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Urteil

2 K 5328/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:1007.2K5328.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für X. vom 30. Mai 2018 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf Zulassung zur Förderphase vor dem Studium zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Kriminaloberkommissar im Dienste des beklagten Landes. 3 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 beantragte er erfolgreich die Teilnahme am Auswahlverfahren 2017 für die Zulassung zur Förderphase vor dem Studium zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (im Folgenden: Auswahlverfahren 2017). 4 Dieses bestand gemäß Erlass des (vormals) Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) – jetzt Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (IM) – vom 18. Oktober 2016, Az.: 403-27.13.02 (im Folgenden: Erlass vom 18. Oktober 2016), aus drei Verfahrensteilen. Die in den einzelnen Teilen erbrachten Leistungen wurden auf einer Skala, ansteigend von 6 (liegt deutlich unter den Anforderungen) bis 1 (übertrifft die Anforderungen im besonderen Maße) – mit Zwischenstufen von jeweils 0,5 – eingestuft. Jeder Verfahrensteil für sich musste zunächst erfolgreich mit einem Leistungsgrad von 3,0 absolviert werden, um eine Zulassung zum nächsten Verfahrensteil zu erreichen. 5 Gemäß Ziffer 4.2 des Erlasses vom 18. Oktober 2016 bestand der erste Verfahrensteil aus einem zweiteiligen PC-Testverfahren; einem Teil zur Überprüfung der intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie einem Persönlichkeitsstrukturtest. Es wurde sodann ausschließlich aus den zu einem Leistungsgrad aggregierten Bewertungen des ersten Teils (Überprüfung der intellektuellen Leistungsfähigkeit) eine erste Rangordnungsliste gefertigt. 6 Mit Bescheid vom 2. März 2017 teilte das Landesamt für X. (im Folgenden: M. ) dem Kläger mit, dass er im ersten Verfahrensteil einen Leistungsgrad von 6 erreicht habe und deshalb nicht zum zweiten Verfahrensteil zugelassen werde. Daraufhin beantragte der Kläger bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 2 L 1490/17 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, ihn vorläufig zum zweiten Verfahrensteil des Auswahlverfahrens zuzulassen. Mit Beschluss vom 19. April 2017 entschied die Kammer antragsgemäß mit der Begründung, dass der Beklagte mangels Offenlegung der einzelnen Prüfungsfragen und der gegebenen wie auch der erwarteten Antworten seinen Dokumentationspflichten nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 25. April 2017 (Az.: 6 B 480/17) aus den gleichen Gründen zurückgewiesen. 7 Der zweite Verfahrensteil bestand entsprechend Ziffer 4.3 des Erlasses vom 18. Oktober 2016 aus einem Assessment-Center, unterteilt in Gruppendiskussion, Rollenspiel, Präsentation/Kurzvortrag und Einzelinterview. Nach dem zweiten Verfahrensteil wurde eine Rangordnungsliste anhand der zu einem Leistungsgrad aggregierten Einzelwerte gefertigt. Die Leistungen der Bewerber während des Assessment-Centers bewertete die Prüfungskommission in den folgenden sechs als „Dimensionen“ bezeichneten Kompetenzen: 8 Kompetenz Kompetenzmerkmale Prozentuale Gewichtung Soziale Sensibilität Einfühlungsvermögen 16 Feedback-Fähigkeit Kommunikationsfähigkeit (wertschätzende Kommunikation) Auftreten Auftreten/Repräsentation 15 Kommunikationsfähigkeit (zielorientierte Kommunikation) Werteorientierung Strategisches Denken Analytische Fähigkeit 20 Fähigkeit zum strategischen Denken Konfliktfähigkeit/Kontakt Konfliktfähigkeit 14 Kooperationsfähigkeit Entscheidungs- und Umsetzungsfähigkeit Entscheidungs- und Umsetzungsfähigkeit 15 Ergebnisorientierung/Leistungsmotivation Mitarbeiter-/Teamführungsfähigkeit Mitarbeiter-/Teamführungsfähigkeit 20 9 Mit Bescheid vom 14. Juni 2017 teilte das M. dem Kläger mit, dass er auch den zweiten Verfahrensteil des Auswahlverfahrens nicht bestanden habe, da er einen Leistungsgrad von lediglich 3,5 erreicht habe. Dagegen ersuchte der Kläger unter dem Aktenzeichen 2 L 3078/17 erneut um einstweiligen Rechtsschutz beim erkennenden Gericht. Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 verpflichtete die Kammer den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß, den Kläger vorläufig auch am dritten Verfahrensteil des Auswahlverfahrens teilnehmen zu lassen. In seinem Beschluss wies die Kammer u.a. darauf hin, dass die dienstliche Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, obwohl diese zu den im zweiten Verfahrensteil überprüften Kompetenzen Aussagen treffe. Die dagegen beim OVG NRW eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (vgl. den Beschluss vom 3. August 2017, Az.: 6 B 829/17). In den Gründen heißt es, dass die Einbeziehung der dienstlichen Beurteilung in das Auswahlverfahren rechtsfehlerhaft unterblieben sei. Dieser ließen sich verlässliche Aussagen über die Eignung der Bewerber für den Laufbahnaufstieg entnehmen. 