OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 1939/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0930.7L1939.20.00
8mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 28. September 2020 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 7 K 5756/20 – gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21./22. September 2020 und vom 24. September 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. In Bezug auf die Ordnungsverfügung vom 21./22. September 2020 ist der Antrag bereits unzulässig. Die dort angeordnete Absonderung erledigte sich durch Zeitablauf jedenfalls am 29. September 2020, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht (mehr) besteht. Hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 24. September 2020 ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zulässig. Er ist insbesondere wegen der gesetzlichen Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG) statthaft. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine wesentliche Rolle. Ergibt diese – im Rahmen des Eilrechtschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzgeberischen Wertung das behördliche Aussetzungsinteresse. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass die Ordnungsverfügung vom 24. September 2020 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Die Anordnung der Absonderung des Antragstellers in die häusliche Quarantäne wegen des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 28 Abs.1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern (als den in Satz 1 genannten Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind) angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Die Ordnungsverfügung dürfte nach summarischer Prüfung rechtmäßig sein. Der Bescheid ist insbesondere formell rechtmäßig. Soweit der Antragsteller schriftsätzlich konkludent die unterbliebene Anhörung rügt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Von einer Anhörung kann gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Dies ist hier aus den unten aufgeführten Gründen der Fall. Der Bescheid dürfte darüber hinaus auch materiell rechtmäßig sein. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Ansteckungsverdächtigen. Ansteckungsverdächtiger ist gemäß § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Das Robert Koch-Institut (im Folgenden „RKI“) als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG) geht für den Bereich SARS-CoV-2- Infektionen für Kontaktpersonen der Kategorie I mit engem Kontakt zu einem bestätigten COVID-19 Fall von einem höheren Infektionsrisiko aus. Als Kontaktpersonen der Kategorie I werden unter anderem Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kitagruppe, Schulklasse), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung, eingestuft. Vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 24. September 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html; zuletzt abgerufen am 30. September 2020. Dies vorangestellt ist der Antragsteller als Kontaktperson der Kategorie I einzuordnen. Der Antragsgegnerin ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 24. September 2020 bekannt geworden, dass ein/e (weitere/r) Schüler/in aus der Klasse des Antragstellers positiv auf das SARS-CoV-2 getestet worden ist. Bei dem/der Schüler/in traten am Mittwoch, den 16. September 2020 im Verlauf des Nachmittages Symptome mit Fieber auf. Das infektiöse Zeitintervall für symptomatische Fälle mit bekanntem Symptombeginn beginnt ab dem zweiten Tag vor Auftreten der ersten Symptome, bei der betroffenen Person also am 14. September 2020. Vgl. RKI, a.a.O. Der/Die Schüler/in hat die Schule infektiös zuletzt am 16. September 2020 besucht. Dies ergibt sich aus den Vermerken im entsprechenden Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin. Das Gericht hat trotz Bestreitens des Antragstellers keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Sachverhaltes zu zweifeln. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich entgegen dem Vortrag des Antragstellers hinreichend eindeutig, dass am 16. September 2020 ein Kontakt des Klägers mit dem/der infektiösen Schüler/in durch den Besuch derselben Schulklasse bestand. Das RKI empfiehlt für Kontaktpersonen der Kategorie I eine häusliche Quarantäne für die Dauer von 14 Tagen. Vgl. RKI Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, a.a.O. Die Einstufung der Kontaktpersonen der Kategorie I als Ansteckungsverdächtige für die Dauer von 14 Tagen ist insoweit überzeugend, als dass die Inkubationszeit der Erkrankung bis zu 14 Tage beträgt. Vgl. RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18. September 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText5; zuletzt abgerufen am 30. September 2020. Der Antragsteller ist entgegen seiner Auffassung auch nicht aufgrund der am 22. und am 23. September 2020 durchgeführten negativen Tests nicht mehr als ansteckungsverdächtige Person anzusehen. Ein Testergebnis stellt während der Inkubationszeit lediglich eine Momentaufnahme dar. Dass bei den durchgeführten Testungen keine Viren des SARS-CoV-2 nachgewiesen werden konnten, bedeutet nicht, dass der Antragsteller bei dem Kontakt am 16. September 2020 keine Viren aufgenommen hat. Eine zweimalige Testung asymptomatischer Kontaktpersonen der Kategorie I wird zwar grundsätzlich empfohlen. Dies soll aber zum Zwecke einer frühzeitigen Erkennung von prä- oder asymptomatischen Infektionen erfolgen. Die vom RKI empfohlene Quarantänezeit wird durch ein negatives Testergebnis nicht verkürzt. Vgl. RKI, a.a.O. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser wissenschaftlichen Beurteilung des RKI, welches ausweislich § 4 IfSG als wissenschaftlicher Berater der Bundes- und Landesbehörden fungiert, zu zweifeln. Hinsichtlich der Anordnung einer Absonderung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist dem Antragsgegner Ermessen eingeräumt. Dieses Ermessen hat der Antragsgegner, soweit es der Überprüfung des Gerichts unterliegt (§ 114 Satz 1 VwGO), (noch) ordnungsgemäß ausgeübt. Vom Gericht überprüfbare Ermessenfehler sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat sowohl das ihr zustehende Ermessen als auch die mit der häuslichen Absonderung für den Kläger bestehenden Einschränkungen erkannt. Sie hat von dem Ermessen auch in einer dem Zweck der Ermächtigung – Infektionsschutz – entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten. Selbst wenn man aber den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache als offen ansehen wollte, führt eine allgemeine Interessenabwägung zu einem klaren Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems gegenüber dem kurzfristigen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf Freiheit seiner Person gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Würde der Vollzug der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 24. September 2020 ausgesetzt, erwiese diese sich aber als rechtmäßig – so könnten aufgrund der bekanntermaßen vorkommenden schweren Verläufe bis hin zu Todesfällen bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 erhebliche und möglicherweise irreversible Gesundheitsschäden eintreten. Erweist sich die Allgemeinverfügung in der Hauptsache hingegen als rechtswidrig, ist die Freiheit des Antragstellers zwar kurzfristig eingeschränkt, der Schutz der menschlichen Gesundheit ist jedenfalls im vorläufigen Rechtschutz aber als höherrangig einzustufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die angeordnete häusliche Absonderung am 30. September 2020 endet, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Halbierung des Streitwertes für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.