Beschluss
18 L 1377/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0818.18L1377.20.00
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Tenor
- 1.
Soweit der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) begehrt, dieser im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsgegner zu 1) anzuweisen, nach Maßgabe seines mit Schreiben vom 23. Juli 2020 zu 1) gestellten Antrags zu verfahren, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 18 L 1625/20 fortgeführt.
- 2.
Für das abgetrennte Verfahren 18 L 1625/20 erklärt sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 2 Satz 2 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Berlin. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
1. Soweit der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) begehrt, dieser im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsgegner zu 1) anzuweisen, nach Maßgabe seines mit Schreiben vom 23. Juli 2020 zu 1) gestellten Antrags zu verfahren, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 18 L 1625/20 fortgeführt. 2. Für das abgetrennte Verfahren 18 L 1625/20 erklärt sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 2 Satz 2 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Berlin. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe: Die Abtrennung des im Tenor zu 1. genannten Begehrens von den übrigen, gegen den Antragsgegner zu 1) und den Antragsgegner zu 3) gerichteten, Begehren, erfolgt gemäß § 93 Satz 2 VwGO. Das abgetrennte Verfahren 18 L 1625/20 war nach Anhörung der betreffenden Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen, da dieses für das gegen die Antragsgegnerin gerichtete Begehren auf aufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Schulträger einer im Ausland befindlichen Schule zur Ansetzung zusätzlicher mündlicher Prüfungen örtlich zuständig ist. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO. Danach ist bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat (Satz 1). Gleiches gilt bei Verpflichtungsklagen (Satz 2). Insoweit ist davon auszugehen, dass vorliegend in einem Hauptsacheverfahren die Verpflichtungsklage statthaft wäre. Die begehrte Aufsichtsmaßnahme ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, weil es sich bei dem Schulträger, der angewiesen werden soll, hinsichtlich der Durchführung von Abiturprüfungen nach deutschem Recht um einen Beliehenen handeln dürfte und durch die Anweisung dessen persönliche Rechtsstellung berührt wird, vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 184 m.w.Nachw. Diese Rechtsauffassung legt offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Juli 2020 - 6 AV 4.20 - zu Grunde, indem es von einer gerichtlichen Zuständigkeit gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) im Ausgangsverfahren nach § 52 Nr. 2 VwGO ausgeht. § 52 Nr. 2 Satz 5 VwGO ist nicht einschlägig, da das Auswärtige Amt und nicht eine Auslandsvertretung zum Einschreiten verpflichtet werden soll, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1972 - VII B 52.66 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 3; Schenke in Kopp, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 52 Rn. 11b; Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 § 52 Rn. 22 m.w.Nachw. Im Übrigen ergäbe sich eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin auch dann, wenn die begehrte Anweisung nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre. Denn gemäß § 52 Nr. 5 VwGO ist in allen anderen Fällen das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Die Kammer hatte keine Veranlassung, gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anzurufen. Denn ein Fall des § 53 Abs. 1 VwGO, insbesondere des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, liegt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht vor. Insoweit ist die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft auf der Antragsgegnerseite hinsichtlich der im Ausgangsverfahren gegen die Antragsgegner zu 1) bis 3) gerichteten Begehren, die eine alle Anträge übergreifende Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO erforderlich machte, nicht gerechtfertigt. Denn über die Verpflichtung zum einen gegenüber dem Schulträger zur Ansetzung zusätzlicher mündlicher Prüfungen und zum anderen gegenüber den Rechtsträgern der Aufsichtsbehörden auf aufsichtliches Einschreiten muss weder aus prozessualen noch aus materiellrechtlichen Gründen zwingend einheitlich entschieden werden, so auch BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 6 AV 4.20 -, Rn. 7. Das Vorliegen einer einfachen Streitgenossenschaft reicht für die Erforderlichkeit einer übergreifenden Zuständigkeitsbestimmung dagegen nicht aus, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 6 AV 1.02 und 2.02 -, Buchholz 310 § 53 Nr. 29, Beschluss vom 22. November 1999 - 11 AV 2.99 - Buchholz 310 § 53 Nr. 27 und Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 AV 7.93 - Buchholz 310 § 53 Nr. 23; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1995 - 5 F 30/94 - unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG, juris. Es ist dem Antragsteller jedoch wie jedem Verfahrensbeteiligten unbenommen, selbst eines der in § 53 Abs. 3 VwGO aufgeführten Gerichte anzurufen. Ein derartiger Antrag dürfte beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen sein, da die als zuständig in Betracht kommenden Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Berlin in verschiedenen Bundesländern liegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 AV 7.93 -, a.a.O. sowie Beschluss vom 14. Mai 1992 - 4 ER 403.91 - Buchholz 310 § 53 Nr. 18; Schmidt in Eyermann, VwGO, a.a.O. § 53 Rn. 13; Schenke in Kopp, VwGO, a.a.O. § 53 Rn. 10. So wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1995 - 5 F 30/94 -, juris Rn. 3. In dem zu entscheidenden Fall handelte es sich um zwei innerhalb Nordrhein-Westfalens gelegene Gerichte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83 VwGO, 17b Abs. 2 GVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.