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Urteil

38 K 1679/20.BDG

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1124.38K1679.20BDG.00
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Tenor

Die Disziplinarverfügung der Bundespolizeiinspektion C.     vom 00.00.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bundespolizeidirektion U.    vom 00.00.2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Disziplinarverfügung der Bundespolizeiinspektion C. vom 00.00.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bundespolizeidirektion U. vom 00.00.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1959 in E. geborene Kläger trat am 00.00.1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Grenzjäger in den Dienst des Bundesgrenzschutzes ein. Er wurde mit Wirkung vom 00.00.1986 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Der Kläger wurde zuletzt am 00.00.2017 zum Polizeihauptkommissar befördert. Seinen Dienst versah er bis zum 00.00.2019 bei der Bundespolizeiinspektion C. . Dort war er im Ermittlungsdienst tätig. Seit dem 00.00.2019 ist er von der Bundespolizeidirektion U. , Bundespolizeiinspektion C. , zum Bundespolizeipräsidium Abteilung 0, Referat 0, Dienstort M. zur Verwendung als Sachbearbeiter abgeordnet. Die letzte dienstliche Beurteilung in der Bundespolizei datiert vom 00.00.2020 und endet mit der Gesamtnote B3 (genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei und erfüllt die Anforderungen voll). Er ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Mit Verfügung vom 00.00.2018 wurde gegen ihn wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren eingeleitet. In der Einleitungsverfügung wurde ihm Folgendes zur Last gelegt: „Ihnen wird vorgeworfen, 1) Ihre Betriebsärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber (ausgestellt am 00.00.2017 durch Herrn Dr. J. ) bewusst erst – nach erfolgter Beförderung zum Polizeihauptkommissar am 00.00.2017 – am 00.00.2017 Ihrer Vorgesetzten PHK’in D. vorgelegt zu haben, um so ein mögliches Beförderungshemmnis zu umgehen. 2) Ohne eigene Budgetverwaltung am 00.00..2017 gegenüber den Landschaftsverband T. eine verbindliche Lehrgangsmeldung zum Seminar „Sicheres und souveränes Sprechen vor Gruppen“, ohne Zusage einer Kostenübernahme, abgegeben zu haben. Zudem erscheint für die besuchte Schulungsmaßnahme keine objektive Erforderlichkeit gegeben zu sein, da dies kurz vor Ende Ihrer Amtszeit als Vertrauensperson der Bundespolizeiinspektion C. stattfand. 3) Sich trotz fehlender Kostenübernahmeerklärung eigenständig für ein Seminar bei X. zur Grundschulung Personalrat, mit abzusehenden Gesamtkosten von ca. 1638,5 €, angemeldet zu haben. Zudem erscheint auch hier eine Erforderlichkeit fraglich.“ Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die schon im Vorverfahren für ihn tätig waren, bezeichneten mit Schreiben vom 00.00.2018 die erhobenen Vorwürfe allesamt als gegenstandslos und ersuchten um Einstellung des Verfahrens. Nach Abschluss der Ermittlungen verfasste der Ermittlungsführer unter dem 00.00.2019 seinen Ermittlungsbericht. Die Bundespolizeiinspektion C. verhängte mit Disziplinarverfügung vom 00.00.2019 wegen eines Dienstvergehens einen Verweis gegen den Kläger. In der Disziplinarverfügung heißt es: „Nach Abschluss der Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest.Sie haben eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge zur Beurteilung ihrer dienstlichen Verwendungsmöglichkeit beantragt, welche am 00.00.2017 auf Grundlage des §5a ArbMedVV durchgeführt wurde. Die entsprechende betriebsärztliche Bescheinigung wurde durch den Arbeitsmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums (Referat 0) in U. mit Datum vom 00.00.2017 erstellt. Hierin wird ausgeführt, dass Sie ab sofort aus dienstlichen Gründen für einen unbefristeten Zeitraum - von der Anwendung unmittelbaren Zwanges,- von der Verfolgung mutmaßlicher Straftäter,- von der Teilnahme am Dienstsport und Einsatztraining- vom längeren, ununterbrochenen Stehen über einen Zeitraum von mehr als einer halben Stunde sowie- von Zwangshaltungen (z.B. Bücken, Hocken) zu befreien sind. Diese Bescheinigung händigten Sie Ihrer Vorgesetzten, Frau PHK’in D. , allerdings erst am 00.00.2017 nach mehrmaliger Aufforderung aus. Eine