Urteil
12 K 945/20.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0812.12K945.20A.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. T. 1994 geborene Kläger ist ungeklärter Staatsangehörigkeit, vom Volk der Tigre und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste erstmals im September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. September 2018 einen förmlichen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte aufgrund einer Eurodac-Abfrage fest, dass der Kläger illegal nach Italien eingereist war (Eurodac-Treffer: vom 14.06.2018). Es richtete am 9. Oktober 2018 ein Aufnahmegesuch an Italien, welches die italienischen Behörden mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 akzeptierten. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers daraufhin mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Kläger erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (15 K 8968/18.A) und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (15 L 3235/18.A), den das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 15. November 2018 ablehnte. Am 20. Februar 2019 wurde der Kläger nach Italien überstellt. Das Klageverfahren 15 K 8968/18.A wurde nach Klagerücknahme (§ 81 AsylG) durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2019 eingestellt. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 31. August 2019 erneut in das Bundesgebiet ein. Am 17. Oktober 2019 sprach er bei der Ausländerbehörde des Kreises T. vor und wurde von dort an die Landeserstaufnahmeeinrichtung in C. verwiesen. Am 22. Oktober 2019 ging ein an den Kreis T. adressiertes Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15. Oktober 2019 beim Bundesamt in N. ein (S. 222 des Verwaltungsvorgangs Gz.: 000000-998), worin mitgeteilt wird, der Kläger sei nach seiner Überstellung nach Italien am 20. Februar 2019 nunmehr aus Italien zurückgekehrt und begehre erneut die Gewährung internationalen Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Stadt N. stellte dem Kläger am 23. Oktober 2019 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylfolgeantragsteller aus. In der Bescheinigung heißt es, der Kläger habe am 23. Oktober 2019 in der Erstaufnahmeeinrichtung N. als Asylsuchender vorgesprochen und eine Überprüfung durch das Bundesamt N. habe ergeben, dass der Kläger bereits früher ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland betrieben habe. Nach vorläufiger Prüfung wäre demnach ein weiteres Verfahren nach § 71 AsylG zu betreiben. Der Kläger wurde aufgefordert, bis auf weiteres in der Erstaufnahmeeinrichtung N. zu wohnen. Der Kläger stellte am 6. Januar 2020 einen förmlichen Asylantrag. Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank ergab keinen Treffer. Gegenüber dem Bundesamt gab der Kläger an, nach seiner Ankunft am Flughafen N1. seien ihm von den italienischen Behörden Unterlagen ausgehändigt worden und es habe geheißen, er sei frei und könne gehen. Er habe gar nicht gewusst, wohin er habe gehen sollen. Er habe niemanden gekannt und dort keine Unterkunft gehabt. Zwei Monate später sei er nach Frankreich gereist, dort habe er sich in einer Flüchtlingsunterkunft aufgehalten. Anschließend sei er nach Belgien gefahren. Während der zwei Monate in Italien habe er auf der Straße gewohnt, in N1. und in W. . Finanzielle Unterstützung habe er nicht bekommen. Man habe sie weggescheucht. Sie hätten kein Essen bekommen. Es habe auch Leute gegeben, die ihnen Essen gebracht hätten, aber die Behörden hätten diese Menschen auch weggeschickt. Er habe auf der Straße geschlafen und sei krank geworden. Er habe irgendetwas an der Lunge gehabt, so dass beim Husten Blut rausgekommen sei. Er sei medizinisch nicht behandelt worden. Er sei auch nicht ins Krankenhaus gegangen, weil er sich dort nicht ausgekannt habe und die Sprache nicht beherrsche. Das Bundesamt richtete am 27. Januar 2020 ein Aufnahmegesuch an Italien, welches die italienischen Behörden mit Schreiben vom 4. Februar 2020 gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-Verordnung akzeptierten. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom 6. Februar 2020 erneut als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3), ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 12. Februar 2020 in der ZUE S. gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Der Kläger hat am 19. Februar 2020 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 315/20.A). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts E. . Er sei durch Bescheid der Bezirksregierung B. vom 20. November 2018 der Gemeinde T1. im Kreis T. zugewiesen worden. Diese Zuweisung bestehe fort, weil § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG im vorliegenden Fall nicht gelte. Es handele sich nicht um ein Folgeantragsverfahren, sondern um ein Verfahren eigener Art bzw. die Fortsetzung des ursprünglichen Asylverfahrens. Der Bescheid vom 6. Februar 2020 werde sich im Übrigen als rechtswidrig erweisen, weil die Antragsgegnerin die Verfahrensfristen nicht eingehalten habe. Bei dem vorliegenden Verfahren handele es sich nicht um ein Folgeantragsverfahren, sondern um einen Rückkehrfall nach Dublin-Überstellung. Das Wiederaufnahmegesuch sei daher innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-Verordnung genannten Fristen zu stellen gewesen mit der Maßgabe, dass der Fristbeginn durch die Kenntnis des ersuchenden Mitgliedstaates von der Rückkehr der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet determiniert sei. Kenntnis habe die Antragsgegnerin am 23. Oktober 2019 gehabt, was aus der Bescheinigung der Stadt N. vom selben Tage folge. Das am 27. Januar 2020 an die italienischen Behörden gerichtete Übernahmeersuchen sei daher außerhalb der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-Verordnung genannten Fristen gewesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2020 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2020 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Das Verwaltungsgericht E. hat in dem Verfahren 12 L 315/20.A durch Beschluss vom 23. März 2020 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angeordnet. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6. August 2020 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 315/20.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Gz.: 0000000-998 und 0000000-998) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 6. Juli 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts E. folgt aus § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgeblich ist insoweit, in welchem Gerichtsbezirk die Aufnahmeeinrichtung lag, in der der Antragsteller zu dem Zeitpunkt, in dem er Klage erhoben hat, gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu wohnen verpflichtet war. Dies war ausweislich der Bescheinigung über die Meldung als Asylfolgeantragsteller (BÜMA) der Stadt N. vom 23. Oktober 2019 zunächst die Erstaufnahmeeinrichtung N. . Der in der Hauptsache angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2020 wurde dem Antragsteller unter der Adresse der ZUE S. ausgehändigt. Dass Gericht hat keine Zweifel, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung dort auch zu wohnen verpflichtet war. Die Stadt S. im Kreis N2. gehört zum Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts E. (vgl. § 17 Nr. 3 Justizgesetz NRW). Der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts E. steht nicht entgegen, dass der Antragsteller durch Bescheid der Bezirksregierung B. vom 20. November 2018 der Gemeinde T1. im Kreis T. zugewiesen worden war. Diese Zuweisung betraf das erste Asylverfahren des Antragstellers, das mit dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts E. vom 3. Mai 2019 in dem Verfahren 15 K 8968/18.A aber seinen Abschluss gefunden hat. Es bestehen insofern keine rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den neuerlichen Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag behandelt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt ein Folgeantrag vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn mit der Einstellung des Klageverfahrens 15 K 8968/18.A durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts E. vom 3. Mai 2019 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Oktober 2018, mit dem der frühere Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt worden war, bestandskräftig. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von den sogenannten Aufgriffsfällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger illegal in einen Mitgliedstaat zurückkehrt, der zuvor eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens vorgenommen hat, und vor dem zuständigen Gericht noch eine Klage gegen die Entscheidung anhängig ist, mit der ein bei einem ersten Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates gestellter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde. Vgl. zu diesen Fällen: EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 -, juris. Da der Antragsteller am 20. Februar 2019 nach Italien überstellt worden war, greift § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG ein. Danach gelten die §§ 47 bis 67 AsylG – und damit auch § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG – entsprechend, wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte. Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist insoweit als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III‑Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung wurde zunächst zwar eine Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers begründet. Dies steht fest aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 24. Oktober 2018 (Gz.: 0000000-998), mit dem der frühere Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde, weil der Kläger ausweislich eines Eurodac-Treffers der Kategorie 2 illegal nach Italien eingereist war. An dieser Zuständigkeit hat sich zunächst weder durch die Überstellung des Klägers nach Italien am 20. Februar 2019 noch durch seine erneute Einreise in das Bundesgebiet etwas geändert. Die Zuständigkeit ist inzwischen jedoch gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde, wenn das Gesuch um Wiederaufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung festgesetzten Frist erfolgt. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch – wie im vorliegenden Fall – auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten (Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung). Die hier maßgebliche Frist von drei Monaten ab Antragstellung ist im vorliegenden Fall verstrichen, ohne dass die Beklagte innerhalb dieser Frist ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht erst am 6. Januar 2020, sondern bereits am 23. Oktober 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestellt hat. Nach dieser Vorschrift gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag gestellt hat, sondern bereits dann, wenn dem Bundesamt ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat. Als „Protokoll“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ist insofern auch die Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (BÜMA) anzusehen, da sie von einer Behörde erstellt wird und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 -, juris, Rn. 97. Im vorliegenden Fall lässt sich zwar nicht feststellen, wann die von der Stadt N. ausgestellte BÜMA vom 23. Oktober 2019 dem Bundesamt zugegangen ist. Hierauf kommt es letztlich aber nicht an. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung dahin auszulegen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 -, juris, Rn. 103. Anhand dieser Informationen erlangt das Bundesamt nämlich zuverlässig Kenntnis darüber, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz nachgesucht hat, so dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wirksam eingeleitet werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 -, juris, Rn. 75 ff., 88; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 – 11 A 1810/15.A -, juris, Rn. 15. Nach diesen Maßgaben genügte es für die Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, dass das Bundesamt im vorliegenden Fall am 23. Oktober 2019 Kenntnis von den wichtigsten in der BÜMA enthaltenen Informationen hatte. Wie sich aus der Bescheinigung vom 23. Oktober 2019 ergibt, hatte die Überprüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge N. ergeben, dass der Kläger bereits früher ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland betrieben hatte, so dass nach vorläufiger Prüfung demnach ein weiteres Verfahren nach § 71 AsylG zu betreiben wäre. Das Bundesamt hatte mithin bereits am 23. Oktober 2019 zuverlässig Kenntnis darüber erlangt, dass der Kläger erneut um internationalen Schutz nachgesucht hatte. Hiervon ausgehend hätte das Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung binnen einer Frist von drei Monaten nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz und damit bis zum 23. Januar 2020 an Italien gerichtet werden müssen. Die kürzere Ersuchensfrist von zwei Monaten (Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung) ist hier nicht einschlägig, da es in dem Folgeantragsverfahren an einem Eurodac-Treffer fehlt, der für die Zuständigkeit Italiens sprechen könnte. Das Bundesamt hat Italien indes erst am 27. Januar 2020 um Wiederaufnahme des Klägers ersucht, so dass die Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung nicht gewahrt ist. Der Fristablauf begründet gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-Verordnung den Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des neuerlichen Asylbegehrens des Klägers auf die Beklagte. Der Kläger kann sich auch auf den Ablauf der Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs mit der Folge des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte berufen. Art. 27 Abs. 1 Dublin III-Verordnung garantiert einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der u.a. die Möglichkeit beinhaltet, einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung einzulegen und die Einhaltung der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats maßgeblichen Vorschriften der Dublin III-Verordnung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 – C-63/15 -, juris, und C-155/15 -, juris. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat – wie im vorliegenden Fall – zur Aufnahme des Asylbewerbers bereit ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 -, juris, Rn. 41 ff., 62; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 – 11 A 1810/15.A -, juris, Rn. 27. Ist die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1) rechtswidrig und damit aufzuheben, folgt daraus die Rechtswidrigkeit der übrigen Regelungen in den Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides, so dass diese ebenfalls aufzuheben sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris, Rdn. 21 m.w.N. Einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedurfte es nicht mehr, da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.