Beschluss
26 L 1086/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0713.26L1086.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird einschließlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 12. Juni 2020 bei Gericht eingegangene, teilweise sinngemäße Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach bestandener Laufbahnprüfung vorübergehend bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 26 K 2468/20 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erneut zur Stadtsekretärin-Anwärterin zu ernennen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 7 Für den nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilenden Antrag fehlt es an einem Anordnungsanspruch, weil die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung nicht über die für eine Ernennung erforderliche charakterliche Eignung verfügt, § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 BeamtStG. Auch im Eilverfahren ist auf das mit der Klage verfolgte Ziel der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe abzustellen, weil das vorläufig angestrebte Widerrufsbeamtenverhältnis nur der Sicherung dieses Anspruchs dienen soll, nachdem das Anfang September 2018 begründete Widerrufsbeamtenverhältnis der Antragstellerin durch die am 18. Juni 2020 bestandene Laufbahnprüfung kraft Gesetzes beendet worden ist, vgl. § 22 Abs. 4 BeamtStG. 8 In formeller Hinsicht ist die Antragstellerin gemäß § 28 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden, weil ihr bereits mehrere Monate vor der Laufbahnprüfung in mehreren Ausbildungsgesprächen eröffnet worden ist, dass die Absicht bestehe, von einer Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung abzusehen, worauf die Antragstellerin mit einem Antrag reagiert hat, sie nach erfolgreich abgelegter Laufbahnprüfung in ein Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. 9 An der unter dem 14. April 2020 durch die Antragsgegnerin erfolgten Antragsablehnung war der Personalrat von Rechts wegen nicht zu beteiligen. Das folgt bereits aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW, der nur bei Einstellung, nicht aber bei beabsichtigter Nichteinstellung die Mitbestimmung des Personalrates erfordert. 10 Zwar ist die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 LGG NRW vorgesehene vorherige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei personellen Maßnahmen von der Antragsgegnerin nach Aktenlage nicht beachtet worden. Allerdings ist dieser Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn wie die nachfolgenden Ausführungen zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen einer Ernennung zeigen, muss der Dienstherr eine solche bei zu Recht angenommener fehlender Eignung ablehnen. 11 In materieller Hinsicht ist gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin nichts zu erinnern. Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch auf vorübergehende Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Sicherung ihres mit der Klage geltend gemachten Begehrens. 12 Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensausübung vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Beamtenbewerber erforderlichen persönlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2017 – 6 B 1072/17 -, juris. 14 Zwar bezieht sich die vorgenannte obergerichtliche Entscheidung auf eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zur Ableistung des laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes. Die dort aufgestellten Grundsätze beanspruchen jedoch auch dann Geltung, wenn das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes, sondern der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne von § 3 Abs. 2 BeamtStG dient, vgl. § 4 Abs. 4 BeamtStG. In systematischer Hinsicht ergeben sich im Hinblick auf die Anforderungen an die charakterliche Eignung des Beamtenbewerbers keine Unterschiede. Das gilt auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angestrebten Überbrückung hin zum eigentlichen im Klageverfahren formulierten Ziel der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe unter Verleihung eines Amtes als Stadtsekretärin. Der Antragsgegnerin kann weder die Begründung eine Probebeamtenverhältnis noch die Begründung eines vorgeschalteten vorläufigen Widerrufsbeamtenverhältnisses zugemutet werden, wenn sie bereits begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin hat. Denn trotz Eignungszweifel, die gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG bereits grundsätzlich die Entlassung eines Beamten auf Widerruf tragen können, 15 vgl. zu dieser Konstellation auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 