinsichtlich der Abordnung (möglichst kurze Anlernung bei der OFD N., Einstellung zunächst im Angestelltenverhältnis) wurde zudem ersichtlich, dass bei der Einstellung der zügige Einsatz von Kräften aus dem ehemaligen Bundesgebiet im Vordergrund stand. Von der Erteilung eines „ausdrücklichen dienstlichen Auftrags“ spricht abgesehen davon auch der BMI-Erlass 2000 nur mit Blick auf Dienstanfänger, deren Tätigkeit nur im begründeten Ausnahmefall als Aufbauhilfe gewertet werden könne. Auch das Fehlen eines (nachträglichen) Auskunftsschreibens schließt den begehrten Anspruch nicht aus. Denn die Ausstellung der Auskunftsschreiben in einer Art „Vorabinformationsverfahren“ war erstmals im Jahr 2000 Gegenstand eines Erlasses. Nachvollziehbar erklärt der Kläger in Bezug auf die Erlasse aus den Jahren 2000 und 2002, von diesen keine Kenntnis gehabt und daher von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht zu haben. Der Kläger musste im Übrigen auf ein solches Auskunftsschreiben auch nicht hinwirken, um einen potentiellen Anspruch gemäß § 3 BeamtVÜV zu bewahren. Besagte Schreiben dienten lediglich der (Beweis-)Erleichterung, um durch eine zeitnahe Beschreibung und Bewertung des im Beitrittsgebiet geleisteten Dienstes zu verhindern, dass sich dies - zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung - in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr beurteilen lässt. Dafür, dass aufgrund der Erlasse aus den Jahren 2000 und 2002 allen (damaligen) Aufbauhelfern - auch ohne entsprechenden Antrag - bereits aus Fürsorgegesichtspunkten entsprechende Bescheinigungen ausgestellt worden wären - und damit das Fehlen einer solchen Bescheinigung in der Personalakte eine eindeutige Aussage gegen die Qualifikation als „Aufbauhilfe“ enthielte - spricht aus Sicht der Einzelrichterin nichts. Das Gericht hält es überdies mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „zum Zwecke der Aufbauhilfe“ für unerheblich, dass sich der Kläger ausweislich der Personalakte auch bei anderen öffentlichen Dienstherren (nicht ausschließlich im Beitrittsgebiet) beworben hatte. Dies mag zwar den Vortrag des Klägers, er habe ohne die versprochenen Vergünstigungen seine „sichere Tätigkeit als Rechtsanwalt“ nicht zugunsten des Eintritts in die Bundesfinanzverwaltung aufgegeben, in Zweifel ziehen. Dieser Umstand lässt indes - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht den Rückschluss zu, der Kläger habe bei seinen Bewerbungen für die neuen Bundesländer nicht gezielt angestrebt, in den Genuss der besagten Vergünstigungen zu kommen, zumal er sich ausweislich der Personalakte seit Geltung des § 3 BeamtVÜV umfangreich bei öffentlichen Dienstherren im Beitrittsgebiet beworben hatte. Der Kläger hat zudem geltend gemacht, dass mit den Vergünstigungen seinerzeit geworben wurde. Das ist vor dem Hintergrund, dass die Einführung des § 3 BeamtVÜV mit der Änderungsverordnung vom 00. Juli 0000 unmittelbar vor der Bewerbung des Klägers am 0. August 0000 erfolgt war und den erheblichen Bedarf zu dieser Zeit verdeutlichte, auch realistisch. Dass die streitgegenständliche Vergünstigung - wie die Beklagte meint - keine erhebliche Erwägung für die Annahme der Stelle gewesen sei, ist rechtlich im Übrigen nicht von Relevanz. Insbesondere ist der Einwand der Beklagten, aus den Personalunterlagen ergebe sich nicht, dass er die Tätigkeit im Hinblick auf deren doppelte Ruhegehaltsfähigkeit angestrebt habe, nicht nachvollziehbar. Die Motivation des Klägers für seine Bewerbungswahl muss sich nicht aus der Personalakte ergeben. § 3 BeamtVÜV enthält hinsichtlich der „Zwecksetzung“ kein subjektives Tatbestandsmerkmal. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) erfolgt. Danach ist (u.a.) für den Streit um höhere Versorgung der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen inngehabtem und erstrebtem Teilstatus zugrunde zu legen. Da sich vorliegend nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers in dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 der Differenzbetrag auf monatlich 373,14 Euro beläuft, ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von (24 x 373,14 =) 8.955,36 Euro. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.