Beschluss
29 L 1111/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0909.29L1111.20.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 29 K 3317/20 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2020 wird bezüglich Ziffer 1. wiederhergestellt und bezüglich Ziffer 3. angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 29 K 3317/20 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2020 wird bezüglich Ziffer 1. wiederhergestellt und bezüglich Ziffer 3. angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 29 K 3317/20 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2020 wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2020 aufzuheben, und 2. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 29 K 3317/20 gegen die Androhung der Ersatzvornahme der mit der angegriffenen Verfügung vom 4. Juni 2020 aufgegebenen Erklärung anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt, der entweder kraft Gesetzes oder Kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist und der selbstständig anfechtbar ist, anordnen bzw. wiederherstellen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 130. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die in Ziffern 1. und 3. der Verfügung vom 4. Juni 2020 getroffenen Regelungen stellen Verwaltungsakte im Sinne von § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dar. Die hiergegen im Hauptsacheverfahren gerichtete Anfechtungsklage entfaltet hinsichtlich Ziffer 1. keine aufschiebende Wirkung, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Bezüglich Ziffer 3. entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 Justizgesetz NRW (JustG NRW). Die Antragstellerin ist analog § 42 Abs. 2 VwGO als Adressatin eines belastenden Verwaltungsaktes antragsbefugt, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sie durch die in der Verfügung vom 4. Juni 2020 angeordnete Verpflichtung in Ziffer 1., ihr Einvernehmen zur Festlegung der Notfallaufnahmebereiche zu erklären, bzw. durch die angedrohte Ersatzvornahme in Ziffer 3. in ihrem aus § 11 Abs. 1 S. 2 Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) folgenden Mitwirkungsrecht verletzt ist. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ist in Bezug auf die für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung, das Einvernehmen zur Festlegung der Notfallaufnahmebereiche zu erklären (a.), gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen. Hinsichtlich der in der Verfügung vom 4. Juli 2020 enthaltenen Androhung der Ersatzvornahme ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen (b.). a. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Letztlich kann offen bleiben, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1. der Verfügung formell fehlerhaft ist (aa.), weil jedenfalls ihre materiellen Voraussetzungen nicht vorliegen (bb.). Auf den von der Antragstellerin gestellten Hilfsantrag, die Vollziehungsanordnung aufzuheben, kommt es nicht mehr an (cc.). aa. Für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen formelle Voraussetzungen. Die zuständige Behörde muss unter Einhaltung der Verfahrens- und Formvorschriften bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlerfrei gehandelt haben. Posser/Wolf/Gersdorf, BeckOK VwGO, 54. Edition, Stand: 1. Oktober 2019, § 80 Rn. 177 ff. Hierzu gehört, dass die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich begründet. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. BVerfG, Beschluss vom 17. März 1988 – 2 BvR 233/84 –, BVerfGE 78, S. 88, S. 99; OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2018 – 8 B 548/18 –, juris, Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Februar 1968 – IV, V 1/68, 11 B 6/62 –, NJW 1968, S. 1539, S. 1540 f.; OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 –, juris, Rn. 20 ff. Gemessen an diesen Maßstäben erscheint bereits zweifelhaft, ob die Begründung der Antragsgegnerin, dass nämlich „ das Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen und gesicherten Rettungsdienstes auf der Grundlage einer wirksamen Planung der Not-fallaufnahmebereiche “ es nicht zulasse, „ die Ausnutzung sämtlicher Rechtsbehelfe abzuwarten “, die Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt. Die Bedenken der Kammer beruhen im Wesentlichen darauf, dass es sich bei dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Interesse