Urteil
3 K 8156/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:1015.3K8156.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin stellt diverse chemische Spezialprodukte her. Zu ihrem Sortiment gehört u.a. auch das Produkt „I. A. -Spray, B. -“ in einer 500 ml Dose. Bei dem Spray handelt es sich um einen extrem entzündbaren Stoff, der für Wasserorganismen giftig ist und Hautreizungen verursachen kann. Er ist nach der Europäischen CLP (Classification, Labelling and Packaging) - Verordnung kennzeichnungspflichtig. Daher sind die entsprechenden Spraydosen mit einem sogenannten Wickeletikett versehen, welches um die Dose gewickelt ist und in verschiedenen Sprachen u.a. verschiedene Warnhinweise enthält. Diesbezüglich kann auf die Blätter 3 bis 8 und 17 der Beiakte Heft 1 verwiesen werden, ergänzend auf ein von der Klägerin eingereichtes Leermuster eines anderen Gebindes (Beiakte Heft 2). Die Klägerin vertreibt das vorgenannte Produkt sowohl in Deutschland als auch in mehreren anderen EU-Staaten sowie in Großbritannien und Norwegen. Die Bezirksregierung Düsseldorf erfuhr mit Mail vom 9. August 2018 von der Stadt C. (Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz, Abteilung Umweltschutz) anlässlich einer dort vorgenommenen Marktüberwachung, dass das hier streitige Produkt mit einem nach dortiger Rechtsansicht unzulässigen, gegen Artikel 29 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Abschnitt 1.5.1. CLP - Verordnung stoßenden „Faltetikett“ versehen war. Die Bezirksregierung Düsseldorf leitete daraufhin entsprechende Ermittlungen ein. Wegen ihres genauen Inhalts kann auf die Schreiben der Bezirksregierung an die Klägerin vom 20. August 2018 (Blatt 9 Beiakte Heft 1), 16. Oktober 2018 (Blatt 18), 9. Januar 2019 (Blatt 23) und 15. April 2019 (Blatt 61) Bezug genommen werden. Hinsichtlich der jeweiligen Stellungnahmen der Klägerin kann auf die Schreiben von ihr beauftragten H. GmbH H1. S. D. aus J. vom 24. September 2018 (Blatt 15), 5. November 2018 (Blatt 22) und vom 6. Februar 2019 (Blatt 30) nebst beigefügter „Gutachterliche Stellungnahme zu Faltetiketten“ der H. GmbH, Stand: März 2018, Anhang (Blatt 52) in englischer Sprache, sowie auf das Positionspapier des VDA Berlin ohne Datum und ebenfalls in englischer Sprache verwiesen werden, ergänzend auf die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. Mai 2019 (Blatt 71). Zwischenzeitlich war bei der Bezirksregierung Düsseldorf eine weitere Beschwerde hinsichtlich des vorgenannten Produktetiketts der Klägerin der Stadt I1. vom 16. Januar 2019 eingegangen. Die Bezirksregierung Düsseldorf gab der Klägerin schließlich mit Anhörung vom 2. September 2019 die Gelegenheit, das von ihr verwendete Etikett im Sinne ihrer Vorgaben zu überarbeiten und anschließend zu übersenden; ansonsten würden seitens der Bezirksregierung die erforderlichen Maßnahmen angeordnet, um den gesetzlichen Vorschriften zur Geltung zu verhelfen. Die Klägerin lehnte mit Mailschreiben vom 17. September 2019 unter Verweis auf ihre bereits dargestellte Position eine entsprechende Änderung ab. Mit Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2019 ordnete die Bezirksregierung aufgrund § 23 Abs. 1 ChemG an: „Das Produkt „I. A. , B. hell“, 500 ml, Art. Nr.00000000, darf in der gegenwärtig vorliegenden Form, ausgestattet mit einem Wickeletikett, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ein Inverkehrbringen ist erst dann wieder zulässig, wenn das Kennzeichnungsetikett gemäß Art. 31 CLP-VO fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht ist, die das Gemisch unmittelbar enthält.Sollten Sie der angeordneten Maßnahme nicht nachkommen, drohe ich Ihnen, für jede Zuwiderhandlung gegen meine Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- Euro (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) an.