Anfrage beim Arbeitsmedizinischen Dienst (Referat 0) in R. ergab, dass bei einer festgestellten erheblichen Verwendungseinschränkung (z.B. Verbot des Führens einer Dienstwaffe) auch ohne Einwilligung des Betroffenen eine Information an die Dienststelle durch den Arbeitsmedizinischen Dienst zu erfolgen hat. Zwar konnten Sie darauf vertrauen, dass die Information seitens des Arbeitsmedizinischen Dienstes in U. an die Dienststelle erfolgen wird. Nichtsdestotrotz wäre es Ihre Pflicht gewesen, Ihre Vorgesetzen über Ihre Verwendungseinschränkungen in Kenntnis zu setzen und zumindest anzukündigen, dass eine entsprechende ärztliche Bescheinigung im Zulauf sei, um die Dienststelle in die Lage zu versetzen, Sie leidensgerecht adäquat einzusetzen. Dieser Pflicht sind Sie erst nach wiederholter Aufforderung durch Ihre Vorgesetzte und der damals stattgefundenen Beförderung nachgekommen. Entscheidend für diesen Beweis waren die schriftlichen Stellungnahmen Ihrer Vorgesetzten, welche Ihr damaliges Verhalten zweifelsfrei beweisen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Einlassung Ihrer Vorgesetzten gibt es nicht. Nicht bewiesen werden konnten die Vorwürfe, dass Sie in der Eigenschaft als Vertrauensperson der örtlichen Schwerbehindertenvertretung eigenmächtig und ohne vorherige Absprachen mit der Behörde Anmeldungen für Seminare beim Landschaftsverband T. getätigt und die Übernahme der Kosten sowie die Freistellung vom Dienst bestätigt haben. Diese Vorwürfe konnten durch Zeugenanhörungen ausgeräumt werden. Ebenso konnte der Vorwurf der eigenmächtigen Anmeldung zu einem Seminar bei ver.di ausgeräumt werden, da hier lediglich Ihre Absicht zur Teilnahme erklärt wurde, Sie diese Anmeldung jedoch stornierten, nachdem die Kostenübernahme aufgrund einer vorläufigen Haushaltsführung nicht zugesagt werden konnte. Mit Ihren im ersten Abschnitt geschilderten Verhalten haben Sie zumindest grob fahrlässig gegen Ihre Pflichten gem. § 61 (1) S.3 BBG und § 62 (1) S.1 BBG verstoßen und zwar in der Gestalt, dass Sie nicht alles getan haben, um die Gefahr einer körperlichen Schädigung so gering wie möglich zu halten. Nach dem Grundsatz der Gesunderhaltungspflicht haben Sie Ihre verbliebene Arbeitskraft dem Dienstherrn adäquat zur Verfügung zu stellen und eine Schadensvertiefung zu vermeiden. Ihre Verwendungseinschränkungen haben Sie erst mit einer Verzögerung von über drei Monaten Ihren Vorgesetzen mitgeteilt. Erst dadurch wurden diese in die Lage versetzt, für Sie einen geeigneten Arbeitsplatz zu gestalten. Hierdurch haben Sie sowohl gegen die Wohlverhaltenspflicht als auch gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht verstoßen. Diese Dienstpflichtverletzungen stellen in der Gesamtheit innerdienstliches Dienstvergehen gem. § 77 (1) Satz BBG dar.“ Gegen die Disziplinarverfügung legte der Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.2020 Widerspruch ein, den er mit weiterem Schriftsatz vom 00.00.2020 im Wesentlichen damit begründete, dass es unzutreffend sei, dass er seine Verwendungseinschränkungen erst mit einer Verzögerung von drei Monaten mitgeteilt habe. Er habe vielmehr seine Vorgesetzte bereits im März persönlich darüber informiert, dass es ein Gutachten des AMD gebe und er deshalb einen Einsatz am Flughafen M1. nicht ableisten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 00.00.2020 (Bl. 18 bis 21 der Gerichtsakte) ergänzend Bezug genommen. Die Bundespolizeidirektion U. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.2020 zurück. Zur Begründung heißt es: „Maßgebend für die Entscheidung ist die Vorlage der schriftlichen Stellungnahme des AMD. Die persönliche Information Ihrer Vorgesetzten über eine arbeitsmedizinische Untersuchung entband Sie nicht von Ihrer Pflicht, das Ihnen seit Mitte April schriftlich vorlag, unverzüglich Ihrer Dienststelle vorzulegen. Sie geben in Ihrer Widerspruchsbegründung an, dass Sie hinsichtlich des Gutachtens „noch in Verhandlungen mit Herrn Dr. J. “ standen, da Sie mit dessen medizinischen Feststellungen in dem Sie betreffenden Gutachten nicht einverstanden waren, weil dessen Feststellungen nicht den Beobachtungen der Sie behandelnden Ärzte entsprachen. Damit bestätigen Sie, dass Ihnen die festgestellten Verwendungseinschränkungen nicht in vollem