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Beschluss

7 L 1381/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0902.7L1381.20.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4199/20 gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2020 (Abschiebungsandrohung) wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4199/20 gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2020 (Abschiebungsandrohung) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Antragstellerin die zwingend vorzulegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigebracht hat, §§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 ZPO. Der am 20. Juli 2020 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4199/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2020 anzuordnen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit die Antragstellerin sich gegen die unter Ziffer 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin erlassene Abschiebungsandrohung richtet, ist der Antrag zulässig und begründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 JustizG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (hier hinsichtlich Ziffer 3 – Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung –) anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung ist neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung zum einen die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache von Bedeutung. Zum anderen sind das sonstige Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Maßstäben fällt hier die Interessenabwägung hinsichtlich Ziffer 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerin aus. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die unter Ziffer 3 ergangene Abschiebungsandrohung sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird und ihre Rechtsgrundlage nicht in § 59 AufenthG findet. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin nicht ausreisepflichtig i.S.d. § 50 AufenthG ist, da ihr als Mutter des am 00.0.2020 geborenen deutschen Staatsangehörigen I. U. ein sich unmittelbar aus Art. 20 AEUV ergebendes Bleiberecht zustehen dürfte. Zu einem solchen Bleiberecht hat die Kammer in dem Beschluss vom 17. Juni 2020 – 7 L 402/20 – ausgeführt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann einem Drittstaatsangehörigen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zustehen, das aus Art. 20 AEUV abgeleitet wird. Dieses setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird, grundlegend: EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 [ECLI:EU:C:2004:639], Zhu und Chen - Rn. 25 ff.; vom 8. März 2011 - C-34/09 [ECLI:EU:C:2011:124], Zambrano - Rn. 41 ff.; in jüngerer Zeit: Urteile vom 13. September 2016 - C-165/14 [ECLI:EU:C:2016:675], Rendón Martin - NVwZ 2017, 218 Rn. 51 ff.; vom 10. Mai 2017 - C-133/15 [ECLI:EU:C:2017:354], Chavez-Vilchez - NVwZ 2017, 1445 Rn. 70 ff.; vom 8. Mai 2018 - C-82/16 [ECLI:EU:C:2018:308], K.A - Rn. 64 ff; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 33 ff.. Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur "ausnahmsweise" oder bei "Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte" erfolgen. EuGH, Urteile vom 15. November 2011 - C-256/11 [ECLI:EU:C:2011:734], Dereci - NVwZ 2012, 97 Rn. 67; vom 8. November 2012 - C-40/11 [ECLI:EU:C:2012:691], Iida - NVwZ 2013, 357 Rn. 71 und vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 51. Verhindert werden soll nämlich nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 34. Gegen eine rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit spricht etwa die Tatsache, dass ein minderjähriger Unionsbürger mit einem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und berechtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings ist es möglich, dass dessen ungeachtet eine so große affektive Abhängigkeit des Kindes von dem nicht aufenthaltsberechtigten Elternteil besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - BVerwGE 147, 278 Rn. 32 ff. Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 70. Dabei ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom drittstaatsangehörigen Elternteil zu berücksichtigen. Insoweit spielt eine Rolle, ob der Drittstaatsangehörige das Unionsgebiet - etwa zur Nachholung des Visumverfahrens - für unbestimmte Zeit oder aber nur für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum zu verlassen hat. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 56 und 58; zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 -.“ Gemessen an diesen Grundsätzen besteht zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn I. U. ein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise, dass aus der Unionsbürgerschaft des Sohnes (Art. 20 AEUV) für die Antragstellerin ein Bleiberecht abzuleiten ist. Das ergibt sich aus der affektiven Abhängigkeit von I. zu ihr.Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist unter Berücksichtigung der aktenkundigen Lebenssituation der Familie und I1. Lebensalter von einem affektiven Abhängigkeitsverhältnis des Sohnes I. zu seiner Mutter, der Antragstellerin auszugehen. Beide leben seit I1. Geburt am 00.0.2020 in familiärer Lebensgemeinschaft. zu dem Kriterium des Zusammenlebens in familiärer Lebensgemeinschaft für eine Regelvermutung eines affektiven Abhängigkeitsverhältnisses: Hinweise des BMIBH zu Unionsrechtlichen Aufenthaltsrechten sui generis, vom 7. April 2020, Az: M3-21002/67#1, I.2. S. 5; vgl. auch EuGH Urteil vom 8. Mai 2018 – C-82/16 – K.A. u.a., juris Rz. 73 zur Relevanz des Gesichtspunktes des Zusammenlebens. Als kleiner, wenige Wochen alter Säugling ist davon auszugehen, dass der Sohn der Antragstellerin I. sich wegen dieses affektiven Abhängigkeitsverhältnisses gezwungen sähe, die Antragstellerin bei ihrer von der Antragsgegnerin betriebenen Ausreise zu begleiten und das Bundesgebiet (und § 50 Abs. 3 S. 1 AufenthG entsprechend das Gebiet der Europäischen Union insgesamt) zu verlassen. Dies würde auch nicht nur für einen verlässlich begrenzbaren unerheblichen Zeitraum erfolgen. Nach der Rechtsprechung des EuGH Urteil vom 8. Mai 2018 – C-82/16 – K.A. u.a., juris Rz. 56 und 58 liefe es den mit Art. 20 AEUV verfolgte Zielen zuwider, wenn der Drittstaatsangehörige das Unionsgebiet für unbestimmte Zeit verlassen müsste. So spiele es eine Rolle, ob der Drittstaatsangehörige das Unionsgebiet – etwa zur Nachholung des Visumsverfahrens – für unbestimmte Dauer oder aber nur für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum zu verlassen hat. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018, - 1 C 16.17 -, juris Rz. 35. Nach dem derzeitigen Stand wird das von der Antragsgegnerin für notwendig gehaltene Visumverfahren nicht nur einen kurzen, verlässlich begrenzten Zeitraum erfordern. Nach der Information der Deutschen Vertretungen in Russland variiert die Dauer des gesamten Visumsverfahrens stark und kann von wenigen Arbeitstagen bis zu mehreren Monaten in Anspruch nehmen, vgl.: https://germania.diplo.de/ru-de/service/05-VisaEinreise/LangfristigeAufenthalt/0-nationale-visa/1234470?openAccordionId=item-1606454-1-panel. Zwar kann der erste Termin online gebucht werden, jedoch ist zu dem gebuchten Termin die persönliche Vorsprache erforderlich. Die nachfolgende Prüfung des Antrags kann eine Bearbeitungsdauer von wenigen Arbeitstagen bis zu mehreren Monaten bedeuten, sofern – wie vorliegend – u.a. die örtliche Ausländerbehörde beteiligt werden muss. Außerdem kann sich die Bearbeitungsdauer nach der Information des Auswärtigen Amtes auch dann verlängern, wenn Unterlagen intensiver geprüft oder weitere Recherchen zum Antragsteller oder dem tatsächlichen Aufenthaltszweck erforderlich sind, vgl.: https://germania.diplo.de/ru-de/service/05-VisaEinreise/LangfristigeAufenthalt/0-nationale-visa/1234470?openAccordionId=item-1606454-1-panel, was vorliegend im Hinblick auf die tschetschenische Heiratsurkunde nicht auszuschließen ist. Schon deswegen kann trotz der von der Antragsgegnerin in der Klageerwiderung erfolgten Zusage, die Antragstellerin bis zu ihrem Termin bei der deutschen Botschaft in Moskau zu dulden und der in Aussicht gestellten Vorabzustimmung nicht mit der hinreichenden Sicherheit von einer hinreichend verlässlichen nur kurzen Dauer des Visumsverfahrens ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Ziffer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung davon ausgeht, dass im Falle der Abschiebung der Antragstellerin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr und sechs Monaten Dauer besteht, Vgl. zur Konstellation von Einreise- und Aufenthaltsverboten und ihrer Aufhebung: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 – C-82/16 – K.A. u.a., juris, welches die Antragstellerin zwar durch eine freiwillige Ausreise vermeiden kann. Käme es jedoch zu einer