Beschluss
18 L 1974/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:1002.18L1974.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die in Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 1. Oktober 2020 verfügte Auflage der Änderung des Aufzugsweges wird insoweit wiederhergestellt, als die Streckenführung betreffend den Abschnitt „BAB 40 / AS 16 –Mülheim a.d. Ruhr – Styrum in FR Venlo – Kehrtwende vor der abgerissenen Eisenbahnbrücke der BAB 40 zurück über die BAB 40 bis AS 16 – Mülheim a.d. Ruhr – Styrum“ untersagt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am Abend des 1. Oktober 2020 eingegangene wörtliche Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der zu erhebenden Klage gegen die Bestätigung der Antragsgegnerin bezüglich der angemeldeten Versammlung, soweit die Nutzung der für den Verkehr gesperrten Abschnitte der BAB40 untersagt wird, wiederherzustellen, 4 war zunächst gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er beantragt, 5 die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die in Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 1. Oktober 2020 verfügte Auflage der Änderung des Aufzugsweges insoweit wiederherzustellen, als die Streckenführung betreffend den Abschnitt „BAB 40 / Anschlusstelle (AS) Nr. 14 – Kreuz Kaiserberg bis AS 15 – Mülheim a.d. Ruhr“ untersagt wird, 6 hilfsweise 7 die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die in Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 1. Oktober 2020 verfügte Auflage der Änderung des Aufzugsweges insoweit wiederherzustellen, als die Streckenführung betreffend den Abschnitt „BAB 40 / AS 16 –Mülheim a.d. Ruhr – Styrum in FR Venlo – Kehrtwende vor der abgerissenen Eisenbahnbrücke der BAB 40 zurück über die BAB 40 bis AS 16 – Mülheim a.d. Ruhr – Styrum“ untersagt wird. 8 Der wörtlich gestellte Antrag war nicht sachdienlich, denn er ließ nicht erkennen, auf welchen der beiden im Raum stehenden, die BAB 40 einbeziehenden Aufzugswege er gerichtet ist. Aus der außergerichtlichen Korrespondenz zwischen Antragsteller und Antragsgegner und einer Passage der Antragsschrift lässt sich indes entnehmen, dass das Begehren primär auf die Durchführung der Versammlung auf der ursprünglich angemeldeten Aufzugsstrecke und (nur) hilfsweise darauf gerichtet ist, den alternativ vorgeschlagenen Aufzugsweg gerichtlich durchzusetzen. 9 1. Der so verstandene Hauptantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 10 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2020, mit der dem Antragsteller untersagt wird, die am 22. September 2020 angemeldete Aufzugstrecke - bezeichnet als Aufzugstrecke (I) -, soweit sie über die Bundesautobahn 40, Anschlussstelle Nr. 14 bis Anschlussstelle Nr. 15 führt, zu nutzen, insoweit als offensichtlich rechtmäßig. 11 Die Beschränkung der Aufzugstrecke beruht auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG). Danach kann die zuständige Behörde Versammlungen und Aufzüge von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter insbesondere durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist eine Lösung im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen. 12 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris, Ziffer 3b.aa. 13 Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. 14 OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 A 296/16 -, juris, Rn. 10 ff mwN. 15 Geht es – wie vorliegend – um die versammlungsbehördliche Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort bzw. um die Beschränkung des beabsichtigten Versammlungsortes, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten umfasst ist. Art. 8 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen akzeptiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu verändern. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 A 296/16 -, juris, Rn. 14 f mwN; Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 12. 