OffeneUrteileSuche
Urteil

25 K 3993/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1102.25K3993.19.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Ersatzgeldzahlung im Sinne des § 15 Abs. 6 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz / BNatSchG), mit der sie von der Beklagten für eine ihr angelastete Beeinträchtigung von zwei Platanen in Anspruch genommen wird. Die Klägerin ist als Projektentwicklerin / Bauträgerin tätig. Im Stadtgebiet der Beklagten setzte sie u.a. das Wohngebiet „T. I. “ zwischen der C.------straße , der O. Straße und der I1.-------straße um, welches die Errichtung von 20 Reihenhäusern und 19 Doppelhäusern (38 Doppelhaushälften) umfasste. Grundlage dieser Bebauung ist der Vorhabenbezogene Bebauungsplan (VBB) Nr. 00 – C.------straße – der Beklagten, dessen Aufstellung die Beklagte im November 2010 einleitete und welcher am 21. Dezember 2017 in Kraft trat. Zu der Projektfläche „T. I. “ zählen die Grundstücke Gemarkung T1. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 0000, welche an der C.------straße gelegen sind. Auf Höhe dieser Grundstücke standen zu Beginn des Bauprojektes „T. I. “ im angrenzenden städtischen Straßenraum vier Bäume, genauer drei Platanen und eine Linde. Diese zählten zu der nach § 41 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz / LNatSchG NRW) i.V.m. § 29 Abs. 3 BNatSchG geschützten Allee Nr. 7 im Stadtgebiet der Beklagten (AL-OB-0007). Diese Allee erstreckt sich ausweislich des bei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz nach § 41 Abs. 4 LNatSchG NRW geführten Alleenkatasters (Stand: Januar 2018) beidseitig der C.------straße auf Höhe der Hausnummern 0-000 und weist eine Länge von 740 m auf. Zur Allee in der C.------straße verhält sich der VBB Nr. 00 selbst nicht; die Straßenfläche, auf der die Bäume stehen, ist auch nicht Teil des Plangebiets. In der Begründung zu diesem Bebauungsplan wird – Ziff. 6.6 (Klima) – auszugsweise ausgeführt (S. 28): „Durch die Begrünung des Straßenraumes und Ausstattung der grünen Mitte mit zahlreichen Bäumen wird eine Verbindung zwischen vorhandenen Straßenbaumalleen im Norden und Süden geschaffen.“ Im Zuge der Umsetzung des Bauprojektes „T. I. “ beantragte die Klägerin bei der Beklagten am 28. November 2017 die Erteilung von „Fällgenehmigungen“ für verschiedene Bäume auf dem Baugrundstück – welche nicht Teil der Allee Nr. 7 waren – sowie für die vorbenannte Linde und die westliche der drei Platanen (in diesem Antrag als „Baum Nr. 1“ bezeichnet), welche Teil der Allee Nr. 7 auf der C.------straße waren. Ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom 22. Mai 2018 sollte die Linde aufgrund der neu zu errichtenden Zufahrtsstraße zum Baugebiet und die Platane aufgrund einer neu zu errichtenden Garagenzufahrt entfernt werden. Die Fällung dieser Platane wie auch der Linde ist nicht streitgegenständlich. Die Beklagte holte sodann ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen und Baumwertermittlung N. S. , P. , über die Auswirkungen und die zu erwartende Reststandzeit dieser Linde nach der Ausführung von Tiefbauarbeiten ein. Hierzu führte der Sachverständige S. am 15. Februar 2018 eine Ortsbesichtigung durch. Er stufte die Linde als verkehrssicher und vital ein (Vitalitätsstufe 0). Im Ergebnis hielt er – zur (nicht streitgegenständlichen) Linde – fest, dass, sollte das Bauvorhaben in der geplanten Art und Weise umgesetzt werden, dieses unweigerlich zu massiven Wurzelverlusten und damit zu einer nachhaltigen Schädigung und damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf die betroffene Linde führen werde. In der geringen Entfernung zum Stammfuß werde der massive aus den Abgrabungen resultierende Wurzelverlust unmittelbar Auswirkungen auf die Standsicherheit haben. Die statisch wirksame Wurzelplatte werde auf ein Minimum verringert. Die Standsicherheit könne nach den Abgrabungen nicht mehr gewährleistet werden. Zwar könne die Standsicherheit kurzfristig durch einen Kronenrückschnitt wiederhergestellt werden, da jedoch auch ein Großteil des physiologisch wichtigen Feinwurzelwerkes entfallen werde, sei nach der Wurzelkappung auch eine ausreichende Versorgung der Krone mit Wasser und den darin gelösten Nährstoffen nicht mehr gewährleistet. Der Baum werde daher auch an Vitalität verlieren und es würden sich entsprechende Degenerationserscheinungen einstellen. Zum Wurzelwachstum allgemein wird in dem Gutachten auszugsweise erläutert: „Starkwurzeln dienen der sicheren Verankerung im Boden und sind damit zum Erhalt der Standsicherheit von Bäumen von elementarer Bedeutung. Eine weitere Funktion von Starkwurzeln ist die Zwischenspeicherung von Assimilaten (Produkt der Photosynthese der grünen Blattmasse). Einzelne Grob- und Feinwurzeln haben keine bzw. nur geringe statische Bedeutung. Zusammen mit den Starkwurzeln eines Baumes bilden die Grob- und Feinwurzeln in ihrer Gesamtheit die statisch wirksame Wurzelplatte als Gegengewicht zur Krone und in ihrer Gesamtheit verankern sie in Zusammenwirken mit den Scherkräften des Bodens (Mohr-Coulombsches Gesetz) den Baum sicher am Standort. Die Aufnahme von Wasser und den darin gelösten Nährstoffen erfolgt ausschließlich über die Feinstwurzeln und auch hier nur im Bereich der Wurzelspitzen durch die Wurzelhaare hinter der Wurzelhaube. Nur durch diese kurzlebigen Wurzelhaare kann ein Baum Wasser und die darin gelösten Nährstoffe aufnehmen.“ In der Folge erteilte die Beklagte der Klägerin unter dem 21. Februar 2018 eine Befreiung von den Verboten des § 41 LNatSchG NRW hinsichtlich der Linde. Als Kompensation legte sie der Klägerin auf, im Bereich der Allee an der C.------straße drei Winterlinden zu pflanzen, deren Pflanzstandorte vorab mit ihrer V. O1. abzustimmen seien. Der Befreiungsbescheid wurde zusätzlich – auszugsweise – mit folgendem Hinweis versehen: „1. Sollten weitere Maßnahmen im Zuge der Umsetzung des VBB 00 im Nahbereich der geschützten Alleebäume an der C.------straße erforderlich sein, sind vorab und frühzeitig die Maßnahmen mit der V. O1. abzustimmen. Eine Schädigung im Wurzelbereich durch Bodenarbeiten, Verdichtungen o. ä. sowie Schädigungen im Kronenbereich durch die Kappung einzelner Äste sind nicht zulässig.“ Der Bescheid wurde im weiteren Verlauf dahingehend geändert, dass statt der geforderten drei Winterlinden drei schmalwachsende Spitzahorne zu pflanzen sind. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Bearbeitung des „Fällantrags“ bezüglich der westlichen, hier nicht streitgegenständlichen Platane (im Antrag: „Baum Nr. 1“) bisher noch nicht abgeschlossen sei. Eine Information zu diesem Baum erhalte sie zu einem späteren Zeitpunkt. Ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom 22. Mai 2018 wurde sodann aufgrund weiterer Abstimmungstermine für diese (nicht streitgegenständliche) Platane eine Regelung entwickelt, bei der diese Platane zunächst hätte erhalten bleiben können. Die Zufahrt zur anzulegenden Garage sollte über die Einfahrt zum benachbarten Sportplatz, städtischen Grund, erfolgen. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt der Sportplatz umgestaltet bzw. umgebaut werden und sei die Umfahrung hierdurch nicht mehr möglich, so hielt die Beklagte fest, müsse einer Fällung des Baumes zugestimmt werden. Gemäß Privatrecht müsse die Beklagte jedem Eigentümer eine Zufahrt zu seinem Grundstück ermöglichen. Da das Grundstück nur in diesem Bereich angedient werden könne, sei die Beklagte rechtlich zur Beseitigung des Baumes verpflichtet. Sodann stellte sich jedoch heraus, dass diese Lösung nicht umsetzbar war. Ein Vermerk der Beklagten vom 7. Juni 2018 hielt fest, die Klägerin habe eine Abstimmung bezüglich Bauzaun, Baugrube und ggf. Rückschnitt der Alleebäume erbeten, die Klägerin werde sich diesbezüglich bei der Beklagten (FB 0-0-00, P1. Q. ) melden. Eine letzte Möglichkeit, die Fällung der westlichen Platane zu umgehen, könne die Verwendung eines Wurzelschutzgitters sein. Die Zufahrt müsse zwischen zwei Alleebäumen genehmigt und dort ein Wurzelschutzgitter eingebaut werden. Mit E-Mail vom selben Tag benannte die Beklagte der Klägerin die zuständige Ansprechpartnerin für „die Beschneidung der Äste, die Ausdehnung der Baugrube etc.“ und bat darum, ein Foto oder eine Zeichnung, mit der die geplanten Eingriffe kenntlich gemacht würden, zu übersenden. Am 13. Juni 2018 überreichte die Klägerin zwei Lichtbilder der Örtlichkeit sowie eine Skizze der geplanten Baugrube, wegen deren Inhalts, insbesondere der Lage der Baugrube, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen wird (Beiakten Heft 2, Bl. 48). Zugleich bat die Klägerin um Rückäußerung, ob sie den Rückschnitt der Bäume im Kronen- und / oder Wurzelbereich besonders beantragen müsse. Mit E-Mail vom folgenden Tag erläuterte die Beklagte die Klägerin, dass ein Rückschnitt oder Arbeiten im Wurzelbereich „beantragt“ werden müssten. Wie man der Klägerin bereits telefonisch mitgeteilt habe, seien die Bäume auf der C.------straße Bestandteil einer gemäß § 41 LNatSchG NRW geschützten Allee. Somit seien sie nicht nur durch die Bestimmungen der städtischen Baumschutzsatzung, sondern zusätzlich durch die landesrechtlichen Bestimmungen besonders geschützt. Bei Baumaßnahmen müssten die Baumschutzmaßnahmen nach DIN-Norm 18920 („Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und RAS LG 4 („Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsbau, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen“) beachtet werden. Könnten trotz der Schutzmaßnahmen Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden, müsse ein Antrag auf Befreiung bei der V. O1. gestellt werden. Würden die Alleebäume ohne Befreiung beeinträchtigt, handele es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Die V. O1. beauftrage nun einen Baumgutachter, der die Beeinträchtigungen der Alleebäume im Hinblick auf Kronenrückschnitt und Beeinträchtigung von Starkwurzeln bei der Baugrube begutachte. Die Beklagte bat die Klägerin, im eigenen Interesse der Klägerin mit dem Aushub der Baugrube zu warten, bis der Gutachter die Bäume betrachtet habe. Auch beim Aushub der Baugrube werde zu einer ökologischen Baumbegleitung geraten, die im Falle einer Beeinträchtigung von Wurzeln Schutzmaßnahmen (z.B. Wurzelvorhang) ergreifen könne. Der Gutachter könne die Bäume Anfang der nächsten Woche begutachten. Sie empfehle, dass sich die Beteiligten mit dem Baumgutachter vor Ort träfen und die weitere Vorgehensweise besprächen. Mit weiterer E-Mail vom 18. Juni 2018 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der avisierte Termin am 20. Juni 2018 um 13:00 Uhr stattfinde, und fragte wegen der Anwesenheit der Klägerin an. Die Beklagte informierte den erneut beauftragten Sachverständigen S. dahingehend, dass die Baugrube durchgehend mit einer Breite von 3 m beantragt sei. Diese beanspruche damit zu einem kleinen Teil den angrenzenden städtischen Gehweg und komme den geschützten Alleebäumen nahe (Abstand zwischen ca. 1,50 m bei dem in westlichen Baum an der Sportplatzzufahrt, ca. 3 m bei den mittleren Baum und ca. 4,5 m bei dem östlichen Baum). Eine vierte Platane, auf die sich die Begutachtung ebenfalls beziehen sollte, stand auf Höhe des Flurstücks 0000 und ist nicht streitgegenständlich. Der Sachverständige S. führte sodann in seinem Gutachten vom 23. Juni 2018 über die Auswirkungen und die zu erwartende Standzeit einer Platanenreihe (Platanus x hispanica) nach der Ausführung von Tiefbauarbeiten auszugsweise aus: „Die geplanten Tief- und Hochbaumaßnahmen, welche in den unmittelbaren Kronentraufenbereich führen würden, und deren mögliche zu erwartenden Auswirkungen auf die Reststandzeit und Vitalität bzw. der zukünftigen Verkehrssicherheit und Vitalität der Bäume machten eine eingehende Untersuchung der Standortverhältnisse und der Darlegung der u.U. aus den Ausgrabungen resultierenden negativen Auswirkungen erforderlich. Durch die exponierten Standortbedingungen im Straßen- / Gehwegbereich sowie der zukünftigen Wohnbebauung und der daraus resultierenden hohen Frequentierung des Baumumfeldes sind hohe Anforderungen an eine dauerhafte Verkehrssicherheit, insbesondere auch an das äußere Erscheinungsbild der Platanen zu stellen. Ziele der Untersuchung waren:  Die Überprüfung der Stand- und Bruchsicherheit  Die Bewertung des von dem Baum ausgehenden Gefahrenpotentiales  Die Bewertung der vorhandenen Schäden  Abschätzung der zu erwartenden Reststandzeit  Empfehlung von Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit  Erläuterung möglicher Auswirkungen von Baumaßnahmen (…) Die Platanen wurden visuell nach den anerkannten Kriterien der FLL‑Baumkontrollrichtlinien auf Schäden und Defektsymptome im Stamm vom Boden aus untersucht und die Standortbedingungen / geplanten Bauarbeiten hinterfragt und beurteilt. (…) Im Zuge der Untersuchung wurden die Bäume entsprechend den Richtlinien und Empfehlungen der FLL zur Schadstufenbestimmung für Bäume an Straßen und in der Stadt in die zutreffende Kategorie eingeteilt. (…) Alle vier Platanen weisen eine gute Vitalität auf. Äußerlich erkennbare Hinweise darauf ergeben sich aus der Morphologie und dem äußeren Erscheinungsbild der Krone. Die Klassifizierung des Vitalitätszustandes in der Schadstufe 0“ (Anmerkung der Einzelrichterin: erläutert an anderer Stelle im Gutachten wie folgt: Stufe 0 = gesund bis leicht geschädigt, 0 bis 10 % Blattverlust) „erfolgte aufgrund der arttypischen Verzweigungsstruktur im Feinastbereich der Kronenperipherie sowie des üblichen Trieblängenzuwachses je Vegetationsperiode entsprechend einer vitalen Platane dieser Altersklasse unter den gegebenen Standortbedingungen. Der in der Krone vorhandene Totholzanteil ist nicht überhöht und entspricht dem üblichen Astreinigungsprozess einer Platane dieser Altersklasse unter den gegebenen Standortbedingungen und Pflegezustandes. Innerhalb der Krone und des Stammkopfes wurden im Rahmen der Untersuchung keine statischen Defizite aufgefunden, welche auf eine unmittelbare Einschränkung der Verkehrssicherheit von Kronenteilen hindeuten. Der Stammkopf und die Astanbindungen weisen keine erkennbaren Schäden wie z.B. Rissbildungen oder untypische Reaktionsholzanlagerungen auf. Auch am Stamm und dem Stammfuß wurden im Verlauf der Untersuchung keine Anzeichen aufgefunden, welche auf eine Destruktion von Teilen des statisch wirksamen Querschnittes des Stammes oder eine Schädigung des Wurzelsystems schließen lassen. Eine Fruktifikation holzzerstörender Pilze oder Hinweise darauf oder Anzeichen für eine Besiedelung des Baumes mit anderen phytopathogenen Organismen konnte zum Zeitpunkt der Besichtigung nicht nachgewiesen werden. Die Bäume sind somit als verkehrssicher und vital einzustufen. (…) Auf Grund der relativ grobfugigen Verlegung und damit Wasserdurchlässigkeit und der im Bereich der Gehwegpflasterung erkennbaren Aufwölbungen, welche durch den Wurzeldruck entstanden sind, kann somit vermutet werden, dass die Bäume neben der Ausbreitung der Wurzeln innerhalb des Grünstreifens den Gehweg unterwurzelt haben, um die wiederum südlich angrenzende Grünfläche für sich als zusätzlichen Wurzelraum zu erschließen. Um Informationen über die tatsächliche Intensität und Ausrichtung des Wurzelsystems zu bekommen wurden entsprechende Wurzelschürfungen erforderlich. (…) Die geplanten Abgrabungsgrenzen sind in etwa identisch mit dem bestehenden Grenzverlauf / Gehwegkante in Richtung der zukünftigen Gebäude. Siehe hierzu auch überreichte und beigefügte Planungsskizze. (…) Die Wurzelschürfungen wurden im Bereich des bestehenden Gehweges entlang der bauseitigen Außenkante in etwa zwei Meter vom Stammfuß vorgenommen.