Abschiebung, geht die Antragsgegnerin ersichtlich davon aus, dass die Antragstellerin und damit auch ihr Sohn I. in Folge des achtzehn Monate dauernden Einreise- und Aufenthaltsverbotes bzw. der unbestimmten Dauer eines Verfahrens auf Aufhebung des Verbots oder Verkürzung dieser Frist nach § 11 Abs. 4 AufenthG gezwungen wäre, der Antragstellerin in ihr Heimatland zu folgen und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Ungeachtet dessen, kann auch, selbst wenn die Antragsgegnerin sämtliche ihr möglichen Bedingungen für ein Visumsverfahren von unerheblicher Zeitdauer erfüllten würde, nicht davon ausgegangen werden, dass dieses von verlässlich begrenzter Zeitdauer sind wird. Denn für die Erteilung eines Visums ist nach § 71 Abs. 2 AufenthG die deutsche Auslandsvertretung zuständig, mithin eine weitere Behörde, auf deren Entscheidungspraxis (Umfang und Vollständigkeit der notwendigen Unterlagen und Nachweise) und Bearbeitungsgeschwindigkeit die Antragsgegnerin keinen Einfluss hat. Eine vorab eingeholte Auskunft über die regelmäßige Dauer der Bearbeitung durch die Auslandsvertretung mag als Prognose im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für die Beurteilung der Zumutbarkeit hinreichen, kann aber von der im Einzelfall notwendig werdenden oder durch sonstige unvorhersehbare Umstände sich verlängernden Dauer der Bearbeitungszeit natürlich erheblich abweichen. Damit fehlt es an der in diesem Zusammenhang zu fordernden Verlässlichkeit. Einem Bleiberecht unmittelbar aus Art. 20 AEUV steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit ihrer illegalen Einreise Anfang September 2019 den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG und damit ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklicht hat.Allerdings können auch nach der Rechtsprechung des EuGH Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dem Bestand von Bleiberechten aus Art. 20 AEUV für Drittstaatsangehörige entgegenstehen. So hat der Gerichtshof ausgeführt: „Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der einem Drittstaatsangehörigen, der Vater von minderjährigen Kindern ist, die Unionsbürger sind und für die er allein sorgt, allein wegen des Vorliegens von Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis automatisch zu verweigern ist, entgegensteht, sofern die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis zur Folge hat, dass die Kinder das Unionsgebiet verlassen müssen.Denn Art. 20 AEUV lässt zwar die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, sich u. a. auf eine Ausnahme wegen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu berufen. Da die Situation des Drittstaatsangehörigen, der Vater von minderjährigen Kindern ist, die Unionsbürger sind und für die er allein sorgt, aber in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, ist bei ihrer Beurteilung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu berücksichtigen, wobei dieser Artikel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu sehen ist, das Wohl des Kindes, wie es in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannt ist, zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Begriffe "öffentliche Ordnung" und "öffentliche Sicherheit" als Rechtfertigung für eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen eng auszulegen, so dass ihre Tragweite nicht ohne Kontrolle durch die Organe der Union einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf.Der Begriff "öffentliche Ordnung" setzt jedenfalls voraus, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Begriff "öffentliche Sicherheit" umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats, so dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können. In diesem Kontext ist die Verweigerung des Aufenthaltsrechts wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund der Straftaten, die ein für Kinder, die Unionsbürger sind, allein sorgeberechtigter Drittstaatsangehöriger begangen hat, mit dem Unionsrecht vereinbar.Ein solcher Schluss kann jedoch nicht automatisch allein auf der Grundlage der Vorstrafen des Betroffenen gezogen werden. Vorausgehen muss stets eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktuellen, relevanten Umstände des Einzelfalls durch das nationale Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert. Bei dieser Beurteilung sind daher u. a. das persönliche Verhalten des Betroffenen, die Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, die Art und Schwere der begangenen Straftat, der Grad der gegenwärtigen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Gesellschaft, das Alter der Kinder und ihr Gesundheitszustand sowie ihre familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen.“ Vgl. Urteil vom 13. September 2019, - C-165/14 -, Rendon Marin, juris Ls Nr. 5, Rn 81ff. Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Bleiberecht der Antragstellerin das aus ihrer illegalen Einreise resultierende Ausweisungsinteresse, nicht entgegen. Dabei kann schon offenbleiben, ob generalpräventive Erwägungen insoweit überhaupt von Belang sein können. Ausdrücklich verneinend bei Rechten aus Art. 21 AEUV: EuGH Urteil vom 13. September 2019, - C-165/14 -, Rendon Marin, juris Ls Nr. 4, Rn 61. Jedenfalls verlangt eine Störung der „öffentlichen Ordnung“, dass „eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“. Aus der einmaligen illegalen Einreise der Antragstellerin im September 2019, die zu keiner strafrechtlichen Verfolgung geführt hat, lässt sich weder eine Wiederholungsgefahr für die Begehung eines gleichen Delikts durch die Antragstellerin noch eines anderen Delikts ähnlichen Gewichts begründen, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Anderes hat auch die Antragsgegnerin nicht aufgezeigt. Steht der Antragstellerin mithin ein Bleiberecht ab Geburt ihres Sohnes I. am00.0.2020 wegen dessen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihr aus dem ihm als deutschem Staatsangehörigen zustehenden Recht aus Art. 20 AEUV zu, ist ihr Aufenthalt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht mehr illegal im Sinne der Rückführungsrichtlinie. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 – C-82/16 -, K.A. u.a., juris Rz.89. Ist damit auch für die nationale Rechtsordnung von einem rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen, ist die Antragstellerin nicht ausreisepflichtig i.S.d. § 50 Abs. 1 AufenthG. Soweit sich die Antragstellerin mit ihrer Klage gegen die unter Ziffern 1 und 2 erfolgte Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 2. Oktober 2019 und vom 11. Februar 2020 richtet, ist der Antrag dagegen bereits unstatthaft. Mit der angegriffenen Ordnungsverfügung ist keine Rechtsposition der Antragstellerin beseitigt worden, die mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gesichert werden könnte. Denn die Anträge der Antragstellerin vom 2. Oktober 2019 und vom11. Februar 2020 haben keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG ausgelöst. Die Antragstellerin, eine russische Staatsangehörige, hielt sich weder im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis noch im Zeitpunkt der Versagung durch die angegriffene Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2020 rechtmäßig im Bundesgebiet auf (ihr deutsches Kind wurde erst am 00.0.2020 geboren). Sie besaß auch keinen Aufenthaltstitel, dessen Fortgeltung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG aufgrund der gestellten Anträge hätte fingiert werden können. Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung über die unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung erfolgte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Insoweit kann offen bleiben, ob in der allein erfolgten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots noch nach der Gesetzesänderung durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. IS. 1294) Raum für eine Auslegung dieser Befristungsentscheidung als konkludente Anordnung eines entsprechenden Einreise- und Aufenthaltsverbots bleibt. Einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine solche Anordnung bedürfte es nämlich schon nicht, weil der Klage insoweit nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukäme. Eine § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und Satz 2 AufenthG entsprechende gesetzliche Regelung für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Hierauf kann auch nicht § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG analog angewandt werden, weil eine planlose Regelungslücke ersichtlich nicht vorliegt. Angesichts der gesetzgeberischen Unterscheidung in den Regelungen zwischen „Anordnung“ und „Befristung“ ist hierfür ersichtlich kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52, 53 GKG und berücksichtigt den hälftigen Auffangwert. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.