Leitsatz: Asyl - Rückkehrprognose bei "faktischer Kernfamilie" trotz Schutzzuerkennungen Das Gericht legt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehr mit dem nur nach religiösem Ritus angetrauten Ehemann und dem gemeinsamen Kind zugrunde, obwohl Mann und Kind Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist. Es geht von einer "faktischen Kernfamilie" bei Haushalts- und Lebensgemeinschaft unter gemeinsamer Adresse, anerkannter Vaterschaft und gemeinsamem Sorgerecht aus, die - durch das gemeinsame Kind vermittelt - von Art. 6 GG geschützt wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Die nach ihren Angaben 1993 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit jezidischen Glaubens und stammt nach ihren Angaben aus dem Dorf T. im Bezirk T1. (bzw. T2. ). Nach ihren Angaben reiste sie im September 2014 aus ihrem Heimatland aus und hielt sich zunächst ohne Aufenthaltsrecht in Flüchtlingslagern in der Türkei bis Juni 2018 auf. Von dort sei sie am 20. Juni 2018 auf dem Landweg durch unbekannte Länder bis nach Deutschland gereist, wo sie am 26. Juni 2018 einreiste, um am 5. Juli 2018 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in N. zu stellen. Wegen eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 in Bezug auf Griechenland vom 15. Mai 2018 führte das Bundesamt zunächst ein Dublin-Verfahren durch und richtete am 11. Juli 2018 ein Übernahmeersuchen an Griechenland. Nach dem die griechische Dublin-Unit dieses wegen fehlender Informationen zum Reiseweg durch andere unbekannte Länder Anfang September 2018 abgelehnt hatte und eine Remonstration des Bundesamtes ohne Reaktion blieb, entschied das Bundesamt Ende Oktober 2018, im nationalen Verfahren zu entscheiden. In ihrer schon zuvor am 11. Juli 2018 in N. beim Bundesamt erfolgten Anhörung hatte die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Sie habe im Herkunftsort ihrer Familie im Eigentum gelebt, die Schule bis zur siebten Klasse besucht und bis zur Flucht nur auf den Feldern gearbeitet. Anlass der Ausreise sei die Tötung von tausenden von Jesiden gewesen, insbesondere Entführungen oder Tötungen von Kindern sowie Vergewaltigungen und Entführungen von Mädchen. Zudem seien sie in den alltäglichen Dingen diskriminiert worden.Erst auf Nachfrage des Anhörenden schilderte sie die Flucht vor dem heranrückenden IS am 3. August 2014 in die Berge und nach schlimmen Erlebnissen dort über Syrien nach Kurdistan. Weil sie auch in Kurdistan jedoch nicht hätten bleiben können, sei sie nach weniger als einem Monat weiter in die Türkei geflüchtet. In der Zeit dort ohne gesichertes Aufenthaltsrecht habe sie ihren Mann rituell geheiratet. Dieser lebe in Deutschland und sei als Flüchtling anerkannt.In Bezug auf die finanziellen Mittel für die Ausreise habe ihr Mann sie unterstützt und ihre Geschwister geholfen. Ihre Eltern seien noch in der Türkei. Ein 38-jähriger Bruder von ihr halte sich in einer Flüchtlingsunterkunft D. auf, was zu A. gehöre. Mitglieder der Großfamilie lebten teilweise noch in T1. , teilweise in Kurdistan in Flüchtlingsunterkünften. Mit Bescheid vom 9. November 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner drohte es der Klägerin die Abschiebung in den Irak an, sollte sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ausreisen, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Klägerin hat gegen diesen ihrem schon im Verwaltungsverfahren bestellten Bevollmächtigten am 15. November 2018 zugestellten Bescheid am 27. November 2018 diese Klage erhoben, mit der sie ihr Flüchtlingsschutzbegehren weiterverfolgt. In der Sache beruft sie sich im Wesentlichen auf den Völkermord an den Jesiden durch den IS und das Fehlen einer Schutzalternative, insbesondere in der kurdischen Autonomieregion. Zudem beruft sie sich auf Rechtsprechung des VG Münster zu Gefahren für alleinstehende Frauen, insbesondere Jesidinnen, ohne familiäre Unterstützung im Nordirak. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hielt die Klägerin sich in der ZUE W. auf, bevor sie mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 17. Dezember 2018 zunächst nach E. zugewiesen wurde. Anfang Juli 2019 erfolgte eine Umverteilung nach H. zu ihrem Ehemann nach religiösem Ritus (U. P. J. , * 00.00.1997). Diesem irakischen Staatsangehörigen war im Asylverfahren Az. 0000000-438 wegen der Gruppenverfolgung der Jesiden durch den IS schon Anfang September 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Aus der Beziehung mit diesem Mann stammt der am 00.00.2019 im Bundesgebiet geborene Sohn N1. J. der Klägerin. Dieser erhielt in seinem Asylverfahren Az. 0000000-438 im Hinblick auf die Flüchtlingsanerkennung des Vaters vom Bundesamt mit Bescheid vom 22. Januar 2020 gemäß § 26 Abs. 3 AsylG ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Klägerin lebt mit beiden in H. in häuslicher Gemeinschaft (C. Str. 000). Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. November 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Irak bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und beruft sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung, zu der sie von Mann und Kind begleitet worden ist, informatorisch angehört worden. Dort hat sie u. a. vorgetragen, ihr Bruder sei mittlerweile auch ausgereist und auch von der gesamten Großfamilie halte sich niemand mehr in der Herkunfts-Region T1. oder in Flüchtlingslagern in der kurdischen Autonomieregion auf; alle hätten den Irak verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.Der Bevollmächtigte der Klägerin hat sich auf dieser Grundlage darauf berufen, es sei jedenfalls ein Abschiebungsverbot für die Klägerin als alleinstehende jezidische Frau, nunmehr ohne jegliche familiäre Unterstützung im Irak, anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der beigezogenen Vorgänge des Bundesamtes (auch zum Mann nach religiösem Ritus und dem gemeinsamen Kind) sowie der die Klägerin und den Mann betreffenden Akten der Ausländerbehörde der Stadt H. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig, weil das erkennende Gericht insbesondere örtlich zuständig ist gemäß § 52 Nr. 2 S. 3, 1. HS VwGO. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 27. November 2018 war die Klägerin noch in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) W. untergebracht und hatte deshalb dort ihren Aufenthalt zu nehmen. Nach der telefonischen Auskunft des Zuweisungs-Referats bei der Bezirksregierung B. gegenüber dem Einzelrichter am 11. Februar 2020 erfolgte die Verteilung nach E. erst mit Zuweisungsbescheid vom 17. Dezember 2018, bevor die Klägerin dann mit weiterem Bescheid vom 5. Juli 2019 zum Mann nach H. verteilt wurde (vgl. Vermerk, Bl. 63 der Gerichtsakte). Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. November 2018 ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Sie hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus Nrn. 2 bis 5. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Eine Verfolgung kann ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (vgl. § 3c AsylG). Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2016 ‑ 11 A 324/14.A -, beide zitiert nach juris. Damit gilt der gleiche Prognosemaßstab wie bei Art. 16a GG. Anders als im nationalen Asylrecht ist er allerdings auch bei Vorverfolgung heranzuziehen. Anknüpfend an Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) wird der Vorverfolgte durch eine Beweiserleichterung privilegiert, dergestalt, dass für diesen die tatsächliche Vermutung streitet, dass er bei Rückkehr ebenfalls Verfolgung erleidet. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, alle juris. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –; Beschluss vom 19. Oktober 2001 ‑ 1 B 24/01 -, beide juris. Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, juris. Diese Anforderungen zugrunde gelegt, ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft weder aus individuellen Verfolgungsgründen zuzuerkennen, noch kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grund einer Gruppenverfolgung in Betracht. 1. Ein individuelles Verfolgungsschicksal kann dem Vorbringen der Klägerin auch bei Wahrunterstellung nicht entnommen werden. Sie hat nicht geltend gemacht, vor ihrer Ausreise konkreten, gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 3c AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr hat sie nach einer allgemeinen Beschreibung der auf die Jesiden insgesamt bezogenen Diskriminierung sowie auch gegen die Religionsgemeinschaft gerichteten Verfolgungshandlungen durch den IS – nach Beendigung ihres Sachvortrags erst auf Nachfrage der anhörenden Person – vorgetragen, aus Angst vor dem heranrückenden IS am 00.00.2014 aus ihrem Heimatdorf T. über die Berge und Syrien bis nach Kurdistan geflüchtet zu sein; persönlich betroffen sei sie nur insofern, als sie auf der Flucht Mangel an Essen und Trinken gelitten und zudem viele Menschen sterben gesehen habe. 