Beschluss
18 L 918/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0522.18L918.20.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die in Ziffer 9 verfügte Auflage im Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 20. Mai 2020 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Tenor dieser Entscheidung soll der Antragstellerin vorab telefonisch bekanntgegeben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die in Ziffer 9 verfügte Auflage im Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 20. Mai 2020 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Tenor dieser Entscheidung soll der Antragstellerin vorab telefonisch bekanntgegeben werden. Gründe: Der am heutigen Tag eingegangene wörtliche Antrag der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 20. Mai 2020 wiederherzustellen, war zunächst gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie beantragt, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die in Ziffer 9 verfügte Auflage im Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 20. Mai 2020 wiederherzustellen. Der wörtlich gestellte Antrag war nicht sachdienlich. Der von der Antragstellerin gegen Ziffer 9 des Bescheides des Polizeipräsidiums N. vom 20. Mai 2020 eingelegte Widerspruch erweist sich mit Blick auf die angefochtene polizeiliche Verfügung nicht als statthaftes Rechtsmittel. Gleichzeitig lässt sich der Antragsschrift der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin das Begehren entnehmen, die für den 24. Mai 2020 geplante Versammlung in der Form eines Aufzugs und nicht, wie in der Auflage in Ziffer 9 des angefochtenen Bescheids verfügt, als Standkundgebung durchzuführen. Dieses Begehren lässt sich mangels Erhebung einer Klage nur mittels eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gerichtlich verfolgen. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist zunächst zulässig. Insbesondere ist die Frist für die Erhebung einer Klage (§ 74 VwGO) noch nicht abgelaufen. Ferner steht der Antragstellerin eine Antragsbefugnis nach § 42 VwGO analog zu. Sie fungiert bei der angemeldeten Versammlung zwar (nur) als Versammlungsleiterin und sind sowohl Anmelder als auch Veranstalter eine andere Person bzw. ein Verein. Jedoch hat das Polizeipräsidium N. die angefochtene Anmeldebestätigung vom 20. Mai 2020 an die Antragstellerin adressiert, sodass diese Adressatin eines (auch) belastenden Verwaltungsakts geworden ist. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmenden Abwägungsentscheidung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Auflage in Ziffer 9 der Verfügung des Polizeipräsidiums N. vom 20. Mai 2020, die mit Blick auf § 80 Abs. 3 VwGO zwar eine hinreichende Begründung enthält, bei der allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig mit der Folge, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Beschränkung des beantragten Versammlungsaufzugs auf eine Standkundgebung am Marktplatz S. lässt sich voraussichtlich nicht auf § 15 Abs. 1 VersG stützen. Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter insbesondere durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist eine Lösung im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Ziffer 3b.aa. Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 - 5 A 1701/11 -, juris Rn. 48. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde zugrunde gelegten Gefahrenprognose auch Gegenindizien, hat sich die Behörde auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2016 - 15 B 1154/16 -, 30. Dezember 2016 - 15 B 1525/16 - und 3. November 2017 - 15 B 1370/17 –, alle in juris. Geht es – wie vorliegend – um die versammlungsbehördliche Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort bzw. um die Beschränkung des beabsichtigten Versammlungsortes, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten umfasst ist. Art. 8 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen akzeptiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu verändern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 12. Vor diesem Hintergrund ist die Auflage in Ziffer 9 der Verfügung, mit der die angemeldete Versammlungsform eines Aufzugs auf eine Standkundgebung geändert worden ist, rechtlich zu beanstanden. Zwar stellt die Vorgabe in § 13 Abs. 4 Satz 1 der CoronaSchVO in der seit dem 20. Mai 2020 geltenden Fassung (GV. NRW, Ausgabe 2020 Nr. 17e vom 19.5.2020 Seite 339e bis 362e), nach der bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Abs. 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, sicherzustellen ist, ein geeignetes Schutzgut der öffentlichen Sicherheit dar. Dabei ist diese Fassung für den am 20. Mai 2020 erlassenen Bescheid auch maßgeblich. Die ab dem 21. Mai 2020 geltende Fassung (GV. NRW, Ausgabe 2020 Nr. 17f vom 20.5.2020 Seite 339f bis 352f) beinhaltet Änderungen des § 13 CoronaSchVO dagegen nicht. Darüber hinaus ist die Versammlungsbehörde auch in Anbetracht der in § 13 Abs. 4 Satz 2 der CoronaSchVO in der seit dem 20. Mai 2020 geltenden Fassung berechtigt, in eigener Zuständigkeit über die Vorgaben in § 13 Abs. 4 Satz 1 der CoronaSchVO hinaus Regelungen zu treffen, nämlich auf der Grundlage des § 15 VersG. Jedoch rechtfertigen die Erwägungen des Antragsgegners die erlassene Beschränkung auf eine Standkundgebung nicht. Zum einen führt der Antragsgegner Umstände an, die bereits nicht den Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dergestalt zulassen, dass im Falle eines Aufzugs im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 MuSchV die Gewährleistung eines Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Abs. 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, nicht sichergestellt werden kann. Zum anderen stützt sich der Antragsgegner auf Erwägungen, die die verfügte Beschränkung als ungeeignet erscheinen lassen, den befürchteten Verstößen gegen das Abstandsgebot entgegenzuwirken. Soweit der Antragsgegner anführt, dem bekannten Teilnehmerkreis des Veranstalters - der im Übrigen mit dem der genehmigten Standkundgebung identisch wäre - gehörten auch sogenannte Impfgegner, sogenannte Verschwörungstheoretiker und sogenannte Coronaleugner an, begründet dieser Umstand für sich noch nicht die konkrete Befürchtung, die Teilnehmer könnten sich im Falle eines Aufzugs (generell) nicht an den Mindestabstand halten. Eine solche Befürchtung lässt sich auch nicht aus der am 17. Mai 2020 stattgefundenen Versammlung in Form einer Standkundgebung ableiten, die dasselbe Motto („Freiheit statt Neue Normalität“) aufwies und von derselben Person angemeldet und von demselben Veranstalter durchgeführt wurde. Wie aus dem Livestream dieser Veranstaltung ersichtlich ist, haben sich die Versammlungsteilnehmer überwiegend an die bei Versammlungsbeginn auch verlautbarten Beschränkungen wie das Abstandsgebot gehalten. Soweit es im Rahmen der Versammlung am 17. Mai 2020 zu Verstößen gegen das Abstandsgebot gekommen ist, sind diese nicht geeignet, eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung in Form eines Aufzugs auf eine Standkundgebung zu rechtfertigen. Dies gilt zunächst für den von dem Antragsgegner angeführten Umstand, bereits in der „Ansammelphase“ seien die Mindestabstände regelmäßig unterschritten worden. Zunächst lassen sich solche Unterschreitungen aus dem Livestream der Veranstaltung nicht generell, sondern nur vereinzelt entnehmen. Darüber hinaus ist der Mindestabstand nach der für die am 24. Mai 2020 geplante Versammlung maßgeblichen Fassung der Coronaschutzverordnung vom 19. Mai 2020 lediglich noch zwischen Personen zu wahren, die nicht zu den in § 1 Abs. 