Urteil
3 K 8555/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0804.3K8555.19.00
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Tenor
Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 6. November 2019 wird aufgehoben.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 6. November 2019 wird aufgehoben. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück P.straße 00 in E eine Anlage zur sonstigen Behandlung und zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen auf der Grundlage des aktuellen Genehmigungsbescheides der Bezirksregierung E. vom 28. August 2015. Anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung am 6. März 2015 stellten Mitarbeiter der Bezirksregierung E. u.a. fest, dass mit dem Bau der bereits mit Bescheid vom 4. Juli 2013 genehmigten Metallhalle II im Südbereich des Betriebs-grundstücks noch nicht begonnen worden war. Auf dieser hierfür vorgesehenen entsprechenden Fläche, die vom übrigen Grundstück durch eine im Jahr 2014 errichtete und durch Baugenehmigung des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 3. Februar 2014 genehmigten Wand aus Betonlegosteinen abgetrennt war, waren jedoch Container und LKW-Anhänger abgestellt. Entgegen der Baugenehmigung war die Wand nicht geschlossen errichtet, sondern es war ein Tor eingebaut worden. Die Bezirksregierung E. forderte die Klägerin daraufhin unter dem 12. März 2015 auf, die südlich der vorgenannten Wand befindliche Grundstücksfläche zu räumen, das Tor zu entfernen und die Öffnung entsprechend der Baugenehmigung (ebenfalls) mit Betonmodulsteinen zu schließen. Unter dem 14. April 2015 hörte sie die Klägerin hinsichtlich des Erlasses einer entsprechenden Ordnungsverfügung gemäß § 20 BImSchG an. Anlässlich einer weiteren Vor-Ort-Besichtigung am 20. April 2015 stellten Mitarbeiter der Bezirksregierung fest, dass sich auf der südlichen Fläche des Betriebsgrundstücks nunmehr sechs LKW-Anhänger zum Transport von Containern befanden. Unter dem 14. April 2015 kündigte die Bezirksregierung erneut an, eine Ordnungsverfügung zu erlassen, um die Erfüllung der Betreiberpflichten zu bewirken. Am 28. Mai 2015 wurde anlässlich einer Besichtigung festgestellt, dass auf der fraglichen Fläche zwei LKW-Anhänger zum Transport von Containern und zwei Container abgestellt waren. Die Klägerin teilte der Bezirksregierung in diesem Zusammenhang ergänzend mit, dass die Stadtwerke E anlässlich einer Baustelleneinrichtung in der Nähe auf dem Gelände zeitweise mehrere geschlossene Container mit Maschinentechnik zwischenlagern wollten. Eine Ordnungsverfügung wurde im Ergebnis nicht erlassen. Anlässlich einer erneuten Vor-Ort-Besichtigung am 9. März 2017 wurde auf der südlichen Fläche des Betriebsgrundstücks u.a. ein offener Container mit Dämmmaterial festgestellt; die Big Bags waren beschädigt bzw. waren nicht vollständig verschlossen. Des Weiteren wurden während der Besichtigung mit Abfällen gefüllte Muldencontainer auf der Fläche abgestellt und wieder mitgenommen. Nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin würden volle Muldencontainer dort nur kurzfristig abgestellt werden. Am 10. April 2017 stellten Mitarbeiter der Bezirksregierung fest, dass sich Container und Auflieger, die teilweise mit Abfällen gefüllt waren, auf der fraglichen Fläche befanden. Der Geschäftsführer der Klägerin teilte diesbezüglich mit, dass bei Auslieferungen Container dort solange abgestellt würden, bis eine Transporteinheit zusammengestellt wäre. Bei einer weiteren Überprüfung am 2. Juni 2017 befanden sich auf der südlichen Grundstücks-fläche verschiedene Container. Auf der unbefestigten Erweiterungsfläche wurden gefährliche Abfälle in mehreren offenen Containern gelagert; die Abfälle waren in Big-Bags verpackt. Die Bezirksregierung E. hörte die Klägerin daher unter dem 2. Juni 2017 erneut wegen des Erlasses einer Ordnungsverfügung gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG an. Die Klägerin teilte unter dem 27. Juni 2017 im Wesentlichen mit, auf der fraglichen Fläche würden sich nur (leere) Container