Urteil
16 K 5448/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0520.16K5448.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung 0000 (E. ), Flur 000, Flurstück 000 in E. -I. (postalische Anschrift: F.----straße 00, 00000 E. ), das mit einem Geschäfts- und Wohnhaus bebaut ist. Im hinteren Grundstücksbereich befinden sich Pkw-Stellplätze. Das Grundstück grenzt in einer Breite von abgerundet 10 m an die F.----straße . Im hinteren Bereich erweitert sich das Grundstück T-förmig, wodurch drei weitere, der F.----straße zugewandte Grundstücksseiten von 10 m, 10 m und 2 m Länge (jeweils abgerundet) entstehen. 3 Mit der 10. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung führte die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2017 zwei weitere Reinigungsklassen J und K ein. Die Klasse K sieht die Reinigung der Fahrbahn zweimal wöchentlich und die Reinigung des Gehwegs viermal wöchentlich durch die Beklagte vor. Damit reagierte die Beklagte auf zunehmende Verschmutzung in einigen Teilen des Stadtgebiets, insbesondere in N. und I. . 4 Nach einer Prüfung wurde die F.----straße zwischen X. Straße und I1.-------straße , d.h. der Abschnitt an den das Grundstück der Kläger grenzt, von Reinigungsklasse E in Klasse K hochgestuft. 5 Die Beklagte nahm einen teilweisen Wechsel der Eigentümer des Grundstücks der Kläger zum Anlass, die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren zu überprüfen. Mit Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 15. April 2019 erlegte sie den Klägern Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2019 in Höhe von insgesamt 627,84 Euro auf der Grundlage der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten vom 18. Dezember 2007 in der Fassung der 10. Änderungssatzung auf. Sie legte 32 m zur F.----straße à 26,16 Euro pro Jahr und Meter in der Reinigungsklasse K zugrunde. Die Grundstücksseiten im hinteren Grundstücksbereich mit einer Länge von insgesamt 22 m wurden bei der Festsetzung erstmals einbezogen. 6 Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2019 zurück. 7 Die Kläger haben am 18. Juli 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Es sei unangemessen, dass für den hinteren Bereich ihres Grundstücks, für das keine Reinigungsleistung erbracht werde, Straßenreinigungsgebühren in der höchsten Reinigungsklasse K angesetzt würden. Etwa bei der Grundsteuer gelte für hinterliegendes Gelände ein reduzierter Steuersatz. Im hinteren Grundstücksbereich vermieteten sie Kfz-Stellplätze. Die Straßenreinigungsgebühren betrügen ein Drittel der Einnahmen aus der Stellplatzvermietung. Die Ursache für die festgestellte erhöhte Verschmutzung der Straße liege bei Dritten. Die zugrunde liegenden Probleme seien politisch zu lösen. Jedenfalls sei es nicht verhältnismäßig, die erhöhten Kosten den Grundstückseigentümern aufzuerlegen. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Bescheid der Beklagten über Straßenreinigungsgebühren vom 15. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2019 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie führt ergänzend aus: Die Kläger seien Eigentümer eines Teilhinterliegergrundstücks, so dass bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren nicht nur die unmittelbar an die Straße angrenzende Front, sondern auch die im Hinterland verlaufenden, der Straße zugewandten Grundstücksseiten zu berücksichtigen seien. Bei der Festlegung der Reinigungsklassen komme dem Satzungsgeber ein Ermessens- und Einschätzungsspielraum zu. Die Einstufung u.a. der F.----straße in Reinigungsklasse K aufgrund der starken Verschmutzung werde ständig überwacht. Bislang habe sich die Situation noch nicht so weit verbessert, dass die Reinigungsintervalle reduziert werden könnten. Aus dem Vergleich zur Grundsteuer lasse sich für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Das Grundstück sei im Übrigen als Einheit zu betrachten, so dass die Straßenreinigungsgebühren nicht isoliert den Einnahmen aus der Vermietung der Stellplätze gegenübergestellt werden dürften, sondern in diesen Vergleich die Einnahmen aus der Vermietung des Wohn- und Geschäftshauses einzubeziehen seien. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der Bescheid über Straßenreinigungsgebühren der Beklagten vom 15. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2019 für das Grundstück der Kläger ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist die Satzung der Wirtschaftsbetriebe E. – Anstalt des öffentlichen Rechts – über Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung – SRGS) vom 18. Dezember 2007 in der Fassung der 10. Änderungssatzung, die auf der Grundlage von § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) ergangen ist. Nach § 6 Abs. 1 SRGS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren. Diese werden nach § 6 Abs. 2 SRGS von den Eigentümern derjenigen Grundstücke erhoben, die durch diese Straße erschlossen sind. Gemäß § 7 Abs. 1 SRGS sind Maßstab für die Benutzungsgebühren die Längen der den jeweiligen Straßen bzw. der jeweiligen gereinigten Straße zugewandten Grundstücksseiten (Berechnungsmeter) sowie die Reinigungsklasse und Winterdienststufe der Straße. Die Einteilung in Reinigungsklassen und die damit verbundenen Regelungen der Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit ergibt sich aus § 3 SRGS in Verbindung mit dem Straßenreinigungsverzeichnis. 17 Der nach der Regelung geltende sog. modifizierte Frontmetermaßstab ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Denn die ausreichende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße, die gereinigt wird, stellt grundsätzlich das „Angrenzen“ an die Straße her, das in der Regel die Möglichkeit zur verkehrlichen und sonstigen Nutzung der Straße mit sich bringt. Dabei ist die als Bemessungsgrundlage gewählte Frontlänge der Anliegergrundstücke kein Kriterium, das die gebührenpflichtige „Kehrfläche“ beschreibt, sondern ein grundstücksbezogenes Kriterium. Der Frontmetermaßstab soll nämlich Aufschluss darüber geben, welcher anteilige Vorteil dem jeweiligen Grundstück aus der Sauberhaltung der Erschließungsstraße erwächst. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 – 9 B 16.02 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 2119/12 –, juris, Rn. 43. 19 Die Leistungsfähigkeit des Frontmetermaßstabs stößt dementsprechend an seine Grenzen, wenn bei der Gebührenbemessung – wie hier – sog. Hinterliegergrundstücke zu berücksichtigen sind. Dabei kann es sich um Fälle handeln, in denen die reale Straßenfrontlänge der Grundstücke nur aus einer Zuwegung besteht (Vollhinterlieger), oder aber um sonstige Fälle einer Grundstücksgeometrie, die dazu führt, dass die reale Straßenfrontlänge kein optimales Bemessungskriterium für die Straßenreinigungsgebühr abgibt (Teilhinterlieger). In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 – 9 B 16.02 –, juris, Rn. 7. 21 Bei der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren ist grundsätzlich das Buchgrundstück maßgeblich. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2020 – 9 A 1126/18 –, juris, Rn. 18 ff., m.w.N. 23 Das bedeutet, dass das Grundstück, wie es im Grundbuch eingetragen ist, als ganzes zu betrachten ist. Das schließt es im Regelfall aus, zwischen einzelnen Teilen des Grundstücks, hier etwa zwischen dem vorderen und dem hinteren Grundstücksteil, zu differenzieren. 24 Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte zu Recht auch die der Straße zugewandten Grundstücksseiten im hinteren Grundstücksbereich der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren zugrunde gelegt. Abgesehen davon, dass es wegen der Betrachtung der Buchgrundstücks als Einheit nicht darauf ankommt, ist auch der hintere Grundstücksbereich durch die Vermietung dort gelegener Stellplätze für die Kläger wirtschaftlich nutzbar. 25 Auch gegen die Einstufung der F.----straße in die Reinigungsklasse K (zweimal wöchentliche Fahrbahn- und viermal wöchentliche Gehwegreinigung) im Bereich des klägerischen Grundstücks bestehen entgegen der Ansicht der Kläger keine rechtlichen Bedenken. 26 Grundsätzlich kann das Verwaltungsgericht die Straßeneinstufung und damit die Festlegung der Reinigungsverpflichtung und der -häufigkeit in der Satzung nur daraufhin überprüfen, ob diese auf sachfremden Erwägungen beruht oder willkürlich ist. Denn bei der Festlegung der Reinigungsklasse mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und die Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen handelt es sich um eine Entscheidung, die der Satzungsgeber innerhalb eines ihm insoweit zustehenden weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraumes trifft. Er hat sich bei dieser Entscheidung an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und an dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis zu orientieren, wobei es ihm nicht verwehrt ist, im Interesse der Praktikabilität zu pauschalieren. Das bedeutet, dass er die Reinigungshäufigkeit nicht notwendig nach dem individuellen Verschmutzungsgrad jeder einzelnen Straße oder jedes einzelnen Straßenabschnittes festzulegen braucht, sondern auf deren Zugehörigkeit zu einem Gebiet abstellen darf, für das – nutzungsmäßig bedingt – von einem bestimmten typischen Umfang der Straßenverschmutzung und des daraus folgenden Reinigungsbedürfnisses auszugehen ist. Ein solches Vorgehen erleichtert sowohl die Einstufung als auch die tatsächliche Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung, weil dann zusammenhängende Gebiete nach einem einheitlichen Rhythmus gereinigt werden können. Der Gestaltungsspielraum ist erst überschritten, wenn er willkürlich ausgeübt wird. 27 Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 12. Januar 2010 – 16 K 4908/09 – und vom 9. März 2010 – 16 K 6432/09 –, jeweils m.w.N. 28 Der Verwaltungsrat der Beklagten hat – auf Anweisung des Rates der Stadt E. – zum 1. Januar 2017 die Reinigungsklassen J und K geschaffen. Auf dieser Grundlage hat er den Abschnitt der F.