“ Zur Begründung verwies die Bezirksregierung auf § 23 Abs. 1 ChemG und die CLP-VO. Im „Sachverhalt“ nannte sie die Normen Art. 4 Abs. 4, Art. 31, Art. 17 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 29, Art. 17 Abs. 2 der Verordnung und gab an, dass das verwendete Wickeletikett mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht im Einklang stünde. Die Klägerin hat am 18. November 2019 Klage erhoben. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass das von ihr genutzte Wickeletikett rechtlich zulässig sei. Im Übrigen würde es auch im Wirtschaftsverkehr u.a. von ihren Konkurrenten unbeanstandet verwendet. Hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze vom 23. Januar 2020 sowie der beigefügten Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 von März 2019 der ECHA (European Chemicals Agency), der Europäischen Chemikalienagentur, einer Behörde der Europäischen Union mit Sitz in Helsinki / Finnland) und auf das Schreiben vom 8. April 2020 hingewiesen. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. Oktober 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezirksregierung verweist auf die angefochtene Ordnungsverfügung und tritt den Ausführungen der Klägerin im Ergebnis nicht bei. In Einzelnen kann auf ihre Schriftsätze vom 7. Februar 2020 und vom 7. Mai 2020 Bezug genommen werden. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 16. Juni 2020 zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 7. Oktober 2020 (Klägerin) und vom 5. Oktober 2020 (Beklagter) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Beiakte der Beklagten (Beiakte Heft 1) und der von der Klägerin eingereichten Leerdose (Beiakte Heft 2). Entscheidungsgründe: Die Entscheidung darf durch den Einzelrichter ergehen, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer am 16. Juni 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 VwGO). Die Entscheidung darf auch im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erfolgen. Die Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 23 Abs. 1 ChemG kann die zuständige Landesbehörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannte EG- oder EU- Verordnung notwendig sind. Die hier in Betracht kommende Europäische GHS-Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 1272/2008, genannt CLP - Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) vom 16. Dezember 2008, in Kraft getreten am 20. Januar 2009, ist eine solche EU-Verordnung. Damit wurde europaweit ein neues System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt. Die bisher geltenden europäischen Richtlinien (vgl. die sogenannte Stoffrichtlinie und die sogenannte Zubereitungsrichtlinie) wurden zum 1. Juni 2015 aufgehoben. Die CLP-Verordnung ist für Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 und für Gemische ab dem 1. Juni 2015 verbindlich anzuwenden. Die CLP-Verordnung entfaltet (ebenso wie die Reach-Verordnung) in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung. Vgl. hierzu: Umweltbundesamt „CLP-Verordnung“ vom 9. März 2012, www.umweltbundesamt.de/print/3620. In der CLP-VO sind der Inhalt des Kennzeichnungsetiketts und die Anordnung der verschiedenen Kennzeichnungselemente festgelegt, um die sichere Verwendung von und Versorgung mit gefährlichen Stoffen und Gemischen zu gewährleisten. Bestimmte Ausnahmen gelten beispielsweise für solche Stoffe und Gemische, die in kleinen Verpackungen (normalerweise weniger als 125 ml) verpackt sind (was vorliegend nicht der Fall ist) und daher schwer zu kennzeichnen sind. Vgl. zur Kennzeichnung und Verpackung: www.echa.europa.eu/de/regulations/clp/labelling . Die Norm des § 23 Abs. 1 ChemG ermächtigt die zuständigen Behörden insbesondere zum Treffen von Anordnungen, die bei Verstößen gegen rechtliche Vorgaben, insbesondere solche der CLP-VO, erforderlich sind. Vgl. allgemein Erbs/Kohlhaas/Häberle, Kommentar zum ChemG, Loseblattausgabe, Stand Juli 2020, § 23 Rn. 1. Hier liegt ein Verstoß gegen die zwingenden Vorgaben der CLP-VO hinsichtlich der