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung der Religionsgemeinschaft der Jesiden (mehr) zu. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann sich politische Verfolgung auch gegen Gruppen von Menschen richten, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa Rasse, Religion oder politische Überzeugung verbunden sind. Die Annahme einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 -; Beschluss vom 23. Januar 1991– 2 BvR 902/85 u.a. -; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 -; Urteil vom 21. April 2009– 10 C 11/08 -, alle veröffentlicht in juris. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - außerdem eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin wegen eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist auf Grund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3d AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 -; Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 -, jeweils juris m.w.N. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 -; Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 -, jeweils juris. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe geht das erkennende Gericht davon aus, dass Angehörige der jesidischen Glaubensgemeinschaft aus der Region T3. (kurdisch: T1. ), Provinz O. , im Sommer 2014 einer Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt waren bzw. aus begründeter Furcht vor einer drohenden Gruppenverfolgung ihre Heimatregion verlassen mussten. Vgl. dazu im Einzelnen: erkennendes Gericht, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 20 K 1742/17.A -, juris. Zu dieser Personengruppe gehört auch die Klägerin, die der jesidischen Glaubensgemeinschaft angehört und nach den vorliegenden Informationen einschließlich ihrer Angaben aus der Region T3. stammen soll. Die durch die Gruppenverfolgung als Jesiden begründete Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU), dass sie auch im Falle ihrer Rückkehr mit einer Verfolgung rechnen müsste, ist im gegebenen Falle widerlegt, da sich die Machtverhältnisse im Irak zwischenzeitlich entscheidend verändert haben. Von einer den Jesiden drohenden Gruppenverfolgung durch den IS kann im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund dieser geänderten Machtverhältnisse nicht mehr ausgegangen werden, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris; a.A: VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2019 – 13 A 14360/17.A -, Urteil vom 6. November 2019 - 16 A 1235/18.A -. Die Widerlegung der Vermutung gilt auch für den Fall, dass man bei der Klägerin aufgrund ihres Vorbringens nicht eine frühere Gruppenverfolgung sondern eine Individualverfolgung durch den IS sehen wollte. Gegenwärtig spricht nichts für eine erneute Verfolgung der jesidischen Bevölkerung durch den IS in der Provinz O. . Ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris; VG Köln, Urteil vom 16. September 2019 – 18 K 1311/19.A –, juris; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 – 6a K 4203/16.A –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Im November 2015 gelang es den kurdischen Peschmerga, jesidischen Kämpfern, Einheiten der PKK und weiteren Kampftruppen, in einer Großoffensive mit Hilfe von Luftangriffen der internationalen Koalition unter Führung der USA die Stadt T3. und das T3. -Gebirge zurückzuerobern. Wikipedia.de: Sindschar; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. 2017 (Hrsg.): Oehring, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, Seite 49; Zeit vom 13. November 2015: Kurden erobern Sindschar von IS zurück. In der Folgezeit wurde der IS immer weiter zurückgedrängt. Nachdem im Oktober 2016 die Kampagne zur Rückeroberung von Mosul begonnen hatte, wurde Mosul im Juli 2017 befreit; Anfang Oktober 2017 wurde die Stadt Hawidscha befreit; zuletzt wurde nur noch ein Gebiet an der Grenze zu Syrien vom IS kontrolliert. Inzwischen ist der IS vollständig aus dem Irak zurückgedrängt. Vgl. Wikipedia.de: Schlacht um Mosul; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 16 ff.; Tagesschau.de vom 10. Juli 2017: Irak meldet Rückeroberung Mosuls; Tagesschau.de vom 5. Oktober 2017: Hawidscha vom IS befreit; Tagesschau.de vom 17. November 2017: Armee befreit letzte IS-Hochburg. Auf der Grundlage dieser eindeutigen und allgemein zugänglichen Informationen ist festzustellen, dass der IS zu einer Fortführung seiner systematischen Gruppenverfolgung in den Siedlungsgebieten der Jesiden in O. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr in der Lage ist. Seit dem militärischen Sieg über den IS wandelt sich die Organisation zwar zunehmend zu einer aus dem Untergrund operierenden Terrorgruppe, die sich auf Selbstmordanschläge und Guerilla-Taktik konzentriert. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 16 ff. Die Erkenntnisse über die gegenwärtige Stärke des IS rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass er derzeit oder in absehbarer Zukunft in der Lage sein wird, erneut ein Gebiet im Irak zu besetzen. Es fehlt also an einer erforderlichen Gebietshoheit, um die Minderheit der Jesiden aus religiösen Gründen weiterhin systematisch zu verfolgen. So bereits erkennendes Gericht, Urteil vom 9. Oktober 2019 – 20 K 18629/ 17.A –. Infolgedessen sind mittlerweile tausende jezidische Familien in ihre angestammten Wohnorte zurückgekehrt, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris m.w.N. Der Einzelfall der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Für eine zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung drohende Gruppenverfolgung der Jesiden in der Provinz O. durch die sunnitisch geprägte kurdische Bevölkerung oder durch den irakischen Zentralstaat spricht nach der derzeitigen Erkenntnislage der Kammer ebenfalls nichts. So auch OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris. Offen bleiben kann, ob angesichts der Zerstörung der Städte und Ortschaften sowie der Konflikte zwischen der irakischen Zentralregierung und der Regierung der Autonomen Region Kurdistan um die Vorherrschaft der Region auf der einen Seite und der Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen und deren bewaffneten Verbänden, aber auch zwischen den Peschmerga und der PKK, auf der anderen Seite, vgl. dazu Oehring, a.a.O, S. 48 ff., derzeit eine Rückkehr in die Herkunfts-Region, insbesondere den Bezirk T2. zumutbar ist. Denn die Klägerin kann jedenfalls darauf verwiesen werden, internen Schutz in einem Teil ihres Heimatlandes Irak zu suchen (§ 3e Abs. 1 AsylG). Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat (Abs. 1 Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Abs. 1 Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind für die Autonome Region Kurdistan erfüllt. In der Region Kurdistan-Irak und in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Innenpolitisch herrschen vergleichsweise stabile Verhältnisse mit einer parlamentarischen Demokratie. In Kurdistan-Irak leben in großer Zahl Menschen, die aus anderen Regionen des Irak geflohen sind und dort effektiven Schutz erhalten. Ca. 800.000 der rund 1.400.000 Binnenvertriebenen aus anderen Landesteilen halten sich dort auf. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 5, 13 und 20. Angesichts dieser Lage in der Herkunftsregion der Klägerin einerseits sowie in der kurdischen Autonomieregion andererseits kann sie – wie bereits vor ihrer Ausreise für einen kurzen Zeitraum in A. – in diesem Landesteil des Irak Schutz suchen, zumal sie selbst keine Verfolgung durch die politischen Akteure in Kurdistan-Irak zu befürchten hat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Über die internationalen Flughäfen Erbil oder Sulaimaniya kann die Klägerin sicher und legal einreisen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 AsylG). Selbst abgelaufene irakische Reisepässe bleiben zur Rückkehr gültig. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019, S. 26. Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin in dem verfolgungsfreien Landesteil aufgenommen wird (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AsylG). Grundsätzlich müssen irakische Staatsangehörige, die in der Autonomen Region Kurdistan-Irak langfristig verbleiben und arbeiten wollen, sich bei den örtlichen Behörden registrieren. Zudem bedürfen sie einer Aufenthaltserlaubnis, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt und verschiedene Dienstleistungen ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird, auch wenn die Praxis je nach Provinz und im Einzelfall abweichen kann, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich verlangt, dass der Betroffene Identitätsdokumente vorlegen, einen Wohnsitz nachweisen und einen Bürgen benennen kann. Laut mehreren Quellen sind kurdische Volkszugehörige allerdings von dem Erfordernis, einen Bürgen zu benennen, generell ausgenommen. Vgl. The Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq (KRI) - Access, Possibility of Protection and Humanitarian Situation, April 2016, S. 16 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Return/Internal relocation, August 2016, S. 41 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung vom 5. Oktober 2016. Jesiden können - selbst wenn sie nicht aus der Autonomen Region Kurdistan stammen – nach den Erkenntnissen des Gerichts unter erleichterten Bedingungen in die Kurdische Autonomie-Region einreisen, ggfs. auch ohne bereits Aufenthaltspapiere zu besitzen und ohne einen Bürgen nachweisen zu müssen. Vgl. UK Home Office, Country Information und Guidance - Iraq: Return/Internal relocation August 2016, a.a.O. Nach neueren Quellen wird das Erfordernis, einen Sponsor zu benennen, in letzter Zeit weniger streng angewendet. Auch für Iraker aus den Provinzen Anbar, Ninive, Salah al-Din und Diyala ist es mittlerweile wieder einfacher, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Vgl. zum Vorstehenden: The Danish Immigration Service, Northern Iraq – Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 35 ff..; UK Home Office, Country Policy and Information Note – Iraq: Internal relocation, civil documentation and returns, Februar 2019, S. 45 ff. Auch die aktuellen Informationen des UNHCR zur Rückkehr in den Irak aus Mai 2019 gehen nur davon aus, dass eine interne Fluchtalternative in den ehemals vom IS besetzten Gebieten sowie in den zwischen der Autonomen Region Kurdistan und der Zentralregierung des Iraks umstrittenen Gebieten ausscheide, während die Autonome Region Kurdistan unter bestimmten Umständen als interne Fluchtalternative in Betracht kommt, wohl aber nicht für arabische Volkszugehörige, sunnitischer Religionszugehörigkeit aus ehemals vom IS besetzten Gebieten, vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass die Klägerin als Jesidin mit kurdischer Ethnie in den kurdischen Autonomiegebieten ohne größere Schwierigkeiten Aufnahme finden kann. Von der Klägerin kann schließlich vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AsylG). Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dort das Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Maßstab hierfür ist, ob ein Rückkehrer durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu einem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A -, juris, zum Maßstab für eine inländische Fluchtalternative: BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24/06 -, juris. Nicht mehr zumutbar ist die inländische Fluchtalternative dann, wenn der Rückkehrer an dem verfolgungssicheren Ort auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rand des Existenzminimums. Die Existenzgrundlage muss so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort des internen Schutzes aufhält. Welche wirtschaftlichen oder sozialen Standards erfüllt sein müssen, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht beantwortet worden. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 1 B 128/02 -; Urteil vom 14. November 2012 – 10 B 22/12 -; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, alle juris. Auch wenn die wirtschaftliche Situation in der Region schwierig ist, ist sie dennoch relativ stabil und die Versorgungslage auch für ärmere Bevölkerungsschichten gesichert. Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unterstützt im Auftrag der Bundesregierung die kurdische Nationalregierung dabei, Flüchtlinge und Binnenvertriebene zu versorgen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018; giz.de: Nordirak, ein Leben nach der Flucht (Stand: Mai 2017). Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass auch die Existenzgrundlage der Klägerin bei einer Rückkehr gewährleistet ist. Es ist zu erwarten, dass sie als junge, gesunde und arbeitsfähige Frau in der Autonomen Region Kurdistan ihren Lebensunterhalt wird sicherstellen können. Zum internen Schutz in der Autonomen Region Kurdistan vgl. auch: Erkennendes Gericht, Urteil vom 28. März 2017 – 19 K 7035/16.A – sowie Urteil vom 16. November 2016 – 16 K 8209/16.A -; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 20 ZB 17.30839 -, juris; VG München, Urteil vom 28. März 2017 – M 4 K 16.33235 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 13. März 2017 ‑ Au 5 K 16.32681 -, juris. Dabei stellt der Einzelrichter – anders als der Bevollmächtigte der Klägerin, der für sie erhebliche Gefahren als alleinstehende Frau ohne männliche Begleitung bzw. Schutz befürchtet – nicht darauf ab, dass sie dort ganz auf sich gestellt wird klarkommen müssen. Dabei kann offenbleiben, ob tatsächlich alle näheren und auch weiteren Angehörigen der Großfamilie der Klägerin den Irak verlassen haben, wie sie in ihrer informatorischen Anhörung pauschal behauptet hat („Die sind alle in die Türkei geflüchtet.“). Vielmehr legt der Einzelrichter als Rückkehrsituation eine gemeinsame Rückkehr mit ihrem Ehemann nach jezidischem Ritus und dem gemeinsamen Kind zugrunde. Es ist nicht ersichtlich, dass der gesunde junge und erwerbsfähige Mann nicht hinreichenden Schutz gewähren und den Lebensunterhalt durch Arbeit sicherstellen kann; gegebenenfalls können sie gemeinsam Aufnahme in Flüchtlingslagern finden. Dies ergibt sich aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach – unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung – für die Prognose der bei einer Rückkehr ins Herkunftsland drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris Leitsätze 2 und 3 unter Verweis auf Rn. 16 ff. und 19 ff. m. w. N. und eingehender Begründung. Auch wenn die Klägerin mit Herrn U. P. J1. keine Ehe nach staatlichem Recht führt – und deshalb die Ableitung des diesem zuerkannten Flüchtlingsschutzes gemäß § 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylG ausgeschlossen ist –, sondern ihn nach ihren durchgängigen Angaben nach jezidischem Ritus in der Türkei geheiratet hat, sieht der Einzelrichter zwischen den beiden Partnern und dem gemeinsamen Kind eine „Kernfamilie“ im Sinne der dargestellten Rechtsprechung. Dies ergibt sich aus der von Art. 6 GG geschützten Eltern-Kind-Beziehung der Klägerin mit ihrem im Bundesgebiet geborenen Sohn N1. J1. einerseits und der in gleicher Weise geschützten Eltern-Kind-Beziehung des Jungen mit seinem Vater, dem Mann der Klägerin nach jezidischem Ritus. Die Vater-Kind-Beziehung des Mannes mit dem Jungen lässt sich den in der Asyl-Akte des Jungen Az. 0000000-438 enthaltenen Urkunden über die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft sowie über die gemeinsame elterliche Sorge, jeweils vom 2. Mai 2019, entnehmen (Beiakte 4, Bl. 6 ff.). Ist aber die Beziehung der Klägerin zu ihrem Sohn einerseits und die Beziehung des Sohnes zu seinem Vater andererseits von Art. 6 GG geschützt, so stellt die „faktische Kernfamilie“ aus den nach staatlichem Recht nicht verheirateten Eltern und dem gemeinsamen Sohn bei einer tatsächlichen Lebens- und Haushaltsgemeinschaft in H. unter der Anschrift C. Str. 000 eine Kernfamilie im Sinne der obigen Rechtsprechung dar, deren gemeinsame Rückkehr für die Gefahrenprognose im Asylrecht anzunehmen ist.Gemeinsam mit dem Mann (und dem gemeinsamen Kind) ist eine Rückkehr in die kurdische Autonomieregion für die Klägerin möglich und zumutbar, insbesondere ist von Sicherung des Lebensunterhalts auszugehen. Sollte die Klägerin (mit Mann und Kind) mangels verfügbaren Wohnraums gezwungen sein, sich (vorübergehend) in einem Flüchtlingslager niederzulassen, ist dies unter Zugrundelegung der Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unzumutbar. Dass die Lage in den Flüchtlingslagern schwierig ist, macht sie nicht menschenunwürdig. Vielmehr ist das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum nach der aktuellen Erkenntnislage dort gegeben. Insbesondere sind Unterbringung und Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen und Gesundheitsfürsorge gewährleistet. Fälle, in denen Menschen in der Region Kurdistan-Irak an Hunger leiden würden, sind nicht bekannt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2017. Die Situation in den Lagern hat sich stetig verbessert. Dazu beigetragen hat die Bundesregierung, die seit 2014 mehr als 273 Mio. Euro für humanitäre Hilfsprojekte im Irak eingesetzt hat; allein 2016 waren es mehr als 119 Mio. Euro; auch 2017 ist das Engagement fortgesetzt worden. Die GIZ, das Technische Hilfswerk (THW) und Nichtregierungsorganisationen unterstützen die Bundesregierung im