----straße , an der das Grundstück der Kläger liegt, von Reinigungsklasse E ab dem 1. Januar 2017 in die Reinigungsklasse K mit zweimal wöchentlicher Fahrbahn- und viermal wöchentlicher Gehwegreinigung eingestuft. Die Höherstufung wurde nach dem vorgelegten Prüfbericht mit „ständige, starke Verschmutzung des öffentlichen Raums mit zum Teil hygienisch bedenklichen Ausmaßen“ begründet. Nach den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erlaubt es die Situation vor Ort weiterhin nicht, die Reinigungsintervalle wieder zu reduzieren. 29 Diese Einstufung wahrt den aufgezeigten rechtlichen Rahmen. Es sind weder sachfremde Erwägungen ersichtlich, noch erscheint die Einstufung willkürlich. 30 Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Verschmutzung der F.----straße aber auch der Straßen im Umfeld im Stadtteil I. stark zugenommen hat. Die Kläger bestreiten demgemäß nicht, dass die häufigere Reinigung der Straße erforderlich ist. Die Beteiligten stimmen des Weiteren darin überein, dass die erhöhte Verschmutzung mit einem Wandel der Bewohnerstruktur in dem Stadtteil zusammenhängt, der insbesondere durch einen Zuzug von Menschen aus Südosteuropa geprägt ist. Auf der Grundlage dieses tatsächlichen Befundes ist es nicht sachfremd oder gar willkürlich, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu den erhöhten Gebühren für die aufwendigere Straßenreinigung heranzuziehen. § 3 Abs. 1 StrReinG NRW lässt allein eine Belastung der Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke mit den Kosten der Straßenreinigung zu. Das Gesetz geht damit nicht – wie die Kläger in ihrer Argumentation – vom Verursacherprinzip aus, sondern orientiert sich daran, dass die Straßenreinigungsleistung in erster Linie den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke zugutekommt. Der Reinigungsvorteil zugunsten u.a. des Grundstücks der Kläger besteht auch unter den gegebenen Umständen eines erhöhten Reinigungsbedarfs, der seinen Ursprung – nach übereinstimmender tatsächlicher Annahme der Beteiligten – größtenteils nicht in der Nutzung des Grundstücks hat. 31 Die Belastung mit den Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 26,16 Euro pro Berechnungsmeter (856,32 Euro pro Jahr für das Grundstück der Kläger) ist auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Der Gebührensatz liegt zwar um rund 150 % über dem Gebührensatz nach der Reinigungsklasse E, in die der betroffene Abschnitt der F.----straße zuvor eingestuft war. Die jährliche Belastung der Kläger als Eigentümer des Grundstücks ist in Relation zu dem wirtschaftlichen Ertrag des Grundstücks aus der Vermietung von mehreren Wohn- und Geschäftseinheiten sowie einigen Stellplätzen gleichwohl nicht unverhältnismäßig. 32 Fehler der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren machen die Kläger nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35 Rechtsmittelbelehrung: 36 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 37 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 38 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 39 Die Berufung ist nur zuzulassen, 40 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 41 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 42 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 43 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 44 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 45 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 46 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 47 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 48 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 49 Dr. Duikers 50 Beschluss: 51 Der Streitwert wird auf 627,84 Euro festgesetzt. 52 Gründe: 53 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. 54 Rechtsmittelbelehrung: 55 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 56 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 57 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 58 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 59 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 60 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.