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Urteil

14 K 5979/19

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen hat und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). • Vorliegende laborchemische Nachweise von Amphetamin in Blutproben rechtfertigen regelmäßig die Annahme der Fahrungeeignetheit; frühere gleichartige Befunde können bei der Rechtmäßigkeitsprüfung herangezogen werden. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 5 FeV ist materiell rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen der FeV-Anlagen erfüllt sind; das Verwaltungsgericht kann zu Recht ergänzende Begründungen heranziehen, die den Regelungsgehalt nicht ändern.
Entscheidungsgründe
Entzug der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenen Amphetaminkonsums (Anlage 4 Nr. 9.1 FeV) • Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen hat und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). • Vorliegende laborchemische Nachweise von Amphetamin in Blutproben rechtfertigen regelmäßig die Annahme der Fahrungeeignetheit; frühere gleichartige Befunde können bei der Rechtmäßigkeitsprüfung herangezogen werden. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 5 FeV ist materiell rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen der FeV-Anlagen erfüllt sind; das Verwaltungsgericht kann zu Recht ergänzende Begründungen heranziehen, die den Regelungsgehalt nicht ändern. Der Kläger wurde bei Verkehrskontrollen am 20.09.2017 und 28.11.2018 jeweils positiv auf Amphetamine getestet; Blutuntersuchungen ergaben Werte von 67,1 ng/ml bzw. 36 ng/ml Amphetamin. Die Fahrerlaubnisbehörde erfuhr von den Vorfällen und entzog dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 04.07.2019 die polnische Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Kläger bestritt den Betäubungsmittelkonsum und verwies auf medikamentöse Behandlung seiner Depressionen; er legte Klage gegen die Entziehung ein. Vorinstanzen wiesen einen einstweiligen Rechtsschutzantrag und die Beschwerde zurück mit der Begründung, die nachgewiesene Amphetamimeinnahme begründe die Fahrungeeignetheit. Beide Parteien verzichteten auf mündliche Verhandlung; das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet (§ 113 Abs. 1 S.1 VwGO). • Rechtsgrundlage: Die Entziehung stützt sich auf § 3 Abs.1 S.1 StVG i.V.m. § 46 Abs.1, Abs.5 FeV sowie Anlage 4 Nr.9.1 FeV, wonach Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) im Regelfall zur Ungeeignetheit führt. • Tatfeststellung: Laborbefunde bestätigten Amphetaminnachweise bei zwei Verkehrskontrollen; frühere Befunde (20.09.2017) können bei der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung mit herangezogen werden. • Ermessen/Bindung: Bei Vorliegen der in Anlage 4 genannten Voraussetzungen handelt es sich um eine gebundene Entscheidung hinsichtlich der Entziehung; die Behörde hatte kein milderes Ermessen, da die Regelfallvermutung greift. • Begründungsaustausch: Das Verwaltungsgericht durfte ergänzende oder andere tragfähige Gründe zugrunde legen, solange der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts nicht verändert wird; dies wurde durch das Oberverwaltungsgericht bestätigt. • Beweislast: Der Kläger hat keine ausreichenden Nachweise vorgelegt, dass die positiven Befunde auf legal verordneten Wirkstoffen beruhen (z. B. Attest, Rezept). • Prozessverhalten: Beide Parteien verzichteten auf mündliche Verhandlung, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs.2 VwGO ist zulässig. Die Klage wird abgewiesen; die Entziehungsverfügung vom 04.07.2019 ist rechtmäßig, weil laborchemische Nachweise von Amphetamin die Annahme begründen, dass der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist (Anlage 4 Nr.9.1 FeV). Der Kläger hat keine hinreichenden Nachweise vorgelegt, die den Betäubungsmittelkonsum plausibel auf verordnete Medikamente zurückführen würden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.