aufgrund der sich in der Nähe befindlichen Baustelle befinden. Bezüglich der gefüllten Container handelte es sich weder um den Umschlag noch um die zeitweilige Lagerung von Abfällen, sondern lediglich um kurzfristige Transportunterbrechungen zum Abnetzen von Containern und zur Zusammenstellung von Transporteinheiten. Mit weiterem Schriftsatz vom 27. Juni 2017 räumte die Klägerin ein, dass die am 10. April 2017 festgestellte zeitweilige Lagerung einiger Abfälle nicht den Auflagen des Genehmigungsbescheides entsprochen hätten. Die Bezirksregierung E. ordnete mit Ordnungsverfügung vom 11. August 2017 daraufhin an: „Auf dem südlichen Grundstück, hinter der provisorisch errichteten Mauer Betonmodulsteinen (siehe Luftbild) dürfen keine Abfälle gelagert, zwischengelagert, bereitgestellt oder umgeschlagen werden.“ Diesbezüglich war dem Bescheid ein Luftbild des Betriebsgrundstücks beigefügt. Gleichzeitig wurde für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro angedroht. Die Ordnungsverfügung wurde mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und der Klägerin am 16. August 2017 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen kein Rechtsmittel erhoben, so dass die Verfügung bestandskräftig geworden ist. Bei zwei Vor-Ort-Besichtigungen am 19. September 2017 und am 20. September 2017 stellten Mitarbeiter der Bezirksregierung E. u.a. fest, dass sich auf dem südlichen Gelände vier mit Abfällen gefüllte offene Container befanden. Diese waren mit Bauschutt, Rigips, Mineralfaserabfällen und Baumstumpen sowie -stämmen gefüllt. An zwei Containern waren handschriftlich gefertigte Zettel mit Datum jeweils vom „15.09.2017“ befestigt, wonach die Containerinhalte „KMF/Rigips“ und „Schrott/Bauschutt“ jeweils „unverwogen“ waren. Die Bezirksregierung E. setzte daraufhin unter dem 9. Oktober 2017 das in der Ordnungsverfügung vom 11. August 2017 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-Euro fest. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Klägerin dem Verbot, in dem fraglichen Bereich Abfälle zu lagern, zwischenzulagern, bereitzustellen oder umzuschlagen, nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig drohte sie ein neues Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an. Die Klägerin hat hiergegen am 7. November 2017 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit (rechtskräftig gewordenem) Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2018 die Klage (als nicht begründet) abgewiesen (3 K 17865/17). Bereits im Rahmen der vorgenannten Ortstermine sowie weiterer vom 24. August und 22. November 2017 hatten Mitarbeiter der Bezirksregierung E. (ebenfalls) festgestellt, dass die Klägerin im nordwestlichen Bereich ihres Betriebsgrundstücks an der Grenze zu der S GmbH & Co. von dieser Firma einen entsprechenden Grundstücksteil erworben hatte. Auf diesem hatte die Klägerin Bauschutt behandelt sowie unbehandelten und behandelten Bauschutt gelagert ohne eine Genehmigung (nach § 16 BImSchG) beantragt noch erhalten zu haben. Die Bezirksregierung hörte deshalb die Klägerin unter dem 8. Dezember 2017 wegen des Erlasses einer Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld und Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte nicht. Die Bezirksregierung E. ordnete sodann mit Ordnungsverfügung vom 17. Januar 2018 an, dass auf dem erworbenen Grundstücksteil keine Abfälle gelagert, zwischengelagert, bereitgestellt, umgeschlagen oder behandelt werden dürften. Die Fläche wurde mittels einen entsprechend (rot) markierten Luftbildes, das in der Anlage der Ordnungsverfügung beigefügt war und auf das im Tenor ausdrücklich verwiesen wurde, konkret eingezeichnet. Gleichzeitig ordnete die Bezirksregierung die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro an. Zur Begründung der auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Verfügung verwies sie auf die fehlende Genehmigung hin. Die Klägerin hat gegen die am 19. Januar 2018 zugestellte Verfügung kein Rechtsmittel eingelegt. Bei zwei weiteren in der Folgezeit