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Urteil

3 K 6850/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0929.3K6850.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt sechs Siebtel und die Beklagte ein Siebtel der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt sechs Siebtel und die Beklagte ein Siebtel der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Der Kläger betrieb in dem Gebäude mit der Anschrift B. -U. -Straße 00 -00 in L. drei Spielhalle mit der Bezeichnung „Q. “, „A. “ und „S. “. Nach dem in Nordrhein-Westfalen der Glücksspielstaatsvertrag rückwirkend am 1.7.2012 in Kraft getreten war, bedurfte es gemäß §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Staatsvertrag. Nach § 25 Abs. 1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten, wobei das Nähere Ausführungsbestimmungen der Länder regeln. § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW konkretisiert dies dahingehend, dass die Erteilung für die Erlaubnis einer Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ausgeschlossen ist und ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschritten werden solle. Die Spielhallen des Klägers fielen unter die Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV. Da die in dieser Vorschrift gewährte Übergangsfrist von fünf Jahren im Jahre 2017 ablief, beantragte er die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für die drei Spielhallen. Mit Bescheid vom 30.10.2017 erteilte die Beklagte für eine der Spielhallen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis (Ziff.1), lehnte den Antrag auf die Härtefallbefreiungen ab (Ziff. 2) und ordnete die Schließung der beiden anderen Spielhallen an (Ziff.3), wobei er die Auswahl der Spielhallen der Klägerin überließ. Auf die Klage im Verfahren 3 K 18894/17 nahm die Beklagte die Ziffern 2 und 3 des Bescheides wieder zurück. Mit Bescheid vom 27.08.2019 erteilte die Beklagte der Klägerin für die Spielhalle „Q. “ die beantragte Erlaubnis. Der Bescheid enthielt zu der Erlaubnis Regelungen und Auflagen. Weiterhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom gleichen Tage die Anträge gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV für die Spielhallen „A. “ und „S. “ ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liege im Fall der Klägerin nicht vor. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen einen Teil der Regelungen und Auflagen des Genehmigungsbescheides und verfolgt ihr Begehren auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die anderen beiden Spielhalle weiter. Sie macht geltend: Der Klägerin stehe auch für die beiden verbliebenen Spielhallen ein Anspruch auf eine glücksspielrechtliche Erlaubnisse zu. Es liege eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vor. Diese ergebe sich zum einen aus der mietvertraglichen Bindung bis in das 2025. Die fraglichen Räume befänden sich im Kellergeschoß eines Hotels und seien einer anderweitigen Nutzung nicht zugänglich. Der Standort sei auch mit nur einer Spielhalle nicht rentabel zu betreiben. Der Klägerin drohe deshalb die Insolvenz. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Regelungen bald eine wesentliche Änderung erfahren würden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den überwiegenden Teil der vom Kläger angegriffenen Regelungen und Auflagen des Erlaubnisbescheides aufgehoben. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27.08.2019 zu verpflichten, der Klägerin jeweils eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV für die Spielhallen „A. “ und „S. “ in dem Objekt B. -U. -Straße 00 - 00 in L. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft im Wesentlichen die Begründung des angegriffenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war eine Sachentscheidung durch das Gericht nicht mehr zu treffen. Die verbliebene Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW noch einen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis. Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehaltes bestehen nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, -, juris. Nach § 25 Abs.1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten. Dieser soll nach § 16 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AG GlüStV NRW 350 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (Verbot der Mehrfachkonzession), ist ausgeschlossen, § 16 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. AG GlüStV NRW. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das Verbundverbot mehrerer Spielhallen und das Abstandsgebot des Glücksspielstaatsvertrags ebenfalls verfassungsgemäß sind. Vgl. so auch: OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 4 B 1375/17 -, juris, Rn. 13. Die genannten Regelungen sind ebenfalls unionsrechtlich nicht zu beanstanden, sie verstoßen insbesondere nicht gegen das „Kohärenzgebot“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 160; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 -, juris, Rn. 18. Die geltende Rechtslage ist auch nicht im Hinblick auf die geplanten Gesetzesänderungen hinsichtlich der Zulassung von Online-Casinos durch private Anbieter sowie von Mehrfachspielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex einer Neubewertung in verfassungsrechtlicher oder europarechtlicher Sicht zu unterziehen. Für eine solche Neubewertung sind die angedachten Gesetzesvorhaben noch nicht konkret genug. Dies gilt zunächst für die nach dem 1.7.2021 angedachten staatsvertraglichen Neuregelungen zur Glücksspielregulierung, wonach für am 1.1.2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, auf gemeinsamen Antrag der Betreiber für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex abweichend vom Verbundverbot eine Erlaubnis in Aussicht gestellt wird, wenn mindestens alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre wiederholt wird, die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen und das Personal der Spielhallen besonders geschult wird. Vgl. LT-Vorlage 17/3157 der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.3.2020, S. 65. Hier ergeben sich die Unsicherheiten sowohl aus der noch ausstehende Unterzeichnung und Ratifizierung der Neuregelung als auch aus der Frage, ob insbesondere in Nordrhein-Westfalen, aber auch in anderen Bundesländern, entsprechende Ausführungsbestimmungen tatsächlich in Kraft treten werden. Dies wird vor einer diesbezüglichen Neubewertung abzuwarten sein. Dies gilt aber auch für die geplanten Lockerungen für Online-Casinospiele. Auch diesbezüglich handelt es sich bisher allein um eine vorläufige Einigung auf politischer Ebene. Der Entwurf muss zunächst noch das Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission durchlaufen und durch die Landesparlamente ratifiziert werden. Dass und in welcher Form der Staatsvertrag tatsächlich - wie von den Ministerpräsidenten ins Auge gefasst - zum 1. Juli 2021 in Kraft treten wird, steht daher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs fest. Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2020 – 13 B 468/20, juris. Wird der somit anwendbare gesetzlich festgelegte Mindestabstand zwischen den Spielhallen eingehalten, haben die Spielhallenbetreiber grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis. Unterschreiten die Spielhallen den Mindestabstand, hat die Behörde die Möglichkeit entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1, 3 AG GlüStV NRW von der Maßgabe zum Mindestabstand abzuweichen. Allerdings liegt durch die gesetzliche Formulierung, dass der Mindestabstand nicht unterschritten werden „soll“ und die Behörde von diesem abweichen „darf“, eine durch den Landesgesetzgeber intendierte Entscheidung vor. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder unterschreiten dennoch Spielhallen den Mindestabstand zueinander, ist eine Auswahlentscheidung zu treffen. Bei dieser Auswahlentscheidung gebietet es die Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber, dass sich die Behörde zunächst eines Verteilmechanismus bedient, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Nur soweit danach noch verschiedene Auswahlmöglichkeiten verbleiben, hat die Behörde zwischen diesen Spielhallen eine komplexe Abwägungsentscheidung zu treffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 185 f. Für den Fall des negativen Ausgangs der Auswahlentscheidung hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Befreiung von den Anforderungen des Verbots von Mehrfachkomplexen und den Abstandsgeboten für einen angemessenen Zeitraum ermöglicht. Dadurch können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden, aus denen die Verpflichtung zu einer Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 -, juris, Rn. 38. Vorliegend hat die Beklagte von den drei in dem Gebäude befindlichen Spielhallen die Spielhalle „Q. “ ausgewählt und dafür eine Erlaubnis nach § 16 Abs. AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV für die Errichtung und den Betrieb erteilt. Diese Genehmigung hat die Klägerin nicht angegriffen. Die getroffene Auswahlentscheidung unterliegt deshalb vorliegend auch keiner weiteren Überprüfung. Der Klägerin steht für die beiden anderen Spielhallen auch kein Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzession (sog. Härtefallerlaubnis) zu. Zwar ist