10 Mit Erlass vom 20. Oktober 2017, Az.: 403-27.13.02 (im Folgenden: Erlass vom 20. Oktober 2017), erließ das IM für das Auswahlverfahren u.a. die folgende Regelung: „Die Beurteilung wird in das Behördenleitervotum einbezogen. Die Behördenleiterin/der Behördenleiter trifft auf der Grundlage der Beurteilung, der aktuellen Leistung, Eignung und Befähigung, der Bewerbungsmotivation sowie dem Persönlichkeitsbild eine grundsätzliche Aussage zur Teilnahme der Bewerberinnen und Bewerber am Auswahlverfahren. […] Zum Merkmal „Leistung" erfolgt ein positives Votum nur, wenn die Bewerberinnen und Bewerber in der letzten dienstlichen Beurteilung mindestens die Gesamtnote „3" (entspricht voll den Anforderungen) erreicht haben und dies auch dem aktuellen Leistungsstand entspricht. 11 Der dritte Verfahrensteil bestand aus einem (teil-)strukturierten Interview. Jedes der fünf stimmberechtigten Mitglieder der Auswahlkommission bewertete dabei die Merkmale „Auftreten/Repräsentation“, „Selbstsicherheit“, „Ergebnisorientierung/Leistungsmotivation“ „Kommunikationsfähigkeit“, „Entscheidungs- und Umsetzungsfähigkeit“ „Mitarbeiter- und Teamführungsfähigkeit“, „Fähigkeit zum strategischen Denken“ „Berufsmotivation“ und „Werteorientierung“. Sämtliche Bewertungskriterien flossen mit gleichem Gewicht in das Endergebnis ein. Unter dem 25. September 2017 teilte das M. dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn nicht zur Förderphase zuzulassen, weil er im dritten Verfahrensteil lediglich einen Leistungsgrad von 4,2 erreicht habe. Daraufhin beantragte der Kläger beim erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die vorläufige Zulassung zur Förderphase. Mit Beschluss vom 22. November 2017 (Az.: 2 L 4783/17) entschied die Kammer antragsgemäß, da die Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung gemäß dem Erlass vom 20. Oktober 2017 im Auswahlverfahren nicht auf einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage erfolgt sei. Das von dem Beklagten dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss des OVG NRW vom 30. Januar 2018 eingestellt. Zuvor hatte sich der Beklagte in einem Erörterungstermin vom 5. Januar 2018 bereiterklärt, den Kläger im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren in die anstehende bzw. laufende Förderphase aufzunehmen und ihm weder eine erschöpfte Kapazität noch das Überschreiten der Altershöchstgrenze entgegenzuhalten. Außerdem erklärte sich der Beklagte bereit, nach Inkrafttreten der geänderten Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol) über den Antrag auf Zulassung zur Förderphase unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 12 Mit Bescheid vom 19. März 2018 hob das M. die drei Bescheide über die Mitteilung des Nichtbestehens der jeweiligen Verfahrensteile auf. 13 Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 teilte das M. dem Kläger nach vorheriger Anhörung mit, dass er am weiteren Auswahlverfahren auch unter Berücksichtigung der, aufgrund des Inkrafttretens der neuen LVOPol am 20. März 2018 und durch den Erlass des IM vom 11. April 2018, Az.: 403-27.13.02 (im Folgenden: Erlass vom 11. April 2018), eingetretenen Änderungen nicht teilnehmen könne. Das Auswahlverfahren bestehe nach wie vor aus drei Verfahrensteilen, die jeweils für sich genommen mindestens mit dem Leistungsgrad von 3,0 absolviert werden müssten. Die dienstliche Beurteilung fließe nunmehr mit einem Gewicht von 50 % in die Bewertung des ersten und zweiten Verfahrensteils ein. Dies erfolge durch Einbeziehung eines für die jeweilige dienstliche Beurteilung ermittelten Leistungswertes. Der Leistungswert sei gemäß der in dem Erlass enthaltenen Tabelle unter Berücksichtigung des statusrechtlichen Amtes aus der Summe der Einzelmerkmale gebildet worden. Auch nach dieser Maßgabe erfülle der Kläger die Voraussetzungen nicht, da er in dem ersten Verfahrensteil den Leistungsgrad 4,3, im zweiten Verfahrensteil den Leistungsgrad 3,1 und im dritten Verfahrensteil den Leistungsgrad 4,2 erreicht hätte. 14 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 19. Juni 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter anderem Folgendes vor: Die Nichtzulassung zur Förderphase vor dem Studium zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt sei rechtswidrig, weil das Auswahlverfahren den rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Das Nichtbestehen des ersten Verfahrensteils könne ihm bereits deswegen nicht entgegengehalten werden, weil der Beklagte sich nach wie vor weigere, die entsprechenden Prüfungsunterlagen vorzulegen. Zudem leide das gesamte Verfahren an einer unzureichenden Einbeziehung der dienstlichen Beurteilung. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen bleibe vollkommen unberücksichtigt. Zudem werde an den im Auswahlverfahren überprüften Kompetenzen deutlich, dass die dienstliche Beurteilung von Beamten des Laufbahnabschnitts II eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Auswahl unter den Bewerbern für den Aufstieg in den Laufbahnabschnitt III biete. Denn diese beinhalte ebenfalls Aussagen über die im Auswahlverfahren überprüften Kompetenzen. Schließlich führe die Nichtberücksichtigung der dienstlichen Beurteilung im dritten Verfahrensteil dazu, dass die eigentliche Auswahlentscheidung rechtswidriger Weise gänzlich losgelöst von dieser Entscheidungsgrundlage getroffen werde. Dies könne zu dem inakzeptablen Ergebnis führen, dass ein Beamter, der eine Beurteilung mit der Höchstpunktzahl und die ersten beiden Verfahrensabschnitte mit Bestnoten abschließe, nicht zur Förderphase zugelassen werde, wenn er im dritten Verfahrensteil lediglich einen Wert von 3,1 erreiche. 