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Urteil

3 K 9434/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0706.3K9434.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 24 Abs. GlüStV und § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW. Die Klägerin erhielt diese Erlaubnis mit Bescheid vom 07.03.2013 für den Betrieb einer Spielhalle an dem Standort H. Straße 001 bis 002 in Solingen. In einem Umkreis von Luftlinie weniger als 350 Meter befinden sich zwei weitere Spielhallen auf der I.----straße 003 und der Q. -L. -Straße 004 sowie ein Gymnasium und mehrere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Mit Bescheid vom 24.10.2018 nahm die Beklagte die Spielhallenerlaubnis mit Wirkung gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG für die Zukunft zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Erlaubnis sei zu Unrecht erteilt worden und deshalb rechtswidrig. Die Spielhalle unterschreite den in § 25 Abs. 1 GlüStV und § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW geforderten Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu den bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Bestandsspielhallen auf der I.----straße und der Q. -L. -Straße. Auch der in § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW geforderte Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu den beiden Gebäuden des Gymnasiums T.------straße (T.------straße 005 – 310 Meter und H1.------straße 006 – 200 Meter) und den anerkannten Einrichtungen der Jugendhilfe C. 007 (190 Meter), E. Straße 008 (100 Meter) und B. 009 (210 Meter) werde nicht eingehalten. Gründe für eine Abweichung von der Mindestabstandsregelung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW seien mangels eines atypischen Falles nicht ersichtlich. Sollte der damalige Sachbearbeiter dies anders eingeschätzt haben, läge jedenfalls ein Ermessensfehlgebrauch im Sinne von § 40 VwVfG NRW vor. Dieser hätte dann seine Entscheidung zudem unter Missachtung der Vorschrift des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW nicht begründet. Auch verletze die Entscheidung die Betreiber der beiden benachbarten Bestandsspielhallen in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV wegen der Abstandsvorschriften keine Erlaubnis erhalten könnten. Zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung führte die Beklagte u.a. aus, dass allein die Rücknahme der glücksspielrechtlichen Erlaubnis den Zielen des GlüStV gerecht würde und die Spielhalle der Klägerin in einer Auswahlkonkurrenz mit den beiden genannten Bestandsspielhallen nicht obsiegt hätte. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Der Rücknahmebescheid sei rechtswidrig. § 48 Abs. 1 VwVfG NRW bilde hierfür keine hinreichende Rechtsgrundlage. Die Erlaubnis vom 07.03.2013 sei nicht rechtswidrig erteilt worden. Zwar halte die Spielhalle den in § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW geforderten Mindestabstand zu anderen Spielhallen und öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht ein. Der Gesetzgeber schränke das Abstandsgebot aber in dreifacher Hinsicht ein. Vorliegend habe der seinerzeit für die Erlaubnis zuständige Sachbearbeiter den ihm eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und zu Gunsten der Gewährung einer Abwägung von den Mindestabstandsgeboten ausgeübt. Einer Begründung hätte dies gemäß § 39 Abs. 2 Ziffer 1 VwVfG nicht bedurft, da mit dem Verwaltungsakt nur einem Antrag stattgegeben worden sei, der nicht in die Rechte eines anderen eingriffe. Das Absehen von Begründungen entspräche auch der üblichen Praxis der Beklagten in solchen Fällen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung hätte keine Rechtsprechung zur Auslegung des § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW vorgelegen. Die von der Beklagten angeführten Einrichtungen standen der Erteilung der Genehmigung im Rahmen des eingeräumten Ermessens nicht entgegen. Das Schulgebäude auf der T.------straße 005 liege nur knapp unter dem Richtwert 350 Meter Luftlinie von der Spielhalle der Klägerin entfernt. Bei den Geschäftsräumen des Kinderschutzbundes Solingen (B. 004) handele es sich um eine Beratungsstelle, die nur zwei Stunden am Tag geöffnet habe. Das Haus der E. Straße 006 werde seit geraumer Zeit nicht mehr genutzt. Die Jugendhilfe C. befinde sich zwischenzeitlich mehr als 400 Meter von der Spielhalle entfernt unter der Anschrift C. 010. Die damaligen Überlegungen habe der zuständige Sachbearbeiter in einem Vermerk vom 25.09.2018 festgehalten. Die dort mit einem zeitlichen Abstand von fünfeinhalb Jahren niedergelegten Erwägungen seien natürlich nicht abschließender Natur und die Entscheidung nach dem damaligen Kenntnisstand nach besten Gewissen und in Abwägung der gesetzlichen Vorgaben getroffen worden. Das Rücknahmeermessen sei zudem fehlerhaft ausgeübt worden. Es fehle schon an genügenden Ausführungen zum Rücknahmeermessen. Die Beklagte gehe zudem von falschen Voraussetzungen aus. So führe die Beklagte aus, bei einer heutigen Auswahlentscheidung würde die Entscheidung zu Gunsten des Standortes I.