Nordirak bei der Errichtung von Camps, dem Aufbau von Trinkwasser- und Abwassersystemen, der Beschaffung von Gerätschaften und Fahrzeugen für die Fäkalien- und Abfallentsorgung sowie dem Bau von Gesundheitszentren und Schulen. Vgl. Auswärtiges Amt: Humanitäre Hilfe für Irak, Stand Oktober 2017, abrufbar über die Homepage des Auswärtigen Amtes; Pressemittelung, Auswärtiges Amt zu Stabilisierung im Irak, 17. April 2018; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Minister Müller dankt deutschen Partnern für Aufbauleistung in nordirakischen Flüchtlingscamps, Pressemitteilung vom 28. Januar 2016; giz.de; thw.de: Logistikzentrum für den Katastrophenschutz; malteser.de: Unsere Arbeit im Irak; drk.de: Nord-Irak: Nothilfe für Binnenvertriebene und Flüchtlinge. Um für die Menschen eine Perspektive zu schaffen, hat die GIZ sog. „cash for work“-Aktivitäten ins Leben gerufen. Damit haben Flüchtlinge, Binnenvertriebene und bedürftige Einwohner die Möglichkeit, in zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnissen ihre Grundversorgung zu sichern und zugleich Dienstleistungen zu erbringen und zur Instandsetzung der Infrastruktur in den Camps beizutragen. Vgl. giz.de: Arbeitsplätze schaffen Perspektiven. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls gesichert. Beispielsweise wird in vier Flüchtlingscamps mit ca. 80.000 Bewohnern unentgeltlich eine medizinische Grundversorgung angeboten, die auch die umliegenden Gemeindeeinwohner nutzen können. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018; NZZ vom 14. September 2016: Über Kurdistan reden; giz.de: Nordirak, ein Leben nach der Flucht (Stand: Mai 2017). Bereits 2015 hat die GIZ sechs Basisgesundheitszentren in verschiedenen Flüchtlingslagern errichtet und ausgestattet und zwei Krankenhäuser umfangreich renoviert. In der Folgezeit wurde und wird das Leistungsangebot durch bauliche Maßnahmen sowie die Bereitstellung von medizinischer Ausstattung weiter ausgebaut. Vgl. giz.de: Gesundheit im Fokus. Abgesehen davon ist die medizinische Versorgung in den großen Städten der Region Kurdistan-Irak gut; auf dem Land ist eine medizinische Grundversorgung vorhanden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach vom 12. Juni 2017. Sind diese aktuellen Erkenntnisse der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, gilt dies nicht für die Informationen des UNHCR zur Rückkehr in den Irak vom 14. November 2016, da sie veraltet sind. Die Erkenntnislage des Gerichts stimmt nicht mit dem Vortrag der Klägerin überein, die Hilfsorganisationen hätten die Hilfe in den Flüchtlingslagern des Nord-Irak im Rahmen der Corona-Pandemie eingestellt oder würden nicht mehr über Mittel verfügen. Die Situation mag zwar insgesamt angespannt sein, grundlegende Veränderungen zur vorstehenden Lageeinschätzung des Gerichts bestehen jedoch nicht. Vgl. z. B. OCHA, Iraq: COVID-19: Situation report No. 14, vom 1. Juni 2020, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/20200601_covid19_sitrep_no.14.pdf, abgerufen am 25. August 2020; OCHA, Iraq: Humanitarian Bulletin, Juni 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_iraq_june_2020_humanitarian_bulletin_v2.pdf, abgerufen am 25. August 2020. Die Gefahren für die Klägerin als alleinstehende Frau, auf die sie sich auch für eine Rückkehr in die kurdische Autonomieregion und gegebenenfalls die dortigen Flüchtlingslager wegen der Vielzahl an muslimischen Männern in diesen Lagern beruft, kann der Einzelrichter nicht feststellen. Vielmehr wird die Rückkehrsituation gemeinsam mit dem Mann nach jezidischem Ritus und dem gemeinsamen Kind zugrunde gelegt. Es ist nicht vorgetragen, dass der Mann ihr keinen ausreichenden Schutz bieten kann. Wie bereits gesagt kann die Klägerin den Flüchtlingsschutz des Weiteren nicht gemäß § 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylG von Herrn U. P. J1. ableiten, da sie diesen nur nach jezidischem Ritus und nicht nach staatlichem Recht geheiratet hat. Vgl. Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn. 8 m. w. N. und Begründung. Auch von dem gemeinsamen Sohn kann sie die Flüchtlingseigenschaft nicht gemäß § 26 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 AsylG ableiten, weil dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund eigener Verfolgung zuerkannt erhalten hat, sondern diese wiederum gemäß § 26 Abs. 2 AsylG von seinem Vater abgeleitet hat, und im Hinblick auf die Klägerin insofern das Verbot der „Kettenableitung“ gilt. Vgl. Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 26 Rn. 22, 23b m. w. N. und Begründung. II. Darüber hinaus steht der Klägerin kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 1. Aus den vorgenannten Gründen droht der Klägerin in ihrer Heimat jedenfalls bei Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan, auf die sie gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG zu verweisen ist, weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. 2. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dieser – auf die Qualifikationsrichtlinie zurückgehende – Schutztatbestand ist zwar in gleicher Weise wie die weiteren Tatbestände für individuelle Bedrohungen vorgesehen. So stellen nach Erwägungsgrund 35 der Qualifikationsrichtlinie Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie dar. Die Norm erfasst aber auch den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Danach kann bei allgemeinen Gefahren, die grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, ausnahmsweise eine ernsthafte Bedrohung dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er auf Grund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C‑465/07 –, juris; EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014– C-285/12 –, juris; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris; BVerwG, Urteil vom17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren würde. Ist dies zu bejahen, hängt die Gewährung subsidiären Schutzes davon ab, ob die betreffende Person in anderen Teilen ihres Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG finden könnte. Internationalen Schutz benötigt ein Antragsteller nicht, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 2 AsylG sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris. Gemessen daran kann die Klägerin keinen subsidiären Schutz beanspruchen. Sie ist darauf zu verweisen, in der kurdischen Autonomieregion internen Schutz zu suchen. Dort ist die Situation nicht von kriegsähnlichen oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen geprägt. Vielmehr herrschen dort vergleichsweise stabile Verhältnisse, wie oben dargelegt wurde. Regelrechte Kämpfe oder kriegerische Auseinandersetzungen finden dort zurzeit nicht statt. III. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu verneinen, weil eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris. Dementsprechend ist das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsgefahr im Abschiebungszielstaat landesweit besteht, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13 –, juris. Dies ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. IV. Ebenso wenig ergibt sich für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angesichts der allgemein schlechten Versorgungslage im Irak. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, schließen im Grundsatz die Berufung auf Satz 1 aus. Dazu zählen unzureichende allgemeine Lebensbedingungen wie eine schlechte Sicherheitslage, eine defizitäre Versorgungslage oder mangelhafte hygienische Verhältnisse, aber auch eine generell hohe Gewaltkriminalität oder hohe Arbeitslosigkeit. Diese Gefahren sind über Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG berücksichtigungsfähig (§ 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG). Nur dann, wenn die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer politischen Leitentscheidung gebieten, ist § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass gleichwohl Abschiebungsschutz zuzusprechen ist. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lasst, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 –, juris; BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 ‑ 10 V 14/10 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 4 A 2940/15.A –, juris. Bei einer Abschiebung in den Irak wäre die Klägerin daher keinen extremen Gefahren im beschriebenen Sinne ausgesetzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie in der kurdischen Autonomieregion – bei unterstellter Rückkehr mit ihrem Ehemann nach jezidischem Ritus und dem Sohn – Aufnahme finden und ihren Lebensunterhalt sicherstellen kann. V. Die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist ebenso wenig rechtlich zu beanstanden wie das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.