Beschluss
26 L 1516/20
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung des sofortigen Vollzugs einer Betriebsschließung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO ist im summarischen Verfahren nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn typisierend ein gesteigertes Infektionsrisiko besteht.
• Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Gesundheitsinteresse das private Betriebsinteresse eines Swingerclubs überwiegen.
• Begriffsbestimmungen der CoronaSchVO sind eigenständig auszulegen und nicht strikt an das Prostituiertenschutzgesetz anzuknüpfen.
• Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nur innerhalb desselben Hoheitsgebiets verletzt, nicht wegen abweichender Regelungen anderer Bundesländer.
Entscheidungsgründe
Schließung von Swingerclub nach CoronaSchVO rechtmäßig; öffentliches Gesundheitsinteresse überwiegt • Die Anordnung des sofortigen Vollzugs einer Betriebsschließung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO ist im summarischen Verfahren nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn typisierend ein gesteigertes Infektionsrisiko besteht. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Gesundheitsinteresse das private Betriebsinteresse eines Swingerclubs überwiegen. • Begriffsbestimmungen der CoronaSchVO sind eigenständig auszulegen und nicht strikt an das Prostituiertenschutzgesetz anzuknüpfen. • Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nur innerhalb desselben Hoheitsgebiets verletzt, nicht wegen abweichender Regelungen anderer Bundesländer. Die Antragstellerin betreibt einen Swingerclub und beantragte beim VG Düsseldorf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung der Bürgermeisterin der Stadt X., die den Betrieb wegen der CoronaPandemie untersagte. Die Verordnung stützte die Schließung auf § 10 Abs.1 Nr.2 CoronaSchVO (Verbot sexueller Dienstleistungen und ähnlicher Einrichtungen). Die Antragstellerin behauptete, in ihrem Betrieb würden keine sexuellen Dienstleistungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes erbracht und verwies auf ein Hygiene- und Schutzkonzept sowie auf unterschiedliche Regelungen in anderen Bundesländern. Die Behörde hatte die Schließung im Sofortvollzug angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht; Teile der Verfügung waren wegen behördlicher Zustimmung als Gaststätte später wieder geöffnet worden. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO. • Zuständigkeit und Prüfungsumfang: Im Eilverfahren kommt nur eine summarische Prüfung in Betracht; es ist zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist oder das öffentliche Interesse den Sofortvollzug rechtfertigt (§80 Abs.5 VwGO). • Rechtsgrundlage: Die Betriebsschließung stützt sich auf §10 Abs.1 Nr.2 CoronaSchVO, dessen Rechtsgrundlage in §§32, 28 IfSG liegt; die Vorschrift erfasst Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie sexuelle Dienstleistungen. • Auslegung der CoronaSchVO-Begriffe: Die CoronaSchVO ist eigenständig auszulegen; maßgeblich ist das Infektionsrisiko der typisierten Betriebsform, nicht eine akzessorische Anknüpfung an die Legaldefinition des Prostituiertenschutzgesetzes. • Typisierende Betrachtung des Betriebs: Swingerclubs zeichnen sich typischerweise durch enge, schwer kontrollierbare körperliche Kontakte mit wechselnden Partnern aus, was ein hohes Infektionsrisiko begründet; dies wird durch konkrete Hinweise zum Betriebsablauf gestützt. • Verhältnismäßigkeit und Ausnahmemöglichkeiten: Angesichts der Charakteristik des Betriebs sind Schutzmaßnahmen wie Maskentragen, Kontaktdatenerfassung oder räumliche Begrenzungen nicht geeignet oder kontrollierbar, Hygienekonzept und Personenbegrenzung erscheinen nicht ausreichend; deshalb ist eine Ausnahmeregelung nicht erforderlich. • Gleichbehandlungsargument (Art.3 GG): Unterschiede zu Regelungen anderer Bundesländer begründen keine Verfassungsverletzung, weil Art.3 lediglich innerhalb derselben Hoheitsgewalt bindet. • Zwangsmittel und Nebenfolgen: Die Androhung eines Zwangsgeldes fußt auf den einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW; Kosten- und Streitwertentscheidung folgen den gesetzlichen Vorschriften. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Schließung zur Verhinderung der Virusverbreitung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Betriebsfortführung, weil der Betrieb typischerweise enge und wechselnde Körperkontakte ermöglicht und Schutzmaßnahmen nicht geeignet oder durchsetzbar erscheinen. Die Ordnungsverfügung ist im summarischen Verfahren nicht offensichtlich rechtswidrig; das Gericht hält die Schließung für rechtmäßig auf Grundlage der CoronaSchVO i.V.m. IfSG. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.