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Urteil

9 K 2356/19

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung kann trotz beschränktem Prüfprogramm angefochten werden, wenn die Behörde nicht prüfpflichtige, nachbarschützende Vorschriften de facto geprüft und in der Genehmigung geregelt hat. • Bei begründeten Gefährdungszweifeln (z. B. wegen Stollen) genügt die Anordnung fachlicher Auflagen (Baugrundbeurteilung, geologische Begleitung, Verbau, Standsicherheitsnachweis), wenn diese Maßnahmen die Gefahr ausreichend ausschließen. • Ein Mehrfamilienhaus im unbeplanten Innenbereich verstößt nicht allein wegen erhöhter Dichte gegen den Gebietswahrungsanspruch; Nachbarrechte setzen eine unzumutbare Beeinträchtigung oder Verletzung des Rücksichtnahmegebots voraus. • Abstandsflächen sind nach § 6 BauO NRW anhand der gesetzlich bestimmten Berechnungsregeln zu bemessen; Abgrabungen wie Tiefgaragenzufahrten können bei Anwendung der spezialgesetzlichen Regelungen außer Betracht bleiben. • Ein Nachbar kann sich nicht auf einen Abstandsflächenverstoß berufen, wenn er selbst gegenüber dem Bauherrn mindestens ebenso abstandsflächenwidrig baut (Rechtsausübung bzw. Gleichwertigkeit der Rechtsverletzung).
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung trotz Stollenvorbehalt und Nachbarbedenken zulässig • Eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung kann trotz beschränktem Prüfprogramm angefochten werden, wenn die Behörde nicht prüfpflichtige, nachbarschützende Vorschriften de facto geprüft und in der Genehmigung geregelt hat. • Bei begründeten Gefährdungszweifeln (z. B. wegen Stollen) genügt die Anordnung fachlicher Auflagen (Baugrundbeurteilung, geologische Begleitung, Verbau, Standsicherheitsnachweis), wenn diese Maßnahmen die Gefahr ausreichend ausschließen. • Ein Mehrfamilienhaus im unbeplanten Innenbereich verstößt nicht allein wegen erhöhter Dichte gegen den Gebietswahrungsanspruch; Nachbarrechte setzen eine unzumutbare Beeinträchtigung oder Verletzung des Rücksichtnahmegebots voraus. • Abstandsflächen sind nach § 6 BauO NRW anhand der gesetzlich bestimmten Berechnungsregeln zu bemessen; Abgrabungen wie Tiefgaragenzufahrten können bei Anwendung der spezialgesetzlichen Regelungen außer Betracht bleiben. • Ein Nachbar kann sich nicht auf einen Abstandsflächenverstoß berufen, wenn er selbst gegenüber dem Bauherrn mindestens ebenso abstandsflächenwidrig baut (Rechtsausübung bzw. Gleichwertigkeit der Rechtsverletzung). Die Beklagte erteilte der Beigeladenen am 21.12.2018 eine Baugenehmigung für drei Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage auf einem Grundstück in N. Nachbarn (zwölf Kläger) erhoben Klage und rügten insbesondere Gefährdungen durch einen unter dem Grundstück verlaufenden Wehrmachtsstollen, mangelhafte Baugrunduntersuchungen, Abstandsflächenverstöße, Rücksichtslosigkeit des Vorhabens, Lärm und Erschließungsprobleme. Die Behörde hatte im Genehmigungsverfahren ein spezielles Bodengutachten angefordert und der Genehmigung Nebenbestimmungen beigefügt (u. a. Kontrolle der Ausschachtung, Baugrubensicherung, Standsicherheitsnachweis). Die Kläger beanstandeten die Plausibilität der Untersuchungsergebnisse und forderten weitergehende Untersuchungen; einzelne Kläger rügten konkret die Berechnung einer Abstandsfläche (T 13). Das Gericht hielt die Verfügungsmittel und Auflagen für geeignet und wies die Klage ab. • Rechtliche Voraussetzungen: Nachbarliche Abwehrrechte setzen einen