Urteil
16 K 10209/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:1016.16K10209.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist gemeinsam mit dem Kläger des Verfahrens 16 K 10208/18 seit dem 6. Juni 2018 Mieter des Grundstücks Q.-----weg 0, Gemarkung F. Flur 0 Flurstück 000 in L. . Das Grundstück ist mit einem zu Wohnzwecken genutzten Haus bebaut. Dem liegt eine Baugenehmigung vom 6. Februar 1996 zur Errichtung eines Wochenendhauses mit Carport zugrunde. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „F. Nr. 2 Erholungsgebiet“, der hier ein Sondergebiet/Wochenendhausgebiet festsetzt. Das Gebiet umfasst etwa einhundert mit Häusern bebaute Grundstücke und bildet eine Fläche mit einer größten Ausdehnung von Norwesten bis Südosten und von Nordosten bis Südwesten von jeweils etwa 320 m. Im Nordosten verläuft die F1. Straße in einer Entfernung von etwa 300 m, im Südosten die I. Straße in einer Entfernung von etwa 400 m. Südlich, östlich und westlich befinden sich Sondergebiete für Campingplätze, der F1. See und Grünflächen, teils als Fläche für die Forstwirtschaft ausgewiesen. Das gesamte Erholungsgebiet ist eingebettet in Flächen für die Land-und Forstwirtschaft. Im Jahre 2018 meldete die Klägerin ihren Hauptwohnsitz unter der genannten Anschrift an. Mit Ordnungsverfügung vom 15. November 2018, gestützt auf § 61 Abs. 1 BauO NRW, untersagte der Beklagte die Nutzung der baulichen Anlage zu Hauptwohnzwecken (Anmeldung mit Hauptwohnsitz bzw. alleinigem Wohnsitz) innerhalb von sechs Monaten ab Bestandskraft und drohte ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 € an. Zur Begründung führte er aus, dass ein dauerhaftes Wohnen in dem Wochenendhausgebiet nicht zulässig sei. Die Klägerin verweist auf Bedenken gegen die Wirksamkeit des Erlasses des Bebauungsplans im Hinblick auf die fehlende Beurkundung der Auslegung. Sie ist der Ansicht, der Bebauungsplan sei jedenfalls wegen jahrzehntelanger Duldung des Dauerwohnens funktionslos geworden. Der Bebauungsplan stehe nicht mehr mit den tatsächlichen Verhältnissen in Einklang Der Beklagte habe Gebäude genehmigt, obwohl diese ein Volumen von 350 m³ überschritten hätten. Die Bewohner hätten sich bei der Meldebehörde anmelden können. Es bestehe zwischenzeitlich eine planwidrige Wohnnutzung in einer Größenordnung von 99 %. Eine Trendwende habe durch ein im Jahr 2018 ins Werk gesetztes Konzept nicht mehr eingeleitet werden können, weil der Plan bereits 20 bis 25 Jahre zuvor außer Kraft getreten sei. Der Beklagte habe ausweislich eines Schriftwechsels aus dem Jahr 1995 gegenüber der Beigeladenen erklärt, dass er sich außerstande sehe, gegen die Dauernutzung der Wochenendhäuser ordnungsbehördliche vorzugehen. Damit habe der Beklagte nach außen kundgetan, nicht mehr gegen die planwidrige Nutzung vorzugehen. Zugleich seien die Voraussetzungen für eine aktive Duldung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung erfüllt. Da der Bebauungsplan funktionslos geworden sei, komme es auf eine Beurteilung nach § 34 BauGB an. Danach stelle sich die Siedlung als Ortsteil L1. dar, nicht aber als Splittersiedlung. Das Gebiet sei voll erschlossen. Entsprechend der tatsächlichen Nutzung handle es sich um ein Wohngebiet. Die Untersagung des dauerhaften Wohnens verletze überdies das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die eingeräumten Duldungsfristen berücksichtigten nicht, dass eine Veräußerung und Vererbung der Grundstücke zu Wohnzwecken nicht mehr möglich sei. Ansprüche gegen die Verkäufer seien jedenfalls verjährt. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung vom 15. November 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das dauerhafte Wohnen auf dem Grundstück Q.-----weg 0 in L. zu dulden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, eine dauerhafte Nutzung zu Wohnzwecken widerspreche dem Charakter des Gebietes. Der Bebauungsplan sehe auch keine Ausnahme vor. Schließlich sei er nicht funktionslos geworden. Entscheidend sei, dass er, der Beklagte, zu keinem Zeitpunkt die rechtswidrigen Nutzungen im Gebiet aktiv geduldet habe. Vielmehr verfolge er unter Anwendung einer Stichtagsregelung ein Konzept zur Beseitigung der rechtswidrigen Nutzung, die langfristig eine Zurückführung des Gebietes zu rechtmäßigen Zuständen ermögliche. Soweit in der Vergangenheit gegenüber der Beigeladenen ein ordnungsbehördliches Einschreiten abgelehnt worden sei, handle es sich lediglich um interne Erklärungen zwischen Behörden. Selbst wenn der Bebauungsplan funktionslos geworden sein sollte, sei kein Raum für eine Beurteilung des Bauwerks nach § 34 BauGB, weil die errichteten Gebäude keinen Ortsteil darstellten. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie ist der Auffassung, es bestünden keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Dieser sei im Einklang mit der zum Zeitpunkt des Erlasses maßgeblichen Hauptsatzung veröffentlicht worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig. Sie kann sich auf § 82 S. 2 BauO NRW in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden Fassung stützen. Danach kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn diese Nutzung in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Die Nutzung des fraglichen Grundstücks zum Zweck des dauerhaften Wohnens widerspricht in formeller Hinsicht der Baugenehmigung vom 6. Februar 1996, wonach lediglich die Errichtung eines Wochenendhauses genehmigt wurde. Insbesondere hat der Beklagte in den Auflagen, Bedingungen und Hinweisen klargestellt, dass das zu errichtende Wochenendhaus nur zu dem genehmigten Zweck genutzt werden dürfe und nicht zum dauernden Wohnen bestimmt sei. Von einem zukünftigen Erwerber sei unmittelbar nach Abschluss eines Kaufvertrages eine entsprechende Erklärung abzugeben (E 431). Zugleich verstößt die Nutzung materiell gegen § 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben widerspricht dem Bebauungsplan F. Nr. 2. Dieser setzt entsprechend § 10 Abs. 1 BauNVO ein Sondergebiet fest, das der Erholung dient. Danach kommen als Sondergebiete, die der Erholung dienen, insbesondere Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplatzgebiete in Betracht. Die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans greifen nicht durch. Insbesondere ist der Bebauungsplan nicht wegen Veröffentlichungsmängeln unwirksam. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans erfolgte wirksam in der Ausgabe der S. Q1. vom 13. November 1981. § 16 der Hauptsatzung der Beigeladenen in der zur Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung sah im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung diese Veröffentlichung in der S. Q1. vor. Nach § 12 Abs. 1 BBauG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung vom 18. August 1976 reichte es aus, dass in der ortsüblichen Bekanntmachung angegeben wurde, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden konnte. Einer weiteren entsprechenden Regelung in der Hauptsatzung bedurfte es dagegen jedenfalls im Hinblick auf die Bekanntmachung nach § 12 BbauG nicht. Mit der Bekanntmachung, die ausdrücklich an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung trat, wurde der Plan rechtsverbindlich. In der öffentlichen Bekanntmachung wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans F. Nr. 2 im einzelnen weiter beschrieben, sodass keine Unklarheiten darüber auftauchten, um welchen Plan, den die Beigeladene zur Einsichtnahme bereitzuhalten hatte, es sich handelte. Der Bebauungsplan ist auch nicht aufgrund der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse funktionslos geworden. Ein Bebauungsplan beziehungsweise einzelne bauplanerische Festsetzungen eines Bebauungsplans können (in äußerst seltenen Fällen) unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (Vgl. BverwG, Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10.03 –, juris, OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2015 – 7 D 29/13.NE, 7 D 30/13.NE – und vom 10. April 2007 – 10 A 3915/05 –, juris,) Mit Blick auf das Dauerwohnen in Wochenendhausgebieten ist dabei zu beachten, dass erst ein sehr hoher Anteil an Dauerwohnnutzungen zu der Funktionslosigkeit des betreffenden Bebauungsplans führen kann. So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Anteil von etwa 75% als hinreichend für die Annahme einer Funktionslosigkeit betrachtet worden (vergleiche OVG NRW, Urteil vom 25. November. 