17 Bundesfernstraßen, auch Bundesautobahnen, sind zwar nicht generell versammlungsfreie Räume, die aufgrund ihrer Widmung allein für den Straßenverkehr dem Schutzbereich des Art. 8 GG entzogen wären. Jedoch ist jedenfalls im Rahmen der erforderlichen Abwägung mit Grundrechten Dritter zu berücksichtigen, dass Verkehrsinteressen im Rahmen versammlungsrechtlicher Anordnungen erhebliche Bedeutung beigemessen werden darf. Das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer Bundesfernstraße hat je nach Lage der Dinge im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten. Für Bundesautobahnen gilt dies in herausgehobener Weise, da diese gemäß § 1 Abs. 3 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind. 18 OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 A 296/16 -, juris, Rn. 19; Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff; jew. mwN. 19 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von dem Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose hinsichtlich der Beschränkung der Aufzugstrecke (I) im Ergebnis nicht zu beanstanden. 20 Nach summarischer Prüfung lassen es die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB 40 nicht zu, dass der in der Aufzugstrecke (I) angegebene Abschnitt am heutigen Nachmittag als Route des Fahrradaufzuges genutzt wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der von den Versammlungsteilnehmern zu befahrende Abschnitt selbst wegen Bauarbeiten für den Autoverkehr zum Zeitpunkt der Versammlung - seit dem etwa zwei Wochen bis voraussichtlich 4. Oktober 2020 - gesperrt ist. 21 Denn der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Nutzung der gesperrten Autobahn durch den Fahrradaufzug für die Verkehrsteilnehmer auf der Gegenfahrbahn, die auf diesem Abschnitt nicht gesperrt ist, eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde. Dabei sei anzunehmen, dass in dem angemeldeten Zeitraum des Aufzuges, 16 bis 18 Uhr, ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im Rahmen des „Feierabendverkehrs“ anzunehmen. Diese plausible Einschätzung gilt umso mehr, da es sich um einen Freitagnachmittag handelt. 22 Es ist davon auszugehen, dass die Autofahrer durch den Fahrradaufzug auf der gesperrten Gegenfahrbahn erheblich abgelenkt würden. Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht darauf abgestellt, dass das Bild eines Fahrradkorsos nicht dem gängigen Bild und den Erwartungen eines Verkehrsteilnehmers auf einer Bundesautobahn entspreche, was die Wahrscheinlichkeit von Fahrfehlern in Form von spontanen Abbremsmanövern und Auffahrunfällen deutlich erhöhe. 23 Vgl. zu der Gefahr von „Gaffer-Unfällen“ bei einem Fahrradaufzug auch OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 20; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 A 296/16 -, juris, Rn. 33. 24 Soweit der Antragsteller vorträgt, der durchschnittlich informierte Kfz-Nutzer sollte von dem Fahrradaufzug wenig überrascht sein, da seit mehreren Tagen in der Presse verkündet werde, dass der Protestzug der Radfahrenden über den gesperrten Straßenabschnitt führen solle, ergibt sich daraus nichts anderes. Dies gilt schon angesichts dessen, dass nach der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom gestrigen Tage nunmehr das Verbot der Nutzung der entsprechenden Strecke in der Presse publiziert wurde und ein gut informierter Autofahrer deshalb nicht mehr mit dem Fahrradaufzug rechnet, was sich angesichts der Kurzfristigkeit der hiesigen Entscheidung auch nicht mehr ändern dürfte. Zudem handelt es sich bei der Befahrung der Autobahn durch Fahrradfahrer, zumal in Form einer Demonstration, um derart atypisches und seltenes Ereignis, dass selbst bei der Erwartung eines entsprechenden Ereignisses auf der Gegenfahrbahn mit einer erheblichen Ablenkung zu rechnen ist. 25 Die geschilderte Gefahr bestünde auch bei einer von dem Antragsteller in den Raum gestellten Temporeduzierung, etwa bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h. Schon wegen der völligen Atypik, als Autofahrer auf einer Bundesautobahn mit einem Demonstrationszug auf der - eigentlich gesperrten - Gegenspur konfrontiert zu werden, ist diese Ablenkungsgefahr auch nicht mit anderen Ablenkungen vergleichbar, die durch autobahntypische Umstände, etwa in Form von Unfällen oder Baustellen, hervorgerufen werden. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 A 296/16 -, juris, Rn. 33. 