Beschluss
24 L 2232/20
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine zeitlich bereits abgelaufene Allgemeinverfügung ist insoweit unzulässig, als die Verfügung keine künftige Rechtswirkung mehr entfaltet (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW).
• Bei der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt insoweit das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer räumlich und zeitlich beschränkten Maskenpflicht, wenn die Maßnahmen nach § 28 IfSG geeignet, erforderlich und angemessen erscheinen.
• Die zuständige Behörde handelt im Rahmen des § 28 IfSG gebunden hinsichtlich des Vorliegens einer übertragbaren Krankheit; Art und Umfang der Maßnahmen unterliegen Ermessen, das durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt ist.
• Eine räumlich und zeitlich beschränkte Maskenpflicht in Fußgängerzonen kann geeignet und erforderlich sein, um Infektionsketten zu unterbrechen, wenn Abstände nicht zuverlässig eingehalten werden können.
• Ein Antrag, die Bußgeldbewährung einer Allgemeinverfügung anzufechten, ist unzulässig, soweit die Verfügung selbst keinen neuen Bußgeldtatbestand begründet, sondern nur auf die allgemeine Ordnungswidrigkeitensituation verweist.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen kommunale Maskenpflicht in Fußgängerzonen abgelehnt • Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine zeitlich bereits abgelaufene Allgemeinverfügung ist insoweit unzulässig, als die Verfügung keine künftige Rechtswirkung mehr entfaltet (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). • Bei der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt insoweit das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer räumlich und zeitlich beschränkten Maskenpflicht, wenn die Maßnahmen nach § 28 IfSG geeignet, erforderlich und angemessen erscheinen. • Die zuständige Behörde handelt im Rahmen des § 28 IfSG gebunden hinsichtlich des Vorliegens einer übertragbaren Krankheit; Art und Umfang der Maßnahmen unterliegen Ermessen, das durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt ist. • Eine räumlich und zeitlich beschränkte Maskenpflicht in Fußgängerzonen kann geeignet und erforderlich sein, um Infektionsketten zu unterbrechen, wenn Abstände nicht zuverlässig eingehalten werden können. • Ein Antrag, die Bußgeldbewährung einer Allgemeinverfügung anzufechten, ist unzulässig, soweit die Verfügung selbst keinen neuen Bußgeldtatbestand begründet, sondern nur auf die allgemeine Ordnungswidrigkeitensituation verweist. Der Antragsteller wandte sich gegen Allgemeinverfügungen der Stadt Krefeld vom 19.10.2020 und deren Änderung vom 30.10.2020, mit denen in bestimmten Fußgängerzonen und im Bereich zwischen den Wällen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter freiem Himmel angeordnet wurde. Er beantragte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Änderung der Regelung in eine bloße Empfehlung ohne Bußgeldfolge. Teile des Antrags waren bereits materiell erledigt, da die ursprünglich erlassene Verfügung zeitlich befristet und am 01.11.2020 außer Kraft getreten war. Das Gericht stellte fest, dass sich der Antrag dennoch inhaltlich auch gegen die geänderte Allgemeinverfügung richtete. Im Rahmen der summarischen Prüfung war zu entscheiden, ob das öffentliche Interesse an der Vollziehung die privaten Interessen des Antragstellers überwiegt. • Der Antrag gegen die am 19.10.2020 erlassene Verfügung war insoweit unzulässig, als diese durch Zeitablauf keine künftige Rechtswirkung mehr entfaltet (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). • Der gegen die Änderung vom 30.10.2020 gerichtete Antrag war als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2, 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG zulässig; eine Klage in der Hauptsache war noch fristwahrend möglich. • Bei der summarischen Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; das Gericht prüft dabei auch kurz die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit ist Vollstreckung auszusetzen. Andernfalls überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollstreckungsinteresse. • Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 28 Abs. 1 IfSG; die Behörde durfte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung anordnen, weil das Vorliegen der übertragbaren Krankheit feststand. Hinsichtlich des "Wie" hat die Behörde Ermessen, das jedoch an Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu messen ist. • Die Maskenpflicht ist geeignet, weil das Tragen einer Alltagsmaske die Übertragungswahrscheinlichkeit in Bereichen reduziert, in denen Mindestabstände von 1,5 m nicht sicher eingehalten werden können. Das Gericht zog epidemiologische Erkenntnisse und die CoronaSchVO heran. • Erforderlichkeit ist gegeben, weil kein milderes, gleich wirksames Mittel erkennbar ist; in zentralen Fußgängerzonen ist nach Lebenserfahrung mit Begegnungen zu rechnen, bei denen der Mindestabstand verletzt wird. Die zeitliche Begrenzung der Pflicht belegt zudem eine Einschränkung auf das Notwendige. • Die Maßnahme ist angemessen: Der Eingriff in Grundrechte wie Art. 2 GG ist räumlich und zeitlich beschränkt und steht im Verhältnis zum verfolgten Ziel, Leben und Gesundheit zu schützen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems überwiegt. • Soweit der Antrag die Bußgeldbewährung anging, war er unzulässig, weil die Allgemeinverfügung keinen neuen Bußgeldtatbestand schuf, sondern lediglich auf die bestehende Ordnungswidrigkeitenregelung verwies. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Das Gericht hielt die angegriffene, räumlich und zeitlich beschränkte Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske in den benannten Bereichen nicht für offensichtlich rechtswidrig; die Maßnahme beruht auf § 28 IfSG, ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2. Eine Aussetzung der Vollziehung hätte das Risiko erhört, dass sich unentdeckt Infizierte ohne Maske bewegen und Infektionsketten nicht unterbrochen werden, weshalb das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwog. Eine Erfolgsprognose des Hauptsacheverfahrens sah das Gericht nicht als derartig sicher negativ an, dass dies die Aussetzung gerechtfertigt hätte.