5 ME 268/10 -juris, 16 ist die Antragsgegnerin nur dem Normbefehl aus § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG nachgekommen und hat der Antragstellerin Gelegenheit zur (regulären) Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben. Konkret hat die Antragsgegnerin aber nicht nur Zweifel artikuliert, sondern in ihrem ablehnenden Bescheid vom 14. April 2020 die Eignung der Antragstellerin endgültig verneint. Die von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen dieses Ergebnis und lassen eine Überschreitung ihres Bewertungsspielraums nicht erkennen. Im Mittelpunkt stehen dabei unverkennbar die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin sowie ihre fehlenden Bemühungen, den bekannt gewordenen Schuldenstand zu reduzieren. Für die Antragstellerin ist schon bei ihrer Einstellung als Stadtsekretärin-Anwärterin klar erkennbar gewesen, dass aufgrund des am 26. Februar 2018 über ihr Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit seitens der Antragsgegnerin ein besonderes Interesse an einer geordneten Reduzierung der Restschuld und an der Vermeidung eines weiteren Schuldenaufbaus besteht. Das folgt aus dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 7. Juni 2018, welches an die beamtenrechtliche Verhaltenspflicht anknüpft, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf des Beamten erfordert, § 34 Satz 3 BeamtStG. Darin eingeschlossen sind auch außerdienstliche Belange. Zudem hat die Antragsgegnerin ausweislich eines Vermerks vom 13. Juni 2018 die Relevanz einer Privatinsolvenz für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf geprüft und der Antragstellerin zunächst eine günstige Prognose bescheinigt, weil sie eine Schuldentilgung mit regelmäßigen Raten und die Vermeidung neuer Schulden gegenüber der Antragsgegnerin zugesagt hatte. Die von der Antragsteller unter dem 10. Juni 2018 abgegebene Zusage, monatlich mindestens 50 Euro an den Insolvenzverwalter zur Schuldentilgung zu zahlen, hat sie dann aber tatsächlich ebensowenig eingehalten wie ihre schriftliche Versicherung, zukünftig keine weiteren Schulden aufzubauen. Ihre Einlassungen anlässlich des Ausbildungsgesprächs vom 28. Januar 2020 vermögen sie dabei nicht zu entlasten, zumal es auf ein Verschulden nicht ankommt. Offenbar hat sich die Antragstellerin bereits mit den Bedingungen einer Restschuldbefreiung nicht in dem gebotenen Maße auseinandergesetzt, was durch ihre weitere Einlassung erhärtet wird, sich die Unterlagen des Insolvenzverwalters noch nie angeschaut zu haben (vgl. das im Vermerk der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2020 erwähnte weitere Ausbildungsgespräch am 3. Februar 2020). Die von der Antragstellerin ihren Erklärungen vom 10. Juni 2018 in der Antragsbegründung nunmehr beigemessene Unverbindlichkeit findet in dem aus ihrer Personalakte ersichtlichen Verfahrensverlauf keine Stütze. Unglaubhaft erscheint ihre weitere Behauptung, durch die Freude und Aufregung über ihre Einstellung sei ihre Zusage zur Schuldenreduzierung in Vergessenheit geraten. Angesichts der objektiv erkennbaren Bedeutung ihrer Zusagen für die erfolgte Einstellung hat es der Antragstellerin oblegen, eine Leistungsstörung in der Rückführung ihrer Schulden der Antragsgegnerin ohne weitere Aufforderung anzuzeigen. Dass dieser Schritt unterblieben ist, wird der Antragstellerin zu Recht vorgeworfen. Zudem ist ein Anwachsen des Schuldenstandes festzustellen. Nach dem Bericht des bestellten Insolvenzverwalters vom 10. April 2018 betrugen die angemeldeten Forderungen 6.094,66 Euro, davon bestritten 1.528,92 Euro und anerkannt 4.565,74 Euro, resultierend aus Miet- und BAföG-Schulden (abgebrochener Versuch, die allgemeine Hochschulreife zu erlangen) sowie diversen kleineren Verbindlichkeiten. Demgegenüber sind nach dem Schlussverzeichnis zum Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen der Antragstellerin mit Stand 30. Januar 2020 folgende Gesamtsummen bekanntgeworden: Die angemeldeten Forderungen betragen 8.619 Euro, davon festgestellt sind 7.090,08 Euro und bestritten 1.528,92 Euro. Aus diesem Schlussverzeichnis ergeben sich zugleich weitere Angaben, die den Schluss auf die Nichteignung der Antragstellerin rechtfertigen. Neben den bekannten Verbindlichkeiten aus Mietrückständen und Rückzahlungsverpflichtungen anläßlich gewährter BAföG-Leistungen sind auch Forderungen der L. , eines Fitness-Centers und des Amtes für Rechnungswesen und Steuern bei der Antragsgegnerin offenbart worden, deren Anmeldungen allesamt im März 2018 und damit vor Einstellung der Klägerin erfolgt sind. In der Reihenfolge ihrer Aufzählung sind