15 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 16 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für X. vom 30. Mai 2018 zu verpflichten, über seine Bewerbung auf Zulassung zur Förderphase vor dem Studium zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. 17 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung führt er aus: Die Vorlage der Unterlagen des ersten Verfahrensabschnittes widersprächen einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse. Dies könne allenfalls in einem In-Camera-Verfahren erfolgen. Zudem werde die dienstliche Beurteilung im Auswahlverfahren hinreichend berücksichtigt. Sie fließe an vier Stellen in die Auswahlentscheidung ein. An erster Stelle finde sie im Rahmen des Behördenleitervotums Berücksichtigung. Die Grundlagen des Votums seien in den Erlassen des IM vom 20. Oktober 2017 und vom 11. April 2018 detailliert geregelt worden. Dabei fänden sowohl das Gesamtergebnis als auch die Einzelmerkmale Berücksichtigung. Zudem fließe die dienstliche Beurteilung in den Verfahrensteilen 1 und 2 jeweils zu 50 % in die Auswahlentscheidung ein. Insgesamt werde die dienstliche Beurteilung in den drei Verfahrensteilen dadurch mit einem Gewicht von 33,33 % berücksichtigt. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass über die im Auswahlverfahren überprüften Kompetenzen bereits hinreichende Aussagen in den dienstlichen Beurteilungen enthalten seien. Da der Laufbahnabschnitt III Aufgaben beinhalte, die grundlegende Unterschiede zu jenen des Laufbahnabschnitts II aufwiesen, könne die Bewertung der Kompetenzen nicht übertragen werden. Die im Auswahlverfahren überprüften einzelnen Kompetenzen würden in der dienstlichen Beurteilung zudem lediglich gebündelt berücksichtigt. Beispielsweise finde sich die Dimension „Analytische Fähigkeit“ unter dem Einzelmerkmal „Arbeitsweise“ wieder, welches jedoch zusätzlich drei weitere Bereiche beinhalte. Demzufolge könne der Bewertung des Merkmals „Arbeitsweise“ in der dienstlichen Beurteilung – anders als im Auswahlverfahren – keine eindeutige Aussage hinsichtlich des geforderten Merkmals „Analytische Fähigkeit“ entnommen werden. Das Merkmal „strategisches Denken“ werde in der dienstlichen Beurteilung in den Unterpunkten der Einzelmerkmale schon gar nicht aufgeführt. Die Dimensionen „Werteorientierung“, „Einfühlungsvermögen“ und „Konfliktfähigkeit“ gehörten nicht zu dem Einzelmerkmal „Soziale Kompetenz“ und die Dimension „Feedbackfähigkeit“ nicht zu dem Einzelmerkmal „Veränderungskompetenz“. 20 Mit Schriftsätzen vom 8. September 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 21 Entscheidungsgründe: 22 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. 23 Die Klage hat Erfolg. 24 Sie ist zulässig und begründet. 25 Der Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf Zulassung zur Förderphase vor dem Studium zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt. 26 Gemäß § 19 Satz 1 der im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung geltenden Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2018, GV.NRW. S. 179, (LVOPol) können Beamte zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet haben, wenn sie sich nach der II. Fachprüfung in dreijähriger Dienstzeit nach Eignung, Leistung und Befähigung besonders bewährt haben (Nr. 1), die Leiterin oder der Leiter der Behörde eine Teilnahme am Auswahlverfahren befürwortet, weil sie unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit sowie ihrer Eignung, Leistung und Befähigung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes geeignet erscheinen (Nr. 2), die Voraussetzungen des § 109 Absatz 2a des Landesbeamtengesetzes erfüllen (Nr. 3) und am Auswahlverfahren (§ 20 LVOPol) erfolgreich teilgenommen haben (Nr. 4). Das Nähere regelt gemäß § 19 Satz 2 LVOPol das für Inneres zuständige Ministerium. 27 Nach § 20 Abs. 3 LVOPol dient das mehrstufig durchzuführende Auswahlverfahren der Feststellung, inwieweit die Bewerber für eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III geeignet sind (Satz 1). Hierbei findet die aktuelle dienstliche Beurteilung Berücksichtigung (Satz 2). Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium (Satz 3). 28 Die unter Geltung dieser Vorgaben getroffene Auswahlentscheidung mit dem Ergebnis, den Kläger nicht zur Förderphase für die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zuzulassen, ist rechtsfehlerhaft. Die Ausgestaltung des nach §§ 19 Satz 1 Nr. 4, 20 Abs. 3 LVOPol durchzuführenden Auswahlverfahrens genügt nicht den an eine Auswahlentscheidung unter Aufstiegsbewerbern zu stellenden rechtlichen Anforderungen. 29 Für Auswahlentscheidungen unter Aufstiegsbewerbern gelten die folgenden Grundsätze: 30 Dem Dienstherrn ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. 31 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 2.16 -, juris, Rn. 45; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 20; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 16. April 2015 - 3 CE 15.815 -, juris, Rn. 41. 