Kennzeichnungspflichten und der verwendeten Kennzeichnungsetiketten gemäß der Vorgaben in Art. 4 Abs. 4, 17 Abs. 1, Abs. 2 und 29 Abs. 1 vor. Zunächst ist in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Düsseldorf als Landesbehörde für Verfahren der vorliegenden Art und aufgrund des Sitzes der Klägerin in E. sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne von § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ChemG, §§ 8 Abs. 3, 10 LOG NRW, § 1 Abs. 1 Satz 1 und Anlage 1 Nr. 9 (Chemikalienrecht) sowie Nr. 9.3.6 Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 (CLP-VO), was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Die Zuständigkeit erstreckt sich nicht bloß auf die Überwachung und Durchführung des ChemG und beispielsweise der aufgrund der Vorschrift des § 17 Abs. 1 und 2 ChemG erlassenen ChemVerbotsV, sondern auch auf die entsprechenden europarechtlichen Verordnungen. Vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, Kommentar zum ChemG, Loseblattausgabe, Stand Juli 2020, § 17 Rn. 1, § 21 Rn. 2; Kloepfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, § 19 (Stoffrecht) Rn. 35. Der Bezirksregierung kann nicht vorgehalten werden, nur gegen die Klägerin und nicht auch gegen (etwaige) Konkurrenten vorzugehen, da sie auf Veranlassung der Stadt C. (und auch auf eine spätere Anzeige der Stadt I1. ) tätig geworden und damit sachgerecht fallbezogen und nicht willkürlich einseitig gegen die Klägerin vorgegangen ist. Für die Frage der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung kommt es ferner nicht darauf an, dass bzw. ob aus Wirtschaftlichkeitsgründen oder Praktikabilitätserwägungen sämtliche hergestellten Produktdosen des hier streitigen A. sprays der Klägerin einheitlich mit einem entsprechenden Wickeletikett versehen werden. Zweck des Chemikaliengesetzes ist es gemäß dessen § 1, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen. § 13 Abs. 1 ChemG verweist u.a. bezüglich der Kennzeichnungspflichten umfassend auf die Anwendung der CLP-VO, hier auf deren Art. 17 ff. Vgl. Kloepfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, § 19 (Stoffrecht) Rn. 169, 171 und 181 ff. Ist gemäß Art. 4 CLP-VO (Allgemeine Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungs-pflichten) Abs. 4 ein Stoff oder ein Gemisch als gefährlich eingestuft, so gewährleisten nämlich die Lieferanten dieses Stoffes oder Gemisches, dass der Stoff oder das Gemisch vor seinem Inverkehrbringen gemäß den Titeln III [Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung] und IV [Verpackung] gekennzeichnet und verpackt wird. Vorliegend kommt es allein auf die Kennzeichnung an. Insbesondere damit soll insgesamt ein hohes und in den Mitgliedstaaten einheitliches Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt erreicht werden. Vgl. Becker, Schon wieder ein neues Chemikalienrecht: Zur sogenannten GHS-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 {Anm.: genannt CLP-VO} über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, NVwZ 2009, 1011 ff. Art. 17 (der unter den vorgenannten Titel III, Kapitel 1: Inhalt des Kennzeichnungsetiketts, fällt) bestimmt (als grundsätzliche Regelung) in seinem Absatz 1: ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft und verpackt ist, trägt ein Kennzeichnungsetikett mit folgenden Elementen, die im Einzelnen in den lit. a) bis lit. h) genannt sind. Gemäß Abs. 2 Satz 1 wird dieses „Kennzeichnungsetikett in der / den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats / der Mitgliedstaaten“ beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes. Gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 können (über den Grundsatz nach Abs. 1 hinausgehend und diesen erweiternd) Lieferanten [auch] mehr Sprachen auf ihren Kennzeichnungsetiketten verwenden, als von den Mitgliedstaaten verlangt wird, sofern dieselben Angaben in sämtlichen verwendeten Sprachen erscheinen. Artikel 