Verstoß gegen zwingendes oder nachbarschützendes materielles Baurecht voraus; in vereinfachten Genehmigungsverfahren sind bestimmte Vorschriften nicht Prüfprogramm (§ 68 BauO NRW), Ausnahmen bestehen, wenn die Behörde nicht prüfpflichtige Vorschriften de facto geprüft oder in Bescheid geregelt hat. • Behördliches Vorgehen: Die Bauaufsichtsbehörde hat die Stollenproblematik aufgegriffen, ein spezielles Baugrundgutachten verlangt und in der Baugenehmigung Nebenbestimmungen (Auflagen 14–17) zur geotechnischen Begleitung, stichprobenhaften Kontrolle der Ausschachtung, Baugrubensicherung und Vorlage von Standsicherheitsnachweisen angeordnet. • Bewertung der Gefahrenlage: Die Baugrundbeurteilung (Bohrungen, Rammsondierungen) ergab keine Hohlräume/extreme Lockerzonen; vorhandene Verpressungen wurden festgestellt und frühere Sicherungsmaßnahmen dokumentiert. Die Auflagen ermöglichen laufende Beobachtung und sofortiges Reagieren bei Auffälligkeiten; damit ist eine konkrete Gefahr für Nachbargrundstücke bzw. Leben und Gesundheit nicht hinreichend wahrscheinlich (§ 3 Abs.1, §15 Abs.1 BauO NRW). • Abstandflächen und Gelände: Die Abstandsflächenberechnung (T 13) ist nach § 6 Abs.4 S.4 BauO NRW korrekt mit mittlerer Geländehöhe vorgenommen worden; Abgrabungen zur Tiefgaragenzufahrt und zu Kelleröffnungen können bei der Wandhöhenbestimmung nach spezialgesetzlichen Regelungen außer Betracht bleiben. • Rücksichtnahme und Bauplanungsrecht: Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich; ein Mehrfamilienhaus ist bauplanungsrechtlich als Wohngebäude zulässig (§34 BauGB, §3 BauNVO). Eine bloße Erhöhung der Dichte oder mögliche Wertminderung begründet keinen Nachbaranspruch; eine unzumutbare Erdrückung oder sonstige Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist nicht dargetan. • Lärm und Stellplätze: Die genehmigten Stellplätze (18 TG + 5 oberirdisch) sind nach §12 BauNVO grundsätzlich zulässig; die schalltechnische Untersuchung zeigt keine unzumutbaren Emissionen, Überschreitungen sind gering und technisch sowie praxistauglich zu bewerten. • Eigenes Fehlverhalten eines Klägers: Die Klägerin, die einen Abstandsflächenverstoß rügt, hält sich wegen einer überlangen Grenzgarage selbst abstandsflächenwidrig; ein Zurückweisen des Abwehrrechts wegen gleichwertiger Rechtsverletzung ist daher gerechtfertigt. • Verfahrensrechtliches: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhten auf VwGO- und ZPO-Normen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die erteilte Baugenehmigung vom 21.12.2018 für rechtmäßig, weil die Behörde die Stollenproblematik aufgegriffen und durch Anforderung eines spezifischen Baugrundgutachtens sowie durch fachlich konkreter Nebenbestimmungen (kontrollierte Ausschachtung, geologische Begleitung, Verbau und geprüfte Standsicherheitsnachweise) ausreichende und geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung konkreter Gefahren getroffen hat. Abstandsflächen- und Rücksichtnahmekritik sind nach summarischer Prüfung nicht begründet; die Abstandsflächenberechnung ist gesetzeskonform vorgenommen worden, und die geltend gemachte Erdrückungswirkung oder unzumutbare Lärm- bzw. Verkehrsbeeinträchtigung wurde nicht nachgewiesen. Zudem kann sich eine Klägerin nicht auf einen angeblichen Abstandsflächenverstoß berufen, weil sie selbst Abstandsflächenvorschriften gegenüber dem Bauherrn verletzt. Kosten des Verfahrens tragen die Kläger anteilig; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.