“ (Anmerkung der Einzelrichterin: S. 12 des Gutachtens enthält eine Ablichtung der von der Klägerin eingereichten Baugrubenskizze vom 13. Juni 2018, in welche in roter Farbe die Positionen der Wurzelschürfungen eingetragen wurden). Zum westlichen Baum (im Gutachten „Baum 1“, entspricht der in der Fällgenehmigung als „Baum 1“ bezeichneten, hier nicht streitgegenständlichen Platane) führt das Gutachten weiter aus: „Wurzelsuchschürfung in einer Entfernung von ca. 1,9 Metern zum Stammfuß. Die Tiefe der Schürfung betrug ca. 25 cm. Innerhalb des Wurzelsuchgrabens wurden eine Grobwurzel und zahlreiche Feinwurzeln innerhalb der Bettung des Gehweges aufgefunden. An der Gehwegkante befindet sich ein altes Fundament, der gesamte Bereich des Wurzelsuchgrabens ist mit einem hohen Anteil an groben Schotter und Beton durchsetzt. Eine tiefergehende und flächige Durchwurzelung ist auf Grund der Bodenbeschaffenheit und des angrenzenden Fundaments nicht möglich.“ Zum mittleren Baum (im Gutachten „Baum 2“, im angefochtenen Bescheid später „Platane 1“), welchem die Vitalitätsstufe 0 attestiert wurde, verhalten sich die Ausführungen wie folgt: „Wurzelsuchschürfung in einer Entfernung von ca. 2,1 Metern zum Stammfuß. Die Tiefe der Schürfung betrug ca. 25 cm. Innerhalb des Wurzelsuchgrabens wurden keine Grob- oder Starkwurzel, aber ein intensives Feinwurzelgeflecht innerhalb der Bettung des Gehweges aufgefunden. An der Gehwegkante befindet sich ein altes Fundament, der gesamte Bereich des Wurzelsuchgrabens ist mit einem hohen Anteil an groben Schotter und Beton durchgesetzt. Eine tiefergehende und flächige Durchwurzelung ist auf Grund der Bodenbeschaffenheit und des angrenzenden Fundaments nicht möglich.“ Zum östlichen Baum (im Gutachten „Baum 3“, im angefochtenen Bescheid später „Platane 2“), welchem ebenfalls die Vitalitätsstufe 0 attestiert wurde, ist angegeben: „Da der Baum identische Standortbedingungen besitzt wie Baum 1 und 2 und ein identisches Ausbreitungsmuster und -intensität der Wurzeln als wahrscheinlich anzunehmen ist, wurde auf einen Eingriff in das Wurzelsystem verzichtet.“ Das Gutachten schließt mit folgendem Ergebnis: „Wie die Untersuchungen ergeben haben, ist zwar die Bettung der Gehwegpflasterung intensiv durchwurzelt, eine flächige Ausbreitung des Wurzelsystems jedoch durch die alten Fundamente weitgehend eingeschränkt. Innerhalb der Wurzelsuchgräben wurden keine Starkwurzeln und nur vereinzelte Grobwurzeln aufgefunden. Bei der Umsetzung der Baumaßnahmen in der vor Ort erläuterten Weise wird es daher voraussichtlich nur zu einem geringen und damit vertretbaren Wurzelverlust kommen. Aus Sachverständigensicht sind somit keine Einschränkungen in der Vitalität und Verkehrssicherheit der Platanen zu erwarten. Ausgehend von der Baugrube wurde ein etwa drei Meter breiter Arbeitsraum im Genehmigungsverfahren beantragt. Dieser Arbeitsraum würde in etwa bis an den äußeren Rand der Wurzelschürfung bzw. im Bereich des aufgefunden alten Fundaments reichen. Da der Arbeitsraum i.d.R. nicht senkrecht abgegraben, sondern sukzessive abgeböscht wird, verringert sich der Eingriff in das Wurzelsystem der Bäume weiter. Die alten Fundamentstreifen sollten jedoch auf jeden Fall in der Bauphase als eine Art Wurzelvorhang erhalten bleiben und erst im Rahmen der Landschaftsbauarbeiten entfernt werden, soweit sie nicht erhalten werden und u.U. überbaut werden können. Werden die Baugruben ausgehoben, sollte dieses jedoch von einer fachkundigen Person überwacht werden, um im Falle eines Auffindens von Wurzeln entsprechende Sofortmaßnahmen zum Schutz der Wurzeln unmittelbar ausführen zu können.“ Ein Vermerk der Beklagten vom 2. Juli 2018 hielt nachfolgend fest, dass im Zusammenhang mit der vorgesehenen Bebauung und den geplanten Grundstückszufahrten eine Platane – wie am 27. November 2017 beantragt – gefällt werden müsse. Eine andere Zufahrt als die direkte Zufahrt auf das Grundstück sei aus Verkehrssicherheitsgründen nicht möglich. Es seien mehrere Möglichkeiten der Umplanung überprüft worden. Die Verlegung der Grundstückszufahrt über das angrenzende städtische Grundstück sei aufgrund einer Höhendifferenz nicht möglich. Der Überfahrt zwischen zwei Alleebäumen nach Westen hin könne aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zugestimmt werden. Die Beklagte erteilte der Klägerin daraufhin am 3. Juli 2018 eine naturschutzrechtliche Befreiung für die beantragte Fällung der nicht streitgegenständlichen, westlichen Platane. Sie verband die Befreiung unter anderem mit der Nebenbestimmung, dass die Fällung des Baumes erst nach dem 1. Oktober 2018 durchgeführt wird. Als Kompensation für die Fällung der beantragten Platane waren im Bereich der Allee an der C.------straße drei schmalwachsende Spitz-Ahorne zu pflanzen. Dem Bescheid war das Gutachten des Sachverständigen S. vom 23. Juni 2020 als Anlage beigefügt; weitere Nebenbestimmungen nahmen ausdrücklich auf dieses Gutachten Bezug. Ihre Befreiung verband die Beklagte u.a. mit folgenden Hinweisen: „1. Die alten Fundamentstreifen sollten in der Bauphase als eine Art Wurzelvorhang erhalten bleiben und erst im Rahmen der Landschaftsbauarbeiten entfernt werden, soweit sie nicht erhalten werden und unter Umständen überbaut werden (siehe Gutachten S. 22) 2. Der Aushub der Baugrube sollte von einer fachkundigen Person überwacht werden, um im Falle eines Auffindens von Wurzeln entsprechende Sofortmaßnahmen zum Schutz der Wurzeln unmittelbar ausführen zu können (siehe Gutachten S. 22)“ Nach den Angaben der Klägerin erreichte sie dieser Bescheid am 13. Juli 2018; die Baugrube war bereits am 9. Juli 2018 ausgehoben worden. Nachdem sie die Klägerin telefonisch nicht erreichen konnte, wandte sich die Beklagte am 21. August 2018 per E-Mail an die Klägerin. Sie habe im Rahmen eines Ortstermins am 9. August 2018 festgestellt, dass bei den drei Alleebäumen Starkwurzeln gekappt worden seien. Es habe sich vor Ort so dargestellt, dass die Wurzeln beim Aushub der Baugrube gekappt worden seien. Des Weiteren wiesen zwei der drei Platanen einen starken Blattverlust auf. Dies könne jedoch nicht ausschließlich mit der langen Hitzeperiode verbunden werden. Aufgrund des optischen Eindrucks sei der Blattverlust auf die Kappung von Starkwurzeln zurückzuführen. Unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 23. Juni 2018 bat die Beklagte die Klägerin darum – falls vorhanden –, kurzfristig das Protokoll bzw. die Fotodokumentation, zu der sie geraten habe, einzureichen. Die Klägerin teilte daraufhin am 27. August 2018 mit, dass die Arbeiten fachkundig von einem Landschaftsgärtner begleitet worden seien, das Protokoll liege noch diesem vor. Sie werde das Protokoll anfordern und an die Beklagte weitergeben. Nachdem dies zunächst ausgeblieben war, erinnerte die Beklagte die Klägerin unter dem 19. September 2018 und wies zugleich darauf hin, dass sie, um sicherzugehen, dass die Platanen weiterhin verkehrssicher bzw. standsicher seien, einen Gutachter zur Einschätzung der Vitalität und der Standsicherheit beauftragen werde. Sodann legte die Klägerin eine Stellungnahme des Garten- und Landschaftsbauers H. , B. -W. , vom 25. September 2018 vor, welcher wie folgt berichtete: „Bei den Erdarbeiten im Wurzelbereich der Platane war es unumgänglich, das alte Betonfundament zu entfernen, auch wenn dabei Fein- und Grobwurzel (sic) teilweise geschädigt wurden, aber keinerlei Starkwurzeln. Das alte Fundament diente so gesehen als Wurzelsperre, so dass der Baum in andere Richtungen seine starken Wurzeln gebildet hat. Insbesondere beim Anfüllen wurde darauf geachtet, dass sandiger Oberboden eingebaut wurde, so dass neue Feinwurzeln sehr gut in diesem Gemisch gebildet werden können. Eine Beeinträchtigung des Wurzelraumes liegt somit nicht vor.“ Der wiederum beauftragte Sachverständige S. legte unter dem 5. November 2018, nach Ortsbesichtigung am 30. Oktober 2018, ein Gutachten über die Schädigung einer Platane als Folge von Wurzelabgrabungen vor. In diesem Gutachten wird die vormals mittlere Platane (im Gutachten vom 23. Juni 2018 bezeichnet als „Baum 2“) als „Platane 1“ benannt, die vormals als „Baum 3“ bezeichnete, östliche Platane als „Platane 2“. Hintergrund war, dass die zuvor als „Baum 1“ bezeichnete, nicht streitgegenständliche Platane, für die eine Fällgenehmigung erteilt worden war, zwischenzeitlich gefällt worden war. Bereits mit E-Mail vom 4. November 2018 hatte der Gutachter gefundene Ergebnisse der Beklagten vorab mitgeteilt. Dem Gutachten vom 5. November 2018 ist auszugsweise zu entnehmen: „Im Verlauf der Tiefbauarbeiten zur Errichtung des neuen Wohngebäudekomplexes wurde mit den Tiefbauarbeiten massiv in den Wurzelbereich der Bäume eingegriffen und das Wurzelsystem massiv beeinträchtigt. Die Entfernung zur Grabungskante beträgt bei dem ersten Baum, ausgehend von dem bereits gefällten, ca. 1,3 Meter und dem zweiten Baum ca. 1,7 Meter. (…) Die empfohlenen Mindestabgrabungskanten entlang der im Juni vorgenommenen Suchschachtungen wurden mit den vorgenommenen Abgrabungen im Bereich der Platane 1 (Platane 2 der Untersuchung vom Juni) deutlich unterschritten. Nach den im Juni vorliegenden Planungsunterlagen wurden die Wurzelsuchgrabungen im Bereich der zukünftigen Außenkanten vorgenommen. Diese sollte demnach ca. 2,1 Meter betragen, abgegraben wurde jetzt wie vorab dokumentiert bis auf ca. 1,3 Meter zum Stammfuß. Zudem wurde das vorhandene Fundament nicht wie dringend empfohlen erhalten, sondern vollständig und großzügig zurückgebaut. Während der Grabungen wurden, wie die von der Stadt P2. aufgenommenen und zur Verfügung gestellten Aufnahmen zeigen, keinerlei Maßnahmen zum Schutz der Wurzeln / Wurzelballen und damit der Bäume vorgenommen. Selbst Minimalmaßnahmen wie das fachgerechte Trennen von Wurzeln oder Abdecken der freiliegenden Grabungskanten zum Schutz gegen Austrocknung etc. wurden nicht vorgenommen. Aufgrund der extremen und langanhaltenden Trockenheit des Sommers 2018 sind daher weitere Segmente des offenen Wurzelsystems abgestorben.“ Zur „Platane 1“ gab der Sachverständige ein geschätztes Alter von 60 – 80 Jahren sowie eine Gesamtlebenserwartung am Standort von ca. 120 Jahren an und führte nunmehr weiter aus: „Der Baum weist eine gute Vitalität auf. Erkennbare Hinweise hierauf ergeben sich aus dem äußeren Erscheinungsbild und der Morphologie der Krone. Die Verzweigungsstruktur im Feinastbereich der Kronenperipherie ist arttypisch der eines vitalen Baumes dieser Gattung und Altersklasse. Auch der Trieblängenzuwachs je Vegetationsperiode entspricht dem einer vitalen Platane. Zum Zeitpunkt der Besichtigung am 30.10.2018 weisen sowohl die Platane 1 als auch die Platane 2 gegenüber den Nachbarbäumen einen massiven vorzeitigen Blattfall auf. Bei der Platane 1 ist dieser Blattfall jedoch noch wesentlicher deutlich ausgeprägt als bei der Platane 2. Dieser vorzeitige Blattfall ist jedoch nicht auf eine grundsätzlich vorhandene Vitalitätseinschränkung zurückzuführen, sondern auf die massiven Wurzelabgrabungen und der daraus resultierenden Unterversorgung der Krone mit Wasser. Wie die Aufnahme auf der Seite 3 aus dem Gutachten vom Juni 2018 zeigt, waren zu diesem Zeitpunkt keinerlei Unterschiede in der Vitalität der Bäume am Standort vorhanden. Die Berechnung des Gehölzwertes erfolgte daher auf Grundlage der Klassifizierung des Vitalitätszustandes in die Vitalitätsstufe 0. (…) Der Stamm und der Stammfuß wiesen vor dem Schadenseintritt ebenfalls keine sichtbaren Mängel oder Schäden auf, welche Einfluss auf die Verkehrssicherheit und / oder die zu erwartende Reststandzeit an diesem Standort gehabt haben könnten. (…) Die sich aus den Standortbedingungen u.U. ergebenden möglichen Einschränkungen werden unter dem Punkt 9 der Berechnung – Wertminderungen wegen Mängel und Vorschäden – in der Berechnung des Gehölzwertes berücksichtigt. (…) Wie bereits beschrieben, wurden durch die Abgrabungen wesentliche Teile der statisch wirksamen Wurzelplatte und des physiologisch wirksamen Wurzelsystems entnommen. Durch diesen massiven Wurzelverlust kann sich der Baum nicht mehr in ausreichendem Maße mit Wasser und den darin gelösten Nährstoffen versorgen. Bereits kurze Zeit nach der Abgrabung vom August zeigten sich diese Defizite in der Wasserversorgung durch den massiven vorzeitigen Blattfall. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der bereits einsetzende Degenerationsprozess bis zum völligen Absterben fortsetzen wird. Zudem kann aufgrund der massiv verringerten statischen Wurzelplatte die Standsicherheit des Baumes nicht mehr vollumfänglich gewährleistet werden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Baum bei einem Starkwindereignis umstürzt. Der Schaden wird von dem Unterzeichner in seinen Auswirkungen dahingehend eingestuft, dass die Standsicherheit des Baumes zwar nicht unmittelbar eingeschränkt ist, es jedoch ein latent vorhandenes, deutlich erhöhtes Risiko des Umsturzes bei ungünstigen Witterungsbedingungen wie z.B. einem Starkwindereignis besteht. Zudem hat der Schaden nachhaltige Auswirkungen auf das äußerliche Erscheinungsbild und den langfristigen Erhalt des Baumes. Selbst bei einem Erhalt des Baumes z.B. durch einen massiven Rückschnitt zur Reduzierung der aufzunehmenden Windlasten ist durch den massiven Wurzelverlust und den daraus resultierenden Degenerationsprozess nicht davon auszugehen, dass sich der Baum in einem zufriedenstellenden Ausmaß durch den Aufbau einer Sekundärkrone regeneriert. Aus Sachverständigensicht ist der Schaden an der Platane 1 daher als Totalschaden einzustufen. Bei der Platane 2 (Platane 3 vom Juni 2018) sind die Auswirkungen der Abgrabungen weniger umfangreich, da der Abstand hier mindestens 1,7 Meter beträgt. Einschränkungen der Standsicherheit sind hier weniger ausgeprägt, auch sind die sichtbaren Auswirkungen, vorzeitiger Blattfall, zwar vorhanden, aber im Gegensatz zur Platane 1 weniger massiv. Allerdings werden sich auch hier mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Folgeerscheinungen einstellen und die zu erwartende Reststandzeit gegenüber den restlichen Alleebäumen verringert werden. Wären die empfohlenen Sicherungsmaßnahmen = Erhalt der Abgrenzungsmauer, Begleitung der Grabungsarbeiten durch fachlich qualifiziertes Personal und den sich aus der Begleitung u.U. ergebenden zusätzlichen Maßnahmen eingehalten worden, wäre die Standsicherheit erhalten geblieben und Degenerationserscheinungen minimiert worden.“ Der Sachverständige S. berechnete, ausgehend von der Methode Koch, den Gesamtschaden an der Platane 1 in Höhe von (gerundet) 8.300,00 Euro. Zu diesem Wertermittlungsverfahren führte er u.a. aus: „Hierbei werden stets die in der Vergangenheit bereits entstandenen Herstellungskosten des Baumes (nach dem Sachwertverfahren der Grundstückswertermittlung) berechnet, und es wird der Zeitwert unter Abzug eventuell zum Schadenszeitpunkt gegebener Wertminderungen ermittelt. Es geht also nicht um die Kosten einer künftig heranwachsenden Neupflanzung und damit auch nicht um Angebote – beispielsweise des Garten- und Landschaftsbaus – zur Schadensbehebung. (…) Ausgangspunkt der Wertermittlung von Bäumen und Sträuchern ist die Tatsache, dass diese wesentliche Bestandteile (§ 94 BGB) des Grundstückes sind, auf dem sie stehen. Werden sie zerstört oder beschädigt, so wird in die Substanz des Grundstückes eingegriffen, das heißt, der Wert des Grundstückes wird gemindert. (…) Bei der Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren kommt es bei Anpflanzungen in erster Linie darauf an, welche Funktion sie für das betreffende Grundstück haben. Sind die Kosten, die bei der Pflanzung einer gleichen Gehölzgröße entstehen (Naturalrestitution), unverhältnismäßig – was bei größeren Gehölzen in der Regel zutrifft – , so werden die Kosten zugrunde gelegt, die bei der Pflanzung einer üblichen und angemessenen Größe entstehen.“ Unter Bezugnahme auf einen Sortimentskatalog einer Baumschule erklärte der Sachverständige weiter, dass selbst mit den größten lieferbaren Handelsgrößen des „Platanus x acerifolia“ (heute gültig: Platanus x hispanica), mit einem Stammumfang von 120 – 140 cm, einer Höhe von 900 – 1200 cm und einer Kronenbreite von 600 – 800 cm im Falle der zerstörten Platane die Wiederherstellung (vgl. § 249 BGB) selbst mit der größten lieferbaren Handelsgröße noch nicht annähernd möglich wäre. Im Übrigen, insbesondere wegen der Berechnung des bezifferten Gesamtschadens, hinsichtlich derer der Sachverständige auch die „hohe gestalterische Bedeutung für das Straßenbild“ der Platane als „Bestandteil der Allee“ berücksichtigt hat, wird auf das Gutachten Bezug genommen. Die „Platane 1“ wurde am 8. November 2018 durch die P3. H1. GmbH (P4. GmbH) aufgrund eines Auftrags der Beklagten vom 2. November 2018 gefällt, welche dies der Beklagten in Höhe von 996,54 Euro in Rechnung stellte. Mit weiterem (Ergänzungs-) Gutachten vom 10. Dezember 2018 ermittelte der Sachverständige S. für die „Platane 2“ einen (Teil-) Schaden in Höhe von (gerundet) 9.350,00 Euro. Hierin legte der Sachverständige dar, dass die Standsicherheit der „Platane 2“ zwar nicht unmittelbar eingeschränkt sei, es jedoch als gesichert anzusehen sei, dass der Baum in seiner zu erwartenden Reststandzeit deutlich gemindert sei und sukzessive absterben werde. Zudem habe der Schaden nachhaltige Auswirkungen auf das äußerliche Erscheinungsbild und den langfristigen Erhalt des Baumes, da es neben den dem Degenerationsprozess geschuldeten Einbußen des äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sei, den Baum in seinen Kronenabmessungen zu reduzieren, um den Lasteintrag zu verringern. Zur Ursache dieses Schadens wurde, auch hier, darauf verwiesen, dass bei Ausführung der empfohlenen Sicherungsmaßnahmen die nachhaltig negativen Auswirkungen auf die Vitalität und Reststandzeit minimiert worden wären. Die Gehölzwertermittlung erfolgte wiederum auf der Grundlage der „Methode Koch“, von der ausgehenden sodann der Teilschaden kalkuliert wurde. Auf das Gutachten wird ergänzend Bezug genommen. Der Sachverständige S. stellte die Erstellung des Gutachtens vom 5. November 2018 in Höhe von 1.383,67 Euro und diejenige des Gutachtens vom 10. Dezember 2018 in Höhe von 835,98 Euro in Rechnung. Im Januar 2019 bezifferte die P4. GmbH die voraussichtlichen Kosten der Entfernung des nach der Fällung vorhandenen Baumstumpfes der „Platane 1“ mit 304,20 Euro; als Gesamtkosten, einschließlich der Mehrwertsteuer, übermittelte sie am 23. Januar 2019 ein Angebot in Höhe von 362,00 Euro. Im Dezember 2018 leitete die Beklagte gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein, welches nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung derzeit ausgesetzt ist. Mit Schreiben vom 7. März 2019 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Inanspruchnahme im Wege der Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG. Mit Schreiben vom 15. März 2019 verwies die Klägerin darauf, nicht sie, sondern ein von ihr beauftragtes Unternehmen sei mit den vorgehaltenen Tiefbauarbeiten betraut gewesen. Außerdem hätten sich vor Baubeginn vor der beschriebenen Liegenschaft überhaupt keine Platanen befunden, somit hätten auch keine Beschädigungen durchgeführt werden können. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin mit Leistungsbescheid vom 17. April 2019 zur Zahlung einer Schadensersatzleistung in Höhe von 21.171,00 Euro bis zum 31. Mai 2019 auf. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, mit der Zerstörung der Wurzeln der beiden Platanen habe die Klägerin gegen §§ 13, 29 BNatSchG i.V.m. § 41 LNatSchG NRW verstoßen. Gemäß § 13 BNatSchG seien erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen seien durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich sei, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Als Eingriff in Natur und Landschaft gälten gemäß § 14 BNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG NRW insbesondere die Zerstörung oder sonstige erhebliche nachhaltige Beeinträchtigung der nach den Naturschutzgesetzen des Bundes und Landes geschützten Flächen und Objekte. Dazu zählten die Alleen an öffentlichen Verkehrsflächen, die gemäß § 29 BNatSchG i.V.m. § 41 LNatSchG NRW besonders gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile seien. Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen könnten, seien verboten. Der Verursacher eines solchen Eingriffs sei bereits bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen verpflichtet, einen entsprechenden Ausgleich oder Ersatz für die Beeinträchtigung zu leisten (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Ob die Beschädigung der Wurzeln in diesem Fall unvermeidbar gewesen sei, wie von der Firma H. vorgetragen, spiele im Ergebnis daher keine Rolle. Gemäß § 15 Abs. 6 BNatSchG habe der Verursacher eines Eingriffs Ersatz in Geld zu leisten, wenn die Beeinträchtigung nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sei. Der Verhaltensstörer sei in § 17 OBG NRW beschrieben. Dort heiße es in Abs. 3: „Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.“ Da die Klägerin im vorliegenden Fall Bauherrin und Auftraggeberin für die Tiefbauarbeiten sei, sei sie Verhaltensstörerin gemäß § 17 Abs. 3 OBG NRW und somit folgen- bzw. ausgleichspflichtig. Ein Ausgleich durch Realkompensation, also Eigenvornahme einer Ersatzpflanzung für die „Platane 1“, komme aus Verkehrssicherungsgründen nicht in Betracht. Im Übrigen lasse sich der Verlust eines gewachsenen alten Baumes nicht durch einen neu gepflanzten, jungen Baum ersetzen. Des Weiteren seien die Schäden an „Platane 2“ so gravierend, dass eine vollständige Wiederherstellung nicht mehr möglich sei. Eine vollständige Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktion des Naturhaushaltes sei nicht in einer angemessenen Frist möglich. Andere zweckgerichtete und erfolgversprechende Maßnahmen als eine Ersatzzahlung in Geld seien demnach vorliegend nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ergebe eine Abwägung, dass die Ersatzzahlung in Geld die die Klägerin am wenigsten belastende und auch effektivste Art der Schadenskompensation darstelle. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens unterfielen gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG der Schadenskompensation, da ausschließlich mit Hilfe dieses Gutachtens die aufgeführten Maßnahmen in ihrer Gesamtheit festgestellt worden seien. Der entstandene Schaden beziffere sich auf insgesamt 21.171,00 Euro. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Totalschaden Platane 1: 8.300,00 Euro Teilschaden Platane 2: 9.350,00 Euro Gutachten Platane 1: 1.384,00 Euro Gutachten Platane 2: 836,00 Euro Fällung Platane 1: 997,00 Euro Entfernung Baumstumpf Platane 1: 304,00 Euro. Der Leistungsbescheid wurde der Klägerin am 20. April 2019 zugestellt. Unter dem 18. April 2019 teilte die Beklagte der Klägerin in Ausführung ihrer Bescheide vom 21. Februar 2018 und vom 3. Juli 2018 die Standorte der insgesamt sechs Ersatzpflanzungen mit. Diese waren beidseitig der C.------straße im Bereich der Grundstücke C.------straße 00 bis zum Sportplatz vorgesehen, nicht aber an der Stelle, an der die „Platane 1“ gestanden hatte. Am 20. Mai 2019 hat die Klägerin Klage gegen den Leistungsbescheid erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Beklagte habe mit Schreiben vom 3. Mai 2018, ihr zugegangen am 7. Mai 2018, den Eingang der klägerseits übermittelten Bauvorlagen zur Errichtung der Reihenhäuser bestätigt und zugleich mitgeteilt, dass für ihr Vorhaben die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nicht verlangt werde; weiter habe die Beklagte auf die textlichen Festsetzungen des VBB Nr. 25 verwiesen. Unter dem 14. Mai 2018 habe sie, die Klägerin, den Baubeginn angezeigt, am 9. Juli 2018 sei die Baugrube ausgehoben worden. Die Beklagte habe sie erst vier Tage später, am 13. Juli 2018, im Rahmen der Fällgenehmigung für die Platane vom 3. Juli 2018 darauf hingewiesen, dass die alten Fundamentstreifen während der Bauphase zum Schutz der verbleibenden, nicht von der Befreiung erfassten Alleebäume als eine Art Wurzelvorhang erhalten bleiben und erst im Rahmen der Landschaftsbauarbeiten entfernt werden sollten. Sie, die Klägerin, habe daraufhin, trotz der bereits vorgenommenen Aushubarbeiten, das Unternehmen H. mit der Überwachung der weiteren Erdarbeiten, insbesondere der noch vorzunehmenden Füllarbeiten, beauftragt. Ohnehin hätten sich diese Hinweise auf die genehmigte Fällung einer Platane bezogen und nicht im Zusammenhang mit den vorgenommenen und bereits genehmigten Ausschachtungsarbeiten gestanden. Der genehmigte Aushub der Baugrube sei mit keinen derartigen Nebenbestimmungen oder Hinweisen versehen gewesen. Auf nach dem Aushub erfolgte etwaige Hinweise und Nebenbestimmungen könne sich die Beklagte nicht berufen. Im Zuge der Erdarbeiten im Wurzelbereich der Platanen sei festgestellt worden, dass es unumgänglich gewesen sei, das alte Betonfundament zu entfernen. Hierbei seien unstreitig Fein- und Grobwurzeln geringfügig beschädigt worden. Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Leistungsbescheid die Behauptung aufstelle, dass Starkwurzeln gekappt worden seien, werde dies ausdrücklich bestritten. Im Rahmen der Ausschachtungsarbeiten seien keinerlei Starkwurzeln beschädigt worden, eine Beeinträchtigung des Wurzelraumes habe nicht vorgelegen. Zudem bestreite sie die Fachkompetenz der vor Ort tätig gewesenen Mitarbeiter der Beklagten. Eine Ausschachtung hätte im Kronentraufbereich vorliegend nicht in Handschachtung vorgenommen werden können. Der Termin am 30. Oktober 2018 habe ohne ihre Kenntnis stattgefunden. Der Auftrag zur Fällung der „Platane 1“ sei bereits am 2. November 2018 erteilt worden, mithin, bevor das Gutachten vom 5. November 2018 vorgelegen habe. Zu dem Zeitpunkt habe eine akute Gefährdung der Standsicherheit tatsächlich nicht bestanden. Mit E-Mail vom 4. November 2018 habe der Sachverständige S. ausgeführt, dass die Standsicherheit nicht akut gefährdet sei und dass ein Rückschnitt zur Verringerung des Lasteintrages / Erhöhung der Standsicherheit grundsätzlich möglich sei. Hierbei sei lediglich „fraglich“, ob ein zufriedenstellender Neuaustrieb / Aufbau einer Sekundärkrone erfolgen könne. Ausgeschlossen habe dies der Sachverständige zu diesem Zeitpunkt offenkundig nicht. Soweit der Sachverständige S. sodann in dem Gutachten vom 5. November 2018 zu der Feststellung komme, dass die Standsicherheit des Baumes nicht mehr vollumfänglich gewährleistet werden könne, sei dies nicht nachvollziehbar. Jedenfalls stehe diese Feststellung im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen. Es werde daher auch bestritten, dass die „Platane 1“ als Totalschaden einzustufen gewesen sei. Die Standsicherheit sei auch nach den ihrerseits vorgenommenen bzw. in Auftrag gegebenen Ausschachtungsarbeiten nach wie vor gegeben gewesen. Bei einem Erhalt des Baumes durch massiven Rückschnitt zur Reduzierung der aufzunehmenden Windlasten hätte die Standsicherheit gewährleistet werden können. Zudem wäre es durch den Aufbau einer Sekundärkrone zu einer vollumfänglichen Regenerierung des Baumes gekommen. Die Tatsache, dass die Beklagte den Baum voreilig gefällt habe, könne jedenfalls nicht zu ihren Lasten gehen. Sämtlichen Feststellungen des Gutachtens vom 5. November 2018 als Parteigutachten der Beklagten werde vollumfänglich widersprochen. Auch werde bestritten, dass die „Platane 2“ an den Wurzeln so erheblich beschädigt