schlicht um dasjenige am Erlass und an der Durchführung des Verwaltungsaktes handelt, das aber jeder behördlichen Maßnahme innewohnt. Sie begründet ihr Interesse für den Erlass ihrer Verfügung nämlich ausdrücklich damit, „ die Behandlung von Notfallpatienten im Rahmen eines funktionierenden Rettungsdienstes sicherzustellen. “ Mithin deckt sich die Begründung für den Erlass des Verwaltungsaktes mit ihren Ausführungen zur Rechtfertigung des besonderen Vollziehungsinteresses. Eine gesonderte Begründung für die Notwendigkeit, den streitgegenständlichen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, ist nach alledem nicht erkennbar. Zweifelhaft ist weiter, ob die Antragsgegnerin die dargestellten Substantiierungsanforderungen erfüllt hat. So bleibt unklar, was für sie einen „ funktionsfähigen und gesicherten Rettungsdienst “ ausmacht, warum dieser in der derzeitigen Form gefährdet sein sollte und inwieweit der neue Rettungsdienstbedarfsplan geeignet sein soll, für Abhilfe zu sorgen. Insbesondere wird nicht konkret dargelegt, worin die Gefährdung eines „ funktionsfähigen und gesicherten Rettungsdienstes “ bestehen soll, wenn die Antragstellerin nicht binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung ihr Einvernehmen erklärt. bb. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen genügt, da die Anordnung jedenfalls materiell fehlerhaft erfolgt ist. Es fehlt an einer besonderen Eilbedürftigkeit für die sofortige Verwirklichung von Ziffer 1. der Verfügung vom 4. Juni 2020. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO muss die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegen. Besteht an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts kein besonderes Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, ist die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbaren Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 1997 – 13 S 1132/96 –, juris, Rn. 2. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes kommt es dann nicht mehr an. Auch ein offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakt begründet als solcher kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts. OVG Weimar, Beschluss vom 1. März 1994 – 1 EO 40/94 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2016 – 1 B 379/16 –, juris, Rn. 7 f.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. Ergänzungslieferung, Stand: Januar 2020, Rn. 253; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 130; Posser/Wolf/Gersdorf, BeckOK VwGO, 54. Edition, Stand: 1. Oktober 2019, § 80 Rn. 177 ff.; Fehling/Kastner/Störmer/Bostedt, VwGO, 4. Auflage 2016, § 80 Rn. 159; Sodan/Ziekow/Puttler, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 153; a. A. Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 98. Die Antragsgegnerin hat ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verpflichtung, das Einvernehmen zur Festlegung der Notfallaufnahmebereiche zu erklären, also eine besondere Eilbedürftigkeit, nicht dargetan. Vgl. zu diesem Erfordernis VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Januar 1984 – 5 S 3142/83 –, NVwZ 1985, S. 58; VGH Kassel, Beschluss vom 1. April 1985 – 2 TH 1805/84 –, NvWZ 1986, S. 668; VGH Kassel, Beschluss vom 28. Januar 1992 – 4 TH 2283/91 –, NVwZ-RR 1993, S. 13, S. 15. Die Eilbedürftigkeit der Vollziehung ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Antragsgegnerin allein angeführten Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen und gesicherten Rettungsdienst auf der Grundlage einer wirksamen Planung der Not-fallaufnahmebereiche. Dies setzte voraus, dass die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes gefährdet wäre, wenn die Neuplanung der Notfallaufnahmebereiche nicht sofort, das heißt ohne die Durchführung von Klageverfahren abwarten zu müssen, wirksam würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Behandlung von Notfallpatienten im Rettungsdienstbereich der Antragsgegnerin im Rahmen eines funktionierenden Rettungsdienstes, laut Begründung des Bescheides der Zweck der getroffenen Maßnahme, ist unbeschadet der aufschiebenden Wirkung der Klage sichergestellt. Worin sonst eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes liegen sollte, ist nicht ersichtlich. Im Einzelnen: (1.) Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Veränderung der Zuschnitte der Notfallaufnahmebereiche, die durch Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans realisiert werden soll, ist keine Voraussetzung für die Behandlung von Notfallpatienten. Ein Rettungsdienstbedarfsplan stellt ein Planungsinstrument zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten und wirksamen Rettungsdienstes dar. Steegmann/Kamp/Lüder, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, 44. Ergänzungslieferung, Stand: Dezember 2019, § 12 RettG NRW Rn. 1. Der Träger des Rettungsdienstes soll die örtlichen, personellen und materiellen Voraussetzungen ermitteln und unter Einhaltung der maßgeblichen Qualitätsanforderungen eine geeignete Infrastruktur schaffen. Die Verpflichtung zur Aufstellung des Bedarfsplanes beinhaltet dementsprechend, die für die bedarfsgerechte flächendeckende Versorgung in einem Rettungsbereich notwendigen Maßnahmen und Ressourcen auf der Grundlage einer Ist-Analyse zu planen, im Detail darzustellen und eine begründete Prognose zu formulieren. Steegmann/Kamp/Lüder, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, 44. Ergänzungslieferung, Stand: Dezember 2019, § 12 RettG NRW Rn. 4; Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 12 Rn. 2. Hieraus folgt, dass die Festlegung der Notfallaufnahmebereiche in einem Rettungsdienstbedarfsplan erforderlich ist, um planbar handeln und kalkulieren zu können. Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 11 Rn. 14. Als bloßem Planungsinstrument kommt dem Rettungsdienstbedarfsplan und mit ihm die Festlegung der Notfallaufnahmebereiche keine Außenwirkung zu. Es handelt sich lediglich um ein Verwaltungsinternum. Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 12 Rn. 6a, 50c. Für die Frage, in welcher konkreten Situation ein Patient im Einzelfall in welches Krankenhaus eingeliefert werden muss, ist die Festlegung der Notfallaufnahmebereiche ohne Bedeutung. Die insoweit gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RettG NRW zu treffende Entscheidung, welches Krankenhaus das geeignete im Sinne dieser Vorschrift ist, fällen Einsatzpersonal, Leitstelle, Krankenhäuser und ggf. der Patient in ständiger Abstimmung miteinander. Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 2 Rn. 26; Steegmann/Kamp/Lüder, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, 44. Ergänzungslieferung, Stand: Dezember 2019, § 2 RettG NRW Rn. 27. Dabei sind alle Krankenhäuser – und damit auch die im Jahr 2017 neu hinzugekommene Klinik I. N. – gemäß § 2 Abs. 1 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW (KHGG NRW) verpflichtet, entsprechend ihrer Aufgabenstellung alle Personen, die ihre Leistungen benötigen, nach Art und Schwere der Erkrankungen zu versorgen. Notfallpatientinnen und -patienten haben Vorrang. (2.) Die Neufestlegung der Notfallaufnahmebereiche ist jedenfalls derzeit nicht erforderlich, um die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes sicherzustellen. Auf der Grundlage des aktuellen Rettungsdienstbedarfsplans vom 17. April 2014 mit den darin festgelegten Notfallaufnahmebereichen existiert ein funktionsfähiger und gesicherter Rettungsdienst im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin als Trägerin des Rettungsdienstes. Die Antragsgegnerin hat weder vorgetragen noch geltend gemacht, dass die rechtzeitige Versorgung von Notfallpatienten auf der Grundlage der aktuellen rettungsdienstlichen Situation in ihrem Rettungsdienstbereich derzeit nicht gewährleistet sei oder ohne die Neufestlegung gefährdet wäre. Dass im Frühjahr 2017 im Rettungsdienstbereich der Antragsgegnerin ein weiteres Krankenhaus, nämlich die I. N. Klinik, hinzugekommen ist, hat nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten nicht zu einer Gefährdung des bisher offensichtlich funktionsfähigen und gesicherten Rettungsdienstes geführt. Im Gegenteil steht mit der I. N. Klinik, deren Trägerin die Beigeladene zu 3. ist, nunmehr ein zusätzliches Krankenhaus mit Notfallversorgung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zur Verfügung. Dementsprechend geht die Antragsgegnerin bei Berücksichtigung der neu hinzugekommenen Klinik auch nicht von einer Gefährdung des Rettungsdienstes aus, sondern von Optimierungspotenzialen und einer weiteren Verbesserung der Patientenversorgung bzw. schnelleren Wiederverfügbarkeit der Rettungsmittel. Die