2005 – 7 A 2687/04 –). Hier ist entsprechend den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ein sehr hoher Anteil an dauerhaften Wohnnutzungen zugrundezulegen. Soweit in der zitierten Entscheidung (Urteil vom 25. November 2005 a.a.O.) darauf abgestellt wird, dass die Behörde bekundet habe, von einem Einschreiten absehen zu wollen, lag eine solche Bekundung ausweislich der Erklärungen der Beklagten gegenüber der Beigeladenen im Jahre 1995, auf die die Klägerin hingewiesen hat, durchaus vor. Gleichwohl reicht dies nicht aus, um zu einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zu gelangen. Dem Charakter eines Gebiets entgegenstehende Dauerwohnnutzungen können im Hinblick auf die Ordnungsfunktion eines Bebauungsplans nur dann durchgreifende Relevanz für die Annahme einer Funktionslosigkeit gewinnen, wenn sie etwa durch die Erteilung einer Baugenehmigung rechtlich gesichert sind oder in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein (endgültig) abgefunden haben. Die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich gerade aufgrund solcher Erklärungen der Baugenehmigungsbehörde so verfestigt haben, dass sie dem Geltungsanspruch der Norm auf unabsehbare Zeit entgegenstehen (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2015 – 7 D 29/ NE, 7 D 30/13.NE – juris –). Diese Anforderungen sind jedenfalls dann unverzichtbar, wenn die Funktionslosigkeit nicht aus einer vom Bebauungsplan abweichenden Bebauung selbst hergeleitet werden soll, sondern allein aus der vom Bebauungsplan abweichenden Nutzung. In diesem Fall kann jederzeit durch geänderte Nutzung (hier Nutzung zu Freizeitwohnzwecken) ein dem Bebauungsplan entsprechender Zustand hergestellt werden, ohne dass es irgendeiner baulichen Änderung des Bestandes bedarf. Beruft sich in solchen Fällen der rechtswidrig Nutzende auf die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans, bedarf die Annahme, der Bebauungsplan sei aufgrund einer verfestigten abweichenden Nutzung wirkungslos, der Mitwirkung durch die zuständige Behörde. Denn das Realisierungshindernis für die planerischen Festsetzungen würde sich allein aus diesem Verhalten der Behörde herleiten lassen. Fehlt es an einem solchen Verhalten, kann auch nach längerer Zeit noch eine Trendwende zur Durchsetzung des Inhaltes des Bebauungsplans stattfinden. Weder der sehr hohe Anteil an Dauerwohnnutzungen noch das fehlende Einschreiten der Beklagten in der Vergangenheit können danach allein zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans beziehungsweise der darin enthaltenen Festsetzung des Wochenendhausgebiets führen. Der Beklagte hat durch seine Genehmigungspraxis indessen nicht aktiv auf die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans hingewirkt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass Gebäude genehmigt wurden, die über das Volumen von 350 m³ hinausgingen, auf das die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15. Oktober 2013 – 1 N 11.421, 1911, 2385, 2388 und 2396 – juris) abstellt. Das von der Klägerin bewohnte Gebäude weist wie die übrigen Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans lediglich ein Geschoss auf. Fälle, in denen eine Grundfläche von 80 m² wesentlich überschritten wären, sind nicht ersichtlich. Schon dies spricht gegen eine Überschreitung des angesprochenen Volumens von 350 m³. Im Übrigen sieht die Baunutzungsverordnung gerade keine absolute Grenze für das Bauvolumen von Wochenendhäusern vor. (vgl. BverwG, Urteil vom 11. September 2014 – 4 CN 3.14 –, juris). Auch die Voraussetzungen einer aktiven Duldung liegen nicht vor. Damit eine behördliche Erklärung objektiv als aktive Duldung verstanden werden kann, muss ihr angesichts ihres Ausnahmecharakters und ihrer weitreichenden Folgen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll. (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 A 2313/13 – juris). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte in dieser Weise aktiv durch konkrete Erklärungen gegenüber bestimmten Eigentümern der Baugrundstücke erklärt hat, die Nutzung zum dauerhaften Wohnen dulden zu wollen. Soweit sie gegenüber der Beigeladenen erklärt hat, sie sehe sich zur Verhinderung des dauerhaften Wohnens nicht in der Lage, handelte es sich gerade nicht um eine Erklärung gegenüber den Grundstückseigentümern, sondern lediglich um eine Mitteilung zwischen den Behörden. Wenn auch diese Erklärungen ausdrücklich den Ratsmitgliedern der Beigeladenen zur Kenntnis gegeben werden sollten, handelt es sich gerade nicht um Zusicherungen gegenüber den Eigentümern, unter bestimmten Voraussetzungen von ordnungsbehördlichen Maßnahmen abzusehen. Wenn der Beklagte