----straße 003 fallen. Dies übersehe, dass diese Spielhalle ebenfalls von der Klägerin betrieben werde und mache das Vorgehen der Beklagten unverhältnismäßig. Der Klägerin hätte insoweit die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, auf eine Genehmigung für den Standort I.----straße 003 zu verzichten. Auch gehe die Beklagte fälschlicherweise davon aus, dass die der Klägerin erteilt Genehmigung noch nicht unanfechtbar sei und deshalb die von ihr einbestellte Konkurrentenklage (Verfahren 3 K 6657/18 vor erkennenden Kammer) die Anwendung des § 48 Abs. 3 VwVfG NRW nicht ausschließe. Der Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 24.10.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus: § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW sei vorliegend nicht einschlägig, da die Erlaubnis vom 24.10.2018 in die Rechte Dritter eingreife. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Jahre 2013 nicht entgegen stand. So liege zwar das Schulgebäude auf der T.------straße 005 nur knapp unter dem Richtwert 350 Meter Luftlinie von der Spielhalle der Klägerin entfernt. Das zweite Gebäude dieser Schule befinde sich aber in einem Abstand von nur 200 Metern Luftlinie zur Spielhalle der Klägerin auf der H1.------straße 008. Die Öffnungszeiten der Beratungsstelle des Kinderschutzbundes Solingen (B. 004) seien montags bis freitags von 10.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags von 16.00 bis 18.00 Uhr. Zudem könnten Termine vereinbart werden. Das Haus der Jugend auf der E. Straße 006 habe in ein Gebäude gewechselt, welches noch näher an der Spielhalle der Klägerin liege. Im Gebäude E. Straße 006 werde inzwischen wieder ein Angebot für Jugendliche und junge Erwachse gestellt. Die Beklagte habe ihr Rücknahmeermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Ein Verzicht der Klägerin auf eine Erlaubnis für die Spielhalle I.----straße 003 könne die Verstöße gegen das Abstandsgebot nicht heilen. Ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren sei die Frage, ob die Klage im Verfahren 3 K 6657/18 fristgerecht erhoben wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Verfügung der Beklagten ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte hat die glücksspielrechtliche Erlaubnis vom 07.03.2013 zu Recht zurückgenommen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG NW-. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach zutreffender Ansicht bezieht sich dies nur auf Verwaltungsakte, die bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig gewesen sind. Der Fall eines nachträglich rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes unterliegt dagegen dem Regelungsbereich des § 49 VwVfG, vgl. Ramsauer, in Kopp, VwVfG, 18. Aufl., 2017, § 48 Rn. 15a, m.w.N. Handelt es sich, wie hier, um einen begünstigenden Verwaltungsakt, kann dieser nur unter den weiteren Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die der Klägerin erteilte Erlaubnis war von Anfang an rechtswidrig. Zutreffend sind die Beteiligten davon ausgegangen, dass die Klägerin für die Errichtung und den Betrieb der Spielhalle auf der H. Straße 001 bis 002 im März 2013 einer Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV und § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW bedurfte. Insbesondere fanden die Übergangsvorschriften des § 24 Abs. 4 Satz 2, 3 und 4 GlüStV und § 18 Satz 3 AG GlüStV NRW auf die Spielhalle der Klägerin keine Anwendung, weil dieser auch die Erlaubnis gemäß § 33i GewO erst im Juni 2013 erteilt wurde. Die Erteilung der Erlaubnis an die Klägerin verstieß gegen die Vorschriften der § 25 Abs. 1 GlüStV und § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW. Gemäß § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW soll bei der Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschritten werden. Die Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Vorliegend hält die Spielhalle der Klägerin am Standort Goerdelerstraße 001 -002 den § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW geforderten Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht ein. Dies gilt jedenfalls für das Gymnasium T.------straße und die Beratungsstelle des Kinderschutzbundes. Die Schulgebäude des Gymnasiums liegen auf der T.------straße 005 und der Gerichtsstraße 006 in einem Abstand von 310 Metern und 200 Metern Luftlinie zu der Spielhalle der Klägerin. Gleiches gilt für die Beratungsstelle des Kinderschutzbundes Solingen am B. 004. Diese liegt in einer Luftlinienentfernung von ca. 200 Metern zur Spielhalle. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhand, ob die diese Beratungsstelle nur eingeschränkte Öffnungszeiten hat oder sich das Angebot in erster Linie an kleinere Kinder richtet. Der Gesetzgeber trifft hier keine solche Unterscheidung. Hierfür besteht auch keine Notwendigkeit, da die zuständige Behörde gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW die Möglichkeit hat, die Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und die Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte von dieser Vorschrift hier Gebrauch gemacht habe, weil der zuständige Sachbearbeiter den ihm durch das Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und zu Gunsten der Gewährung einer Abweichung von den Mindestabstandsgeboten ausgeübt hat, vermag das Gericht dieser Einschätzung nicht zu folgen. Hierzu enthält der Bescheid vom 07.03.2013 keinerlei Ausführungen. Zwar ergibt sich aus dem Vermerk des damals für das Genehmigungsverfahren zuständigen Sachbearbeiters vom 25.09.2018, dass dieser die Ermächtigung des § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW hier zur Anwendung bringen wollte, weil er hinsichtlich der tatsächlich zurückzulegenden Fußwege eine konkrete Gefährdung der Zwecke des Jugendschutzes nicht angenommen hat. Grundsätzlich ist aber von Verwaltungsakten schon im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zu verlangen, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes die von der Behörde getroffene Regelung vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist. Es reicht dabei aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten und ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt; im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2003 – 6 C 20/02, juris, mit weiteren Nachweise der Rechtsprechung. Vorliegend ist dabei zu berücksichtigen, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht nur für den Adressaten von Bedeutung ist, sondern die Interessen einer Vielzahl von Normunterworfenen berührt, zum Beispiel Konkurrenten, welche den gesetzlichen Mindestabstand nicht einhalten, oder Trägern von Kinder- und Jugendeinrichtungen. Ausgehend hiervon ergibt die Auslegung des Bescheides vom 07.03.2013 nicht, dass mit diesem von der Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW Gebrauch gemacht werden sollte. Da die Erlaubnis nicht mit Gründen versehen wurde, könnte sich dies textlich nur aus dem Tenor der Erlaubnis ergeben. Dieser enthält aber eine entsprechende Regelung oder jedenfalls einen Hinweis darauf nicht. Gleiches gilt für den von der Beklagten eingereichten Genehmigungsvorgang. Lediglich der Vermerk vom 25.09.2018 trägt die Einschätzung der Klägerin. Dieser wurde aber im Zusammenhang mit dem Rücknahmeverfahren erstellt und stand bei Erlass der Erlaubnis im Jahre 2013 für dessen Auslegung nicht zur Verfügung. Nicht zielführend ist der Verweis der Klägerin auf die Vorschrift des § 39 VwVfG NRW. Diese Vorschrift stellt Anforderungen an die Begründung eines Verwaltungsaktes und regelt, wann es einer Begründung nicht bedarf. Zu der Frage, welche Entscheidung mit einem Verwaltungsakt getroffen wird, verhält sie sich nicht. Auch Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind hinsichtlich des Rücknahmebescheides nicht ersichtlich. In Bezug auf - wie hier - begünstigende Verwaltungsakte, die nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind, hat der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durch die Ausgleichsregelung in § 48 Abs. 3 VwVfG NRW Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund ist in Fallgestaltungen, in denen - wie vorliegend - ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf die Rücknahme des Verwaltungsaktes "intendiert". Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.1990, BVerwGE 85, 79 ff., und OVG NRW, Beschlüsse vom 18.01.2017 – 4 A 1998/14, und 15.12.2017 – 4 A 2519/16, juris. Der Rücknahmebescheid ist auch nicht unverhältnismäßig, weil die Beklagte der Klägerin nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, auf eine Genehmigung für den Standort I.----straße 003 zu verzichten. Ein solcher Verzicht hätte den oben aufgezeigten Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot nicht beseitigt. Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingehalten. Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass die zuständige Behörde zu der Erkenntnis gelangt, dass der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Bedeutung (Rechtsirrtum) befunden hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen. Zum anderen muss sich die zuständige Behörde darüber im Klaren sein, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG NRW gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen, d. h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen Schlüsse zieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2012 – 2 C 12.11, juris. Die Jahresfrist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit und aller für die Rücknahmeverfügung erforderlichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt. Dies war hier nicht der Fall. So hat die Beklagte zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts noch im September 2018 eine Stellungnahme des damaligen Sachbearbeiters des Genehmigungsverfahrens eingeholt. Erst danach konnte sie eine abschließende Wertung vornehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.