durchgeführten Ortsbesichtigungen am 21. Februar und 23. März 2018 stellten Mitarbeiter der Bezirksregierung fest, dass auf dem fraglichen Grundstücksteil (weiterhin) Bauschutt gelagert und behandelt wurde; ebenso erfolgte die Anlieferung von neuem Bauschutt. Daraufhin setzte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 28. März 2018 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro fest und drohte für den Fall eines erneuten Verstoßes ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Klägerin der Ordnungsverfügung vom 17. Januar 2018 nicht nachgekommen sei. Die Klägerin hat hiergegen am 26. April 2018 Klage erhoben. Das Gericht hat diese mit rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid vom 20. November 2018 abgewiesen (3 K 3788/18) und zur Begründung auf den angefochtenen Zwangsgeldbescheid und die vorhergehenden Feststellungen der Bezirksregierung E. Bezug genommen. Bis dahin hatte die Bezirksregierung E. weitere Vor-Ort-Besichtigungen am 11. April, 22. Mai, 7. August und 13. September 2018 durchgeführt sowie am 21. Februar 2018 eine Umweltinspektion gemäß § 52 a BImSchG. Nach Erlass des Gerichtsbescheides fanden am 12. und 27. März, 26. April, 6. Mai, 17. Juni, 11. Juli, 1. August und 6. September 2019 weitere Vor-Ort-Begehungen statt. Im Wesentlichen stellte die Bezirksregierung dabei u.a. wiederum Verstöße gegen die nicht genehmigte Lagerung und Behandlung von Bauschutt auf dem streitigen Grundstücksteil (dem sogenannten „Kuhlengelände“) fest. Schließlich fand am 25. Oktober 2019 erneut eine Vor-Ort-Begehung statt. Dabei stellte die Bezirksregierung fest, dass (erneut) u.a. mehrere Tonnen behandelter Bauschutt auf dem Geländeteil gelagert wurden. Die Bezirksregierung E. setzte daraufhin mit Bescheid vom 6. November 2019, zugestellt am 8. November 2019, das unter dem 28. März 2018 angedrohte Zwangsgeld von 10.000,- Euro fest und drohte gleichzeitig ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- Euro an. Zur Begründung gab sie unter Verweis auf die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 17. Januar 2018 an, dass weiterhin ohne Genehmigung (behandelter) Bauschutt gelagert worden sei. Die Klägerin hat hiergegen am 5. Dezember 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie erstmalig aus: sie sei gar nicht Eigentümerin des streitigen Grundstücks(teils) „P gelände“. Dies sei bereits 2017 von Frau B T von der Firma S GmbH & Co. KG erworben worden. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte ausweislich des entsprechenden Grundbuchauszugs tatsächlich bereits am 16. Februar 2017. Seit dem 1. Oktober 2019 werde es von der Firma D GmbH genutzt. Geschäftsführer dieser GmbH ist ebenfalls der Geschäftsführer der Klägerin. Frau T vermiete das Gelände an die D GmbH ausweislich eines Mietvertrages vom 29. Januar 2020 ab 1. Oktober 2019. Vor diesem Hintergrund könne gegen die Klägerin rechtmäßig kein Zwangsgeld festgesetzt und neu angedroht werden, da sie keine Möglichkeit habe, die Ordnungsverfügung vom 11. August 2017 zu erfüllen. Sie sei weder Eigentümerin noch (berechtigte) Nutzerin. Der Vollzug sei gemäß § 65 Abs. 3 b VwVG NRW einzustellen. Wegen näherer Einzelheiten kann auf die Schriftsätze der Klägerin vom 30. Januar und 22. April 2020 verwiesen werden. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 6. November 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der bestandskräftigen und vollstreckbaren Grundverfügung vom 17. Januar 2018 rechtmäßig vollstreckbar sei. Eine Unmöglichkeit des Tätigwerdens seitens der Klägerin sei nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bezirksregierung vom 19. März 2020 verwiesen. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. April 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat die Beteiligten unter dem 16. Juni 2020 um Mitteilung hinsichtlich des Einverständnisses in eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO gebeten. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 19. Juni 2020 (Beklagter) und vom 13. Juli 2020 jeweils ihr Einverständnis erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 3 K 8555/19 und 3 K 3788/18 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte Hefte 1 zu 3 K 8555/19) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann durch den Berichterstatter der Kammer als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 6 und 101 Abs. 2 VwGO gegeben sind. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Neuandrohung eines Zwangsgeldes mit Bescheid vom 6. November 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 und 64 VwVfG NRW liegen nicht vor. Die gegen die Zwangsgeldfestsetzung geäußerten Ansichten der Klägerin greifen im Ergebnis durch. Aufgrund der umfangreich dokumentierten Feststellungen sowie der jeweils erstellten Vermerke der Bezirksregierung E. und den Stellungnahmen der Klägerin in Anschluss an die durchgeführten Vor-Ort-Besichtigungen sowie einer lebensnahen Beurteilung der Sachlage ist zwar davon auszugehen, dass auf dem fraglichen Grundstücksteil („P gelände“) durch die Klägerin als faktische Anlagenbetreiberin fortlaufend über einen längeren Zeitraum ohne Genehmigung diverse Materialien gelagert worden sind und werden. Mithin kann von einer faktischen (Mit-) Nutzungsberechtigung der Klägerin an dem fraglichen Gelände ausgegangen werden, obwohl sie nicht Eigentümerin oder vertraglich berechtigte unmittelbare Besitzerin ist. Allerdings sind gerade im Verwaltungsvollstreckungsrecht bei der Androhung, Festsetzung und Anwendung von Zwangsmitteln gemäß der §§ 63 bis 65 VwVG NRW als erhebliche Maßnahmen der Eingriffsverwaltung strenge Voraussetzungen zu beachten. Unabhängig davon, dass sich § 65 Abs. 3b VwVG NRW (wie auch für das Bundesrecht der § 15 Abs. 3 VwVG) auf die Anwendung von Zwangsmitteln bzw. auf deren Vollzug bezieht, setzt die Festsetzung eines Zwangsmittels als Beugemittel aufgrund einer vorherigen erforderlichen Androhung zur Durchsetzung einer Grundverfügung im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW die Identität der jeweiligen Adressaten voraus. Vgl. hinsichtlich einer andersgelagerten Fallkonstellation: VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 3 L 1862/17 -; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2002 - 7 A 1717/01 -, juris (Ls. 4. und Rn. 78); OVG NRW, Urteil vom 9. März 1979 - XI A 963/78 -, juris (Ls. 1.). Auch wenn die Klägerin im Rahmen des Verfahrens gegen die Zwangsmittelfestsetzung nachträglich keine Einwendungen mehr gegen die bestandskräftige Grundverfügung und die bestandskräftige Zwangsmittelandrohung erheben kann und sich hier auch nicht nachträglich die objektive Sachlage verändert hat, kann ihr trotz ihres objektiv treuwidrigen Verhaltens kein Zwangsgeld zur Erfüllung der Grundverfügung vom 17. Januar 2018 auf einem Grundstücksteil auferlegt werden, diesbezüglich sie weder Eigentümerin noch vertraglich berechtigte unmittelbare Besitzerin ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Da die Klägerin zum allerersten Mal im vorliegenden gerichtlichen Klageverfahren die (rechtlichen) Eigentums- und Besitzverhältnisse bezüglich des sogenannten „P geländes“ dargestellt hat, liegt es im gerichtlichen Ermessen, entgegen des in § 154 Abs. 1 VwGO normierten gesetzlichen Grundsatzes der Kostentragungslast das bisherige Verhalten der Klägerin, die sich stets zumindest als allein nutzungsberechtigt generiert hat, trotz des bei der Bezirksregierung liegenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. § 24 Abs. 1 VwVfG NRW) als schuldhaftes vorsätzliches Verhalten zu Lasten der Klägerin zu werten und ihr daher die Kosten aufzuerlegen. Dabei geht § 155 Abs. 4 VwGO als lex specialis allen anderen Kostenregelungen vor. Vgl. zur schuldhaften Verursachung von Verfahrenskosten nur: OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2007 - 14 B 830/07 -, juris; Kopp / Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 155 Rn. 19 und Rn. 20. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 10.000,- Euro festgesetzt (Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.