32 Zu den rechtlichen Bindungen, denen der Dienstherr dabei unterworfen ist, gehört insbesondere diejenige gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Diese Vorschrift beansprucht Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss erst die Voraussetzung für den Laufbahnaufstieg ist, auch wenn die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnaufstieg kein öffentliches Amt verleiht und nicht über eine Beförderung entscheidet. In der Sache kommt sie aber einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe, weil sie wie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens zur Erprobung eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung darstellt. Bereits das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung muss daher als leistungsbezogene Vorentscheidung dem Leistungsgrundsatz genügen. Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Qualifikation der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten. 33 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 -, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 2.16 -, juris, Rn. 26, und Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2007 ‑ 6 A 1249/06 -, juris, Rn. 5 und vom 3. August 2017 – 6 B 829/17 –, juris, Rn. 25; Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 CE 15.815 -, juris, Rn. 50. 34 Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl - auch für die Ausbildung zum Laufbahnaufstieg - nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung getroffen wird. Das verlangt im Grundsatz die Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die jedenfalls nicht vollständig außer Betracht gelassen werden dürfen. Dabei verschafft die gleiche Beurteilungsnote in einem höheren Statusamt im Allgemeinen einen Qualifikationsvorsprung, weil an den Inhaber eines höheren Statusamts höhere Leistungsanforderungen gestellt werden. 35 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2007 - 6 A 1249/06 -, juris, Rn. 6 und vom 3. August 2017 – 6 B 829/17 –, juris, Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 ‑ 3 CE 15.815 -, juris, Rn. 51 f.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Beschluss vom 25. September 2013 - 2 B 436/13 -, juris, Rn. 14. 36 Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet, ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt; das Bestenausleseprinzip gibt also nicht vor, auf welche Weise die Qualifikationsfeststellung zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere anerkannte Auswahlinstrumente wie strukturierte Auswahlgespräche, Assessment-Center-Verfahren und Intelligenz- sowie Persönlichkeitsstrukturtests ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu. 37 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, IÖD 2011, 218 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, juris, Rn. 87 und Beschluss vom 3. August 2017 ‑ 6 B 829/17 –, juris, Rn. 29; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 B 436/13 -, juris, Rn. 15; zur Heranziehung solcher Instrumente nunmehr auch § 2 Sätze 2, 3 LVO NRW. 38 Für die streitgegenständliche Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 3. August 2017 39 – 6 B 829/17 –, juris, Rn. 31 – 35 40 konkretisierend Folgendes ausgeführt: 41 „Soweit die Rechtsprechung im Hinblick auf Auswahlentscheidungen, die Beförderungen oder an den Grundsätzen der Bestenauslese orientierte Dienstpostenübertragungen betreffen, postuliert, dienstlichen Beurteilungen komme insoweit das ausschlaggebende Gewicht zu, 42 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris, Rn. 20 ff., und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 21 ff., 43 gilt das für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III, mithin für den Aufstieg vom Laufbahnabschnitt II in den Laufbahnabschnitt III, nicht. Denn während die durch dienstliche Beurteilungen getroffenen Bewertungen grundsätzlich aussagekräftig sind, wenn und weil ein Beamter nach seiner Beförderung in derselben Laufbahn bleibt, in der er die geforderten Fertigkeiten - wenn auch bezogen auf ein niedrigeres Statusamt - bereits unter Beweis gestellt hat, bringen der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn bzw. den nächsthöheren Laufbahnabschnitt und nicht zuletzt auch die insoweit zu absolvierende Ausbildung regelmäßig grundlegend andere Anforderungen mit sich . In diesem Fall ist eine Einschätzung des Verordnungsgebers, die aus dienstlichen Beurteilungen zu gewinnende Eignungsaussage sei insoweit durch weitere gleichrangige Auswahlinstrumente zu ergänzen, die zum Vorliegen der erforderlichen Kompetenzen Aussagen zu treffen geeignet sind , aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 - a. a. O., Rn. 92 ff. (für das Eignungsfeststellungsverfahren bei Schulleiterstellen); Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013 ‑ 2 B 436/13 -, juris, Rn. 15; OVG S.-A., Beschluss vom 2. April 2010 - 1 M 74/10 -, juris, Rn. 19. 45 Diesen Auswahlinstrumenten kann bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung im Einzelfall auch überwiegendes Gewicht zukommen.“ (Hervorhebung nur hier) 46 Diesen Anforderungen wird das streitgegenständliche, in drei Verfahrensabschnitte untergliederte, Auswahlverfahren nicht gerecht. 47 Die dienstliche Beurteilung wurde in dem ersten und zweiten Verfahrensteil zu 50 % und im dritten Verfahrensabschnitt zu 0 % berücksichtigt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller drei Verfahrensabschnitte erlangte die dienstliche Beurteilung damit eine Gewichtung von 33,33 %. 