29 (Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften) bestimmt: Ist die Verpackung eines Stoffes oder Gemisches entweder so gestaltet oder geformt oder aber so klein, dass es nicht möglich ist, die Anforderungen von Art. 31 hinsichtlich eines Kennzeichnungsetiketts in der / den Amtssprache(n) des Mitgliedstaates, in dem der Stoff oder das Gemisch in den Verkehr gebracht wird, zu erfüllen, so erfolgt die Anbringung der Kennzeichnungselemente nach Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.1. (Absatz 1). Ist es nicht möglich, die Kennzeichnungsangaben vollständig in der in Abs. 1 festgelegten Weise anzubringen, so können diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.2 reduziert werden (Abs. 2). In Kapitel 2 (Anbringung der Kennzeichnungsetiketten) bestimmt Art. 31 (Allgemeine Vorschrift für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten) in seinem Abs. 1: Ein Kennzeichnungsetikett wird fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht, die den Stoff oder das Gemisch unmittelbar enthält, und ist waagerecht lesbar, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird. Gemäß Art. 32 (Anordnung der Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett) bestimmt Abs. 1: Die Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise werden zusammen auf dem Kennzeichnungsetikett angeordnet. Vorgenannter Abschnitt 1.5.1.: Ausnahmen von Artikel 31 [(Artikel 29 Absatz 1)] des Anhangs I (1.5: Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften) bestimmt: Gilt Art. 29 Absatz 1, so können die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 folgendermaßen bereitgestellt werden: a) auf Faltetiketten oder b) auf Anhängeetiketten oder c) auf einer äußeren Verpackung (1.5.1.1.). Abschnitt 1.5.2 (Aufnahmen von Artikel 17 [(Artikel 29 Absatz 2)] regelt in 1.5.2.1. die Kennzeichnung von Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml (und ist damit im vorliegenden Fall auf Gebinde von 500 ml nicht anzuwenden). Art. 17 Abs. 2 Satz 1 CLP-VO ist bei sachgemäßem Verständnis des Wortlauts, nach allgemeinen Sprach- und Grammatikregeln sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser grundsätzlichen Vorschrift, die i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 CLP-VO die stets zu beachtenden Mindestanforderungen bei einem Kennzeichnungsetikett normiert, wie folgt zu lesen: Das Kennzeichnungsetikett wird zwingend in der Amtssprache des Mitgliedstaats oder in den Amtssprachen des Mitgliedstaats oder in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in den Verkehr gebracht wird. Mithin muss beispielsweise das Etikett auf einer Dose A1. , die in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht wird, auf jeden Fall in der hier maßgeblichen Amtssprache deutsch beschriftet sein. Wird eine entsprechende Dose demgegenüber in Belgien in den Verkehr gebracht, muss das Etikett auf jeden Fall in den in Belgien geltenden drei Amtssprachen verfasst sein (niederländisch in der Region Flandern, französisch in der Region Wallonie und deutsch in der Region um Eupen). Soll eine Dose wie hier von der Klägerin beabsichtigt in diversen Mitgliedsstaaten und sonstigen Staaten (beispielsweise in Großbritannien oder Norwegen) in den Verkehr gebracht werden, muss das Etikett alle Amtssprachen dieser Staaten enthalten. Die Ausnahmevorschrift des Art. 29 Abs. 1 CLP-VO ist vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass sie (nur) dann zur Anwendung kommt, wenn hinsichtlich eines Kennzeichnungsetiketts in der jeweiligen Amtssprache des Mitgliedstaats (beispielsweise Deutschland) oder in den jeweiligen (mehreren) (drei) Amtssprachen des Mitgliedstaats (beispielsweise Belgien), in dem der Stoff oder das Gemisch in den Verkehr gebracht wird, die Verpackung insbesondere zu klein ist, um die Anforderungen des Art. 31 CLP-VO zu erfüllen. Zwar kann wie aufgezeigt die Beschriftung über Art. 17 Abs. 2 Satz 2 