folgende Einzelbeträge in Euro nach den Kategorien „angemeldet / festgestellt / bestritten“ zu konstatieren: 1.468, 37 / 1.468,37 / -; 628,68 / 479,76 / 148,92 und 2.617,61 / 1.237,61 / 1.380. Diese drei zuletzt genannten Forderungspositionen waren der Antragsgegnerin weder bei Einstellung der Antragstellerin in den Vorbereitungsdienst bekannt, noch wurden sie dem Dienstherrn auf ausdrückliches Befragen nach den Schuldgründen von der Antragstellerin benannt. Auch hier kann sie nicht damit gehört werden, noch nie in die Unterlagen des Insolvenzverwalters geschaut zu haben. Auf konkrete Rückfrage des Personalamtes am 31. Januar 2020, um welche Schulden es sich handele, hat die Antragstellerin zuvor neben solchen aus dem Sozialhilfebereich (z. B. BAföG) zunächst „kleinere Schulden“ eingeräumt, die sie auf Nachhaken der Antragsgegnerin „aus dem Gedächtnis heraus“ als „Schulden aus einer Haftpflichtversicherung und der E. . (Kein Schwarzfahren)“ deklariert hat. Wenn die Antragstellerin aber letztendlich keine Kenntnis von den ihr vom Insolvenzverwalter zur Verfügung stehenden Unterlagen gehabt haben will, muss ihr Verhalten gegenüber der Antragsgegnerin, die Höhe von Schulden zu verharmlosen und Schuldgründe zu erfinden, als aktiver Täuschungsversuch gewertet werden. Auf die Behauptung der Antragstellerin in ihrer Antragserwiderung, ihre beim Amt für Rechnungswesen und Steuern bestehenden Schulden seien dem für ihre Ausbildung federführend zuständigen Amt 00-00 mitgeteilt worden, kommt es nicht mehr an. Ihre Zusage, nunmehr ab dem 1. Februar 2020 Zahlungen in Höhe von monatlich 50 Euro an den Insolvenzverwalter zu veranlassen, ist im Rahmen der gebotenen Gesamtschau als angepasste Reaktion auf die von der Antragsgegnerin ihr gegenüber mitgeteilte Absicht zu verstehen, sie nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes nicht als Probebeamtin zu übernehmen. Bei wertender Prognose ist auch zukünftig davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mit der gebotenen Sorgfalt besorgen wird. 17 Steht die mangelnde charakterliche Eignung schon aus den vorstehenden Gründen fest, kommt den weiteren Ablehnungsgründen in dem Bescheid vom 14. April 2020 keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Die in der Antragserwiderung noch einmal zahlenmäßig konkretisierten krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin, die von ihr nicht in Abrede gestellt werden, zielten bereits auf einen anderen Aspekt der Eignung, nämlich den der gesundheitlichen Eignung, ab. 18 Soweit die Antragsgegnerin bemängelt, die Antragstellerin habe wiederholt die vorgeschriebenen Wege bezüglich Krankmeldungen und Gesundmeldungen nicht eingehalten bzw. nicht geleistet, wird diese Einschätzung durch eine Reihe von Beispielen in der Antragserwiderung vom 7. Juli 2020 belegt. Diese Umstände sowie das von der Antragstellerin selbst eingeräumte Fehlverhalten durch eine Äußerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung an einer Schule, die sich auf die Handhabung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bezogen hat, runden die Bewertung der fehlenden charakterlichen Eignung endgültig ab, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob der Antragstellerin noch weiteres Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. 19 Der weitere Antrag der Antragstellerin, 20 ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus E1. zu bewilligen, 21 war mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Regelung im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs, in das Probebeamtenverhältnis eingestellt zu werden, um die Hälfte zu reduzieren. Folglich ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des letztlich angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 6 LBesG NRW) in Ansatz gebracht worden. 24 Rechtsmittelbelehrung: 25 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 26 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 27 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 28 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 29 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 30 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 31 (2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. 32 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 33 (3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 34 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 35 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 36 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 37 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 38 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.