48 Diese gleichwertige bzw. bei einer Gesamtbetrachtung überwiegende Einbeziehung der zusätzlichen Auswahlinstrumente in die Auswahlentscheidung ist mit den oben dargestellten Maßstäben nicht in Einklang zu bringen. Denn die im streitgegenständlichen Auswahlverfahren neben der dienstlichen Beurteilung herangezogenen Auswahlinstrumente sind ganz überwiegend nicht geeignet, Aussagen zum Vorliegen von grundlegend anderen Anforderungen zu treffen, als jenen, die bereits in der dienstlichen Beurteilung bewertet worden sind. 49 Dabei kann die in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob – bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung – eine vorrangige Einbeziehung zusätzlicher Auswahlinstrumente in das Aufstiegsauswahlverfahren überhaupt rechtlich zulässig ist, offen bleiben. 50 So OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 32; a.A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 1 B 1395/17 –, juris, Rn. 19 (wohl nur gleichrangig); noch zurückhaltender Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 B 436/13 -, juris, Rn. 15 (Ergebnisse von Prüfungen, Tests und Bewerbungsgesprächen dürfen nur ergänzend neben den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden), OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 M 74/10 -, juris, Rn. 19 (das Ergebnis von Testverfahren darf nur neben etwaigen dienstlichen Beurteilungen, Berichten, Prüfungsergebnissen u. a. als Beitrag zu dem umfassenden Eignungsurteil verwertet werden), und Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 CE 15.815 -, juris, Rn. 51 f. (Maßgeblichkeit der dienstlichen Beurteilungen "in erster Linie"). 51 Denn bereits eine gleichrangige Berücksichtigung der im streitgegenständlichen Auswahlverfahren herangezogenen Auswahlinstrumente ist nicht sachlich zu rechtfertigen. 52 Die sachliche Rechtfertigung für die gleichrangige Berücksichtigung zusätzlicher Auswahlinstrumente neben der dienstlichen Beurteilung ergibt sich – wie dargestellt – aus der – grundsätzlich anzunehmenden – begrenzten Aussagekraft Letzterer für die aufstiegsbezogene Eignungsprognose. Dienstliche Beurteilungen bewerten die im innegehabten Statusamt gezeigten Leistungen des Beamten und schätzen dessen Eignung und Befähigung für dieses und/oder das nächsthöhere Statusamt der Laufbahn ein. Sie treffen mithin regelmäßig keine (explizite) Aussage über die Eignung des Beamten, Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrzunehmen und damit grundsätzlich höheren, seiner bisherigen Laufbahn fremden Anforderungen gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr sein Ziel, in Bezug auf die Aufstiegsbewerber zu verlässlichen Eignungsaussagen zu kommen, dadurch verfolgt, dass er gleichrangig neben den dienstlichen Beurteilungen auf andere, insoweit (besonders) geeignete Auswahlinstrumente zurückgreift. 53 OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 1 B 1395/17 –, juris, Rn. 15 ff. 54 Hingegen fehlt es regelmäßig an einer sachlichen Rechtfertigung für die gleichrangige Berücksichtigung zusätzlicher Auswahlinstrumente, wenn diese überwiegend Erkenntnisse hinsichtlich solcher Kompetenzen abbilden, über die bereits die dienstliche Beurteilung aussagekräftig Auskunft gibt. Denn dienstliche Beurteilungen treffen regelmäßig eine validere Aussage über das tatsächliche berufliche Leistungsbild als Intelligenztests, strukturierte Auswahlgespräche, Assessment-Center-Verfahren und ähnliche Verfahren. Bei Letzteren entsteht in der Regel nur eine Momentaufnahme, die nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes abdeckt und in ihrem Ergebnis auch von der Tagesform sowie der (Prüfungs-)Stressresistenz des Bewerbers abhängig ist. Bewerber, die Prüfungssituationen und Zeitdruck gut tolerieren, sind dabei bevorteilt. Aufgrund dieser Gegebenheiten kommt solchen Eignungsfeststellungsverfahren nur beschränkte Aussagekraft für die Frage zu, ob ein Kandidat den Anforderungen des angestrebten Amtes genügen wird. 55 Vgl. zu Letzterem OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, juris, Rn. 95; Beschlüsse vom 5. November 2007 - 6 A 1249/06 -, juris, Rn. 13 und vom 3. August 2017 – 6 B 829/17 –, juris, Rn. 45. 56 Im vorliegenden Fall sind mit den Kompetenzen „Soziale Sensibilität“, „Auftreten“, „Strategisches Denken“, „Konfliktfähigkeit/Kontakt“, „Entscheidungs- und Umsetzungsfähigkeit“ im zweiten und auch im dritten Verfahrensteil überwiegend Kompetenzen überprüft worden, die bereits in der dienstlichen Beurteilung abgebildet werden. Insoweit hat bereits der 6. Senat des OVG NRW in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 3. August 2017, 57 - 6 B 829/17 –, juris, Rn. 43 – 45, 58 ausgeführt: 59 „Dem Einwand, den dienstlichen Beurteilungen seien keine verlässlichen Aussagen für die Eignung der Bewerber für den Laufbahnaufstieg zu entnehmen, folgt der Senat nicht. Hierfür reicht das Vorbringen nicht aus, die Wahrnehmung der Aufgaben, die Angehörigen der 2. Laufbahngruppe, 2. Einstiegsamt, regelmäßig übertragen würden, setze in deutlich höherem Maß als in der 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt, Mitarbeiterführungsfähigkeit und eigenständige analytische Fähigkeit voraus. Dienstliche Beurteilungen beruhen regelmäßig auf Beobachtungen während einer längeren persönlichen Zusammenarbeit. Regelbeurteilungen erfassen im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien, Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 29. Februar 2016 - 403.26.00.05 -, MBl. NRW. 2016 S. 226 - im Folgenden: BRL Pol -, einen Zeitraum von drei Jahren (vgl. Ziffer 3.1). Sie verhalten sich nach Ziffer 6.1 unter anderem zu den Aspekten Arbeitsorganisation (Planung und zielgerichtete Ausrichtung von Arbeitsabläufen, Prioritäten berücksichtigen, Effizienz), Arbeitseinsatz (Initiative und Selbständigkeit, Ausdauer und Belastbarkeit), Arbeitsweise (Analytische Fähigkeit, Entscheidungsfreude, Urteilsfähigkeit), Leistungsgüte, Veränderungskompetenz (Bereitschaft, sich neuen Anforderungen zu stellen, aktive und passive Kritikfähigkeit, Bereitschaft zum lebenslangen Lernen) sowie Soziale Kompetenz (Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten, Wertschätzung und Teamfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Zuverlässigkeit). Die Beurteilungen äußern sich nach Ziffer 7 BRL Pol ausdrücklich auch zu Gesichtspunkten, die für die berufliche Entwicklung von Bedeutung sind. Ihnen können demnach durchaus Aussagen etwa zu den Kriterien (in der Terminologie des Antragsgegners: "Dimensionen") soziale Sensibilität, Auftreten, strategisches Denken, Konfliktfähigkeit/Kontakt und Entscheidungs- /Um-setzungsfähigkeit zu entnehmen sein, Aspekten also, die für die streitgegenständliche Zulassungsentscheidung nach dem Vortrag des Antragsgegners bedeutsam sind. 60 Zur Validität von Vorgesetztenbeurteilungen allgemein auch Günther DÖD 2016, 117 (120, 125). 61 Intelligenztests, strukturierte Auswahlgespräche, Assessment-Center-Verfahren und ähnliche Verfahren stellen demgegenüber stets nur eine Momentaufnahme in einer Prüfungssituation dar und bevorzugen diejenigen, die mit solchen Situationen gut umgehen und die Erwartungen der Gutachter- bzw. Beobachterseite leicht erfassen können.“ 62 Vgl. dazu auch bereits den Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2017 – 2 L 3078/17 –, juris, Rn. 24. 63 Lediglich hinsichtlich des Merkmals „Mitarbeiter-/Teamführungsfähigkeit“ ließe sich anführen, dass die dienstlichen Beurteilungen der in Rede stehenden Statusämter des Laufbahnabschnitts II hierzu überwiegend keine Aussage treffen. Finden sich damit aber fünf der im zweiten Verfahrensabschnitt zu beurteilenden sechs Dimensionen bereits in der dienstlichen Beurteilung wieder, widerspricht es nach oben dargestellten Grundsätzen dem Leistungsgrundsatz, einer punktuellen Momentaufnahme in einer Prüfungssituation gleiches oder gar überwiegendes Gewicht für die Auswahlentscheidung beizumessen. 64 Soweit der Beklagte dagegen einwendet, die dienstliche Beurteilung enthalte Aussagen zu den Kompetenzen lediglich bezogen auf den Aufgabenbereich der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt und sei daher nicht aussagekräftig bezogen auf den weitaus komplexeren Aufgabenbereich der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, dringt er damit nicht durch. 65 Vgl. hierzu bereits den Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2017 – 2 L 3078/17 –, juris, Rn. 24. 66 Es erschließt sich nicht, inwieweit ein unterschiedlicher Aufgabenbereich dazu führen soll, dass bspw. die Bewertung des Merkmals „Soziale Kompetenz“ (Zusammenarbeit mit Kollegen, Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Wertschätzung und Teamfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Zuverlässigkeit, Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern) an Aussagekraft verliert. Auch in einer höheren Laufbahn stellt sich die jeweilige Kompetenz als solche nicht grundlegend unterschiedlich dar. Zudem ist zu erwarten, dass ein Beamter, der sich in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt als überdurchschnittlich sozialkompetent bewiesen hat, auch in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in diesem Merkmal eher hervortun wird, als ein Bewerber, der sich in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in diesem Kompetenzbereich unterdurchschnittlich gezeigt hat. Dagegen kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, dass gemäß dem durch Erlass des IM vom 11. November 2004 – 45.2 – 341/0 vorgegebenen Kompetenzkatalog hinsichtlich der jeweiligen Kompetenzen bezogen auf die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt erweiterte Fähigkeiten erwartet würden (4. Ebene), die bei der Beurteilung eines Beamten der Laufbahn 2, 1. Einstiegsamt nicht bewertet würden. Letzteres mag zwar zutreffen, führt jedoch nicht dazu, dass sich daraus keine Rückschlüsse auf die zu erwartende Aufgabenerfüllung im höheren Laufbahnabschnitt ableiten ließen. Denn die in dem Kompetenzkatalog auf der vierten Ebene beschriebenen Anforderungen stehen, wie das Beispiel „Analytische Fähigkeit“ zeigt, nicht etwa selbständig daneben, sondern bauen auf den ersten drei Ebenen auf: 67 68 1. Ebene (Sachbearbeiter): kann Sachverhalte erfassen und wesentlicher von unwesentlichen Informationen unterscheiden 69 2. Ebene (Sachbearbeiter): kann Sachverhalte und deren Zusammenhänge zutreffend bewerten und die erforderlichen Schlüsse ziehen 70 3. Ebene (Führung geh. Dienst): erfasst schwierige Zusammenhänge und berücksichtigt dabei die Relevanz von Informationen aus anderen Gebieten 71 4. Ebene (Führung höherer Dienst): entwickelt Strukturen zur Bearbeitung komplexer Sachverhalte und sorgt für Transparenz 72 Einem Beamten, der Sachverhalte und deren Zusammenhänge besser zutreffend bewerten und die erforderlichen Schlüsse ziehen kann (2. Ebene) wird es aller Voraussicht nach leichter fallen, schwierige Zusammenhänge zu erfassen und dabei die Relevanz von Informationen aus anderen Gebieten zu berücksichtigen (3. Ebene) als einem Beamten, der bereits bei der Erfassung leichterer Sachverhalte schlechter abgeschnitten hat. Das Entwickeln von Strukturen zur Bearbeitung komplexer Sachverhalte (4. Ebene) wird wiederum aller Voraussicht nach demjenigen Beamten leichter fallen, der besser schwierige Zusammenhänge erfassen und dabei die Relevanz von Informationen aus anderen Gebieten berücksichtigen kann (3. Ebene). 