27 Dies gilt insofern auch für die Ablenkung durch die von dem Antragsteller benannten Baustellenfahrzeuge, die - auch entgegen der Fahrtrichtung - zur Andienung der Baustelle auf dem betreffenden Autobahnabschnitt fahren. Denn auch insoweit handelt es sich um autobahntypische Ablenkungen, mit denen die Autofahrer grundsätzlich rechnen, zumal es sich vorliegend um eine längerfristige, den Autofahrern regelmäßig bekannte Baustelle handelt. 28 Waren danach im Rahmen der praktischen Konkordanz zwischen dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8 GG und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der letztgenannten Seite insbesondere die Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer auf der Gegenspur zu berücksichtigen, ist die Abwägung des Antragsgegners, wonach diese zu Lasten des Antragstellers ausgeht, nicht zu beanstanden. 29 Dies gilt auch für die Abwägung des Antragsgegners für den Fall, dass die Gefahren für Leib und Leben der Autofahrer auf der Gegenspur dadurch verhindert werden, dass der Verkehr auf dieser Spur während der Zeit des Fahrradaufzuges stillgelegt wird. Insoweit hat der Antragsgegner darauf abgestellt, dass eine Vollsperrung den innerstädtischen Verkehr zum Erliegen bringen würde, da derzeit bereits der Autobahnverkehr ab der Anschlussstelle Nr. 17 innerstädtisch bis zur Anschlussstelle Nr. 15 umgeleitet werde. Angesichts der bereits bestehenden Teilsperrung der A 40 in zentraler Lage in dem Ballungsraum des Ruhrgebietes sowie des zu erwartenden erheblichen Verkehrsaufkommens am Freitagnachmittag ist diese Einschätzung des Antragsgegners nachvollziehbar. Vorliegend, wo zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht einmal mehr zwei Stunden bis zum Beginn des geplanten Aufzuges liegen, ist bereits zweifelhaft, ob die Realisierung einer Umleitung überhaupt möglich wäre oder die Sperrung der Fahrbahn vielmehr sogar ohne Umleitung geschehen müsste. 30 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die auch die Sperrung der Gegenfahrbahn zu einer erheblichen Zunahme der Unfallträchtigkeit führt. Insoweit würden Kraftfahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit auf das stetig länger werdende Ende des Staus zufahren und müssten dort innerhalb kürzester Zeit aus hoher Geschwindigkeit bis zum Fahrzeugstillstand abgebremst werden. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 A 296/16 -, juris, Rn. 26. 32 Nach alldem entspricht es einer praktischen Konkordanz zwischen dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG und der in der beschriebenen Weise durch den Fahrradaufzug gefährdeten Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der A 40, die Versammlung auf einen anderen Ort als den nur teilgesperrten Abschnitt der A 40, Anschlussstelle Nr. 14 bis Anschlussstelle Nr. 15, zu verweisen. 33 2. Der zulässige Hilfsantrag ist indes begründet. 34 An der Rechtmäßigkeit der Auflage in Ziffer 1 der Verfügung, soweit sie sich auf die alternative Aufzugstrecke II bezieht, bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel, sodass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung überwiegt. 35 Zwar ist – wie bereits ausgeführt – dem Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anordnungen nach § 15 VersG erhebliche Bedeutung beizumessen. Der Antragsgegner hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Schutz dieser Güter nur zu erreichen ist, wenn die Demonstration auf dem vorgesehenen Streckenabschnitt der A 40 zwischen der Anschlussstelle Nr. 16 (Mülheim-Styrum) und der abgerissenen Eisenbahnbrücke - der im Gegensatz zur Aufzugsstrecke I voll gesperrt ist - überhaupt nicht stattfindet. 36 Dabei soll offen bleiben, ob die Einschätzung des Antragsgegners, dass eine Gefahr für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer und der Einsatzkräfte der Polizei nur dann vermieden werden kann, wenn während der Zeit des Fahrradaufzuges der Baustellenverkehr auf der gesperrten Strecke stillgelegt wird – wofür indes einiges spricht. Jedoch hat der Antragsgegner nicht in einer den Anforderungen an eine Gefahrenprognose im Versammlungsrecht Rechnung tragenden Art und Weise dargelegt, weshalb eine dadurch bedingte Verzögerung der Wiedereröffnung des Autobahnabschnitts die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in einer Weise beeinträchtigen würden, die das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 GG bezüglich der Auswahl des Ortes dahinter zurücktreten lassen müsste. 