worden sei, dass eine Einkürzung habe durchgeführt werden müssen und dennoch eine verkürzte Lebensdauer sowie ein erhöhter Pflegeaufwand bei gleichzeitiger erhöhter Anfälligkeit vorliege. Die Wurzeln seien nicht derart erheblich beschädigt worden. Es werde bestritten, dass ein massiver Wurzelverlust aufgrund von Defiziten in der Wasserversorgung und einsetzender Degenerationsprozesse zu einem vorzeitigen völligen Absterben führten. Ein solcher sei hier schon gar nicht gegeben. Soweit die Beklagte pauschal behaupte, dass das Risiko der Besiedlung mit holzzersetzenden Pilzen und Folgeschäden im Stammfuß erhöht sei und auch dies zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen könne, werde dies ebenfalls ausdrücklich bestritten. Ein solches Risiko sei nicht gegeben. Eine gefahrmindernde Maßnahme in Gestalt der Reduzierung des Lasteintrages durch Einkürzung der Krone um etwa 10 % der Baumhöhe sei vorliegend nicht erforderlich. Ferner werde bestritten, dass ein erhöhter Aufwand für die Kontrolle und notwendige Pflege- und Sicherheitsmaßnahmen aufgrund der einsetzenden Degenerationsprozesse erforderlich sei. Des Weiteren werde bestritten, dass die Schäden an der „Platane 2“ so gravierend seien, dass eine vollständige Wiederherstellung nicht mehr möglich sei. Es liege kein (Teil-) Schaden vor, der den langfristigen Erhalt des Baumes und sein äußeres Erscheinungsbild und dasjenige der Allee beeinträchtige. Ebenfalls werde bestritten, dass die verkürzte Reststandzeit der „Platane 2“ von ca. zehn Jahren nunmehr deutlich vermindert sei. Der Vortrag der Beklagten hierzu sei schon nicht hinreichend substantiiert und nicht hinreichend einlassungsfähig. Eine Verkürzung der Reststandzeit der „Platane 2“ liege nicht vor. Auch verbleibe kein erhöhtes Risiko, dass der Baum vorzeitig absterbe und entnommen werden müsse, weil seine Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet werden könne. Sämtlichen Feststellungen des Ergänzungsgutachtens vom 10. Dezember 2018 als Parteigutachten der Beklagten werde vollumfänglich widersprochen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Beklagten herangezogenen Vorschriften lägen nicht vor, weil die streitgegenständlichen Platanen nicht erheblich beeinträchtigt worden seien. Vorliegend seien lediglich Fein- und Grobwurzeln geringfügig beschädigt worden. Die Kappung der Wurzeln habe die „Funktionsfähigkeit“ der Bäume nicht eingeschränkt, jedenfalls nicht in dem von der Beklagten vorgetragenen gravierenden Ausmaß. Für die Anordnung, die „Platane 1“ zu fällen, habe es bereits an einer Rechtsgrundlage gefehlt. Sie, die Klägerin, könne nicht als Schadensverursacherin herangezogen werden. Die Störerauswahl sei jedenfalls ermessensfehlerhaft, soweit die Beklagte nicht einmal in Betracht ziehe, eigens für die behauptete Beeinträchtigung verantwortlich zu sein. Die Beklagte habe einen qualifizierten Vertrauenstatbestand geschaffen, weil sie ihr Vorhaben im Rahmen des VBB Nr. 00 genehmigt habe. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung seien die Beklagte und alle maßgeblichen Behörden an dem geplanten Vorhaben beteiligt gewesen und hätten ihre Zustimmung hierzu erklärt. Sie, die Klägerin, habe aufgrund des Verhaltens der Beklagten darauf vertrauen dürfen, dass die schon im Rahmen des VBB Nr. 00 genehmigten Ausschachtungsarbeiten in der genehmigten Art und Weise hätten ausgeführt werden dürfen. Sie, die Klägerin, habe die Gefahr – unterstellt, es habe überhaupt eine solche bestanden – nicht verursacht. Sie habe den Aushub der Baugrube in der Art und Weise vorgenommen bzw. vornehmen lassen, wie es seitens der Beklagten zuvor genehmigt bzw. wie es im Rahmen des VBB Nr. 00 beschlossen worden sei. Die Beklagte hätte insofern schon bei der Beschlussfassung des VBB Nr. 00 erkennen müssen, dass die Errichtung der Reihenhäuser, mithin der hierfür vorzunehmende Aushub der Baugrube, zu der vermeintlichen Beeinträchtigung hätte führen können. Zumindest aber hätte die Beklagte etwaige Nebenbestimmungen und Hinweise zum Schutz der hier streitgegenständlichen Platanen vor Aushub der Baugrube erteilen müssen. Insofern treffe die Beklagte zumindest ein erhebliches Mitverschulden. Mit weiterer Klagebegründung ergänzt die Klägerin, bereits der Aushub der Baugrube hätte nicht genehmigt werden dürfen, weil die Umsetzung des Vorhabens gemäß VBB Nr. 00 gar nicht ohne die hier in Rede stehende Beeinträchtigung der streitgegenständlichen Bäume hätte erfolgen können. Vorliegend sei es unausweichlich gewesen, das alte Fundament zu entfernen und hierbei Fein- und Grobwurzeln zu beeinträchtigen. Insofern habe sie, die Klägerin, ohnehin einen Anspruch auf Fällung der Bäume gehabt, um das Bauvorhaben gemäß dem VBB Nr. 00 überhaupt verwirklichen zu können. Die Schadensersatzforderung sei auch der Höhe nach unangemessen. Die Höhe des behaupteten Schadens werde jedenfalls vollumfänglich bestritten. Vorliegend kämen anderweitige gleichwertige Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Betracht. Im Rahmen der Verwirklichung des Bauvorhabens habe sie, die Klägerin, die Fällung diverser Bäume beantragt. Jeglicher Fällantrag sei seitens der Beklagten entsprechend genehmigt worden. Für diese zu fällenden Bäume habe sie, die Klägerin, sodann Ersatzpflanzungen vorzunehmen gehabt. Weshalb solche Ersatzpflanzungen für die „Platane 1“ und die „Platane 2“ hier gar nicht erst in Frage kämen, erschließe sich nicht. Soweit die Beklagte der Auffassung zu sein scheine, dass Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht in Frage kämen, da es sich bei den streitgegenständlichen vermeintlich beschädigten Platanen um Alleebäume gehandelt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Im Rahmen eines weiteren Bauvorhabens zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück C.------straße 00 im Jahr 2015 habe sie, die Klägerin, die Fällung eines Alleebaums, hier konkret eines Ahorns, beantragt. Unter dem 7. September 2015 habe die Beklagte die Genehmigung zur Fällung des Alleebaums erteilt. Die von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegte „Fällgenehmigung“ vom 7. September 2015 gestattet – tatsächlich – die Fällung „eines Baumes auf dem Grundstück C1. . 00“ (Anmerkung: Hervorhebung durch die Einzelrichterin). Der Begründung ist zu entnehmen, dass der zugrundeliegende Antrag der Klägerin mit einem weiteren Bauvorhaben (Bauantrag-Nr. 00000-00-00) begründet worden war. Erteilt wurde eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 lit. b) der Baumschutzsatzung der Beklagten, von dem Verbot gemäß § 4 der Baumschutzsatzung der Beklagten. Die Klägerin trägt weiter vor, nachdem die Standsicherheit nicht akut gefährdet gewesen sei, hätte zumindest der Regenerationsprozess der „Platane 1“ abgewartet werden müssen. Eine akute Gefahr habe nicht bestanden. Die Einstufung der „Platane 1“ als Gefahrenbaum sei ermessensfehlerhaft gewesen. Es werde bestritten, dass ein Ausgleich durch Realkompensationen, also Eigenvornahme einer Ersatzpflanzung für „Platane 1“, aus Verkehrssicherungsgründen nicht in Betracht komme. Auch werde bestritten, dass sich der Verlust eines gewachsenen alten Baumes nicht durch einen neu gepflanzten jungen Baum ersetzen lasse. Jedenfalls könne die Pflanzung einer Vielzahl von Bäumen einen gleichwertigen Ausgleich schaffen. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens seien ortsunüblich und unangemessen. Der Verwertung dieses „Parteigutachtens“ werde ausdrücklich widersprochen. Die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit seien deswegen schon nicht gegeben, weil das Parteigutachten offen erkennbare Mängel aufweise und unlösbare Widersprüche enthalte. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihre Auffassung zu aus ihrer Sicht bestehenden Widersprüchen zwischen der E-Mail vom 4. November 2018 und dem Gutachten vom 5. November 2018. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb der als „Totalschaden“ eingestufte und zwischenzeitlich bereits gefällte Baum („Platane 1“) einen Schaden i.H.v. 8.300,00 Euro aufweisen solle und der vermeintliche Teilschaden der „Platane 2“ mit insgesamt 9.350,00 Euro beziffert werde. Auch habe der Sachverständige S. bereits diverse Privatgutachten für die Beklagte erstellt. Vor diesem Hintergrund bestünden berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Nachdem die Beklagte sämtliche Beweismittel zur Ermittlung des Zustandes hinsichtlich der „Platane 1“ vereitelt habe, obwohl die Standsicherheit dieses Baumes nicht gefährdet gewesen sei, könne das Gutachten schon nicht mehr unter Berücksichtigung der „Waffengleichheit“ herangezogen werden. Zudem habe die Beklagte für die Anordnung der Schadensersatzleistung in den Leistungsbescheid keine wirksame Rechtsgrundlage geschaffen. Die von der Beklagten herangezogenen Vorschriften des BNatSchG, insbesondere § 15 Abs. 2 BNatSchG, ermächtigten die Beklagte nicht zur Anordnung eines Schadensersatzanspruchs. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 BNatSchG sei schon nicht mit dem Prinzip der Bestimmtheit und Normenklarheit vereinbar. Den diesbezüglichen Maßstäben werde § 13 BNatSchG nicht gerecht. Danach könne in den Fällen, in denen eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar sei, eine Ausgleichszahlung gefordert werden, welche sich gemäß § 15 Abs. 6 BNatSchG nach den „durchschnittlichen Kosten, der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Q. und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten“ bemesse. Bei diesem Kriterium handele es sich nicht um eine hinreichend bestimmte Begrifflichkeit. Wenn Ausgleichs- oder Ersatzvornahmen nicht möglich seien, erschließe sich nicht, wie die Kosten für die nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Q. und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten überhaupt ermittelt werden sollten. Insbesondere fehlten jegliche Hinweise zu Anzahl und Größe der Ersatzpflanzen und der Abhängigkeit der Parameter zu Quantität und Qualität des beseitigten Baumes. Eine willkürliche Bemessung der Ausgleichszahlung durch die Beklagte sei daher nicht ausgeschlossen und eine gerichtliche Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschrift des § 15 Abs. 6 BNatSchG nicht möglich. Darüber hinaus stehe der angefochtene Leistungsbescheid sogar im Widerspruch zur Regelung in § 15 Abs. 6 BNatSchG, weil die Höhe der Ausgleichszahlung nach der Methode Koch berechnet worden sei und eben nicht nach den durchschnittlichen Kosten für die Q. und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten der nicht möglichen Ausgleichs- bzw. Ersatzpflanzungen. Bei der Wertermittlung von Bäumen und Sträuchern als Schutz- und Gestaltungsgrün nach der Methode Koch würden die in der Vergangenheit bereits entstandenen Herstellungskosten des Gehölzes berechnet. D.h., dass es bei der Berechnung des Gehölzwertes nicht um die zukünftig entstehenden Herstellungskosten eines nachzupflanzenden Gehölzes, sondern um die dem Baumeigentümer in der Vergangenheit bereits entstandenen Herstellungskosten gehe. Wenn die Beklagte zur Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung nunmehr in ihrer Verwaltungspraxis allein auf die Methode Koch abstelle, stelle sie bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung tatsächlich nicht darauf ab, welche Kosten für die Pflanzung eines dem gefällten Baum angemessenen Ersatzes entstünden. Selbst für den Fall, dass die Rechtsgrundlage anwendbar sein sollte, seien die §§ 13, 29 BNatSchG i.V.m. § 41 LNatSchG NRW bzw. § 15 Abs. 2 BNatSchG hier jedenfalls nicht als Ermächtigungs- / Anspruchsgrundlage einschlägig. Überdies sei es der Beklagten verwehrt, sich hierauf zu berufen, da sie ihrerseits gegen ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 3 BNatSchG verstoßen habe. Gemäß Naturschutzgesetz hätten die Behörden des Bundes und der Länder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Natur und der Landschaftspflege begründen, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgesehen seien. Die Beklagte habe jedoch einen Vertrauenstatbestand geschaffen, weil der VBB Nr. 00 beschlossen und ihr Vorhaben in dessen Rahmen letztlich auch genehmigt worden sei. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung seien die Beklagte und die maßgeblichen Behörden an dem geplanten Vorhaben beteiligt gewesen und hätten ihre Zustimmung hierzu erklärt. Die Klägerin beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 17.04.2019, Az. T2. /O2. , betreffend der vorgeworfenen ungenehmigten Starkwurzelkappung an zwei städtischen Alleebäumen vor der Liegenschaft C.------straße , Gemarkung T1. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Leistungsbescheid. Ergänzend nimmt die Beklagte zur fachlichen Qualifikation ihrer vor Ort anwesenden Mitarbeiterinnen Stellung und verweist auf die Baumkontrollrichtlinie der Forschungsgesellschaft M. M1. e.V. (G. ) Anhang A und die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV‑Baumpflege). Demnach handele es sich bei Starkwurzeln um Wurzeln mit einem Durchmesser von über 5 cm. Sie dienten insbesondere der Verankerung, aber auch dem Wasser- und Nährstofftransport sowie der Speicherung von Reservestoffen. Bei dem Sachverständigen S. handele es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen und Baumwertermittlung, eingetragen bei der M2. Nordrhein-Westfalen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen auf Seite 9 des Gutachtens vom 5. November 2018 hätten zwar möglicherweise eine sofortige Fällung entbehrlich gemacht, diese aber lediglich um maximal ein Jahr hinausgezögert. Unterdessen hätte aber für das Kappen der Krone ein erheblicher finanzieller Aufwand betrieben werden müssen. Eine wirkliche Regeneration des Baumes sei jedenfalls nach Auffassung des Gutachters ausgeschlossen gewesen. Hinsichtlich der „Platane 2“ dürfte kein anderer Fachgutachter zu einer anderen Einschätzung kommen, so dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus ihrer Sicht überflüssig sei. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch die Klägerin dürfte dem untauglichen Versuch geschuldet sein, die entstandenen Schäden hinweg zu diskutieren. Der mit dem Leistungsbescheid geforderte Betrag sei weder rechtsgrundlos noch unangemessen hoch. Auch der Versuch, ihr, der Beklagten, ein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden zu geben, scheitere. Soweit bemängelt werde, dass die Klägerin auf das Achten von Wurzeln im Rahmen der Ausschachtungsarbeiten nicht rechtzeitig hingewiesen worden sei, gehe auch diese Argumentation ins Leere. Bauherren bzw. Bauträger müssten von allgemein anerkannten Regeln, Gesetzen sowie DIN-Regelungen, wie z.B. der Schutz von Bäumen auf Baustellen, Kenntnis haben und diese beachten. Die Zustimmung der maßgeblichen Behörden zum Vorhaben setze naturgemäß diese Kenntnis u.a. zum Schutz der umliegenden Grünflächen und Bäume voraus. Eine Ausschachtung hätte im Kronentraufbereich somit z.B. in Handschachtung vorgenommen werden können / müssen, um den Wurzelbereich zu schützen. Die Klägerin sei auch durch E-Mail vom 4. Juni 2018 auf den Schutz des Wurzelbereiches hingewiesen worden. Hinsichtlich der Frage, warum eine Ausgleichsforderung für die „Platane 1“ nicht als Realkompensation gefordert worden sei, verweist die Beklagte darauf, dass der einheitliche, gleichmäßige und arttypische Wuchs der Baumreihen zur Charakteristik einer Allee gehöre. Daher sei es grundsätzlich zweckmäßig, einen geschädigten Baum in seiner Gesamtheit zu erhalten und Maßnahmen zu treffen, die die beschriebenen Schäden kompensierten und die Charakteristik der Allee nachhaltig wiederherstellten. Dies sei bei der „Platane 1“ aufgrund der massiven Schädigung der Wurzeln und der fehlenden Standsicherheit aber nicht mehr möglich gewesen. Ersatzpflanzungen oder ähnliche Maßnahmen für die „Platane 1“ seien nicht sachgerecht, weil ein junger Baum viele Jahre benötigte, um sich in den vorhandenen Baumbestand einzufügen. Eine Ersatzpflanzung an gleicher Stelle bedeutete zudem zusätzliche Kosten der Entfernung des alten Baumes. Eine Ersatzpflanzung an anderer Stelle entspräche ebenfalls nicht dem Zweck der Wiederherstellung des Gesamtbildes der Allee. Abgesehen davon wäre eine Realkompensation in Form von mehreren Ersatzbäumen vor Ort aus Platzgründen auch nicht möglich. Somit werde für die geschädigten Platanen Ersatz in Geld (nach der Methode Koch berechnet) gefordert. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Juli 2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet durch die zuständige Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 9. Juli 2020 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 VwGO). Die gegen den Leistungsbescheid vom 17. April 2019 gerichtete Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten vom 17. April 2019, gegen den in formeller Hinsicht nichts zu erinnern ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu dem Ersatzgeld in Höhe von 21.171,00 Euro ist § 17 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 6 BNatSchG, dessen Voraussetzungen hier vorliegen (I.) und welcher zudem eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Ersatzgeldes darstellt (II.); auch der Höhe nach ist das geforderte Ersatzgeld nicht zu beanstanden (III.). I. Die Voraussetzungen der genannten Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG soll die zuständige Behörde, wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand wiederhergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen (Satz 2). § 15 BNatSchG trifft – soweit die Vorschrift vorliegend relevant ist, verblieb die Fassung vom 4. August 2016 unverändert – folgende Vorgaben: Zunächst regelt § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG den Grundsatz, dass der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG schreibt sodann hinsichtlich unvermeidbarer Beeinträchtigungen vor, dass der Verursacher verpflichtet ist, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist nach Satz 2 eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (Satz 3). Gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. § 15 Abs. 6 BNatSchG regelt sodann Ersatzgeldzahlungen und gibt insoweit vor: Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzgeldzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Q. und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Der angefochtene Leistungsbescheid wahrt diese Anforderungen. Durch den der Klägerin anzulastenden Aushub der Baugrube wurden die „Platanen 1 und 2“ als besonders geschützte Bestandteile der Allee Nr. 7 geschädigt und hierdurch ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG vorgenommen. Eingriffe in Natur und Landschaft sind hiernach Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die – hier betroffene – Gestalt von Grundflächen ist deren äußeres Erscheinungsbild. Dieses wird in erster Linie durch geomorphologische Erscheinungen wie Berge, Hügel, Täler, fließende oder stehende Gewässer, aber auch durch seine charakteristischen Pflanzenbestände wie Wälder, Schilf- und Röhrichtbestände, Hochstaudenfluren, Heiden und Grünländereien sowie Baumreihen, Büsche, Hecken, Baumgruppen oder typische Einzelbäume geprägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2017, 8 A 2206/15, juris (Rn. 7); VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2017, 25 K 6452/16, n.v.; vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL (Februar 2020), § 14 BNatSchG, Rn. 5; Prall, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage (2017), § 14, Rn. 28; Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Auflage (2018), § 14, Rn. 6 f. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG relevante Veränderungen sind Handlungen, Vorhaben und Maßnahmen, die eine Grundfläche in diesem äußeren Erscheinungsbild betreffen. Darunter fallen u.a. auch Waldrodungen, die Beseitigung von Hecken und die Entfernung von Pflanzenbeständen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2017, 8 A 2206/15, juris (Rn. 9); VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2017, 25 K 6452/16, n.v.; vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL (Februar 2020), § 14 BNatSchG, Rn. 6; Prall, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage (2017), § 14, Rn. (29 ff.).; Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Auflage (2018), § 14, Rn. 6 f. Bei dem Schutzgut des Landschaftsbilds geht es – anders als bei der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts – nicht um das objektive Funktionieren der natürlichen Gegebenheiten, sondern um ihre Wirkung auf den Menschen. Das Landschaftsbild wird maßgeblich (jedenfalls) durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen, bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbilds von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999, 7a D 144/97.NE, Juris (Rn. 26 ff.), unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. September 1990, 4 C 44/87, juris (Rn. 35); vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL (Februar 2020), § 14 BNatSchG, Rn. 14, sowie Prall, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage (2017), § 14, Rn. 45 f. (jeweils gegen eine Begrenzung auf visuelle Eindrücke); Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Auflage (2018), § 14, Rn. 20 f. Die Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie mehr als eine Bagatelle ist. Eine verunstaltende Wirkung ist nicht erforderlich. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist anzunehmen, wenn die Veränderung von einem gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters als nachteilig und störend empfunden wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2017, 8 A 2206/15, juris (Rn. 12); BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, 4 A 5/14, juris (Rn. 146); vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL (Februar 2020), § 14 BNatSchG, Rn. 18; Prall, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage (2017), § 14, Rn. 45 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die nachhaltige Schädigung von zwei Platanen einer nach § 41 LNatSchG NRW i.V.m. § 29 Abs. 3 BNatSchG geschützten Allee eine Veränderung der Gestalt von Grundflächen, die das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, dar. Die beiden Platanen waren bzw. sind Bestandteile einer solchen besonders geschützten Allee. Ungeachtet dessen, dass der Schutz der Allee unabhängig von der Eintragung im landesweiten Alleenkataster besteht (§ 41 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG NRW), vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2019, 8 B 1651/18, juris (Rn. 11), bestehen keine Zweifel daran, dass die Allee Nr. 7 zutreffend als solche im Alleenkataster geführt wird. Sie weist nach den Angaben des Alleenkatasters eine Länge von 740 m auf und erstreckt sich, wie sich auch aus dem allgemein verfügbaren, aktuellen Karten- bzw. Luftbildmaterial (u.a. TIM-online) ersehen lässt, beidseitig der C.------straße auf Höhe der Hausnummern 0 – 000. Vgl. zum Alleenbegriff OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2019, 8 B 1651/18, juris (Rn. 12). Die „Platane 1“ und die „Platane 2“ wurden beschädigt, die „Platane 1“ derart schwer, dass sie gefällt werden musste (hierzu im Einzelnen sogleich). Die Beschädigungen wurden auch durch den Aushub der Baugrube durch die Klägerin verursacht. Die Klägerin ließ – nach ihren Angaben durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen – zur Umsetzung des Wohngebietes „T. I. “ am 9. Juli 2018 eine Baugrube ausheben, deren Ausdehnung nach den Feststellungen des Sachverständigen S. mit Gutachten vom 5. November 2018 bis auf ca. 1,3 m („Platane 1“) bzw. ca. 1,7 m („Platane 2“) an die geschützten Bäume heranreichte. Nach den weiteren gutachterlichen Ausführungen, welche in Zweifel zu ziehen das Gericht keinen Anlass hat, wurden durch die Abgrabung selbst „massive Wurzelabgrabungen“ vorgenommen, es kam zu einem „massiven Wurzelverlust“, durch die Abgrabungen wurden „wesentliche Teile der statisch wirksamen Wurzelplatte und des physiologisch wirksamen Wurzelsystems entnommen“. Die Eingriffe in die – gekappten und sodann freiliegenden – Wurzelstrukturen sind auch auf den beiden im Gutachten enthaltenen Lichtbildern gut zu erkennen (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 108, 111). Dass im Zuge der Aushebung der Baugrube Eingriffe in das Wurzelsystem vorgenommen wurden, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Vielmehr räumt sie dies mit der von ihr beigebrachten Stellungnahme des Garten- und Landschaftsbauers H. vom 25. September 2018 ein, der ausführt, dass Fein- und Grobwurzeln teilweise geschädigt worden seien. Ob bzw. inwieweit durch die Aushebung der Baugrube (auch) Starkwurzeln beeinträchtigt wurden, wie es die Vertreterinnen der Beklagten im Ortstermin am 9. August 2018 beobachtet haben, bedarf aus Sicht des Gerichts keiner weiteren Aufklärung. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass das Gutachten vom 5. November 2018 sowie dasjenige vom 10. Dezember 2018 insoweit unspezifisch auf die Schädigung des Wurzelsystems der beiden Bäume abstellt. Dafür, dass durch die Abgrabung bis auf ca. 1,3 m („Platane 1“) bzw. ca. 1,7 m („Platane 2“) an die beiden Bäume heran das Wurzelsystem erheblich beschädigt wurde, spricht auch, dass bei der vorgenommenen Wurzelsuchschürfung vor Aushebung der Baugrube an der „Platane 1“ ‑ an der „Platane 2“ wurde auf eine solche aufgrund der vergleichbaren Standortbedingungen verzichtet – in einer Entfernung von ca. 2,1 m zum Stammfuß zwar keine Grob- oder Starkwurzeln, aber ein „intensives Feinwurzelgeflecht“ aufgefunden worden war. Angesichts der größeren Entfernung (ca. 2,1 m) mag nicht ausgeschlossen sein, dass in einer Entfernung von ca. 1,3 m („Platane 1“) bzw. ca. 1,7 m („Platane 2“) auch Grob- und / oder Starkwurzeln vorhanden gewesen sind, zumal der seitens der Klägerin beauftragte Garten- und Landschaftsbauer selbst von der Schädigung auch von Grobwurzeln spricht; die Kappung insbesondere von Starkwurzeln kann angesichts der Feststellungen im Gutachten vom 5. November 2018 jedoch, wie bereits ausgeführt, dahinstehen. Über die eigentliche Kappung von Wurzeln hinaus bezieht sich der Gutachter zudem darauf, dass das geschädigte Wurzelsystem sodann nicht fachgerecht versorgt wurde. Hierzu führte er aus: „Selbst Minimalmaßnahmen wie das fachgerechte Trennen von Wurzeln oder Abdecken der freiliegenden Grabungskanten zum Schutz gegen Austrocknung etc. wurden nicht vorgenommen.“ Als Konsequenz erläuterte er in der Gesamtschau, dass „aufgrund der extremen und langanhaltenden Trockenheit des Sommers 2018 (…) daher weitere Segmente des offenen Wurzelsystems abgestorben“ sind (Anmerkung: Hervorhebungen durch die Einzelrichterin). Der festgestellte massive vorzeitige Blattfall sei „auf die massiven Wurzelabgrabungen und (die) daraus resultierende Unterversorgung der Krone mit Wasser“ zurückzuführen. Ungeachtet der Frage, ob (auch) Starkwurzeln gekappt wurden, ist der von dem Gutachter festgestellte Schaden ohne weiteres nachvollziehbar. Wie allgemein in dem beigezogenen Gutachten vom 16. Februar 2018 (zur Linde) nochmals dargelegt worden ist, findet die Versorgung mit Wasser und Nährstoffen über die Feinwurzeln statt („Die Aufnahme von Wasser und den darin gelösten Nährstoffen erfolgt ausschließlich über die Feinstwurzeln und auch hier nur im Bereich der Wurzelspitzen durch die Wurzelhaare hinter der Wurzelhaube. Nur durch diese kurzlebigen Wurzelhaare kann ein Baum Wasser und die darin gelösten Nährstoffe aufnehmen.“). Hierzu hat die Beklagte zudem einen Auszug aus den G. ‑Baumkontrollrichtlinien (Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen) vorgelegt. Mithin und unter Berücksichtigung, dass die Baugrube am 9. Juli 2018, zu Beginn des trockenen Hochsommers, ausgehoben wurde, erschließt sich das durch den Gutachter gefundene Ergebnis, dass durch die Eingriffe in das Wurzelsystem bei den beiden Platanen eine Unterversorgung mit Wasser eingetreten ist, welcher nicht durch weitere Vorkehrungen entgegengewirkt wurde. Überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch der durch den Gutachter vorgenommene Vergleich zu dem durch ihn noch im Juni 2018 vorgefundenen Zustand der beiden Platanen bzw. der Vergleich zu den weiteren im Umfeld vorhandenen Alleebäumen („Zum Zeitpunkt der Besichtigung am 30.10.2018 weisen sowohl die Platane 1 als auch die Platane 2 gegenüber den Nachbarbäumen einen massiven vorzeitigen Blattfall auf. (…) Wie die Aufnahme auf der Seite 3 aus dem Gutachten vom Juni 2018 zeigt, waren zu diesem Zeitpunkt keinerlei Unterschiede in der Vitalität der Bäume am Standort vorhanden.