CLP-VO erweitert werden. Danach können auch Etiketten mit mehr Sprachen (als die zwingend vorgeschriebene Amtssprache oder die zwingend vorgeschriebenen Amtssprachen) verwendet werden. Diesbezüglich sind indes wie bei jeder Etikettierung die Vorschriften der Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 CLP-VO zu beachten, wonach das Etikett fest anzubringen und waagerecht lesbar sein sowie die zusätzlich notwendigen Piktogramme pp. enthalten muss. Das hier in Rede stehende Wickeletikett erfüllt diese Voraussetzungen grundsätzlich hinsichtlich der (dauerhaften) Befestigung auf der Dose. Denn das Etikett ist fest rund um die Dose angeklebt und aus einem widerstandsfähigen und reißsicheren Material hergestellt. Dabei sind etwaige Missbrauchsfälle (beispielsweise durch Abtrennen mit einer Schere oder durch Übersprühen mittels Farbe als nicht realistisch zu erwartende Handhabungen) unberücksichtigt zu lassen. Vgl. diesbezüglich auch ECHA-Leitlinien, dort Seite 55. Aber die in Art. 29 Abs. 1 CLP-VO geregelte Ausnahme von den oben genannten Verpackungsvorschriften gilt nur dann, wenn die hier in Rede stehende 500 ml Dose A1. so klein wäre, vgl. zur Größe: Kloepfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, § 19 (Stoffrecht) Rn. 184; auch ECHA-Leitlinien, dort Seite74 (unter Verweis auf ein 100 ml Gebunde), dass die Anforderungen des Art. 31 hinsichtlich eines Kennzeichnungsetiketts in der Amtssprache des Mitgliedstaats (zum Beispiel deutsch in der Bundesrepublik Deutschland) oder in den Amtssprachen des Mitgliedstaats (zum Beispiel niederländisch, französisch und deutsch in Belgien) nicht möglich ist. Nur dann ermöglicht Anhang I Abschnitt 1.5.1.1. lit. a) die Verwendung von Faltetiketten bzw. soll dies ermöglichen. In diesem Zusammenhang lässt es das Gericht dahinstehen, ob entgegen des Wortlauts der CLP-VO und der Darstellungen in den ECHA-Leitlinien (vgl. dort die Seiten 54, 55, 74 und skizziertes Beispiel), die ausdrücklich ein „Faltetikett“ normieren, auch ein „Wickeletikett“ Verwendung finden darf. Soweit die ECHA-Leitlinien in dem vorgenannten skizzierten Beispiel ein Etikett in den Sprachen englisch, spanisch und polnisch aufführen, dient dies erkennbar lediglich als abstraktes allgemeines Beispiel bei einer zu kleinen Verpackungsgröße (beispielsweise von 100 ml), wie sich aus dem Kontext zum vorgeschalteten Text auf Seite 74 ergibt. Das Beispiel kann keinesfalls dazu benutzt werden, eine generelle Zulässigkeit solcher Etiketten bei einem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt zu begründen. Dass tatsächlich die Klägerin und auch die Unternehmen Wickeletiketten wie hier streitig im Geschäftsleben verwenden, ist rechtlich unerheblich. Schließlich erscheint es nicht aus praktischen bzw. finanziellen Gründen für die Klägerin unzumutbar, unter Beachtung der Vorschriften der CLP-VO die vorgeschriebenen Kennzeichnungen in der jeweiligen Amtssprache des Staates fest anzubringen, wo es in den Verkehr gebracht wird (zum Beispiel in Portugal in der Sprache portugiesisch). Diesbezüglich hat auch die Klägerin selbst keine substantiierten Angaben gemacht. Desweiteren ist die Zwangsmittelandrohung rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Insbesondere die Androhung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist durch § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW gedeckt. Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 19 B 5/19 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 (4) VwGO, weil insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht (ausreichend) dargelegt wurde. Ein Rechtsstreit weist grundsätzliche Bedeutung auf, wenn er eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und durch sie im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegen. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, 2019, § 124 Rn. 10. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.