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Beschluss

15 Nc 40/20

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erschöpfung der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen einer Hochschule keine weiteren Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung. • Die Festsetzung von Zulassungszahlen richtet sich nach der Kapazitätsverordnung und den landesrechtlichen Vorgaben; bei Modellstudiengängen darf die Kapazität in der Erprobungsphase nach früheren Regelungen berechnet werden, sofern keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine offensichtlich falsche Kapazitätsbemessung vorliegen. • Dienstleistungsexporte, Lehrauftragsstunden und Vakanzen sind nach den Regeln der KapVO nur insoweit zu berücksichtigen, wie die Verordnung es vorsieht; Drittmittelstellen und freiwillige Titellehre erhöhen die Kapazität nicht. • Die Schwundüberprüfung und der Schwundausgleichsfaktor sind nach den in der KapVO vorgesehenen Methoden zu berechnen; eine moderate Überbesetzung begründet keine verdeckte Kapazität.
Entscheidungsgründe
Keine gerichtliche Vergabe zusätzlicher Studienplätze bei erschöpfter Zulassungszahl • Bei Erschöpfung der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen einer Hochschule keine weiteren Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung. • Die Festsetzung von Zulassungszahlen richtet sich nach der Kapazitätsverordnung und den landesrechtlichen Vorgaben; bei Modellstudiengängen darf die Kapazität in der Erprobungsphase nach früheren Regelungen berechnet werden, sofern keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine offensichtlich falsche Kapazitätsbemessung vorliegen. • Dienstleistungsexporte, Lehrauftragsstunden und Vakanzen sind nach den Regeln der KapVO nur insoweit zu berücksichtigen, wie die Verordnung es vorsieht; Drittmittelstellen und freiwillige Titellehre erhöhen die Kapazität nicht. • Die Schwundüberprüfung und der Schwundausgleichsfaktor sind nach den in der KapVO vorgesehenen Methoden zu berechnen; eine moderate Überbesetzung begründet keine verdeckte Kapazität. A. begehrte vorläufige Zulassung bzw. Beteiligung an einem gerichtlichen Losverfahren für einen Studienplatz im 1. Fachsemester Humanmedizin an der H.-H.-Universität D.. Die Wissenschaftsverwaltung hatte die Zahl der Studienplätze für das Wintersemester 2020/2021 auf 411 festgesetzt. Die Antragsgegnerin (Universität) hatte für die Kapazitätsberechnung das Lehrangebot, Dienstleistungsexporte und Curricularnormwerte nach der Kapazitätsverordnung zugrunde gelegt und kam auf eine rechnerische Aufnahmekapazität von 395, die nach Schwundkorrektur auf 411 erhöht wurde. Die Antragsgegnerin meldete 420 immatrikulierte bzw. rückgemeldete Studierende im 1. Fachsemester. Die Antragstellerin rügte Fehler in der Kapazitätsberechnung und begehrte vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht prüfte summarisch die Kapazitätsberechnung, Dienstleistungsabzüge, Berücksichtigung von Lehraufträgen, Vakanzen, Titellehre, Hochschulpaktmitteln sowie die Schwundberechnung. • Rechtsgrundlagen und Anspruch: Eine einstweilige Anordnung setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus; Zulassungszahlen und Ausbildungsplätze sind durch landesrechtliche Verordnung und KapVO geregelt (§§123, 123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2 ZPO, 294 Abs.1 ZPO). • Erschöpfte Kapazität: Für das 1. Fachsemester standen an der Antragsgegnerin keine Studienplätze außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zur Verfügung; die festgesetzte Zahl (411) erschöpft die Kapazität. Gerichtliche Vergabe ist nur möglich, wenn unbesetzte Plätze vorhanden sind. • Methodik der Kapazitätsberechnung: Die Universität und die Wissenschaftsverwaltung haben das unbereinigte Lehrdeputat, Lehrauftragsstunden und Dienstleistungsexporte nach den Vorgaben der KapVO ermittelt; die Heranziehung früherer Regelungsgrundlagen für die Erprobungsphase des Modellstudgangs ist innerhalb des Ermessens nicht ermessensfehlerhaft, solange keine Anhaltspunkte für eine offensichtlich falsche Kapazitätsbestimmung bestehen. • Berücksichtigte Komponenten: Unbereinigtes Lehrangebot, zu berücksichtigende Mehrdeputate aufgrund individueller Arbeitsverträge, Ausschluss von Drittmitteln und freiwilliger Titellehre, sowie die Nichtberücksichtigung von Lehraufträgen, die nicht den Voraussetzungen des §10 KapVO genügen, sind verordnungskonform. • Dienstleistungsexporte: Die Abzüge für Fremdanteile (Ca_q) wurden nach §11 KapVO auf Basis der Studien- und Prüfungsordnungen sowie quantifizierter Curricularanteile bestimmt und sind nicht zu beanstanden. • Curricularnormwert und Stauchung: Der maßgebliche Curricularnormwert (CNW 2,42) ist rechtlich bindend; die Bildung eines Curriculareigenanteils (1,77) durch Abzug der Fremdanteile sowie ggf. anteilige Stauchung liegt im Gestaltungsspielraum der Hochschule und des Ministeriums und verstößt nicht gegen das Willkürverbot. • Schwundkorrektur und Ergebnisüberprüfung: Die Anwendung des Schwundausgleichsfaktors (1/0,96) nach dem "Hamburger Modell" zur Überprüfung des Berechnungsergebnisses entspricht der KapVO und ist nicht ersichtlich fehlerhaft. • Besetzung und Überbuchung: Die tatsächlich 420 gemeldeten Studierenden im 1. Fachsemester zeigen eine Überbuchung gemäß zulässiger Praxis der Hochschule; dies begründet keine zusätzliche freie Kapazität zur gerichtlichen Vergabe. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt, weil kein glaubhaft gemachter Anspruch auf Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes besteht und innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität keine unbesetzten Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe vorlagen. Die geprüfte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und die Festsetzung der Zahl von 411 Studienplätzen für das Wintersemester 2020/2021 entsprechen den Vorgaben der Kapazitätsverordnung und dem landesrechtlichen Ermessen; weder Berechnungsfehler noch willkürliche Parameter wurden festgestellt. Dienstleistungsexporte, Lehrauftragsstunden, Vakanzen, Titellehre und Drittmittel wurden verordnungskonform behandelt und ändern das Ergebnis nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.