OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 474/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1030.7L474.20.00
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO. Der am 5. März 2020 sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin zu ergreifen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) – AufenthG –, berechtigt, die Antragstellerin nach Mazedonien abzuschieben. Diese ist gemäß § 50Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da sie nicht im Besitz eines nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Die Ausreisepflicht ist auch nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, nachdem der Asylbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. September 2012 (Ablehnung als offensichtlich unbegründet, bestandskräftig seit dem 29. September 2012) vollziehbar ist und der weitere Bescheid vom 9. Januar 2018, mit dem ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG abgelehnt wurde, der Antragsgegnerin gemäß § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG zur Kenntnis gegeben wurde. Vgl. zu diesem Bescheid im übrigen Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18. März 2018 – 11 L 161/18.A - und Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2018 – 11 K 543/18.A -, die sich eingehend mit den ärztlichen Attesten der Gemeinschaftspraxis Dr. med. (F) A. F., Dr. med. B. und Kollegen aus D. vom 8. Januar 2016, 10. Januar 2017, 9. Mai 2017, 14. Juli 2017 und 17. Oktober 2017 (Beschluss) sowie dem Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. med. C. und Kollegen aus D. vom 16. April 2018 befassen und zum Ergebnis kommen, dass diese nicht den Mindestanforderungen genügen, die § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG an ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis von Erkrankungen stellt. Die Ausreise bedarf schließlich, wie von § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt, der Überwachung, weil die Antragstellerin nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist ausgereist ist, § 58 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG. Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist nicht glaubhaft gemacht. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre oder Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG ihre Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten. Dafür, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Auch stehen rechtliche Gründe der Abschiebung der Antragstellerin nicht entgegen. Insbesondere ist die von § 60a Abs. 2 lit. c) Satz 1 AufenthG aufgestellte gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, durch die Antragstellerin nicht widerlegt worden. Sie hat das Vorliegen eines inlandsbezogenen Ausreisehindernisses in Form der Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Wegen der Einzelheiten kann auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 9. Oktober 2019 im Verfahren 7 L 550/19, bestätigt durch Beschlüsse des OVG NRW vom 20. und 29. November 2019 (18 B 1400/19 bzw. 18 E 897/19 sowie 18 B 1581/19 bzw. 18 E 1028/19) verwiesen werden. Hieran wird festgehalten. Daran ändert der mit Schriftsatz vom 8. April 2020 vorgelegte, bis zum 30. April 2020 geltende damit abgelaufene Schwerbehindertenausweis der Antragstellerin ebenso wenig wie die Verlängerung der bestehenden Betreuung durch Beschluss des Amtsgerichts D. vom 11. Mai 2020 (582 XVII 880/16). Auch wird ihr „keine Aufenthaltserlaubnis erteilt“. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 25b AufenthG im gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung in der Tatsacheninstanz, hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, bei ihr nicht vor. Sie erfüllt trotz nachgereichter Unterlagen nach wie vor die Regelvoraussetzung des Abs. 1 S. 2 Nr. 2 nicht, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Auf die für eine nachhaltige Integration erforderliche Regelvoraussetzung der Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet kann nicht verzichtet werden, obwohl sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Attest des Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde Schauerte vom 2. Oktober 2018 ergibt, dass sie unter einer schweren psychischen Erkrankung leidet (chronifizierende paranoid-halluzinatorische Psychose des schizophrenen Formenkreises, F20.1 nach ICD 10, und posttraumatische Belastungsstörung, F 43.1 nach ICD 10). Allerdings ist fraglich, ob mit dieser mittlerweile zwei Jahre alten Bescheinigung noch der aktuelle Gesundheitszustand der Antragstellerin wiedergegeben wird, zumal auch der von ihr vorgelegte Schwerbehindertenausweis am 30. April 2020 und damit vor knapp einem halben Jahr abgelaufen ist; andererseits ergibt sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts D. vom 11. Mai 2020, mit dem die Betreuung für die Antragstellerin verlängert wurde, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat. Unterstellt man also zu Gunsten der Antragstellerin, dass sie derzeit unter den genannten Erkrankungen leidet und diese sie daran hindern, sich die oben genannten Grundkenntnisse anzueignen, hat sie dennoch die Voraussetzungen des § 25b AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Es gilt Folgendes: Die Ausnahmevorschrift des § 25b Abs. 3 AufenthG, wonach bei einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung von bestimmten Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden kann, beschränkt sich auf Abs. 1 S. 2 Nr. 3 (Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit überwiegend gesichert) und 4 (hinreichende mündliche Deutschkenntnisse). Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen bleiben unberührt. Insbesondere ist § 25b Abs. 3 AufenthG nicht auf § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet) entsprechend anzuwenden. Dies kommt schon dem Grunde nach nicht in Betracht, denn es fehlt an der für eine erweiternde analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Die Frage, ob der Anwendungsbereich des § 25b Abs. 3 AufenthG auch auf die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ausgedehnt werden soll, ist Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung gewesen. So hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2015 (BR-Drs. 642/14 (B), S. 15) vorgeschlagen, eben eine solche Ausdehnung vorzunehmen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Personen, die aus den in § 25b Abs. 3 AufenthG genannten Gründen nicht in der Lage seien, die deutsche Sprache zu erlernen, nach den Erfahrungen der verwaltungsgerichtlichen Praxis auch häufig nicht in der Lage seien, die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG geforderten Kenntnisse über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung zu erwerben bzw. nachzuweisen. Das Einbürgerungsrecht, in dem ähnliche Voraussetzungen gälten, ziehe daraus die Konsequenz, dass sowohl von den Sprachkenntnissen als auch von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abgesehen werde, wenn sie wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden könnten. Ebenso solle in § 25b Abs. 3 AufenthG verfahren werden. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung vom 4. März 2015 (BT-Drs. 18/4199, S. 4) dem Bundestag empfohlen, auf die Ausdehnung zu verzichten. Nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG sei auch ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland erforderlich, von dem nicht abgesehen werden solle, und aus Sicht der Bundesregierung seien Grundkenntnisse des Lebens im Bundesgebiet leichter zu erlangen als das Erlernen der deutschen Sprache. Diesen Erwägungen der Bundesregierung ist der Bundesgesetzgeber gefolgt und hat von einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 25b Abs. 3 AufenthG auch auf die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG abgesehen. Im Innenausschuss ist ein dem Vorschlag des Bundesrats inhaltsgleicher Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ausdrücklich abgelehnt worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 18/5420, S. 13 f.). Dem sich danach ergebenden Beschlussvorschlag des Innenausschusses (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 18/5420, S. 4 ff.) ist der Bundestag gefolgt (vgl. PlProt. 18/115, S. 11170). Danach ist die mangelnde Anwendbarkeit des § 25b Abs. 3 AufenthG auf die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ersichtlich nicht planwidrig, sondern vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 25b Abs. 3 AufenthG auch auf die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG im Wege der Analogie durch richterliche Rechtsfortbildung ist damit ausgeschlossen. Zum Vorstehenden: Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 3, Rn. 6 ff., Stand: 20. August 2018 Desweiteren kann im Fall der Antragstellerin nicht deshalb von der Anwendung der Regelvoraussetzung der Nr. 2 abgesehen werden, weil eine nachhaltige Integration ausnahmsweise auch ohne das Vorliegen der Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet angenommen werden kann. Zwar können die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG in Ausnahmefällen gleichwohl erfüllt sein, wenn der Ausländer nachweist, dass er sich trotzdem i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Hierzu muss er aber besondere Integrationsleistungen erbracht haben, die von vergleichbarem Gewicht sind wie die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG genannten Integrationsleistungen, oder einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen "übererfüllen", und dadurch das nicht vollständig erfüllte "Regel-Merkmal" kompensieren. Erforderlich ist eine Gesamtschau aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Die Entscheidung der Ausländerbehörde ist gerichtlich voll überprüfbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil v. 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, alle juris. Eine Aufenthaltserlaubnis kann z.B. erteilt werden, wenn der Ausländer ein Verhalten wie etwa ein herausgehobenes soziales Engagement gezeigt hat, das eine vergleichbare nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, auch wenn dafür insbesondere die Lebensunterhaltssicherung, die erforderliche Aufenthaltsdauer oder die geforderten Deutschkenntnisse noch nicht vollständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (BT-Drs. 18/4097, S. 42). Das herausgehobene soziale Engagement wird üblicherweise u.a. in Vereinen, sozialen Einrichtungen, Kirchen o.Ä. praktiziert; es muss aber über die bloße Vereinsmitgliedschaft hinausgehen. Beziehen sich die Anstrengungen nur auf eine Integrationsleistung, die der Gesetzgeber nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG im Allgemeinen von jedem Ausländer verlangt (z.B. Lebensunterhaltssicherung), stellen sie keine besondere Integrationsleistung dar. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil v. 08.02.2018 - 13 LB 43/17 -, zitiert bei Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 Rn. 53, Stand: 21. August 2020. Allein ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist dementsprechend nicht als ausreichende Integrationsleistung anzuerkennen. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 28. Juli 2016 - 6 K 1167/14 -, zitiert bei Zühlcke , HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 Rn. 53, Stand: 21. August 2020. Andererseits ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer besonderen persönlichen gesundheitlichen Lage (s.o.) nicht oder zumindest nur unter erschwerten Bedingungen imstande sein dürfte, sich Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu verschaffen. Hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 25. August 2016 - 3 Bf 153/13 -, Rn. 62, zitiert bei Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 Rn. 53, Stand: 21. August 2020. Doch selbst, wenn sie hierzu nicht in der Lage ist, setzt eine nachhaltige Integration im Sinne der Vorschrift anderweitige besondere, von ihr zu bewältigende Integrationsleistungen voraus, die von vergleichbarem Gewicht sind und das Merkmal der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ersetzen können. Derartiges ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus diesem Grund vermag das Gericht – auch nicht in analoger Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 4 AufenthG – einen Härtefall nicht festzustellen. Andere einer Rückführung der Antragstellerin entgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich. Eine Trennung von ihrem Ehemann infolge der Abschiebung steht nicht zu befürchten, wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 18. März 2020 ausdrücklich klarstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Abschiebung unter Beachtung der Ordnungsziffer 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 mit einem Viertel der für das Klageverfahren festzusetzenden gesetzlichen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,- Euro. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.