Beschluss
2 L 774/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:1209.2L774.20.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2242/20 wird angeordnet, soweit sie gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides vom 27. März 2020 verfügte Befristungsentscheidung gerichtet ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2242/20 wird angeordnet, soweit sie gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides vom 27. März 2020 verfügte Befristungsentscheidung gerichtet ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: A. Der am 30. April 2020 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2242/20 gegen die in der Ordnungsverfügung vom 27. März 2020 in Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsandrohung und unter Ziffer 3 enthaltene Befristungsentscheidung anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Klageverfahren auszusetzen, hat nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Soweit mit dem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 27. März 2020 verfügte Abschiebungsandrohung begehrt wird, ist dieser zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Anfechtungsklage gegen Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung entgegen § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 112 JustG NRW. 2. Der Antrag ist indes unbegründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt, anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung ist neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung zum einen die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache von Bedeutung. Zum anderen sind das sonstige Interesse der Antragstellerseite an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Maßstäben fällt hier die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Grundlage in §§ 58 Abs. 1, 59 AufenthG und ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie in der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gebotenen Schriftform samt Begründung ergangen. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. a) Zunächst ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt. Zwar verfügte er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Gestalt einer Niederlassungserlaubnis vom 11. Dezember 2013 (§§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Diese Niederlassungserlaubnis ist indes erloschen, weil der Antragsteller aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) und sich nicht mit Erfolg auf die Privilegierung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen kann. Zunächst liegt kein Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vor. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist ist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Ein solcher Fall liegt entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin schon deshalb nicht vor, weil sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang auch mit Blick auf die Ablichtung des tunesischen Reisepasses des Antragstellers nicht belastbar die Schlussfolgerung entnehmen lässt, er sei aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist und im Anschluss daran nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer bestimmten längeren Frist wieder eingereist. Auch die von der Antragsgegnerin aufgestellte Gegenüberstellung von Ein- und Ausreisedaten (vgl. Bl. 275 VV) vermag hierzu keinen hinreichenden Aufschluss zu geben. Dies unter anderem deshalb nicht, weil nicht einmal erkennbar ist, aus welchen Staaten eine Ausreise bzw. in welche Staaten eine Einreise stattgefunden haben soll. Des Weiteren sind die dort genannten Daten für das Gericht aus der Ablichtung des tunesischen Reisepasses nicht ableitbar. Die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers ist jedoch gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 1 C 15.11 –, juris, Rn. 16 m.w.N., auszugehen, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers – insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland – nicht ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Steht von vornherein fest, dass der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund verlässt, erlischt der Aufenthaltstitel mit der Ausreise. Im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) soll einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Abwesenheit und Wiedereinreise entgegen gewirkt werden, Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2012 – 1 C 1.11 –, juris. Der Ausländer hat es im Zusammenhang des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht in der Hand, das Erlöschen des Aufenthaltstitels durch wiederholte kurzzeitige Aufenthalte im Bundesgebiet zu verhindern. Ein derartiges Verhalten mag zwar das Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verhindern können, ist jedoch nicht geeignet, den nicht vorübergehenden Zweck des Auslandsaufenthalts gleichsam zu widerlegen. Es ist mit dem Sinn und Zweck jedenfalls des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, dem Ausländer trotz vorübergehenden Auslandsaufenthalten sein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, nicht vereinbar, dass ein Ausländer sein einmal hier erworbenes Aufenthaltsrecht gewissermaßen „in Reserve halten“ kann für den Fall, dass er – aus welchen Gründen auch immer – irgendwann einmal in die Bundesrepublik zurückkehren möchte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2007 – 18 B 2764/06 –, juris. Die Beweislast für das Vorliegen der Erlöschenstatbestände trägt die Ausländerbehörde. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, AufenthG, § 51 Rn. 25. Gemessen daran, ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers vom 00. E. 2013 sei erloschen. Nach Aktenlage sind nach den Gesamtumständen hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller am 00. K. 2016 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist und seinen Lebensmittelpunkt in das Ausland verlegt hat. Hierfür spricht bereits, dass sich der Antragsteller unter dem 00. K. 2016 mit dem Ziel „M. , W. L. “ von seiner Wohnadresse ins Ausland abgemeldet und sich erst unter dem 00. P. 2019 – rückwirkend zum 00. K. 2016 – wieder an derselben Adresse angemeldet hat. Vgl. zur Indizwirkung einer Abmeldung: Fehrenbacher, HTK-AuslR; § 51 AufenthG, zu Abs. 1 Nr. 6, Rn. 35 m.w.N. Die Behauptung des Antragstellers, er habe sich irrtümlich abgemeldet, weil er nur urlaubsbedingt nach H. habe reisen wollen, bewertet die Kammer – ebenso wie die Antragsgegnerin – als bloße Schutzbehauptung. Denn entscheidend gegen die Einlassung des Antragstellers spricht schon, dass er – ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 6. Juni 2019 – selbst erklärt hat, er sei „ab dem 00.00.2016 […] nach F. verzogen [Hervorhebung durch die Kammer]“. Seine gegen den Inhalt dieser Verhandlungsniederschrift geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Divergenz zwischen dem Abmeldedatum (00. K. 2016) und dem behaupteten Umzug nach H. (00. November 2016) um eine offenkundige Unrichtigkeit in Gestalt eines Tippfehlers handeln dürfte, der die Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift zur Überzeugung der Kammer nicht mindert, vermag diese Divergenz jedenfalls nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Antragsteller – unabhängig vom exakten Datum – mit seiner Angabe selbst zugestanden hat, dass er seinen Lebensmittelpunkt aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt hatte. Im Übrigen sind seine Einwendungen im Hinblick auf das Zustandekommen der Verhandlungsniederschrift gänzlich unsubstantiiert und entbehren jeder Grundlage. Der Umstand, dass der im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Ablichtung seines Reisepasses kein Anhaltspunkt für eine Ausreise nach H. zu entnehmen ist, lässt nicht belastbar darauf schließen, er sei tatsächlich nicht dorthin ausgereist und stattdessen in N. S. verblieben. Gegen einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland spricht schon, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren über seinen Prozessbevollmächtigten hat mitteilen lassen, er könne seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 00. K. 2016 nicht belegen. Nichts anderes ergibt sich aus der N1. der T. -, X. - und –C. mbH (im Folgenden T1. ) vom 00. Juni 2019. Zwar hat der Antragsteller mit ihrer Vorlage den Umstand glaubhaft gemacht, seit dem 00. E. 2005 dauerhaft eine Wohnung unter seiner aktuellen Meldeadresse angemietet zu haben. Auch teilte die T1. mit E-Mail vom 12. August 2019 gegenüber der Antragsgegnerin mit, nach ihren Informationen habe der Antragsteller dauerhaft in der angemieteten Wohnung gewohnt; das Bestehen eines Untermietverhältnisses sei nicht bekannt. Sämtliche Umstände lassen aber angesichts der Einlassungen des Antragstellers und der sonstigen Gesamtumstände insbesondere nicht den Rückschluss darauf zu, dass der Antragsteller die angemietete Wohnung auch tatsächlich bewohnt oder gar seinen Lebensmittelpunkt während des gesamten Zeitraums in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten hat. Stattdessen hat der Antragsteller des Weiteren angegeben, er sei im März 2016 zu Urlaubszwecken nach Italien (T2. ) und später auch nach U. gereist, wo er seine Mutter bis zu ihrem Tod am 00. N2. 2018 gepflegt habe. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Antragstellers und ebenso ungeachtet dessen, dass sowohl Besuchs- und Urlaubsreisen als auch eine Ausreise zur Pflege eines erkrankten Familienangehörigen grundsätzlich Zwecke für einen lediglich vorübergehenden Auslandsaufenthalt darstellen können, ist für die Annahme eines unschädlichen Auslandsaufenthaltes jedenfalls dann kein Raum, wenn er sich – wie hier – als langfristig und zeitlich völlig unbestimmt darstellt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist. Denn der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass es sich insoweit um absehbare Auslandsaufenthalte gehandelt habe. Ebenso wenig hat er aufgezeigt, wie sich der Umfang seiner Auslandsaufenthalte zu seinen Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland darstellte. Stattdessen hat er sich – ohne seine Angaben auch nur ansatzweise zu substantiieren, geschweige denn zu plausibilisieren – dahingehend eingelassen, er sei regelmäßig in die Bundesrepublik Deutschland eingereist um Freunde zu besuchen. Selbst unterstellt, es habe solche Aufenthalte gegeben, sind diese nicht geeignet, von einer nur vorübergehenden Abwesenheit auszugehen, zumal kurzfristige Aufenthalte, die (allein) den Zweck haben, das Erlöschen eines Aufenthaltstitels zu verhindern, nicht geeignet sind, eine nur vorübergehende Abwesenheit bejahen zu können. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 24 CS 05.601 –, juris, Rn. 34. Schließlich zeigen auch die weiteren Umstände, wie die vermeintlichen Arbeitsaufnahmen im August 2018 und Juni 2019 – unabhängig von den hiergegen erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin –, keine Anhaltspunkte auf, die die vorstehende Bewertung einer zuvor erfolgten dauerhaften Verlegung des Lebensmittelpunktes aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus in Zweifel zögen. So bleibt es bei dem nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG einmal eingetretenen Erlöschen eines Aufenthaltstitels auch dann, wenn der Ausländer das Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grund verlässt, dann aber seine Absicht ändert und – sei es auch nur kurze Zeit später – wieder ins Bundesgebiet zurückkehrt. Vgl. VGH BW, Urteil vom 15. April 2011 – 11 S 189/11 –, juris, Rn. 50. Der Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG steht die Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im hiesigen Fall nicht entgegen, denn die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes sind nicht gegeben. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach Abs. 1 Nr. 6 und 7, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nummer 5 bis 7 AufenthG besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar liegt bei dem Antragsteller kein relevantes Ausweisungsinteresse vor. Ungeachtet dessen, dass er zusätzlich zu seinem rechtmäßigen Aufenthalt seit der Einreise mit einem Visum zur Eheschließung am 00. K. 2001 (Aufenthaltszeitraum: 00. K. 2001 bis zum 00. K. 2016) noch rechtmäßige Aufenthaltszeiten im Zusammenhang mit der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet mit einem Visum zum Besuch am 00. N2. 2000 vorweisen kann, vgl. zum Aspekt der Addition von rechtmäßigen Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet, Fleuß, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 26. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 51 AufenthG, Rn. 65, kann dahingestellt bleiben, ob der Aufenthalt des Antragstellers dadurch insgesamt einen rechtmäßigen, 15-jährigen Aufenthalt im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darstellt. Denn jedenfalls ist die Antragsgegnerin im Ergebnis zurecht davon ausgegangen, dass für den Antragsteller keine günstige Prognose hinsichtlich der Sicherung seines Lebensunterhaltes gestellt werden konnte. Maßgeblicher Prognosezeitpunkt ist hierbei der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen (hier: der Ausreise) und nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise. Von diesem Zeitpunkt ausgehend ist die Prognose zu stellen, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Falle eines erneuten Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die positive Prognose erforderlich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Zweifel gehen dabei zu Lasten des ausreisenden Ausländers. Je unsicherer der Zeitpunkt einer möglichen Wiedereinreise ist, umso schwieriger ist es, eine positive Prognose zu stellen, es sei denn der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. N2. 2017 – 1 C 14.16 –, juris, Rn. 15. Ausgehend von diesem Prognosezeitpunkt der Ausreise des Antragstellers nach seiner Abmeldung am 00. K. 2016 bestanden unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere mit Blick auf die Unwägbarkeit des Zeitpunkts einer möglichen Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland nach der Abmeldung nach H. sowie mit Blick auf seine Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland, durchgreifende Zweifel daran, er könne seinen Lebensunterhalt im Fall einer zukünftigen Wiedereinreise sichern. Der Antragsteller verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin war er im Zeitraum zwischen 2001 und 2014 in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Vielzahl verschiedener Arbeitgeber in unterschiedlichen Branchen tätig, wobei es sich jeweils um eher kurzzeitige Beschäftigungen handelte, die immer wieder von Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Arbeitslosengeld unterbrochen worden sind. Dies, obwohl der Antragsteller ausweislich des vorgelegten Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung vom 16. Mai 2020 zusätzlich eine sog. „kleine Witwenrente“ wegen seiner am 00. N3. 