Urteil
27 K 4559/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0526.27K4559.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist beim Beklagten zu 1 (Beklagten) als rundfunkbeitragspflichtig für seine Wohnung in der E. Straße 0 in N. ab dem 1. November 2013 erfasst. Nach Mitteilung der Anmeldung und Zahlungsaufforderungen teilte der Kläger im Juni 2014 mit, an dem Angebot kein Interesse zu haben und weitere Schreiben des Beitragsservice nicht mehr erhalten zu wollen. Nach weiterer Erläuterung durch den Beklagten setzte dieser mit Bescheid vom 1. August 2014, zur Post aufgegeben am 13. August 2014, Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von November 2013 bis April 2014 i.H.v. 115,88 Euro einschließlich eines Säumniszuschlags i.H.v. 8 Euro fest. Mit Bescheid vom 1. September 2014, zur Post aufgegeben am 8. September 2014, setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Mai bis Juli 2014 i.H.v. 61,94 Euro einschließlich eines Säumniszuschlags i.H.v. 8 Euro fest. Unter dem 14. September 2014 legte der Kläger mittels E-Mail Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. September 2014 ein. Nach weiterem Schriftwechsel und Zahlungserinnerungen mahnte der Beklagte bei dem Kläger die Forderungen aus den Bescheiden vom 1. August und 1. September 2014 an. Mit Bescheid vom 2. November 2015, zur Post aufgegeben am 5. November 2015, setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von August 2014 bis April 2015 i.H.v. 169,34 Euro einschließlich eines Säumniszuschlags i.H.v. 8 Euro gegen den Kläger fest. Unter dem 3. Januar 2016 mahnte der Beklagte die Forderung aus dem Bescheid vom 2. November 2015 bei dem Kläger an. Mit Bescheid vom 1. Februar 2016, zur Post aufgegeben am 4. Februar 2016, setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Mai 2015 bis Januar 2016 i.H.v. 165,50 Euro fest. Unter dem 1. April 2016 richtete der Beklagte ein erstes Vollstreckungsersuchen an die Beklagte in Bezug auf die Forderungen aus den Bescheiden vom 1. August und 1. September 2014 sowie 2. November 2015. Diese übermittelte dem Kläger unter dem 8. Juli 2016 eine „letzte Zahlungsaufforderung“ hinsichtlich der Forderungen aus den Bescheiden vom 1. August 2014, 1. September 2014 und 2. November 2015 und kündigte unter dem 27. Juli 2016 die Vollstreckung an. Zuvor, mit Bescheid vom 2. Mai 2016, zur Post aufgegeben am 6. Mai 2016, setzte der Beklagte gegen den Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Februar 2016 bis April 2016 i.H.v. 60,50 Euro einschließlich eines Säumniszuschlags i.H.v. 8 Euro fest. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2018, zur Post aufgegeben am 6. Dezember 2018, setzte der Beklagte gegen den Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Mai bis Juli 2016 i.H.v. 60,50 Euro einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8 Euro fest. Unter dem 18. Dezember 2018 mahnte der Beklagte die Forderungen aus den Bescheiden vom 1. Februar 2016 und 2. Mai 2016 bei dem Kläger an und kündigte einschließlich der rückständigen Forderungen die Zwangsvollstreckung an. Unter dem 17. Januar 2019 mahnte er die Forderung aus dem Bescheid vom 3. Dezember 2018 an. Mit Bescheid vom 1. Februar 2019, zur Post aufgegeben am 8. Februar 2019, setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von August 2016 bis Januar 2019 i.H.v. 533,00 Euro einschließlich eines Säumniszuschlags i.H.v. 8 Euro an. Unter dem 1. März 2019 richtete der Beklagte erneut ein Vollstreckungsersuchen an die Beklagte in Bezug auf die Forderungen aus den Bescheiden vom 1. August und 2. September 2014, 2. November 2015, 1. Februar 2016, 2. Mai 2016 und 3. Dezember 2018. Insgesamt machte er eine Forderung i.H.v. 633,66 Euro geltend. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 beauftragte die Beklagte den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts N. zur Durchführung einer Vermögensauskunft gemäß § 5a VwVG NRW. Dabei versicherte sie, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW vorliegen und dass es sich bei den vorstehenden Forderungen um solche handelt, die der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß § 1 VwVG NRW unterliegen. Die Vollstreckbarkeit der Forderung wurde bescheinigt. Beigefügt wurde eine Forderungsaufstellung zum Vollstreckungsersuchen des Beklagten vom 1. April 2016 in Bezug auf die Bescheide vom 1. August 2014, 1. September 2014 und 2. November 2015. Insgesamt bezog es sich einschließlich Pfändungsgebühren und Portokosten auf einen Betrag von 370,56 Euro die Gerichtsvollzieherin des Amtsgerichts N. lud den Kläger daraufhin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft für den 29. März 2019 im Amtsgerichtsgebäude. Hiergegen wandte sich der Kläger unter dem 12. Februar 2019 gegenüber der Gerichtsvollzieherin. Diese legte die Eingabe des Klägers als Erinnerung gemäß § 766 ZPO aus und übersandte den Vorgang an das Amtsgericht N. . Mit Beschluss vom 31. Mai 2019 wies das Amtsgericht N. – 00 M 000/00 - in dem Erinnerungsverfahren (Beklagter als Gläubiger, Beklagte die als Verfahrensbevollmächtigte) gegen den Kläger als Schuldner zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere handele es sich bei den der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Bescheide um schriftliche Verwaltungsakte und damit um Titel der Zwang Vollstreckung. Der gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde half das Amtsgericht N. mit Beschluss vom 8. Juli 2019 nicht ab. Die sofortige Beschwerde wurde sodann mit Beschluss des Landgerichts N. vom 6. September 2019 – 0 T 000/00 - zurückgewiesen. Den Widerspruch des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2019 als unbegründet zurück. Zuvor, am 12. Juni 2019 hat der Kläger Klage erhoben mit der er sich gegen Bescheide des Beklagten vom 1. April 2019, 1. August 2014, 1. September 2014, 2. Mai 2016 und 3. Dezember 2018 wendet, ebenso gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen des Beklagten für die Zeit von November 2013 bis einschließlich Juli 2016 durch die Beklagte. Zur Begründung trägt der Kläger u.a. vor: Der Beklagte sei keine Behörde. Er dürfe keine Bescheide erlassen. Außerdem seien diese Bescheide nicht unterschrieben. Es handele sich auch nicht um mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte gemäß § 37 Abs. 5 VwVfG NRW. Auch sei die erlassende Behörde in den Bescheiden nicht erkennbar. Ausweislich des Briefkopfes (“Sie erreichen uns“) handle es sich um eine Gruppe, diese könne keine Verwaltungsakte erlassen. Als Volkstreckungstitel seien diese Schreiben des Beklagten ungeeignet. Sie seien nicht der Rechtskraft und Rechtswirkung fähig. Er, der Kläger, sei schließlich kein Vertragspartner des Beklagten. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig. Er sei außerdem nicht im Besitz einer juristischen Person gleichen Namens und befinde sich als Begünstigter, ausschließlich seiner natürlichen Person im Personenstand eines deutschen Staatsangehörigen gemäß Art. 116 GG. Die Vollstreckung durch die Beklagte sei rechtswidrig. Insbesondere gelte dies auch für die Maßnahmen der Gerichtsvollzieherin. Der Kläger beantragt, den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 1. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2019 aufzuheben, sowie festzustellen, dass es sich bei den Bescheiden des Beklagten vom 1. April 2019, 1. August 2014, 2. Mai 2016, und 3. Dezember 2018 um nichtige Verwaltungsakte handelt, hilfsweise, diese Bescheide aufzuheben, sowie die Beklagte zu verpflichten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Rundfunkbeitragsforderungen für die Zeit von November 2013 bis einschließlich Juli 2016 zu unterlassen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass die Vollstreckung rechtmäßig erfolge. Auf die Beschlüsse des Amtsgerichts sei zu verweisen. Die Einholung der Vermögensauskunft durch die Gerichtsvollzieherin sei mit Rücksicht auf das laufende verwaltungsgerichtliche Klageverfahren zurückgestellt worden. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen. Mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2020 hat das Gericht die Klage - nach Anhörung der Beteiligten - abgewiesen. Der Kläger hat am 22. April 2020 sinngemäß einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt. Er rügt ergänzend die fehlende Rechtskraft der entsprechenden Festsetzungsbescheide des Beklagten. Die Begründung des Gerichtsbescheids in Bezug auf die fehlende Unterschrift unter Bezugnahme auf § 37 Abs. 5 VwVfG NRW gehe ins Leere. Die Bescheide seien gerade nicht mithilfe automatisierter Einrichtungen erlassen worden. Zudem seien sie schriftlich auf dem Postweg zugestellt worden seien. Die Bescheide seien rechtswidrig und gemäß § 44 Abs. 2 VwVfG nichtig, da sie gemäß § 37 Abs. 3 VwVfG NRW zu unterschreiben. Statt einer Unterschrift sei lediglich vermerkt, dass der Bescheid maschinell erstellt und deshalb ohne Unterschrift gültig sei. Hierbei handele es sich offenkundig um eine Täuschung bzw. einen Betrug. Dass eine Urkunde, nur weil sie maschinell erstellt worden sei, nicht unterschrieben sein müsse, gehe aus dem Gesetz nicht hervor, diese Auffassung bestätige auch die Kommentierung zum Verwaltungsverfahrensgesetz. Am 12. Juni 2019 hatte der Kläger zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Beklagten und die Beklagte gestellt – 27 L 1694/19 -, den die Kammer gerichtet auf Gewährung von Vollstreckungsschutz gegen die Beklagte im Hinblick auf die beabsichtigte Vollstreckung der Rundfunkbeitragsforderungen für die Zeit von November 2013 bis einschließlich Juli 2016 sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2019 und gegen die weiteren benannten Bescheide ausgelegt hat. Diesen Antrag hat die Kammer abgelehnt; die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wurde vom OVG NRW unter Hinweis auf das Vertretungserfordernis gemäß § 67 VwGO als unzulässig verworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten 27 K 4559/19 sowie 27 L 1694/19 und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nachdem der Kläger rechtzeitig einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, gilt der Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen. Das Gericht konnte auch angesichts des nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatzes des Klägers vom 27. Mai 2020 entscheiden, da dieser keinen Tatsachenvortrag enthält, der eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Die Klage gegen den Beklagten und die Beklagte hat keinen Erfolg. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen, da das Gericht der Begründung seines Gerichtsbescheides vom 15. April 2020 folgt und auf diesen verweist. Ergänzend sei in Bezug auf den weiteren Vortrag des Klägers folgendes ausgeführt: Soweit der Kläger erneut rügt, nicht der Beklagte, sondern der Beitragsservice habe die Bescheide erlassen und dieser sei selbst nicht rechtsfähig, ist auf die Ausführungen des Gerichtsbescheides zu verweisen. Danach geht aus diesen Bescheiden mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beklagte die den Bescheid erlassende Behörde ist. Diese Einschätzung sowie die Bewertung der Funktion des Beitragsservice hat das Gericht im Gerichtsbescheid dargelegt, weiterer Ausführungen bedarf es insoweit nicht, zumal diese auch von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen zugrunde gelegt wird. S. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2020 – 2 A 4182/19 -. Auch die erneute Kritik an den Ausführungen des Gerichts, es handle sich bei den Beitragsbescheiden um solche des automatisierten Verfahrens gemäß § 37 Abs. 5 VwVfG NRW führt nicht zu einer veränderten Bewertung. Soweit der Kläger darauf verweist, die Bescheide würden auf dem Postweg zugestellt, greift dieser Einwand nicht durch. Das Gesetz differenziert zwischen schriftlichen Verwaltungsakten, die auf dem Postweg bekannt gegeben werden und elektronischen Verwaltungsakten. Bei einem mithilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakt handelt es sich um einen schriftlichen Verwaltungsakt, der auf dem Postweg bekanntgegeben wird. Dass es sich bei den Rundfunkbeitragsbescheiden um solche handelt, die mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, wird in der Rechtsprechung überdies durchgehend zugrunde gelegt. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 21. November 2016 – 1 D 291/16 – (juris) ausgeführt: „Entgegen der Annahme der Klägerin ist der Festsetzungsbescheid vom 1.10.2014 nicht deshalb in formeller Hinsicht fehlerhaft ergangen, weil er nicht unterzeichnet ist. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit auf § 37 Abs. 5 Satz 1 SVwVfG abstellt, demzufolge bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können, ist allerdings zu beachten, dass gemäߠ§ 2 Abs. 1 SVwVfG die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks aus dem Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes herausgenommen ist. Diese Ausnahme bezieht sich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks und ist schon deshalb gerechtfertigt, weil diese in aller Regel nicht auf Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 SVwVfG abzielt. Demgegenüber muss aber, soweit die Tätigkeit des Rundfunks eine hoheitliche Regelung von Einzelfällen betrifft, zur Gewährleistung rechtsstaatlicher Verfahren eine Bindung an allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes bejaht werden OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.3.2009 – 1 A 9/08 -; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 2 Rdnr. 22. Hinsichtlich der Regelung des § 37 Abs. 5 SVwVfG muss gesehen werden, dass diese Vorschrift eine Ausnahme vom Erfordernis der Unterschrift bzw. der Namenswiedergabe und gewisse Erleichterungen auch hinsichtlich des Inhalts für Verwaltungsakte vorsieht, die „mit Hilfe automatischer Einrichtungen“, insbesondere unter Verwendung von EDV-Anlagen „erlassen“ werden. Die Bestimmung trägt den besonderen Erfordernissen des „Massenbetriebs“ und des Einsatzes der technisch modernen Datenverarbeitungsanlagen Rechnung, die Schlüsselzeichen verwenden und bei denen Unterschriften vielfach eine bloße Formsache wären, während andererseits Zweifel, ob schon ein fertiger Verwaltungsakt oder nur ein Entwurf vorliegt, weitgehend ausgeschlossen sind siehe hierzu Kopp/Raumsauer, VwVfG, 11. Auflage, § 37 Rdnr. 38 m.w.N.. Den in dieser Vorschrift festgelegten Erleichterungen bei der verwaltungsmäßigen Abwicklung von Massenverwaltungsverfahren liegt ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugrunde, der auch auf die Erhebung von Rundfunkbeiträgen Anwendung findet, da es sich hierbei um hoheitliche Regelungen der Rundfunkanstalt handelt, die in Massenverwaltungsverfahren zu bewältigen sind. Daher steht der Umstand, dass der angefochtene Bescheid nicht unterzeichnet ist, seiner formellen Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Der von der Klägerin erhobene Einwand, es läge eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG vor, wenn einerseits der behördliche Festsetzungsbescheid keine Unterschrift tragen müsse, andererseits das hiergegen erhobene Rechtsmittel von dem Rechtsmittelführer persönlich zu unterschreiben sei, übersieht, dass das gegen einen Festsetzungsbescheid eingelegte Rechtsmittel des einzelnen Bürgers kein Massenverfahren darstellt. Soweit die Klägerin auch in Bezug auf den Widerspruchsbescheid das bewusste Weglassen einer Unterschrift rügt, beachtet sie nicht, dass das von ihr in der Klage vorgelegte Exemplar unterzeichnet ist. Im Übrigen gilt für den Widerspruchsbescheid keine andere Beurteilung als für den Ausgangsbescheid.“ Die Annahme der Erstellung der Beitragsbescheide der Rundfunkanstalten mithilfe automatischer Einrichtungen wird auch im Übrigen in der Rechtsprechung geteilt. Vgl. z.B. weiter: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2019 – OVG 11 N 89.19 –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 27. März 2020 – 2 A 7/15 –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2020 – W 3 K 18.539 –, juris; VG München, Urteil vom 22. Februar 2017 – M 26 K 16.1617 –, juris. In der Kommentierung zum Verwaltungsverfahrensgesetz wird der Rundfunkbeitragsbescheid gerade als Beispiel für die Verwendung automatischer Einrichtungen genannt. S. Tiedemann in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 45. Edition Stand: 01.10.2019, RN 50.1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe von bis zu 500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.