Urteil
16 K 6311/19
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Produkte, die durch Extraktion gewonnenes Cannabidiol (CBD) in Lebensmittelqualität enthalten, sind nach der Novel-Food-VO neuartige Lebensmittel und ohne Zulassung nicht verkehrsfähig.
• Die zuständige Behörde kann nach Art. 54 VO (EG) Nr. 882/2004 bei Feststellung eines Verstoßes das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit CBD untersagen.
• Ein formeller Anhörungsmangel führt nicht zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn offensichtlich ist, dass die Entscheidung materiell nicht anders ausgefallen wäre (vgl. § 46 VwVfG NRW).
• Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die streitgegenständlichen CBD-Produkte vor dem 15. Mai 1997 in der EU in nennenswertem Umfang verwendet wurden; bislang vorgelegte Nachweise genügen hierfür nicht.
Entscheidungsgründe
Inverkehrsverbot für CBD-haltige Lebensmittel mangels Novel-Food-Zulassung • Produkte, die durch Extraktion gewonnenes Cannabidiol (CBD) in Lebensmittelqualität enthalten, sind nach der Novel-Food-VO neuartige Lebensmittel und ohne Zulassung nicht verkehrsfähig. • Die zuständige Behörde kann nach Art. 54 VO (EG) Nr. 882/2004 bei Feststellung eines Verstoßes das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit CBD untersagen. • Ein formeller Anhörungsmangel führt nicht zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn offensichtlich ist, dass die Entscheidung materiell nicht anders ausgefallen wäre (vgl. § 46 VwVfG NRW). • Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die streitgegenständlichen CBD-Produkte vor dem 15. Mai 1997 in der EU in nennenswertem Umfang verwendet wurden; bislang vorgelegte Nachweise genügen hierfür nicht. Die Klägerin vertreibt über Internet und Apotheken CBD-haltige Produkte (flüssiger "CBD Hanfblüten-Extrakt" in verschiedenen Konzentrationen und pulverförmige "CBD Kristalle"). Nach Auskunft der Behörde seien CBD-haltige Lebensmittel ohne Zulassung nach der Novel-Food-VO nicht verkehrsfähig. Der Beklagte untersagte am 16.07.2019 mündlich und bestätigte dies mit Bescheid vom 09.08.2019, ordnete sofortige Vollziehung an und drohte ein Zwangsgeld an. Die Klägerin hatte zuvor die Produkte beim BVL angezeigt und reichte Klage ein, sie rügte u.a. fehlende Anhörung und berief sich auf frühere Verwendung von Hanfprodukten vor dem 15.05.1997. Das Gericht prüfte, ob die Produkte neuartige Lebensmittel sind und ob das Verbot rechtmäßig ist. • Rechtsgrundlage: Art. 54 VO (EG) Nr. 882/2004 berechtigt und verpflichtet die Behörde bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht Maßnahmen zu ergreifen; hierzu gehört die Untersagung des Inverkehrbringens (§§ 57,60,63 VwVG NRW bei Zwangsgeldandrohung). • Anhörung: Die formell gebotene Anhörung nach § 28 VwVfG NRW erfolgte nicht; dieser Mangel ist jedoch nach § 46 VwVfG NRW unschädlich, weil die Behörde auch bei ordnungsgemäßer Anhörung keine andere rechtmäßige Entscheidung hätte treffen dürfen. • Materiellrechtlich: Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a, 6 Abs. 2 Novel-Food-VO sind Produkte, deren charakteristisches Merkmal ein durch Extraktion gewonnener CBD-Gehalt ist, neuartige Lebensmittel. Ohne erforderliche Zulassung sind sie nicht verkehrsfähig. • Beweislast und Substantiierung: Die Klägerin trägt die materielle Darlegungs- und Beweislast, dass ihre konkreten Produkte vor dem Stichtag 15.05.1997 in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verwendet wurden; vorgelegte Stellungnahmen und Gutachten belegen dies nicht ausreichend, weil für die Novel-Food-Einordnung auf das konkret zu beurteilende Lebensmittel abzustellen ist. • Rechtsprechung und Systematik: Mehrere Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe bestätigen die Einordnung von extraktiertem CBD als Novel Food; Gegenentscheidungen sind dem Gericht nicht bekannt. Anpassungen im Novel-Food-Katalog ändern nichts an der Indizwirkung und der erforderlichen Substantiierungspflicht. • Verhältnismäßigkeit: Vorbehaltlich des Ermessensrahmens war das Verbot angemessen, da keine mildere, gleich effektive Maßnahme ersichtlich war und die Behörde bei objektivem Vorliegen eines Verstoßes handeln musste. Die Klage wird abgewiesen; das Verbot des Inverkehrbringens der CBD-haltigen Produkte ist rechtmäßig, weil diese als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-VO zu qualifizieren sind und keine Zulassung vorliegt. Ein Verstoß gegen Anhörungsrechte führt nicht zur Aufhebung, da die Entscheidung auch bei ordnungsgemäßer Anhörung nicht anders ausgefallen wäre. Die Klägerin hat ihre Darlegungs- und Beweislast für eine Nutzung der konkret streitigen Produkte vor dem 15.05.1997 nicht ausreichend erfüllt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung über Zwangsmittel und vorläufige Vollstreckbarkeit ist ebenfalls rechtsmäßig.