der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV durch den negativen Abschluss der Auswahlentscheidung für die Klägerin eröffnet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liegen allerdings nicht vor. Um die nach einer etwaigen negativen Auswahlentscheidung ggf. noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Befreiung von den Anforderungen des Verbots von Mehrfachkomplexen und den Abstandsgeboten für einen angemessenen Zeitraum ermöglicht. Dadurch können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, juris, m. w. N. Bei Härtefallentscheidungen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 Hs. 2 GlüStV sind dabei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO sowie die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die für atypische Einzelfälle vorgesehene Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Positionen der Spielhallenbetreiber für einen angemessenen Zeitraum über die fünfjährige Übergangsfrist hinaus im Rahmen von Härtefallentscheidungen nur unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüStV in Betracht kommt. Dabei setzt eine Härte einen atypischen Einzelfall voraussetzt, in dem auf Grund des Vertrauens in die frühere Rechtslage für den Betrieb und somit auch für den jeweiligen Betreiber besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind. Dem Gesetzgeber ging es dabei maßgeblich darum, nach Ablauf der Übergangsfrist die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung sowie den Jugend- und Spielerschutz (§ 1 GlüStV) im Bereich der Spielhallen insbesondere durch das - nur noch in atypischen Einzelfällen ausnahmsweise mit Blick auf frühere Investitionen vereinzelt zu durchbrechende - Verbot von Mehrfachkonzessionen und die Regelung von Mindestabständen zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2019 – 4 B 1332/18 –, juris, Eine wirtschaftliche Sonderbelastung i. S. d. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV kann von vornherein nur dann bejaht werden, wenn es dem betroffenen Spielhallenbetreiber trotz der fünfjährigen Übergangsfrist nicht gelungen ist, die ihn treffenden wirtschaftlichen Folgen der restriktiven Spielhallenregelungen ausnahmsweise trotz entsprechender Bemühungen nicht hinreichend abzufedern. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass kein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch darauf besteht, bis zur vollständigen Amortisation oder Abschreibung getätigter Investitionen einen einstmals erlaubten Geschäftsbetrieb weiterführen zu können. Denn der Unternehmer kann nicht darauf vertrauen, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt. Zudem haben die Besonderheiten des Glücksspiels - und dabei insbesondere auch der Spielhallensektor - zur Folge, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht im gleichen Maße verlangt wie in anderen Wirtschaftsbereichen. Die Inanspruchnahme einer Ausnahme wegen einer unbilligen Härte macht es darüber hinaus erforderlich, dass der Spielhallenbetreiber der Erlaubnisbehörde die Bemühungen darlegt, die er unternommen hat, um die fünfjährige Übergangsfrist zu einer Umstrukturierung oder schonenden Abwicklung des Geschäftsbetriebs zu nutzen. Auf das Vorliegen einer unbilligen Härte kann sich derjenige nicht berufen, der in Kenntnis ihn möglicherweise treffender Restriktionen den fünfjährigen Übergangszeitraum ungenutzt verstreichen lässt. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.08.2018 – 3 B 351/17 -, juris. Ausgehend hiervon ist für die Klägerin eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nicht gegeben. Die Klägerin macht im Wesentlichen nur Umstände geltend, die eben keinen atypischen Einzelfall beschreiben, sondern solche, die sich allgemein als Konsequenz des Verbots der Mehrfachspielhallen darstellen und deshalb mit der gesetzlichen Regelung mehr oder minder regelmäßig verbunden sind. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, der wirtschaftliche Betrieb eines ursprünglichen Mehrfachkomplexes mit nur einer Spielhalle sei wirtschaftlich nicht darstellbar. Unabhängig davon hat die Klägerin aber auch nicht substantiiert dargelegt, dass sie die fünfjährige Übergangszeit zu einer Umstrukturierung oder schonenden Abwicklung ihres Geschäftsbetriebes genutzt habe. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, insoweit die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie dem Anfechtungsbegehren im Wesentlichen entsprochen hat. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Verpflichtungsklage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 35.000,-- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.