I. N. Klinik nimmt nach dem übereinstimmenden Vortrag aller Beteiligten bereits an der Notfallversorgung teil und muss dies nach § 2 Abs. 1 KHGG NRW auch. An dieser Situation ändert sich nichts, wenn es wegen des fehlenden Einverständnisses der Antragstellerin bei der Festlegung der Notfallaufnahmebereiche vorerst nicht zu einem neuen Rettungsdienstbedarfsplan kommt. Die tatsächliche Einbeziehung der I. N. Klinik bei der Aufnahme von Notfallpatienten seit 2017 ist erfolgt, ohne dass sie im aktuellen Rettungsdienstbedarfsplan bei der Festlegung der Notfallaufnahmebereiche berücksichtigt worden wäre. Von daher erschließt sich nicht, warum die Neuplanung der Not-fallaufnahmebereiche jetzt keinen Aufschub dulden kann. Dies mag in Betracht kommen, wenn Krankenhäuser schließen und demzufolge die weggefallenen Kapazitäten bei der Aufnahme von Notfallpatienten von den verbliebenen Krankenhäusern aufgefangen werden müssen, nicht jedoch in der vorliegenden Konstellation, in der weitere Kapazitäten hinzugekommen sind. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes ergibt sich auch nicht allein daraus, dass der neue Rettungsdienstbedarfsplan nicht wie geplant beschlossen werden kann. Der aktuelle Rettungsdienstbedarfsplan vom 17. April 2014 ist weiterhin in Kraft. Zwar ist der Turnus zur Änderung des Bedarfsplans mit spätestens fünf Jahren gemäß § 12 Abs. 5 S. 1 RettG NRW bereits abgelaufen, dennoch behält dieser Rettungsdienstbedarfsplan weiterhin seine Gültigkeit. § 12 Abs. 5 RettG NRW bestimmt nämlich nicht, dass bei Überschreitung der Änderungsfrist ein Rettungsdienstbedarfsplan automatisch wirkungslos würde. Eine solche Regelung wäre mit dem Sinn und Zweck des Rettungsgesetzes, die Grundlage eines stabilen Systems der Notfallversorgung zu schaffen, vgl. Steegmann/Kamp/Lüder, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, 44. Ergänzungslieferung, Stand: Dezember 2019, § 1 RettG NRW Rn. 1, auch nicht vereinbar. (3.) Die fehlerhafte Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht nachträglich geheilt worden. Insbesondere ist die Kammer nicht gehalten, eine etwaige Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus den Erwägungen der Behörde für den Erlass des Verwaltungsaktes zu ermitteln. Nur die von der Behörde selbst in der schriftlichen Begründung für die sofortige Vollziehung geltend gemachten Gründe sind zu berücksichtigen. OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. März 1983 – 2 W 46/83 –, AS 18, S. 187; Posser/Wolf/Gersdorf, BeckOK VwGO, 54. Edition, Stand: 1. Oktober 2019, § 80 Rn. 177 ff.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. Ergänzungslieferung, Stand: Januar 2020, Rn. 253; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 149. Selbst wenn der Gesamtzusammenhang des Bescheides berücksichtigt würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die weiteren Erwägungen der Antragsgegnerin („ Effizienz des Rettungsdienstes “, „ schnelle Versorgung der Notfallpatienten “, „ kurzfristige Wiederverfügbarkeit der Rettungsmittel “, „ Verpflichtung zur Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes “) vermögen das besondere Vollziehungsinteresse ebenfalls nicht zu begründen. Sie gehen nicht über das allgemeine Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände hinaus. Eine nachträgliche Heilung der materiellen Fehlerhaftigkeit der Vollziehungsanordnung nach Erhebung von Anfechtungsklage und Stellung des Eilantrags kommt nicht in Betracht. Anderenfalls würde der mit dem Erfordernis der schriftlichen Begründung verfolgte Zweck, die Behörde zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden, nicht erreicht. VGH Mannheim, Beschluss vom 25. August 1976 – X 1318/76 –, NJW 1977, S. 165; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Juli 1990 – 10 S 1121/90 –, juris, Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 24. Februar 1988 – 14 CS 88.00004 –, BayVBl. 1989, S. 117; OVG Hamburg, Beschluss vom 17. November 1983 – Bs VII 852/83 –, InfAuslR 1984, S. 72; OVG Koblenz, Beschluss vom 30. Januar 1985 – 11 B 201/84 –, NVwZ 1985, S. 919; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. März 1983 – 2 W 46/83 –, AS 18, S. 187; a. A. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1985 – 19 B 1061/85 –, NJW 1986, S. 1894; VGH Kassel, Beschluss vom 17. Mai 1984 – 3 TH 971/84 –, DÖV 1985, S. 75; OVG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 1965 – II S 5.65 –, NJW 1966, S. 798. Aber auch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren von der Antragsgegnerin vorgebrachten ergänzenden Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, ergibt sich keine abweichende rechtliche Beurteilung. Soweit sie darauf abstellt, dass die aus § 12 Abs. 5 S. 1 RettG NRW folgende fünfjährige Planungsfrist bereits abgelaufen sei, ist – wie bereits unter Ziffern 2.a.bb.(1.) und 2.a.bb.(2.) dargelegt – weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich, dass dieses Fristversäumnis derzeit irgendeine Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit und die Sicherheit des Rettungsdienstes hätte. Schließlich ist das Gericht angesichts der geschilderten Zwecke der Begründung gehindert, selbständig Erwägungen anzustellen, die ein besonderes öffentliches Interesse rechtfertigen könnten. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01 –, juris, Rn. 9. (4.) Die Kammer hatte die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen und nicht lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Dies folgt schon aus § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, nach dem das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen kann. Mit diesen beiden Möglichkeiten der Tenorierung hat es nach dem Wortlaut der Vorschrift sein Bewenden. Demgegenüber kennt das Gesetz keine Entscheidungsbefugnis über eine isolierte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Daher kommt in den Fällen einer fehlerhaften Begründung nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. VGH München, Beschluss vom 12. März 1996 – 14 CS 95.3873 –, NVwZ-RR 1997, S. 445; VGH Kassel, Beschluss vom 22. Oktober 1982 – IV TH 36/82 –, juris, Leitsatz; VGH Kassel, Beschluss vom 31. Oktober 1988 – 4 TH 2937/86 –, juris, Rn. 21; OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 –, juris, Rn. 30; OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. Dezember 1993 – 4 M 10/93 – juris, Rn. 3 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 B 134/97 –, juris, Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2000 – 3 M 561/00 –, juris, Rn. 4 f.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. Ergänzungslieferung, Stand: Januar 2020, § 80 Rn. 442; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 130; Posser/Wolf/Gersdorf, BeckOK VwGO, 54. Edition, Stand: 1. Oktober 2019, § 80 Rn. 177 ff.; Fehling/Kastner/Störmer/Bostedt, VwGO, 4. Auflage 2016, § 80 Rn. 159; Sodan/Ziekow/Puttler, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 154; a. A.: OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2016 – 1 B 379/16 –, juris, Rn. 7 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 30. April 1996 – 1 S 776/96 –, juris, Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Dezember 1992 – Bs V 176/92 –, juris, Rn. 2; OVG Weimar, Beschluss vom 1. März 1994 – 1 EO 40/94 –, juris, Rn. 28 ff.; Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 98. cc. Ob die von der Antragstellerin in ihrem Antrag zu 1. vorgenommene Unterscheidung zwischen Haupt- und Hilfsantrag vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Ziffer 2.a.bb.(4.) rechtlich überhaupt zulässig ist, kann letztlich dahinstehen, weil dem Eilantrag schon in seinem Hauptantrag stattzugeben ist. b. Der gegen die Zwangsmittelandrohung gerichtete Antrag ist ebenfalls begründet. Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1. der Verfügung vom 4. Juni 2020 ist auch der in Ziffer 3. angedrohten und mit Ziffer 1. untrennbar verbundenen Ersatzvornahme die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb insoweit die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen ist. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und somit sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Er bemisst sich nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenen Bedeutung der Sache und ist daher mit 20.000,00 EUR zu beziffern. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai 2012, 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen um die Hälfte, mithin auf 10.000,00 EUR. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst siebenfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst siebenfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.