zwischenzeitlich ein abgestuftes Konzept verfolgt, wonach zunächst (nur) neueren Nutzungen entgegengetreten wird, stellt das gerade keine aktive Duldung dar. Vielmehr macht der Beklagte deutlich, dass er im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Abweichen künftig nicht mehr hinnehmen will. Wenn der Beklagte sich zunächst darauf beschränkt, eine neue Nutzung zu Dauerwohnzwecken zu verhindern, ist dies – wenn auch über einen längeren Zeitraum – geeignet, eine Rückkehr zu den Zielen des Bebauungsplans zu fördern. Soweit melderechtliche Vorgänge angeführt werden, sind diese von vornherein ungeeignet, eine aktive Duldung zu belegen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass örtliche Meldebehörde nach § 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Beigeladene und nicht der Beklagte ist. Im Übrigen ist die Meldebehörde gehalten, die tatsächlichen Verhältnisse zu beurkunden, d.h. also bei der Meldung der Hauptwohnung zu berücksichtigen, wo der Hauptwohnsitz des Betreffenden besteht. Ob derjenige berechtigt ist, dort zu wohnen, ist dagegen nicht entscheidend. Schließlich ist die Klägerin bereits bei ihrer Anmeldung auf die Unzulässigkeit des dauerhaften Wohnens in einem Erholungsgebiet hingewiesen worden und hat die Entgegennahme des entsprechenden Hinweisblattes durch ihre Unterschrift bestätigt. Es fehlt auch an den Voraussetzungen für eine Abweichung vom Bebauungsplan. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Bereits die erste Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die beabsichtigte Nutzung berührt die Grundzüge der Planung, denn sie steht ihr im Kern entgegen. Im Übrigen ergibt sich aus der Einhaltung der Nutzungsart auch keine nicht beabsichtigte Härte. Die Nutzung war hier von vornherein, nämlich bereits bei Bebauung des Grundstücks eingeschränkt. Aus der dauerhaften Missachtung des Bebauungsplans lässt sich nicht herleiten, dass seine Durchsetzung eine nicht beabsichtigte Härte darstellt. Die Ordnungsverfügung verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot. Die Auswirkungen der Verfügung stehen nicht außer Verhältnis zu dem Zweck, die Einhaltung des Bebauungsplans sicherzustellen. Im Fall der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass sie ihre Nutzung erst kurz vor Erlass der Ordnungsverfügung aufgenommen hat und – wie ausgeführt – bereits zum Zeitpunkt Ihrer Anmeldung bei der Beigeladenen auf die Unzulässigkeit des dauerhaften Wohnens hingewiesen worden ist. Ein unverhältnismäßiges Vorgehen ergibt sich auch nicht aus der Missachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Bauaufsichtsbehörden sind nicht ausnahmslos verpflichtet, die Beseitigung von formell und materiell illegalen Zuständen ungeachtet der Frage zu betreiben, wann und unter welchen Umständen die Anlagen beanstandungsfrei genutzt worden sind. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass die Bauaufsichtsbehörden bei der Bekämpfung von baurechtswidrigen Zuständen im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung so genannte „Stichtagsregelungen“ zugrunde legen dürfen. Bei der Ermessensausübung ist den zu beachtenden Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG auch dann genügt, wenn die Behörde nur gegen ungenehmigte Nutzungen vorgeht, die nach einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sind, um so die Verschlechterung einer vorgefundenen Situation zu verhindern. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist die Festlegung eines Zeitpunkts als Stichtag für das zukünftige Einschreiten jedenfalls dann zulässig, wenn er nach sachlichen Kriterien bestimmt ist. (vgl. BverwG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 4 B 34.14 – juris). Schließlich ist die Verfügung auch nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Die Einwendungen zur mangelnden Vererblichkeit oder beeinträchtigter Verkaufsmöglichkeiten der Grundstücke gehen im Fall eines Mieters von vornherein fehl. Ist die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig, fehlt es zugleich an den Voraussetzungen für die begehrte Duldung des dauerhaften Wohnens. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich nicht durch das Stellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko des §§ 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 1, 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.