2002 verstorbenen Ehefrau erhält. Ein Bezug von Arbeitslosengeld betraf dabei ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin beispielweise die Zeiträume von K. bis einschließlich Juni 2008, von Juli bis einschließlich E. 2008 und von Anfang K. bis einschließlich Juni 2012. Demgegenüber stellte die längste dokumentierte Tätigkeit eine einjährige Beschäftigung bei der C1. L1. GmbH von April 2013 bis April 2014 dar. Im Übrigen lassen die beigezogenen Verwaltungsvorgänge für den Zeitraum von N3. 2014 bis zur Ausreise des Antragstellers im K. 2016 überhaupt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, er sei in diesem einer Beschäftigung nachgegangen. Vor diesem Hintergrund waren erhebliche Zweifel angezeigt, der Antragsteller könne seinen Lebensunterhalt bei etwaiger Rückkehr ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten. Belastbare Anhaltspunkte, die eine gegenteilige Prognose rechtfertigten, hat der betreffend seine Belange mitwirkungspflichtige Antragsteller (§ 82 Abs. 1 AufenthG) weder substantiiert behauptet noch sind solche sonst ersichtlich. Stattdessen hat der Antragsteller in der Verhandlungsniederschrift vom 6. Juni 2019 sogar angegeben, er habe seinen Lebensunterhalt in seiner Abwesenheit durch Freunde sichergestellt. Dies bestätigt die vorstehend genannten Zweifel an der Sicherung seines Lebensunterhaltes. Nichts anderes ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren unvollständig vorgelegten Arbeitsvertrag der S1. Deutschland GmbH & Co. KG und der Lohnabrechnungen der D. D1. & N4. GmbH. Ungeachtet der von der Antragsgegnerin aufgezeigten Ungereimtheiten (unter anderem: abweichende und unzutreffende Adresse des Antragstellers in den Lohnabrechnungen), knüpfen diese nicht an den hier maßgeblichen Prognosezeitpunkt an und sind schon deshalb nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen, zumal sie darüber hinaus gemessen an der vorstehend beschriebenen Erwerbsbiografie des Zeitraums 2001 bis 2014 nur einen kurzen Zeitraum abbilden. b) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG benannt (U. ). Dem Antragsteller ist eine den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 AufenthG entsprechende Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden. Die offensichtliche Unrichtigkeit des angegeben Kalenderjahres in Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung (2019 statt 2020) wirkt sich, mit Blick auf die in Ziffer 1 zutreffend genannte Frist, nicht aus, da es sich offenkundig um einen Schreibfehler handelt und angesichts der Gesamtumstände kein Raum für eine Fehlinterpretation verbleibt. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots, das gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnte, sind nicht glaubhaft gemacht. Mit dem Ablauf der Ausreisefrist ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. II. Soweit mit dem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 27. N2. 2020 erfolgte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begehrt wird, hat der Antrag Erfolg. Das Begehren war in Anwendung der §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassene und im Zuge dessen einheitlich nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begehrt. Vgl. zu dem Erlass trotz fehlender ausdrücklicher Anordnung VG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2019 – 27 K 1769/18.A –, juris, Rn. 33 f. m.w.N. 1. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil gegen das unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 27. N2. 2020 erlassene und auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in der Hauptsache die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft ist und diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn er wird im Hauptsacheverfahren in diesem Umfang aller Voraussicht nach obsiegen. Die unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 00. N2. 2020 verfügte Befristungsentscheidung erweist sich nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig und den Antragsteller in seinen Rechten verletzend, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 3 AufenthG. Danach wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Die hier erfolgte Befristungsentscheidung ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft ergangen ist. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20.05 –, juris, Rn. 18. Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin hat in der angegriffenen Ordnungsverfügung die vorgenommene Befristungsentscheidung nicht begründet. Insofern hat sie nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche sachlichen Gesichtspunkte von ihr bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden sind. III. Der Hilfsantrag, über den die Kammer zu entscheiden hatte, da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 00. N2. 