Urteil
1 K 3411/19
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bürgerbegehrensantrag ist als Verwaltungsakt über die Zulässigkeit zu qualifizieren; Anspruch auf Feststellung besteht nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
• Ein zuvor wirksam erklärter Verzicht auf die Durchführung eines Bürgerbegehrens verhindert nachträglich einen Zulassungsanspruch; Vereinbarungen über Ruhendstellung oder Bedingung sind im Verfahren nach §26 GO NRW nicht wirksam.
• Materielle Änderungen der Kostenschätzung nach Einreichung berühren die Zulässigkeit nicht; für die Bewertung ist auf den Zeitpunkt der Unterschriftensammlung abzustellen.
Entscheidungsgründe
Rücknahme eines Bürgerbegehrens verhindert nachträgliche Zulassungsfeststellung • Ein Bürgerbegehrensantrag ist als Verwaltungsakt über die Zulässigkeit zu qualifizieren; Anspruch auf Feststellung besteht nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen. • Ein zuvor wirksam erklärter Verzicht auf die Durchführung eines Bürgerbegehrens verhindert nachträglich einen Zulassungsanspruch; Vereinbarungen über Ruhendstellung oder Bedingung sind im Verfahren nach §26 GO NRW nicht wirksam. • Materielle Änderungen der Kostenschätzung nach Einreichung berühren die Zulässigkeit nicht; für die Bewertung ist auf den Zeitpunkt der Unterschriftensammlung abzustellen. Die Kläger initiierten ein Bürgerbegehren zum Erhalt und Ausbau des Freibades I. und reichten fristgerecht über 6.900 gültige Unterschriften ein. Parallel verfolgte ein anderer Verein ein konkurrierendes Begehren zum Ausbau eines anderen Bades. Nach Verhandlungen einigten sich die Parteien auf einen Kompromiss, bei dem die Kläger ihre Initiative zurückzogen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt würden. Der Rat beschloss später Maßnahmen, die den Kompromiss erfüllten; anschließend ergaben Gutachten jedoch, dass die Sanierung des Freibades aus bodenkundlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht realisierbar erscheine. Die Kläger verlangten daraufhin von der Gemeinde die Feststellung der Zulässigkeit ihres Bürgerbegehrens; die Gemeinde lehnte dies mit der Begründung ab, die Kläger hätten das Begehren wirksam zurückgenommen. Die Kläger klagten auf Feststellung der Zulässigkeit. • Zulässigkeit der Klage: Verpflichtungsklage nach §42 VwGO ist statthaft, da die Zulässigkeitsentscheidung über ein Bürgerbegehren ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist. • Rechtliche Einordnung: Die Vertreter des Bürgerbegehrens stehen nach Ansicht des Gerichts nicht als Gemeindeorgane im Innenverhältnis, sodass ihnen ein subjektiv-öffentliches Recht im Außenverhältnis zusteht. • Formelle Voraussetzungen: Das Bürgerbegehren war form- und fristgerecht eingereicht und enthielt ausreichende Unterschriften; die zum Zeitpunkt der Unterschriftensammlung vorliegende Kostenschätzung war hinreichend. • Materielle Zulässigkeit: Das Begehren war nicht gegenstandslos oder unmöglich; technische Durchführbarkeit genügt, wirtschaftliche Risiken sind bei der Zulässigkeitsprüfung nicht maßgeblich. • Wirkung der Rücknahme: Die Kläger haben mit Schreiben vom 29.06.2017 wirksam auf die Durchführung des Bürgerbegehrens verzichtet; dieser Verzicht war wirksam gegenüber dem Vertreter der Gemeinde und hob den Zulassungsanspruch auf. • Unwirksamkeit bedingter Vereinbarungen: Eine Ruhendstellung oder an auflösende Bedingungen geknüpfte Rücknahme ist nach §26 GO NRW nicht zulässig, da die Verfahrensregeln zwingend sind und Fristen der Rechtssicherheit dienen. • Wegfall der Geschäftsgrundlage/Treu und Glauben: Ein etwaiger Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Treu und Glaubenrechtfertigungen führen nicht zur Wiederbelebung des Begehrens; ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wurde nicht geschlossen und die Kläger hätten ein neues Bürgerbegehren gegen den späteren Ratsbeschluss einreichen können. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit ihres Bürgerbegehrens, weil sie dieses wirksam mit Schreiben vom 29.06.2017 zurückgenommen und damit auf die Zulassungsentscheidung verzichtet haben. Die nachträgliche Änderung der Umstände, insbesondere die negativen geologischen Gutachten und die Entscheidung des Aufsichtsrats, führen nicht zur Unwirksamkeit oder Rücknahme dieser Erklärung; eine Ruhendstellung oder Wiederbeleben des Begehrens ist rechtlich nicht vorgesehen. Die Kläger hätten stattdessen die Möglichkeit, ein neues Bürgerbegehren gegen den späteren Ratsbeschluss einzureichen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zugelassen.