37 Nach den Angaben des Antragsgegners kommt es unter Berücksichtigung einer Vor- und Nachlaufzeit, die dazu benötigt wird, den Baustellenverkehr durch vorübergehende Maßnahmen stillzulegen, zu einer Verzögerung von 45 Minuten bis zu einer Stunde. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, eine erforderliche Sonderreinigung führe zu einer weiteren starken Verzögerung, ist weder dargetan, wie lange diese Reinigung konkret dauern würde, noch dass eine solche überhaupt notwendig ist. Denn nach den Angaben des Antragsgegners führt der Abtransport des entstehenden Bauschutts nur „unter Umständen“ zu starken Verunreinigungen der Fahrbahn. Konkrete Anhaltspunkte, warum beim Abtransportieren von bereits verladenem Bauschutt solche Verunreinigungen zu erwarten sind, sind nicht dargetan. 38 Ist danach durch die Stilllegung des Baustellenverkehrs von einer Verzögerung von ca. einer Stunde bei den Sanierungsarbeiten und infolge dessen auch der Wiedereröffnung des gesperrten Abschnitts der A 40 auszugehen, ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die das Zurücktreten des versammlungsrechtlichen Anliegens, die Autobahn A 40 einzubeziehen, gebietet, nicht festzustellen. In Anbetracht dessen, dass ausweislich einer Pressemitteilung des Landesbetriebs Straßen.NRW die Freigabe des Streckenabschnitts am Sonntag, den 4. Oktober 2020 um 22.00 Uhr stattfinden soll, ist nicht ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt eine Verzögerung um eine Stunde zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen wird. Der von dem Antragsgegner insoweit befürchtete „Verkehrskollaps“ des innerstädtischen Verkehrs sowie des Verkehrs der BAB 40 und der umliegenden Autobahnen dürfte an einem Sonntagabend, an dem kein Pendler- und Berufsverkehr zu erwarten ist, nicht gegeben sein. Ohne konkrete weitere Anhaltspunkte ist ferner nicht davon auszugehen, dass eine etwaige unvorhergesehene Verzögerung - etwa durch einen Fahrradunfall eines Versammlungsteilnehmers - soweit reicht, dass sie sich auf den morgendlichen Berufsverkehr auswirken könnte. 39 Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung geltend macht, die Versammlungsbehörde bzw. die Einsatzkräfte der Polizei seien nicht in der Lage, etwaige Gefahren, die sich aus der Versammlungsfläche ergäben, zu beseitigen, so ist nicht dargelegt, woraus sich solche Gefahren ergeben könnten. Aus der Stellungnahme des Landesbetriebs Straßen.NRW auf Seite 16 des Verwaltungsvorgangs ergibt sich dazu nichts. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass bei potentiellen Unfällen im Rahmen des Baustellengeschehens bereits Mechanismen vorgesehen sind, die für eine Hilfe bei potentiellen Fahrradunfällen genutzt werden können. Sollte die allgemeine Begleitung der Versammlung angesprochen sein, ist nicht ersichtlich, warum diese nicht etwa mittels Flankieren durch Polizeimotorräder stattfinden kann. Soweit auch für den alternativen Streckenabschnitt auf der A 40 Irritationen durch Meldungen über Notrufe, die beim Anblick von Radfahrern oder Fußgängern auf der Autobahn hervorgerufen werden, erwartet werden, dürfte eine solche Gefahr bei einem voll gesperrten Abschnitt weitgehend reduziert sein. Im Übrigen dürfte bei einer zu erwartenden Begleitung durch die Polizei und aufgrund des Gruppenauftritts (50 Fahrräder) ersichtlich sein, dass es sich um eine Versammlung handelt, soweit dies nicht ohnehin aus den Medien bekannt ist. 40 Die Kostentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 41 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. 42 Rechtsmittelbelehrung: 43 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 44 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 45 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 46 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 47 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 48 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 49 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 50 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 51 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 52 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 53 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 54 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.