“). Auch diese Feststellungen sind durch entsprechendes Bildmaterial untermauert worden (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 111, 115, 117, 118, 163). Dass nach der Kappung der Wurzeln erforderliche Schutzmaßnahmen getroffen worden wären, ergibt sich auch aus der Bescheinigung des Garten- und Landschaftsbauers H. vom 25. September 2018 nicht. Hierin wird lediglich auf die Auswahl des Anfüllmaterials verwiesen. Zudem hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie das Unternehmen H. erst nach den Aushubarbeiten („trotz der bereits vorgenommenen Aushubarbeiten“), und zwar „mit der Überwachung der weiteren Erdarbeiten, insbesondere der noch vorzunehmenden Füllarbeiten“, beauftragt habe (vgl. Bl. 67 d. GA). Gleichfalls nachvollziehbar hat der Sachverständige die von der Beklagten sodann mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Beschädigungen an den beiden Bäumen dargelegt. Hinsichtlich der „Platane 1“ ist die von der Beklagten bzw. der von ihr beauftragten P4. GmbH vorgenommene Fällung auf die vorbenannten Handlungen bzw. Unterlassungen der Klägerin zurückzuführen. Denn der Sachverständige S. hat zwar, worauf die Klägerin wiederholt Bezug genommen hat, zunächst festgestellt, dass die Standsicherheit der „Platane 1“ nicht unmittelbar eingeschränkt sei. Weiter hat er – und dies ist entscheidend – ausgeführt, dass „jedoch ein latent vorhandenes, deutlich erhöhtes Risiko des Umsturzes bei ungünstigen Wetterbedingungen wie z.B. einem Starkwindereignis“ bestehe. Ausgehend von diesen gutachterlichen Feststellungen vom 5. November 2018, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem jahreszeitbedingt, auch zeitnah, mit solchen Starkwindereignissen gerechnet werden musste, ist die Entscheidung der Beklagten, die „Platane 1“ unverzüglich zu fällen, nicht zu beanstanden. Denn an ihrem Standort musste die Beklagte, im Falle eines starkwindbedingten Umsturzes, mit erheblichen Sach- und Personenschäden rechnen. An der C.------straße befinden sich zahlreiche Wohngebäude und u.a. in unmittelbarer Nähe zum Standort der gefällten Platane auch Anlagen wie ein Sportplatz (C.------straße 00) oder eine Sporthalle (C.------straße 00), zu bzw. von denen mit entsprechendem Nutzerverkehr über die C.------straße auszugehen war, zumal die C.------straße und die sich ihr nachfolgende O. Straße zum Bahnhof T1. führen, in deren Verlauf bzw. in den Nebenstraßen weitere Nutzungen mit Kundenverkehr bestehen. An der Kausalität zwischen den von dem Gutachter als Folge der Baugrubenaushebung festgestellten Schäden und der Fällung bestehen auch nicht aus dem Grund Zweifel, dass die Beklagte die Fällung bereits am 2. November 2018 und mithin vor Abfassung des Gutachtens vom 5. November 2018 in Auftrag gab; dies dürfte ohne Weiteres darauf zurückzuführen sein, dass Mitarbeiterinnen der Beklagten bei dem Ortstermin des Gutachters am 30. Oktober 2018 anwesend waren. Den nachvollziehbaren und plausiblen Feststellungen des Gutachters mit seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Dezember 2018 bezüglich des an der „Platane 2“ eingetretenen Schadens hat die Klägerin keine substantiierten Einwände entgegengebracht. Vielmehr ist auch insoweit auf die vergleichenden Lichtbilder in den Gutachten vom 5. November 2018 und vom 10. Dezember 2018 zu verweisen (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 111, 115, 117, 118, 163). Auch, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung berichtete, er sei vor dem letzten Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht E. an der Örtlichkeit vorbeigefahren und habe festgestellt, dass die „Platane 2“ ein vollbelaubter Baum gewesen sei, ist nicht geeignet, die sachkundigen Erkenntnisse des Gutachters aus November 2018, u.a. zu einer prognostizierten verkürzten Reststandzeit, durchgreifend in Frage zu stellen. Wie bereits erwähnt, hat das Gericht keinen Anlass, diese gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Diese sind keineswegs, wie die Klägerin behauptet, widersprüchlich, insbesondere stimmen die unter dem 4. November 2018 per E-Mail an die Beklagte mitgeteilten Erwägungen (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 144) vollumfänglich mit den Ausführungen im Gutachten vom 5. November 2018 überein. Das pauschale Bestreiten der Klägerin genügt nicht, um die plausiblen und nachvollziehbar belegten Feststellungen und Schlussfolgerungen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen und Baumwertermittlung S. in Zweifel zu ziehen. Diese Beschädigungen an den beiden Platanen, welche im Fall der „Platane 1“ zu deren Beseitigung führten und hinsichtlich der „Platane 2“ eine verkürzte Reststandzeit erwarten lassen und zudem nach den Feststellungen des Gutachters auch optische wahrnehmbare negative Auswirkungen, wie sie den bereits in Bezug genommenen Lichtbildern (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 111, 115, 117, 118, 163) auch entnommen werden können, mit sich brachten, stellen eine Veränderung der Gestalt von Grundflächen im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Sie beeinträchtigen vorliegend das Landschaftsbild auch erheblich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden geschädigten Platanen zu einer Allee zählten bzw. zählen, welche nicht nur besonderen Schutz durch naturschutzrechtliche Regelungen erfährt, sondern die – worauf auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seiner benannten Entscheidung verwiesen hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2019, 8 B 1651/18, juris (Rn. 12) – ihren Charakter gerade durch ihre optisch wahrnehmbare besondere Gestaltung als beidseitige Baumreihen in einem gewissen Umfang (Mindestlänge) erlangt. Die Allee Nr. 7 im Stadtgebiet der Beklagten weist auch, wie den allgemein verfügbaren Luftbildaufnahmen zu entnehmen ist, einen weitreichend geschlossenen und durchgehenden Bestand beidseitig der C.------straße auf. Ungeachtet des Umstands, dass aufgrund der Baumaßnahme (Anlegung einer Garagenzufahrt) bereits eine unmittelbar benachbarte Platane innerhalb des Alleenbestands gefällt werden musste (Bescheid vom 3. Juli 2018), stellen die Beseitigung der „Platane 1“ sowie die Beschädigung der unmittelbar benachbarten „Platane 2“ bereits für sich betrachtet eine erhebliche Beeinträchtigung der Allee Nr. 7 dar, denn sie unterbrechen den vormals an dieser Stelle vorhandenen geschlossenen Bestand („Platane 1“) bzw. greifen in dessen Bestand bereits heute optisch wahrnehmbar ein und beeinflussen diesen zukünftig durch die prognostizierte verkürzte Reststandzeit („Platane 2“). Die Klägerin ist als ausführende Bauherrin zudem Verursacherin der Beeinträchtigungen und von der Beklagten in rechtmäßiger Weise in Anspruch genommen worden, auch wenn sie den Aushub der Baugrube durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen durchführen ließ. Hierzu hat die Beklagte unter Verweis auf § 17 Abs. 3 OBG NRW das Nötige ausgeführt. Diesen Eingriff hat die Klägerin auch ohne die erforderliche Zulassung vorgenommen. Sie hätte zudem keinen Anspruch darauf gehabt, dass ihr eine solche (hypothetisch) erteilt worden wäre. Die Beklagte hat den Beeinträchtigungen bzw. dem sie verursachenden Aushub der Baugrube in den tatsächlichen vorgenommenen Ausmaßen nicht zugestimmt. Eine solche Zustimmung ist insbesondere nicht im Zuge der baurechtlichen Entstehungsgeschichte des Bauprojektes „T. I. “ bzw. der Errichtung der an der C.------straße gelegenen Wohnhäuser erfolgt. Mit dem VBB Nr. 00 hat die Beklagte die Grundlage für eine von der Klägerin später umgesetzte Bebauung geschaffen. Zu den außerhalb des Plangebietes auf der C.------straße stehenden Platanen verhält sich dieser nicht. Auch der Planbegründung ist kein Ansatz dafür zu entnehmen, dass die „Platanen 1 und 2“ hätten beseitigt werden dürfen. Vielmehr nimmt die Planbegründung zum VBB NR. 00, abrufbar unter https://www.o-sp.de/oberhausen/start.php, unter Ziff. 6.6 (Klima, S. 28) auf die „vorhandenen Straßenbaumalleen im Norden und Süden“ Bezug, zwischen denen durch die Begrünung im Plangebiet eine Verbindung geschaffen werden sollte. Mithin ging man bei der Aufstellung des VBB Nr. 00 offenkundig grundsätzlich von dem Erhalt dieser beiden Alleen aus. Für die Errichtung der vier an der C.------straße gelegenen Reihenhäuser (C.------straße 00-00), im Zuge deren Umsetzung die streitgegenständlichen Baugrube ausgehoben wurde, wurde nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ein Baugenehmigungsverfahren nicht durchlaufen. Wie sich aus dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2018 ergibt, reichte die Klägerin unter dem 3. April 2018 Bauvorlagen bei der Beklagten ein, welche sodann – entsprechend § 67 BauO NRW in der Fassung vom 1. März 2000 (a.F.) – mit dem vorgelegten Schreiben erklärte, dass ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden sollte. Auch diesem Schreiben ist zur Ausgestaltung der Baugrube nichts zu entnehmen; vielmehr verweist dieses allgemein gehaltene Anschreiben auf die Pflichten der Klägerin in Bezug auf die Einhaltung des Baunebenrechts. Einer weiteren Aufklärung, ob die in dem Schreiben in Bezug genommene „beigefügte Liste, das Merkblatt und die weiteren Informationsblätter“ auch (allgemeinverbindliche) Hinweise in Bezug auf naturschutzrechtliche Vorgaben enthielt, – die Klägerin hat diese Anlagen nicht, sondern nur das Schreiben vom 3. Mai 2018 vorgelegt – bedarf es indes nicht. Mit der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung der Wohnhäuser an der C.------straße wurde der Klägerin keineswegs ein „Freibrief“ hinsichtlich der Umsetzung eines solchen Vorhabens erteilt. Die Beklagte hat hierdurch auch keine – von der Klägerin indes behauptete – Vertrauensgrundlage für den Aushub der Baugrube in der gewählten Gestalt geschaffen. Nichts anderes folgt vorliegend aus § 18 Abs. 1 BNatSchG. Hiernach ist, sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. Der VBB Nr. 00 erstreckt sich jedoch nicht auf den Bereich der C.------straße mit den streitgegenständlichen Platanen. Auch ist weder der Planbegründung noch dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen, dass aufgrund der Umsetzung des VBB Nr. 00 – hier: der vier Reihenhäuser C.------straße 00-00 – mit einer Beeinträchtigung der beiden streitgegenständlichen Platanen zu erwarten war. Vielmehr hat die Klägerin unter dem 13. Juni 2018 die Skizze einer Baugrube vorgelegt, welche eine größere Distanz von den beiden später geschädigten Platanen einhielt und die in ihrer Dimensionierung – grundsätzlich, unter Beachtung weiterer Hinweise – unter dem 23. Juni 2018 von dem Sachverständigen S. als unbedenklich angesehen wurde. Dass sie „ohnehin“ einen Anspruch auf Erteilung entsprechender Befreiungsbescheide gehabt hätte, auch diese beiden Platanen zu fällen, hat die Klägerin weder ansatzweise substantiiert dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Mit dem von ihr in Bezug genommenen Bescheid vom 7. September 2015 hatte die Beklagte – aufgrund eines anderen Bauvorhabens auf einem benachbarten Grundstück – (ausschließlich) eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 lit. b) ihrer Baumschutzsatzung erteilt, der seinerzeit betroffene Baum befand sich auf dem Baugrundstück selbst und war nicht Teil der Allee Nr. 7, so dass der Verweis der Klägerin hinsichtlich der hier in Frage stehenden Befreiung (auch) von naturschutzrechtlichen Vorgaben unergiebig ist. Weiter hat die Klägerin nichts Substantiiertes dazu vorgebracht, dass die Baugrube nicht in der ursprünglich bezeichneten Gestalt – in größerer Entfernung zu den beiden Platanen – angelegt werden konnte, sowie dazu, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, die von dem Sachverständigen dargelegten Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Ungeachtet der Frage, ob sich die Klägerin mit dem Fehlen eines solchen Hinweises hinsichtlich der Inanspruchnahme zur Zahlung eines Ersatzgeldes überhaupt „exkulpieren“ könnte, trifft schon das Vorbringen der Klägerin nicht zu, dass sie die Beklagte auf die Schonung der beiden Alleebäume und die hierzu erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig vor Aushub der Baugrube hingewiesen hätte. So hatte die Klägerin viele Monate vor Baubeginn, am 28. November 2017, die Erteilung von „Fällgenehmigungen“ für eine Linde und eine (weitere) Platane beantragt; ihr musste mithin bekannt sein, dass der Beseitigung von Alleenbäumen durch die Beklagte zugestimmt werden musste. Sodann enthielt bereits der zur Fällung der Linde am 21. Februar 2018 – mehr als vier Monate vor dem Aushub der Baugrube am 9. Juli 2018 – erteilte (naturschutzrechtliche) Befreiungsbescheid folgenden ausdrücklichen Hinweis Nr. 1: „Sollten weitere Maßnahmen im Zuge der Umsetzung des VBB 00 im Nahbereich der geschützten Alleebäume an der C.------straße erforderlich sein, sind vorab und frühzeitig die Maßnahmen mit der unteren O1. abzustimmen. Eine Schädigung im Wurzelbereich durch Bodenarbeiten, Verdichtungen o. ä. sowie Schädigungen im Kronenbereich durch die Kappung einzelner Äste sind nicht zulässig.