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören. Schließlich handelt es sich bei der „Ansammelphase“ um einen Teil der Versammlung, der auch Bestandteil der vom Antragsgegner genehmigten Standkundgebung ist, sodass die erlassene Beschränkung auf eine Standkundgebung nicht geeignet ist, potentiell befürchtete Verstöße zu verhindern. Soweit im Rahmen der Versammlung am 17. Mai 2020 das Angebot ausgesprochen wurde, aus einem bereitstehenden Karton Ausgaben des Grundgesetzes zu entnehmen, und in diesem Zusammenhang Situationen eingetreten sind, in denen unter Verletzung des Abstandsgebots von 1,5 m mehrere Personen gleichzeitig Zugriff auf die Materialien genommen haben, ist bereits nicht ersichtlich, dass sich eine solche Situation im Rahmen eines sich bewegenden Aufzugs wiederholen könnte. Jedenfalls bestünde die Möglichkeit, derartige zu befürchtende Situationen im Wege entsprechender Auflagen zu verhindern. Ähnliches gilt für das Argument des Antragsgegners, es habe zu keiner Zeit eine Desinfektion des Mikrofons stattgefunden. Insoweit ist aus der entsprechenden Anmeldung nicht ersichtlich und auch sonst nicht naheliegend, dass während des Aufzugs wechselnde Redner dasselbe Mikrofon benutzen könnten. Darüber hinaus berührt dieser Aspekt nicht das in der Coronaschutzverordnung verankerte Abstandsgebot. Die danach allein verbleibende - und im angefochtenen Bescheid einzig angeführte – Erwägung, bei einem Aufzug handele es sich im Gegensatz zu einer Standkundgebung um eine dynamische Situation, in der die Einhaltung eines Mindestabstands wesentlich erschwert sei, auch weil es bei einer in Bewegung befindlichen großen Gruppe über eine längere Wegstrecke zu einer ungewollten Unterschreitung der Mindestabstände etwa durch das Stocken des Zuges kommen könne, rechtfertigt die angefochtene Beschränkung ebenfalls nicht. Dies gilt in Anbetracht der oben genannten hohen Anforderungen an versammlungsrechtliche Beschränkungen, die ihre Rechtfertigung nur in einer mit Tatsachen untermauerten Prognose finden können. Belastbare Erkenntnisse, die eine solche Prognose stützen könnten, hat der Antragsgegner nicht in ausreichender Form vorgetragen. Dies gilt - wie bereits oben ausgeführt - insbesondere für die Befürchtung, vor dem Hintergrund des zu erwartenden Teilnehmerkreises sei die nachhaltige Einhaltung des Mindestabstandes nicht zu erwarten. Soweit der Antragsgegner angeführt hat, die Antragstellerin habe für den Fall eines Aufzugs kein tragfähiges Konzept zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes beigebracht, ist eine abweichende Einschätzung ebenfalls nicht gerechtfertigt. Insoweit ist nicht ersichtlich, warum bei der Gestaltung des Aufzugs derart, dass mehrere Personen in Einhaltung des Mindestabstandes nebeneinander sowie hintereinander (etwa in Zweier- oder Dreierreihen) gehen, den Maßgaben der Coronaschutzverordnung nicht Rechnung getragen werden können soll. Ein entsprechendes Konzept des Veranstalters hätte der Antragsgegner unter Berücksichtigung des durch die dynamische Situation befürchteten unfreiwilligen Unterschreitens des Mindestabstandes (etwa durch unerwartetes Stocken des Aufzugs) gegebenenfalls durch entsprechende Auflagen (Erhöhung der Anzahl der Ordner, Erhöhung des Mindestabstandes) flankieren können. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der angemeldeten Versammlung nicht um eine Großdemonstration, sondern um den Aufzug eines quantitativ eher überschaubaren Personenkreises (250 Personen) handelt. Soweit der Antragsgegner schließlich angeführt hat, es habe von Seiten des Veranstalters die Absicht bestanden, den Aufzug unter anderem durch die infolge geöffneter Außengastronomie beliebtesten Straßen des Stadtteils zu führen, wäre - sofern hierin die Befürchtung gesehen wird, die Einhaltung des Mindestabstandes könnte gegebenenfalls für Dritte erschwert werden - als mildere Maßnahme gegenüber der Beschränkung auf eine Standkundgebung eine Verlegung der Aufzugsstrecke in Betracht gekommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.