73 Auch das Argument der Beklagtenseite, die dienstliche Beurteilung bilde die einzelnen, für den Laufbahnabschnitt III für erforderlich gehaltenen Kompetenzen nicht eindeutig ab, verfängt nicht. Zum einen erfolgte auch im Auswahlverfahren ausweislich der Bewertungsbögen eine Bündelung verschiedener Einzelkompetenzen in den jeweils nur mit einer einheitlichen Bewertungsnote zu versehenden „Dimensionen“. Das seitens des Beklagten benannte Beispiel der Kompetenz „Analytische Fähigkeit“ ist gemeinsam mit der Kompetenz „Fähigkeit zum strategischen Denken“ unter der Kompetenz „Strategisches Denken“ zusammengefasst. Es erschließt sich nicht, welche Konzeption der Beklagte bei der Ermittlung der Fähigkeiten der Bewerber verfolgt, wenn er in der Klageerwiderung die Wichtigkeit der expliziten Abbildung der Kompetenz „Analytische Fähigkeit“ herausstellt, dieser Maßgabe aber selbst nicht gerecht wird. Überdies lässt sich die Aussagekraft der dienstlichen Beurteilung nicht mit dem Argument der Bündelung einzelner Kompetenzen in Frage stellen, wenn nahezu sämtliche in den Einzelmerkmalen gebündelten „Einzelkompetenzen“ ihrem Sinngehalt nach im Auswahlverfahren überprüft und jeweils mit erheblichem Gewicht in die Bewertung eingestellt werden. Dies gilt insbesondere für das Einzelmerkmal 7, „Soziale Kompetenz“. Dieses setzt sich gemäß Ziffer 6.1.7 BRL Pol zusammen aus den Einzelkompetenzen „Zusammenarbeit mit Kollegen“, „Zusammenarbeit mit Vorgesetzten“, „Wertschätzung und Teamfähigkeit“, „Verantwortungsbereitschaft und Zuverlässigkeit“ und „Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern“. Diese Einzelkompetenzen finden sich in den Dimensionen „Konfliktfähigkeit/Kontakt“ und „Soziale Sensibilität“ nahezu vollständig wieder, die mit einem Gewicht von jeweils 14 und 16 % (insgesamt 30 %) in die Bewertung eingestellt worden sind. Dabei lassen sich die Einzelkompetenzen „Zusammenarbeit mit Kollegen“ und „Zusammenarbeit mit Vorgesetzten“ der Dimension „Konfliktfähigkeit/Kontakt“ (untergliedert in Konfliktfähigkeit und Kooperationsfähigkeit) zuordnen. Die Einzelkompetenzen „Wertschätzung und Teamfähigkeit“ und „Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern“ finden sich in der Dimension „Soziale Sensibilität“ (wertschätzende Kommunikation bzw. Einfühlungsvermögen) wieder. Gleichzeitig wird die Einzelkompetenz „Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern“ in der Dimension „Auftreten“ (Auftreten/Repräsentation, Kommunikationsfähigkeit und Werteorientierung) abgebildet, die wiederum mit einem Gewicht von 15 % in die Gesamtbewertung eingeflossen ist. Das Beispiel zeigt, dass dem Einzelmerkmal „Soziale Kompetenz“ mit nahezu sämtlichen darin gebündelten Einzelkompetenzen im gegenständlichen Auswahlverfahren eine erhebliche Bedeutung beigemessen worden ist. Soweit der Beklagte darauf hinweist, die Dimensionen „Werteorientierung“, „Einfühlungsvermögen“ und „Konfliktfähigkeit“ gehörten nicht zu dem Einzelmerkmal „Soziale Kompetenz“ und die Dimension „Feedbackfähigkeit“ nicht zu dem Einzelmerkmal „Veränderungskompetenz“ erschließt sich dies in dieser Pauschalität nicht. Es entsteht vielmehr der Eindruck, der Beklagte hätte die Einzelkompetenzen des Einzelmerkmals „Soziale Kompetenz“ mit anderen Worten umschrieben und ohne erkennbare konzeptionelle Rechtfertigung in verschiedenen Dimensionen gebündelt. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Neuregelung im Erlass vom 11. April 2018 (vgl. dort auf Seite 2). Nach den dort für zukünftige Auswahlverfahren gewählten Bewertungsmaßstäben steht beispielsweise das Merkmal „Analytische Fähigkeit“ selbständig neben dem Merkmal „Fähigkeit zum strategischen Denken“, während im streitgegenständlichen Verfahren Ersteres in Letzterem aufgehen soll. Gleiches gilt für die Kompetenzen „Auftreten“ und „Kommunikationsfähigkeit“. 74 Hinzu tritt, dass nicht nur die Gewichtung, sondern auch die Art und Weise der Einbeziehung der dienstlichen Beurteilung sachwidrig erfolgte. Die schematische Bildung eines Leistungswertes anhand einer Staffelung nach der Summe der Einzelmerkmale widerspricht den von dem Beklagten eigens festgelegten Bewertungsmaßstäben. Die unterschiedliche Gewichtung einzelner Kompetenzen bzw. Dimensionen im übrigen Auswahlverfahren zeigt, dass nach seiner Vorstellung bestimmten Einzelmerkmalen eine besondere Bedeutung für die Eignungsprognose für den angestrebten Laufbahnaufstieg zukommt. Beispielsweise findet sich das in der dienstlichen Beurteilung bewertete Einzelmerkmal 5, „Leistungsumfang“, in den im 2. Verfahrensteil überprüften Kompetenzen gar nicht wieder, während das Merkmal 7, „Soziale Kompetenz“ (Zusammenarbeit mit Kollegen, Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Wertschätzung und Teamfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Zuverlässigkeit, Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern) nahezu mit sämtlichen Unterpunkten in den Dimensionen „Soziale Sensibilität“, „Auftreten“ und „Konfliktfähigkeit/Kontakt“ vertreten ist und damit eine erhebliche Bedeutung gewinnt. Beamte, die in ihrer dienstlichen Beurteilung in dem Merkmal 7 besonders hervortreten, werden durch die schematische Gleichgewichtung jedoch mit jenen gleichgestellt, die bei gleicher Wertsumme in dem – gemäß der Bewertung durch den Beklagten – für den Laufbahnabschnitt III deutlich bedeutungsloseren Merkmal 5 hervortreten. 