“ Im Zuge der intensiven Bemühungen der Beklagten, alle drei Platanen vor dem Baugrundstück zu erhalten, und den diesbezüglichen Überlegungen war es Anfang Juni 2018 sodann die Klägerin, welche die Beklagte um Abstimmung wegen u.a. der Baugrube bat (vgl. Vermerk vom 7. Juni 2018). Ihr wurde seitens der Beklagten daraufhin unverzüglich die zuständige Ansprechpartnerin auch „für die Ausdehnung der Baugrube“ benannt und die Klägerin in dem Zusammenhang darum gebeten, „ein Foto oder eine Zeichnung, mit der die geplanten Eingriffe kenntlich gemacht würden“, zu übersenden. Dies tat die Klägerin unter dem 13. Juni 2018 und überreichte diejenige Skizze der Baugrube, welche von dem Gutachter S. sodann zur Grundlage seiner Prüfung gemacht wurde. Auf die zeitgleiche (13. Juni 2018) Anfrage der Klägerin, ob sie den Rückschnitt der Bäume im Kronen- und / oder Wurzelbereich besonders beantragen müsse, wurde ihr durch die Beklagte unverzüglich, nämlich mit E-Mail vom 14. Juni 2018, das erforderliche Vorgehen detailliert beschrieben. Dies dahingehend, dass bei Baumaßnahmen die Baumschutzmaßnahmen nach DIN-Norm 18920 („Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und RAS LG 4 („Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: M1. , Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen“) beachtet werden müssten. Könnten trotz der Schutzmaßnahmen Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden, müsse ein Antrag auf Befreiung bei der V. O1. gestellt werden. Auch wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass es sich, wenn die Alleebäume ohne Befreiung beeinträchtigt würden, um eine Ordnungswidrigkeit handelte. Die Beklagte führte – rund einen Monat vor dem Aushub der Baugrube – weiter aus, dass sie nunmehr einen Baumgutachter beauftrage, der die Beeinträchtigungen der Alleebäume im Hinblick auf Kronenrückschnitt und Beeinträchtigung von Starkwurzeln bei der Baugrube begutachte. Sie bat die Klägerin ausdrücklich darum, in ihrem eigenen Interesse mit dem Aushub der Baugrube zu warten, bis der Gutachter die Bäume betrachtet habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt – noch vor der Begutachtung durch den Sachverständigen – riet die Beklagte der Klägerin beim Aushub der Baugrube zu einer ökologischen Baumbegleitung, die im Falle einer Beeinträchtigung von Wurzeln Schutzmaßnahmen ergreifen könne. Unterstützend regte die Beklagte des Weiteren an, dass die Klägerin an der Ortsbesichtigung des Gutachters – wie sie selbst auch – teilnehme, und teilte die hierzu erforderlichen Informationen vorab mit. Mithin war die Klägerin durch die Beklagte vor Aushub der Baugrube mehrfach auf erforderliche Maßnahmen hingewiesen worden. Weitere Hinweise enthielt der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2018, welcher nicht nur konkrete Hinweise für die Durchführung des Baugrubenaushubs enthielt, sondern dem das umfassende Gutachten des Sachverständigen S. vom 23. Juni 2018 als Anlage beigefügt war. Dass die Klägerin den Zugang des Ergebnisses der gutachterlichen Feststellungen – und schlussendlich auch denjenigen des Befreiungsbescheides vom 3. Juli 2018 hinsichtlich der westlichen (nicht streitgegenständlichen) Platane – nicht abwartete, sondern die Baugrube – ohne die mehrfach angeregte fachliche Betreuung – bereits am 9. Juli 2018 ausheben ließ, kann die Klägerin der Beklagten nicht anlasten. Für ein Mitverschulden der Beklagten liegen nach den vorstehenden Erwägungen keine Anhaltspunkte vor. Auch hat die Beklagte vorliegend nicht, wie die Klägerin meint, „mit zweierlei Maß“ gemessen, weil sie der Klägerin den Aushub der Baugrube bzw. hierdurch hervorgerufene Beschädigungen an den beiden Platanen anlaste, selbst jedoch Versorgungsleitungen in einer „entsprechenden“ Grube habe legen lassen. Es bedarf keiner weiteren Ermittlungen, in welchem Abstand die Beklagte tatsächlich einen Aushub vornehmen ließ. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die von ihr beauftragten Unternehmen die naturschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten hätten; dass § 30 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG NRW den Schutz angrenzender Bäume in Bezug auf das Verlegen bestimmter Leitungen nochmals ausdrücklich betont, soll hier nur ergänzend festgehalten werden. Vgl. zu landesrechtlichen „Negativlisten“ Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL (Februar 2020), § 14 BNatSchG, Rn. 28. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingereichten Lichtbilder datieren von März 2019, mithin einem Zeitpunkt, zu dem lediglich noch die „Platane 2“ bestand. Soweit die Grabung den Bereich der ehemaligen „Platane 1“ betraf, gab es nach der Fällung am 8. November 2018 insoweit keinen schutzbedürftigen Baumbestand mehr. Zudem sind auf den überreichten Lichtbildern, soweit sie den hier streitgegenständlichen Bereich zeigen (vgl. Lichtbilder Nr. 2-4; Anmerkung: Nummerierung durch die Einzelrichterin), keine (zumal geschädigten) Wurzeln zu erkennen. Soweit Lichtbilder Wurzeln im Aushubbereich erkennen lassen (vgl. Lichtbild Nr. 5), geben die Bilder für die Annahme einer Schädigung allein nichts her und betreffen, soweit ersichtlich, nicht den hier streitgegenständlichen Bereich (vgl. den auf dem Lichtbild Nr. 5 zu erkennenden, orthogonalen Verlauf der C.------straße bzw. die gegenüberliegende Bebauung). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die gutachterlichen Feststellungen, wie ausgeführt, die Schädigung nicht nur auf den Aushub der Grube zurückführen, sondern auch auf die sodann unterlassene Versorgung der geschädigten Wurzeln zu Beginn des Hochsommers; die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder datieren aus März 2019, mithin ließ die Beklagte die Versorgungsleitungen unter anderen Bedingungen legen. Die Beklagte hat die Ersatzzahlung als zulässige Maßnahme gewählt. Nach dem Aushub der Grube am 9. Juli 2018 und der sodann unterbliebenen Versorgung des geschädigten Wurzelsystems bestand, nachdem ihr die entsprechende Tatsachengrundlage bekannt war, für die Beklagten nicht (mehr) die Möglichkeit, dem Eingriff dadurch entgegenzuwirken, dass sie der Klägerin die weitere Durchführung des Eingriffs nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG untersagte. Ihre Eingriffsbefugnisse ergaben sich mithin allein aus § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG („Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen“). Vorliegend stand der Beklagten weder die Möglichkeit offen, auf andere Weise einen rechtmäßigen Zustand herzustellen, noch konnte sie auf die Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG zurückgreifen (zum Umfang des Verweises nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG im Folgenden, II.). Eine nachträgliche „Legalisierung“ des Eingriffs kam nach den vorstehenden Ausführungen nicht in Betracht. Die an der „Platane 1“ bzw. „Platane 2“ eingetretenen Schäden konnten auch nicht durch eine Wiederherstellung „umgekehrt“ bzw. durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1, 2 BNatSchG: „das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet“) in angemessener Frist (vgl. § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG) kompensiert werden. Selbst wenn für die Wiederherstellung im Sinne des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG keine authentische Rekonstruktion des verbotswidrig beseitigten Zustands verlangt werden muss, so Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL (Februar 2020), § 17 BNatSchG, Rn. 25, unter Verweis auf VGH München, Urteil vom 25. September 2012, 14 B 10.1550, juris (Rn. 43, m.w.N., zum jeweiligen Landesrecht), ist sowohl für diese (Wiederherstellung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG) als auch für eine Kompensationsmaßnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 1 1. Alt, Satz 2 BNatSchG, soweit sie einen Eingriff in das Landschaftsbild auszugleichen sucht, vorliegend nicht jegliche Neupflanzung ausreichend. Die Wiederherstellung im Sinne des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG zielt auf die Schaffung eines in naturschutzrechtlicher Hinsicht (möglichst) vergleichbaren Zustands, so Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL (Februar 2020), § 17 BNatSchG, Rn. 25, unter Verweis auf OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. April 2016, 2 M 93/15, juris (Rn. 27). Bezüglich einer Ausgleichsmaßnahme gilt dies unter Berücksichtigung, dass der Gesetzgeber – anders als hinsichtlich der Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, welche „in gleichartiger Weise“ erfolgen muss – eine äquivalente Wiederherstellung bzw. Neugestaltung ausdrücklich nicht verlangt. Erforderlich ist jedoch eine „landschaftsgerechte“ Wiederherstellung oder Neugestaltung. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG die anzuordnende Wiederherstellung auf einen sehr eng begrenzten Raum beschränkt, vgl. Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschtuzgesetz, 2. Auflage (2011), § 17, Rn. 54 (m.w.N.: „räumliche Fixierung auf den Ort der Veränderung“), und die Ausgleichsmaßnahme ebenfalls in einem – gegenüber der Wiederherstellung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ggf. erweiterten – engen räumlichen Zusammenhang erfolgen muss, so dass ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Weise, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe des sinnlich (hier: optisch) wahrnehmbaren Beziehungsgefüges das vor dem Eingriff bestehende Landschaftsbild in weitest möglicher Annäherung fortführt; die einhergehenden Veränderungen dürfen auch nach der Ausgleichsmaßnahme noch sinnlich (hier: optisch) wahrnehmbar sein, jedoch müssen die veränderten Flächen derart in das veränderte Landschaftsbild eingefügt werden, dass sie aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters nicht mehr als störend empfunden werden. Vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL. (Februar 2020), § 15 BNatSchG, Rn. 21, m.w.N. Nach den nicht zu beanstandenden Angaben der Beklagten kamen entsprechende Maßnahmen hier nicht in Betracht. Die ca. 70 Jahre alte „Platane 1“ musste aufgrund des Eingriffs gefällt werden. Die Neupflanzung eines äquivalenten Baumes scheiterte nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen mit Gutachten vom 5. November 2018 mangels verfügbarer Exemplare. In Betracht zu ziehen war insoweit lediglich die Anpflanzung eines jungen Baumes, welcher in Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser nicht dem beseitigten Baum entsprochen hätte. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Jungbaum ‑ insbesondere in Bezug auf die Wiederherstellung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG – gegenständlich ausreichend gewesen wäre. Denn es war vorliegend nicht möglich, einen solchen Baum in den erforderlichen räumlichen Bezügen anzupflanzen. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt hat, kam eine Neupflanzung an gleicher Stelle nicht nur aus Verkehrssicherungsgründen nicht in Betracht (wie im Bescheid ausgeführt), sondern es stand dem weiter entgegen, dass die Versorgung des Jungbaumes mit Licht unter den Altbäumen – die „Platane 2“ steht unmittelbar benachbart – problematisch gewesen wäre. Soweit jedenfalls für eine Ausgleichsmaßnahme eine solche Pflanzung nicht an identischer Stelle, jedoch in einem engen räumlichen Zusammenhang denkbar gewesen wäre, stand auch insoweit keine Möglichkeit zur Verfügung. Denn bepflanzbare Lücken im umliegenden Alleenbestand wurden ‑ ungeachtet der Frage, ob beispielsweise eine Anpflanzung auf der gegenüberliegenden Seite der C.------straße bzw. vor dem Haus Nr. 00, in einer Entfernung von ca. 75 m zum vormaligen Standort der „Platane 1“, nach den vorstehenden Grundsätzen räumlich noch einen – landschaftsgerechten – Ausgleich im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 1. Alt., Satz 2 BNatSchG dargestellt hätte – bereits durch die Ersatzpflanzungen geschlossen, welche die Klägerin aufgrund der (genehmigten) Fällungen der Linde und der westlichen Platane vorzunehmen hatte (zu den Standorten der Neupflanzungen vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 218 ff.). Die Schäden an der „Platane 2“ konnten aus der Natur der Sache nicht „umgekehrt“ bzw. in angemessener Frist ausgeglichen werden. Die Beklagte hat zutreffend darauf verwiesen, dass der vorhandene, das Landschaftsbild darstellende Alleenbestand bestmöglich durch die Pflege des geschädigten Baumes besorgt werden musste, anstatt ihn zu fällen und anschließend einen Jungbaum zu pflanzen. Dass sie diese sich über einen Zeitraum von vielen Jahren erstreckenden Pflegemaßnahmen auf städtischem (Straßen-) Grund selbst – ggf. aus dem streitgegenständlichen Ersatzgeld finanzierend – vorzunehmen beabsichtigt, anstatt sie der Klägerin aufzuerlegen und deren Durchführung fortlaufend kontrollieren zu müssen (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG), ist nicht zu beanstanden; insbesondere, da angesichts des Standorts der „Platane 2“ in einem vielgenutzten Straßenraum die Sicherheit des Straßenverkehrs während der Pflegemaßnahmen zu wahren ist. Ob die Pflegemaßnahmen „in angemessener Frist“ (vgl. § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG) durch die Klägerin hätten erfolgen können, bedarf hiernach keiner weiteren Beurteilung. Die Beklagte ist zudem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 2. Alt., Satz 3 BNatSchG nicht „in angemessener Frist“ durchgeführt und mithin angeordnet werden konnten. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ersetzt, wenn und sobald das Landschaftsbild neu gestaltet ist. Die Vorschrift greift hiermit die wortlautgleiche zweite Alternative des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auf. Vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL. (Februar 2020), § 15 BNatSchG, Rn. 26- Durch den Verzicht auf die erste Alternative der landschaftsgerechten Wiederherstellung in § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG wird die Unterscheidung zwischen einer Ausgleichs- und einer Ersatzmaßnahme nochmals deutlich. Hiermit geht einher, dass der Behörde bei der Festsetzung von Ersatzmaßnahmen in räumlicher Hinsicht – auch in Bezug auf Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes – ein größerer Spielraum zuzugestehen ist, vgl. Kerkmann/Koch, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage (2017), § 15, Rn. 19, m.w.N., und umgekehrt – will die Behörde ein Ersatzgeld festsetzen – sie ihre Entscheidung auch in diesem umfassenderen räumlichen Umfeld messen lassen muss. Andererseits bleibt die mögliche Neugestaltung des Landschaftsbildes auf das jeweilige Landschaftsbild begrenzt. Dieses Landschaftsbild erfährt seine Prägung vorliegend durch die Allee Nr. 7. Mithin war für eine – von der Klägerin angeregte – Ersatzpflanzung außerhalb der Allee Nr. 7 kein Raum, denn hierdurch konnte das Landschaftsbild am vormaligen Standort der „Platane 1“ im Gesamtgefüge der Allee Nr. 7 nicht neu gestaltet werden. Dass die Beklagte davon abgesehen hat, Ersatzpflanzungen innerhalb der Allee Nr. 7 anzuordnen, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob das beeinträchtigte Landschaftsbild am vormaligen Standort der „Platane 1“ durch Ersatzpflanzungen im gesamten Bereich der sich über mehr als 700 m erstreckenden Allee Nr. 7 hätte neu gestaltet werden dürfen. Entsprechende geeignete Standorte hat die Beklagte jedenfalls nicht gesehen, und auch insoweit auf Platzgründe verwiesen. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem hat die Beklagte darauf verwiesen, dass sie bei ihrer Entscheidung den spezifischen Charakter der Allee Nr. 7 berücksichtigt habe, dass nämlich der einheitliche, gleichmäßige und arttypische Wuchs der Baumreihen zur Charakteristik einer Allee gehöre. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2019, 8 B 1651/18, juris (Rn. 12). Auch insoweit ist die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Hinsichtlich der „Platane 2“ wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzgeldzahlung mithin vor, soll die Beklagte diese Maßnahme nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG treffen. Dass hier ein atypischer Fall vorgelegen hätte, aufgrund dessen Umständen von einer solchen Anordnung ausnahmsweise abzusehen gewesen wäre, hat auch die Klägerin nicht dargelegt. Insbesondere erweist sich die getroffene Maßnahme auch als verhältnismäßig. II. Die Anordnung der Ersatzgeldzahlung beruht zudem auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Denn § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG verweist nicht nur auf die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG, sondern auch auf § 15 Abs. 6 BNatSchG und die hierin geregelte Ersatzleistung in Geld. So wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2020, 21 A 1113/17, n.v., im Nachgang zu VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2017, 25 K 6452/16, n.v.; a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 28. August 2019, 8 A 11472/18, juris. Zunächst geht das Vorbringen der Klägerin fehl, wenn sie moniert, die Beklagte habe nicht selbst eine wirksame Rechtsgrundlage geschaffen. Diesbezüglich scheint die Klägerin auf Rechtsprechung zu (baumschutz-) satzungsrechtlichen Vorgaben zu rekurrieren, um die es hier jedoch nicht geht. Der Bundesgesetzgeber hat mit § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG den zuständigen Behörden auch die Möglichkeit eröffnet, die Zahlung eines Ersatzgeldes nach § 15 Abs. 6 BNatSchG anzuordnen. Die Einzelrichterin schließt sich der von dem OVG Koblenz - OVG Koblenz, Urteil vom 28. August 2019, 8 A 11472/18, juris (Rn. 42 ff., m.w.N. zur Kommentarliteratur) - vertretenen Auffassung, dass § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht zur Anordnung einer Ersatzzahlung ermächtige, nicht an, sondern hält an der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2017, 25 K 6452/16, n.v., nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2020, 21 A 1113/17, n.v., fest. Das OVG Koblenz hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine Auslegung von § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG geboten sei, wonach die Vorschrift im Falle eines nicht zugelassenen und nicht nachträglich legalisierbaren Eingriffs nur dazu ermächtige, entweder Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands (§ 17 Abs. 8 Satz 2 2. Alt. BNatSchG) anzuordnen. Es hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass schon der Wortlaut der Vorschrift wegen der Verwendung des Begriffs „Maßnahmen“ deutlich gegen eine Einbeziehung von Ersatzzahlungen im Sinne von § 15 Abs. 6 BNatSchG spreche. Denn Ersatzzahlungen seien keine „Maßnahmen“, sondern träten – im Falle eines zugelassenen oder (legal) durchgeführten und unvermeidbaren Eingriffs – lediglich an die Stelle nicht durchführbarer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG. Hierzu zieht es weiter die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung heran und verweist auf entsprechende Kommentarliteratur. Zudem spreche im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung viel dafür, den Verursacher eines illegalen, bereits durchgeführten und nicht nachträglich legalisierbaren Eingriffs stärker in die Pflicht zu nehmen als im Falle eines zugelassenen oder angezeigten unvermeidbaren Eingriffs: Gerade bei einem illegal durchgeführten Eingriff solle kein Raum für eine Privilegierung des Verursachers durch die Möglichkeit bestehen, sich von der in der Regel ihn stärker belastenden Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder der Wiederherstellung des früheren Zustands gleichsam „freikaufen“ zu können. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. August 2019, 8 A 11472/18, juris (Rn. 47 f.). Die Verwendung der Begriffs „Maßnahmen“ schließt es nach Auffassung der Einzelrichterin jedoch nicht aus, Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG auch in den Fällen des § 17 Abs. 8 BNatSchG anzuordnen. So ermächtigt § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG – worauf auch das OVG Koblenz ausdrücklich hinweist – zu „Maßnahmen nach § 15“ und beschränkt die Verweisung im Wortlaut gerade nicht (ausdrücklich) auf Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG. Der Begriff der „Maßnahme“ ist auch in § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht legaldefiniert. Weiter weicht der Gesetzwortlaut in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG („Maßnahmen“) von demjenigen in § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 BNatSchG ab, in denen jeweils ausdrücklich von „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ gesprochen wird. Demgegenüber verwendet § 17 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG die Wendung der „zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen“. Hierzu hat das OVG NRW mit Beschluss vom 8. Januar 2020 – 21 A 1113/17 (n.v., S. 8 des Abdrucks) –, welcher die Anordnung eines Ersatzgeldes nach § 17 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 6 BNatSchG betraf, auszugsweise ausgeführt: „Gerade auch bei Erteilung einer Genehmigung sind nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG die zur Durchführung des § 15 BNatSchG – mithin auch dessen Abs. 6 – erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen.“ (Anmerkung: Hervorhebung durch die Einzelrichterin) Indes dürfte es sich bei der Anordnung eines Ersatzgeldes um eine – nach außen gerichtete, verbindliche – Maßnahme und nicht um eine „Entscheidung“ handeln. Eine Auslegung des Maßnahmenbegriffs des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nach der hier vertretenen Auffassung dürfte auch nicht der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung widersprechen (BT-Drs. 16/12274). Zwar verweist diese auf „Kompensationsmaßnahmen“, nimmt jedoch – wie der Gesetzwortlaut – keinen einschränkenden Verweis auf § 15 Abs. 2 BNatSchG vor und schließt die Anordnung einer Ersatzgeldzahlung auch nicht ausdrücklich aus (BT-Drs. 16/12274, S. 60): „Ist eine Legalisierung des Vorhabens nicht auf andere Weise möglich, soll die zuständige Behörde Kompensationsmaßnahmen entsprechend § 15 (Satz 2 erste Alternative) oder wenn sich ein Eingriff nach Abwägung als unzulässig erweist (§ 15 Absatz 5) die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen (Satz 2 zweite Alternative).“ Dass diese Begrifflichkeit der „Kompensationsmaßnahmen“ in der Begründung des Gesetzesentwurfs in Bezug auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG die Anordnung von Ersatzzahlungen ausschlösse, vermag die Einzelrichterin nicht zu erkennen. Denn so findet sich an anderer Stelle der Begründung des Gesetzesentwurfs ein Hinweis, dass „Kompensationsmaßnahmen“ nicht beschränkt auf § 15 Abs. 2 BNatSchG zu verstehen ist: Ausführungen zur „Kompensation von Eingriffen“ folgt unmittelbar eine beschreibende Aufzählung, welche explizit auch die „Ersatzzahlung bei nicht möglicher Realkompensation“ benennt. Vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 58: „Es besteht ein praktisches Bedürfnis, die Einzelheiten zur Kompensation von Eingriffen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Ersatzzahlung bei nicht möglicher Realkompensation) Dritten gegenüber verbindlich zu regeln (…).“ Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach den Gesetzesmaterialien zu § 15 Abs. 6 BNatSchG der Bundesgesetzgeber die Ersatzzahlung „nach entsprechenden Vorbildern in landesrechtlichen Vorschriften“ aufzunehmen beabsichtigte (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 58). Jedenfalls das seinerzeitige nordrhein-westfälische Landesrecht kannte die Ersatzgeldzahlung jedoch auch für den Fall des Eingriffs „ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige“ (vgl. § 6 Abs. 6 LNatSchG NRW in der ab 5. Juli 2007 geltenden Fassung). Eine Beschränkung des Verweises in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG scheint auch nicht wegen Sinn und Zwecks der Regelung angezeigt. Es erwiese sich – jedenfalls in den Fällen wie dem streitgegenständlichen, in denen eine Wiederherstellung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG nicht in Betracht kommen – vielmehr als Privilegierung des Verursachers eines „illegalen“ Eingriffs nach § 17 Abs. 8 BNatSchG, verwehrte das Gesetz der Behörde in diesen Fällen den Rückgriff auf § 15 Abs. 6 BNatSchG. Die Sorge, ein solcher Verursacher könne sich bei anderem Verständnis „freikaufen“, wird nicht geteilt. Die zuständige Behörde hat bei der durch sie zu treffenden Entscheidung nach hiesiger Auffassung kein „freies“ Wahlrecht, ob sie von dem Verursacher des „illegalen“ Eingriffs die Wiederherstellung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Abs. 2 BNatSchG oder ein Ersatzgeld nach § 15 Abs. 6 BNatSchG verlangt. Vielmehr hat sie auch in den Fällen des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG den in § 15 BNatSchG angelegten Vorrang der Kompensation im Sinne einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Abs. 2 BNatSchG vor der Anordnung eines Ersatzgeldes als „ultima ratio“ zu beachten. Mit dem Verweis auf die „Maßnahmen nach § 15“ eröffnet § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG der Behörde die „Kompensationskaskade“ des § 15 BNatSchG (wobei die Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen nach § 15 Abs. 1 BNatSchG nicht mehr in Betracht kommt, vgl. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG), vgl. zur „Kaskade der Eingriffsfolgen“ Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL. (Februar 2020), § 15 BNatSchG, Rn. 1, sowie § 13 BNatSchG, Rn. 11; zur „Rechtsfolgenkaskade“ Gassner/Heugel, Das neue Naturschutzrecht (2010), D.V., verpflichtet die Behörde aber zugleich zur Wahrung ihres abgestuften Eingriffsregimes. Vgl. zur Ersatzzahlung des § 15 Abs. 6 BNatSchG als „ultima ratio“ im System des § 15 BNatSchG auch Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 11. Auflage (2019), S. 421; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: 150. EL: (August 2020), § 15, Rn. 129. Dem Risiko eines „Freikaufs“ mag zudem § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG entgegenwirken, nach dem die Ersatzzahlung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden ist, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Diese Verwendungsmöglichkeit ist zudem in zeitlicher Hinsicht nach § 31 Abs. 4 Satz 2, 3 LNatschG NRW beschränkt. III. Die angefochtene Ersatzzahlung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie bemisst sich nach § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Q. und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile (§ 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG). Die Bestimmtheitsbedenken der Klägerin teilt das Gericht nicht. Soweit diese moniert, dass, wenn Ausgleichs- oder Ersatzvornahmen nicht möglich seien, sich nicht erschließe, wie die Kosten für die nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Q. und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten überhaupt ermittelt werden sollten, wird auf § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG hingewiesen. Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG berechnet hat. Dabei kann dahinstehen, ob eine Abkehr von der Berechnung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG – grundsätzlich sowie im vorliegenden Einzelfall – schon unter Verweis darauf möglich und angezeigt gewesen wäre, dass denkbare (hypothetische) Ausgleichsmaßnahmen jedenfalls weitaus höhere Kosten verursacht hätten, als die Berechnung der Ersatzzahlung anhand der Schwere der Beeinträchtigung in Gestalt des eingetretenen wirtschaftlichen Schadens. Vgl. zu solchen Ansätzen Kerkmann/Koch, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage (2017), § 15, Rn. 47. Der rechtssicheren Feststellung der durchschnittlichen Kosten angemessener (hypothetischer) Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen stand vorliegend entgegen, dass aufgrund des Alters der geschädigten Platanen und ihrer Eigenschaft als Bestandteil einer Allee an das anzustrebende (optische) Endresultat einer Kompensationsmaßnahme – zu einer landschaftsgerechten Neugestaltung des Landschaftsbildes – besondere, gesteigerte Anforderungen anzusetzen waren, welche nicht nur langjährige Unterhaltungsarbeiten nach der Anpflanzung von Jungbäumen (Heranzüchten“ an ein angemessenes Alter) bedingt hätten, sondern es hätten diese Unterhaltungsarbeiten mit Blick auf die Heranführung der Ersatzpflanzungen an den jeweiligen (zukünftigen) Zustand der Allee Nr. 7 bzw. ihrer umliegenden „Bestandsbäume“ stetig angepasst werden müssen; weiter wären auch etwaige zwischenzeitliche Korrekturmaßnahmen (u.a. etwaige erneute Anpflanzung eines Jungbaumes) zu berücksichtigen gewesen. Denn die Beklagte musste ein etwaiges Kostenrisiko insofern nicht tragen. Aufgrund hiermit einhergehender Unwägbarkeiten ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte die Ersatzzahlung an der Schwere des Eingriffs bemessen hat. Hierbei durfte sie nicht nur die an den beiden Platanen eingetreten Schäden berücksichtigen, sondern auch die weiteren Folgen des Eingriffs (Fällung der „Platane 1“ sowie die Entfernung des Baumstumpfs). Bei der Bemessung der Schwere des Eingriffs durfte die Beklagte zudem die Kosten der für seine Feststellung erforderlichen Gutachten einstellen. Entsprechende Erwägungen sind dem Bundesnaturschutzrecht – vgl. § 17 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG – keineswegs fremd. Die Erforderlichkeit solcher gutachterlicher Feststellungen belegt im Übrigen eindrucksvoll der Umstand, dass die Klägerin im Klageverfahren jegliche sachverständige Feststellung bestritten hat und mit vorgerichtlichem Schreiben vom 15. März 2019 sogar noch behauptet hatte, vor Baubeginn hätten sich vor der beschriebenen Liegenschaft überhaupt keine Platanen befunden. Soweit die Klägerin moniert, dass die Gutachterkosten ortsunüblich bzw. unangemessen hoch seien, hat sie hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 21.171,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.