Umfang bekannt waren und Sie diese somit auch nicht Ihrer Vorgesetzten persönlich mitgeteilt haben können. Im Übrigen sei es auch nicht zutreffend, dass Sie bis zur Vorlage des Gutachtens im Juli 2017 nicht entsprechend den im Gutachten des AMD genannten Einschränkungen eingesetzt gewesen sein sollen und Ihre Vorgesetzten erst dann in der Lage gewesen sein sollen, für Sie einen geeigneten Arbeitsplatz zu gestalten. Laut arbeitsmedizinischen Gutachten waren Sie vom 00.00.2017 an u.a. Anwendung unmittelbaren Zwangs zu befreien. Diese Befreiung erstreckte sich auch auf das Führen der Dienstwaffe als eine Form des unmittelbaren Zwangs (§ 2 Abs. 1 UZwG). Darüber hinaus dürften Sie keine mutmaßlichen Straftäter verfolgen und keine Zwangshandlungen einnehmen. All dies ist jedoch zwingende Voraussetzung für die Ausübung Ihrer Tätigkeiten im Ermittlungsdienst der BPOLI C. . Sie hätten dort somit spätestens seit Zugang des Gutachtens bei Ihnen nicht mehr eingesetzt werden dürfen.“ Der Kläger hat am 00.00.2020 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung auf seine Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 00.00.2020 Bezug genommen. Der Kläger beantragt – sinngemäß, die Disziplinarverfügung der Bundespolizeiinspektion C. vom 00.00.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bundespolizeidirektion U. vom 00.00.2020 aufzuheben. Dem ist die Beklagte mit dem Antrag, die Klage abzuweisen entgegengetreten. Sie sieht in dem Verhalten des Klägers, die betriebsärztliche Bescheinigung vom 00.00.2017 trotz Aufforderung erst mit Verzögerung von nahezu drei Monaten vorgelegt zu haben, eine innerdienstliche Pflichtverletzung oberhalb der Bagatellgrenze, die mit einem Verweis zu ahnden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 3 BDG i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO) durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. August 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 3 BDG i.V.m. § 6 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Disziplinarverfügung der Bundespolizeiinspektion C. in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bundespolizeidirektion U. ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 3 BDG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Eine Pflichtverletzung ist in dem dem Kläger zum Vorwurf gemachten Verhalten, die betriebsärztliche Bescheinigung des Dr. J. vom 00.00.2017 bewusst erst - nach erfolgter Beförderung zum Hauptkommissar am 00.00.2017 - am 00.00.2017 seiner Vorgesetzten vorgelegt zu haben, nicht zu erkennen. Zunächst liegt ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) nicht vor. Die Pflicht zum Gehorsam bindet den Beamten an die allgemeinen Dienstvorschriften und an die speziellen Einzelanweisungen der Vorgesetzten. Eine Pflicht, die von Dr. J. am 00.00.2017 ausgestellte Bescheinigung seiner Vorgesetzten vorzulegen, bestand nicht. Das ergibt sich aus Folgendem: Bei der Bescheinigung des Dr. J. vom 00.00.2017 handelt es sich um eine Bescheinigung nach Durchführung einer sogenannten Wunschvorsorge. § 5a ArbMedVV und § 11 ArbSchG begründen insoweit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Dienstherren gegenüber dem Beamten, der Beschäftigter im Sinne der Regelungen ist, auf Durchführung einer arbeitsmedizinischen Wunschvorsorge. Die Wunschvorsorge soll es den Beamten ermöglichen, bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann (§ 2 Abs. 4 ArbMedVV), durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung klären zu lassen, ob hinsichtlich der Ausübung der konkreten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und sich entsprechend arbeitsmedizinisch beraten zu lassen. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 27. August 2019 - W 1 E 19.789 -, juris, Rn. 24 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Wunschvorsorgeuntersuchung löst hingegen keine Pflichten des Beamten dem Dienstherrn gegenüber aus. Denn eine den beschäftigten Beamten verpflichtende Norm enthält die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht. Eine Pflicht besteht allein auf Arztseite. In § 6 Abs. 4 Satz 2 heißt es insoweit: „Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten.“ Auch sonst ist eine Dienstvorschrift, die den Kläger zur Vorlage der Bescheinigung verpflichtet haben könnte, in der angegriffenen Verfügung nicht benannt oder ersichtlich. Eine konkrete, bindende dienstliche Einzelanweisung, die Bescheinigung vor dem 00.00.2017 vorzulegen, ist nicht ausgesprochen worden. Soweit es in der Ausgangsverfügung hierzu heißt, „Die Bescheinigung händigten Sie Ihrer Vorgesetzten, Frau PHK‘ in D. , allerdings erst am 00.00.2017 nach mehrmaliger Aufforderung aus.“, ist eine solche bindende Anweisung durch nichts belegt. Lediglich in der Stellungnahme von PHK’in D. vom 00.00.2018 heißt es auf Seite 1 letzter Absatz „Herr U1. wurde aufgefordert, das Gutachten bitte vorzulegen (…)“. Es fehlt - sowohl in dieser Stellungnahme als auch in der angegriffenen Disziplinarverfügung - an Angaben zu Datum, Ort und Zusammenhang, in welchem eine bindende Einzelanweisung ausgesprochen worden sein soll. Eine - wie vorliegend offenbar - irgendwann ausgesprochene Bitte stellt aber keine bindende Einzelanweisung dar. Ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) scheidet damit aus. Auch ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht (§ 61 Abs.1 Satz 1 BBG) ist nicht zu erkennen. Einem kranken, jedoch nicht dauernd dienstunfähigen Beamten obliegt es, alles ihm Zumutbare und Mögliche zu tun, was der Wiedererlangung seiner vollen Arbeitsfähigkeit nutzt und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gar hindern könnte. Einem gesunden Beamten obliegt es, seiner Gesundheit nicht zu schaden. vgl. Weiß, Zur Gesunderhaltungspflicht des Beamten, in: ZBR 1982, S. 6, 11 m. w. N. Dass der Kläger seiner Gesundheit - in welcher Form auch immer - geschadet hätte, wird ihm ebenso wenig vorgeworfen wie, dass er nichts für eine Genesung nach entsprechender Erkrankung getan habe. Ein Verstoß gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht liegt ebenfalls nicht vor. Der Beamte hat nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Mit dieser Verpflichtung will der Gesetzgeber erreichen, dass der Beamte unabhängig von einer Aufforderung durch die Vorgesetzten aktiv wird und auf mögliche Fehlentwicklungen und sich abzeichnende Mängel bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben aufmerksam macht. Dies betrifft in erster Linie das dem Beamten übertragene Aufgabengebiet. Die Beratungs- und Unterstützungspflicht kann sich aber auch auf andere Aufgabengebiete erstrecken, selbst wenn sie der Beamte nicht unbedingt im Blick haben muss. Nimmt er aber Unzulänglichkeiten auf anderen Aufgabenfeldern wahr, darf er den Dingen nicht gleichgültig ihren Lauf lassen. Die Beratungs- und Unterstützungspflicht schließt auch die Pflicht ein, vor dem Hintergrund bestehender Unzulänglichkeiten eine erkannte bessere Lösung vorzuschlagen. Vgl. Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Aktualisierung 8/2019, § 35 BeamtStG, Rn. 4. Inwieweit die Vorlage der Bescheinigung des Dr. J. vom 00.00.2017 am 00.00.2017 einen Pflichtenverstoß dieserart darstellen soll, ist nicht erkennbar. Denn um die Beseitigung von Mängeln bei der dem Kläger bzw. seiner Vorgesetzten oder einem Dritten zugewiesenen Aufgaben ging es bei dem Schreiben des Dr. J. nach Durchführung eines Wunschvorsorgetermins ersichtlich nicht. Schlussendlich ist auch ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) nicht auszumachen. Das Ergebnis einer arbeitsmedizinischen Wunschvorsorge dem Dienstherrn nicht oder so der Vorwurf hier - verspätet nach ausgesprochener Beförderung - vorzulegen, stellt kein dem achtungs- und vertrauensvollen Handeln zuwiderlaufendes Verhalten eines Beamten dar. Dies schon deswegen nicht, weil weder eine Vorlagepflicht dem Dienstherrn gegenüber besteht, noch eine Pflicht, den Dienstherrn auf eigene Unzulänglichkeiten vor der Beförderungsentscheidung hinzuweisen. Selbst wenn man eine Dienstpflichtverletzung annehmen würde, wäre sie jedenfalls nicht disziplinarwert. Denn mit einer einzelnen geringfügigen Verfehlung außerhalb der Kernpflichten eines Beamten, können weder die Wohlverhaltenspflicht, die Gehorsamspflicht, die Gesunderhaltungspflicht, noch die Beratungs- und Unterstützungspflicht verletzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 3 BDG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend ge-macht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.