Beschluss
7 L 1565/20
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Allgemeinverfügung des Landes zur Vermeidung von Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft stützt sich auf § 28 Abs. 1 IfSG und ist formell und voraussichtlich materiell rechtmäßig.
• Bei summarischer Eilprüfung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Durchsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Betriebs, wenn die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
• Reihentestungen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft können als notwendige, geeignete und verhältnismäßige Schutzmaßnahme angeordnet werden, insbesondere angesichts wiederholter Ausbrüche und unsicherer fachlicher Erkenntnisse.
Entscheidungsgründe
Reihentestpflicht in Großbetrieben der Fleischwirtschaft rechtmäßig • Die Allgemeinverfügung des Landes zur Vermeidung von Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft stützt sich auf § 28 Abs. 1 IfSG und ist formell und voraussichtlich materiell rechtmäßig. • Bei summarischer Eilprüfung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Durchsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Betriebs, wenn die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. • Reihentestungen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft können als notwendige, geeignete und verhältnismäßige Schutzmaßnahme angeordnet werden, insbesondere angesichts wiederholter Ausbrüche und unsicherer fachlicher Erkenntnisse. Eine Fleischverarbeitungsbetrieb (Antragstellerin) begehrt im Eilverfahren die Aussetzung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2020, die Großbetriebe der Fleischwirtschaft zu besonderen Infektionsschutzmaßnahmen verpflichtet. Streitgegenstand sind insbesondere die Pflicht zur Durchführung von Reihentestungen, Informationspflichten für Beschäftigte und Dokumentationspflichten. Die Allgemeinverfügung richtet sich an Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten an einem zusammenhängenden Standort und ist befristet. Die Antragstellerin rügt Unbestimmtheit, Unverhältnismäßigkeit und behauptet, ihr Betrieb weiche von dem behördlichen Leitbild ab. Das Gericht prüft summarisch die Rechtmäßigkeit der Verfügung und wägt die privaten Beeinträchtigungen gegen das öffentliche Schutzinteresse ab. Relevante Umstände sind frühere massenhafte Ausbrüche in der Fleischwirtschaft, wissenschaftliche Unsicherheiten zu Ursachen und die organisatorische Belastung der Behörden. • Anwendbare Norm: § 28 Abs. 1 IfSG. Die Behörde darf notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten anordnen. • Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit des Landesministeriums ist gegeben und die Allgemeinverfügung ist anlassbezogen, zeitlich befristet und hinreichend bestimmt (§ 35 VwVfG, § 37 VwVfG NRW). • Materielle Rechtmäßigkeit (summarische Prüfung): Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs.1 IfSG liegen vor, da eine übertragbare Krankheit (SARS‑CoV‑2) aufgetreten ist und ein konkretes Gefährdungspotential in der Branche besteht. • Schutzmaßnahmen vs. Ermittlungsmaßnahmen: Die angeordneten Reihentestungen, Informations- und Dokumentationspflichten sind Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs.1 IfSG und nicht lediglich Ermittlungshandeln nach § 25 IfSG. • Geeignetheit: Reihentestungen können asymptomatische Infektionen frühzeitig erkennen und damit die Weiterverbreitung verhindern; das RKI sieht in bestimmten Einrichtungen auch situativ angezeigte Reihentestungen als sinnvoll an. • Erforderlichkeit: Vor dem Hintergrund erheblicher wissenschaftlicher Unsicherheiten und der Dynamik der Pandemie ist die typisierende, branchenbezogene Regelung zur kurzfristigen Gefahrenabwehr nicht ersichtlich unverhältnismäßig; differenzierende Einzelfallprüfungen sind derzeit praktisch und fachlich schwer umzusetzen. • Verhältnismäßigkeit: Eingriffe in Art. 12 GG sind auf der Ebene der Berufsausübung und durch zeitliche Befristung, Gestaltungsoptionen (z. B. Pool-Testung) sowie die Zielrichtung des Gesundheitschutzes gerechtfertigt. • Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO: Es liegt keine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor, sodass das öffentliche Aussetzungsinteresse überwiegt; auch eine umfassende Folgenabwägung rechtfertigt nicht die Aussetzung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Die Allgemeinverfügung vom 20. Juli 2020 ist nach summarischer Prüfung weder formell noch offensichtlich materiell rechtswidrig; insbesondere sind die angeordneten Reihentestungen, Informations- und Dokumentationspflichten zur Verhinderung von SARS‑CoV‑2‑Ausbrüchen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft voraussichtlich geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der schnellen Durchsetzung der Schutzmaßnahmen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 36.640 Euro festgesetzt.