2020 angeordnete Befristungsentscheidung die Ausreisepflicht des Antragstellers unberührt lässt, ist bereits aus gesetzessystematischen Gründen unzulässig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 18 B 230/08 –, juris, Rn. 3. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Antragsteller auch keine Gründe glaubhaft gemacht hat, welche seiner Abschiebung unabhängig von der Laufzeit des Klageverfahrens entgegenstünden. Die Antragsgegnerin ist berechtigt, den Antragsteller abzuschieben (1.); insbesondere hat letzterer nicht glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung zeitweise auszusetzen und ihm eine Duldung gemäß § 60a AufenthG zu erteilen ist (2.). 1. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist, und wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes ist der Antragsteller mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar, weil er nach Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG eingereist ist. Seine Einreise erfolgte nicht mit dem nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel. Die Ausreise des Antragstellers bedarf ferner gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG einer Überwachung, da er nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist. 2. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG, insbesondere nach Abs. 2 der Vorschrift, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich (Abs. 2 Satz 1) und der Antragsteller hat auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Abs. 2 Satz 3). In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller keine Gründe dafür vorgetragen oder sonst aufzeigen können, aus denen sich ein solcher Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung ergeben könnte. Die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers lässt sich insbesondere nicht aus Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens ableiten. Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle – insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen – in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 – 18 E 1534/05 –, juris, Rn. 8 f. m.w.N. Hiervon ausgehend ist eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK für den Antragsteller nicht anzunehmen. Denn wesentliche Gründe sprechen gegen seine gelungene Verwurzelung in Deutschland. Abgesehen von dem langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, in dessen Zusammenhang er anfangs mehrmals straffällig in Erscheinung getreten ist, hat der Antragsteller keine belastbaren Anhaltspunkte für Umstände dargelegt oder erkennen lassen, die eine gelungene Verwurzelung in der Bundesrepublik Deutschland aufzeigen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Antragsteller den Verhältnissen in U. völlig entfremdet ist, da er ausweislich der im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Ablichtung seines Reisepasses seit des dauerhaften Aufenthalts in der Bundesrepublik in den Jahren 2000 bzw. 2001 eine Vielzahl von Aufenthalten in U. vorweisen kann. Sonstige Gründe, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstünden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kammer hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens vollständig auferlegt, weil sein Obsiegen im Umfang der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristungsentscheidung im Verhältnis zu seinem weit überwiegenden Unterliegen hinsichtlich des Hauptantrags sowie seines vollständigen Unterliegens im Umfang des Hilfsantrags kaum ins Gewicht fällt. C. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG. Die Kammer bewertet das Interesse des Antragstellers an der Außervollzugsetzung der Abschiebungsandrohung mit einem Viertel des Auffangstreitwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG (halber Auffangstreitwert für die Abschiebungsandrohung, im Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung wiederum halbiert). Das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. N2. 2013 – 18 E 1241/12 –, juris, Rn. 8. Den auf Aussetzung der Abschiebung gerichteten Hilfsantrag hat die Kammer nicht streitwerteshöhend gewertet (§ 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG), da der Antragsteller mit beiden Anträgen vorläufig seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sichern möchte. Dieses Interesse des Antragstellers hat die Kammer mit einem Viertel des Auffangwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG (halber Auffangstreitwert für den Abschiebungsschutzantrag, im Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung wiederum halbiert) bemessen. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2005 – 1 P 2567/04 –, juris. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.