75 Die demnach unzureichende Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Auswahlverfahrens ist auch nicht etwa deswegen unbeachtlich, weil eine Vorauswahl stattgefunden hätte, die zu einem homogenen Bewerberfeld im Wesentlichen gleich beurteilter Beamter geführt hätte. 76 Vgl. zu diesem Gedanken OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 1 B 1395/17 –, juris, Rn. 25 ff. und Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. September 2013 ‑ 2 B 436/13 –, juris, Rn. 17. 77 Eine derart gestaltete Vorauswahl hat im Vorfeld des Auswahlverfahrens 2017 nicht stattgefunden. Soweit der Beklagte diesbezüglich auf das rückwirkend erfolgte Behördenleitervotum unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung nach Maßgabe der Erlasse vom 20. Oktober 2017 und vom 11. April 2018 verweisen möchte, folgt die Kammer dem nicht. Die dort vorgesehene Begrenzung auf Bewerber, die in ihrer dienstlichen Beurteilung ein Gesamtergebnis von 3 Punkten erreicht haben, führt nicht zu einer relevanten Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung. Denn eine Einengung des Bewerberfeldes wird dadurch nicht erreicht. Es ist gerichtsbekannt, dass im Bereich der Polizei des Beklagten dienstliche Beurteilungen mit einer Gesamtnote unterhalb von 3 Punkten extrem selten sind. Vor diesem Hintergrund kommt der vorgenannten Vorgabe keine einschränkende oder gar homogenisierende Funktion zu. 78 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 L 2965/17-, Seite 5 des amtlichen Entscheidungsabdrucks. n.v. 79 Sind mithin einzelne Teile des als Gesamtheit konzipierten Auswahlverfahrens rechtswidrig, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger jeden einzelnen Verfahrensteil nicht bestanden hat. Denn es ist nicht vorhersehbar, wie die Einbeziehung der dienstlichen Beurteilung in einem neu durchzuführenden Auswahlverfahren ausgestaltet sein wird. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, in welcher Weise und auf welcher Stufe sowie mit welchem Gewicht die dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt werden können; dem vorzugreifen ist dem Gericht verwehrt. 80 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 829/17 –, juris, Rn. 41, 52. 81 Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: 82 Ein Nichtbestehen des ersten Verfahrensteils kann dem Kläger bereits deshalb nicht entgegengehalten werden, weil der Beklagte die für eine Überprüfung der Bewertung erforderlichen Unterlagen nach wie vor nicht vorgelegt hat. Ein Geheimhaltungsinteresse ist nicht ersichtlich. 83 Dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2017 – 6 B 480/17 –, juris, Rn. 8 ff.; Beschluss der Kammer vom 19. April 2017 – 2 L 1490/17 –, juris. 84 Zudem begegnet auch die gänzliche Nichtberücksichtigung der dienstlichen Beurteilung im dritten Verfahrensteil rechtlichen Bedenken. Wird ein Auswahlverfahren – wie hier – stufenweise im K.o.-System durchgeführt, so stellt jeder einzelne Verfahrensteil eine Auswahlentscheidung dar, die sich an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen muss. Dies führt dazu, dass die dienstliche Beurteilung in jedem Verfahrensteil entsprechend den oben dargestellten Maßgaben berücksichtigt werden muss, sofern das Bewerberfeld nicht im Vorhinein anhand der dienstlichen Beurteilung auf eine homogene Vergleichsgruppe eingegrenzt worden ist. 85 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 86 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 87 Rechtsmittelbelehrung: 88 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 89 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 90 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 91 Die Berufung ist nur zuzulassen, 92 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 93 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 94 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 95 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 96 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 97 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 98 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 99 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 100 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 101 Beschluss: 102 Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt. 103 Rechtsmittelbelehrung: 104 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 105 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 106 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 107 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 108 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 109 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.