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Urteil

26 K 2736/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0518.26K2736.18.00
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Leitsätze

Recht der Landesbeamten

hier: Drittanfechtung einer Ernennung u. a.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. der jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Recht der Landesbeamten hier: Drittanfechtung einer Ernennung u. a. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. der jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0.0.0000 geborene Kläger wendet sich gegen die Bestellung der Beigeladenen zur Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes bei der Beklagten, die mit einer Ernennung für die Dauer von zwei Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Stadtverwaltungsrätin verbunden gewesen ist, wobei das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im statusrechtlichen Amt als Stadtamtsrätin fortdauerte. Der Beigeladenen wurde die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes bereits im Februar 2017 kommissarisch übertragen, nachdem der vorherige Stelleninhaber aus gesundheitlichen Gründen aus dem Amt geschieden war. Der inzwischen zum Regierungsrat beförderte Kläger bewarb sich noch im Amt des Regierungsoberamtsrates (A 12 LBesG NRW) auf die von der Beklagten im Mai 2017 extern ausgeschriebene, mit A 14 LBesG NRW bzw. Entgeltgruppe 14 bewertete Stelle der Leitung des Zentralbereichs „Rechnungsprüfung“. Auf das am 00.0.0000 in den Räumen der Beklagten durchgeführte strukturierte Auswahlgespräch erhielt der Kläger mit Schreiben vom 5. September 2017 per E-Mail die Mitteilung, dass er für das weitere Auswahlverfahren nicht mehr berücksichtigt werde. Noch am selben Tag bat er um eine qualifizierte Begründung für die getroffene Auswahlentscheidung. Zwei Tage später wurde dem Kläger seitens der Beklagten angeboten, weitergehende Fragen an einen konkret benannten Mitarbeiter zu stellen. Nach Aktenlage nahm der Kläger diese Gelegenheit nicht wahr. In einem Vermerk vom 18. September 2017 stellte die Beklagte fest, dass sowohl der Kläger als auch ein weiterer Bewerber nach den Auswahlgesprächen nicht die Mindestpunktzahl erreicht hätten. Alle weiteren Bewerber hätten bereits die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Sie entschied sich, der Beigeladenen die Möglichkeit einzuräumen, die erforderliche Qualifikation durch das Absolvieren einer modularen Qualifizierung zu erwerben, führte unter dem 0.00.0000 die Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses herbei, die Beigeladene als Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes zu bestellen, der sich der Rechnungsprüfungsausschuss anschloss und der Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2017 folgte, in dem er die Beigeladene gemäß § 41 Abs. 1q in Verbindung mit § 104 Abs. 2 GO NRW als Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes bestellte und zugleich festlegte, dass während der zweijährigen Probezeit durch Teilnahme an einer beamtenrechtlichen Fortbildung die Voraussetzungen für den höheren Dienst geschaffen werden und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in dieser Zeit zu erfüllen sind. Die Entscheidung des Rates wurde am 17. Oktober 2017 veröffentlicht. Mit der Bestellung verbunden war am 00.00.0000 die Ernennung der Beigeladenen zur Stadtverwaltungsrätin gemäß § 21 LBG NRW. Dabei erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe für die Dauer von zwei Jahren, während das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im statusrechtlichen Amt einer Stadtamtsrätin fortdauerte. Die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 LBesG NRW erfolgte mit Wirkung vom 0.00.0000. Auf die Pressemitteilung vom 00.00.0000 über die Bestellung der Beigeladenen reagierte der Kläger mit Schreiben vom 14. November 2017, welches bei der Beklagten zwei Tage später einging. Darin berief er sich auf den Inhalt des Auswahlgesprächs, wonach ihm mitgeteilt worden sei, dass die Beigeladene für die dauerhafte Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nicht über die erforderliche Qualifikation verfüge. Sein darauf gerichtetes Auskunftsersuchen sowie die beantragte Akteneinsicht lehnte die Beklagte vorprozessual ab. Der Kläger hat am 21. März 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden zu sein. Der Grundsatz der Ämterstabilität greife nicht, weil die Beklagte ihren Verpflichtungen zur Information unterlegener Bewerber nicht nachgekommen sei. Das an ihn gerichtete Schreiben habe keine Mitteilung über das Ergebnis und die wesentlichen Gründe der Auswahlentscheidung enthalten. Der Zeitpunkt der geplanten Ernennung der Beigeladenen sei daraus ebenfalls nicht ersichtlich gewesen. Der Beklagte sei eine Rechtsschutzvereitelung zu seinem Nachteil vorzuwerfen, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, gegen die Ernennung der Beigeladenen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen. Bei seiner Auswahlentscheidung habe es die Beklagte versäumt, aktuelle dienstliche Beurteilungen der Bewerber anzufordern. Die Gewichtung der Wertungskriterien im strukturierten Auswahlgespräch sei fehlerhaft erfolgt. Ein Abbruch des Auswahlverfahrens sei unzulässig. Schließlich sei die Beigeladene in laufbahnrechtlicher Hinsicht für die Leitungsstelle im Rechnungsprüfungsamt nicht geeignet. Der Kläger beantragt, 1. die Ernennung der Beigeladenen zur Leiterin des Zentralbereichs Rechnungsprüfung aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, das Auswahlverfahren über die Vergabe des Amtes „Leiter/in des Zentralbereichs Rechnungsprüfung“ fortzusetzen,hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über die Vergabe des Amtes „Leiter/in des Zentralbereichs Rechnungsprüfung“ aufgrund eines erneuten Auswahlverfahrens neu zu bescheiden, 3. äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Ernennung der Beigeladenen zur Leiterin des Zentralbereichs Rechnungsprüfung durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist, wobei der Hauptantrag zu 2. sowie der Hilfsantrag zu 3. nachträglich in das Verfahren eingeführt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In ihrer Klageerwiderung vom 18. Mai 2018 stellt sie klar, das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen zu haben, nachdem sich herausgestellt habe, dass die externen Bewerber die Stellenanforderungen nicht erfüllt hätten. Der Grundsatz der Ämterstabilität könne hier nicht durchbrochen werden, weil sich der Kläger mehr als fünf Monate nach Kenntniserlangung von seinem Ausscheiden aus dem Auswahlverfahren Zeit gelassen habe, sich gegen die Ernennung der Beigeladenen gerichtlich zur Wehr zu setzen. Weder die Mitteilung vom Ausscheiden aus dem Auswahlverfahren vom 0.0.0000 noch die Pressemitteilung vom 00.00.0000 hätten den Kläger dazu bewogen, zeitnah gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Ergänzend trägt die Beklagte zum Verlauf des strukturierten Auswahlgesprächs vor. Nach dessen Ergebnis fehle dem Kläger die erforderlich fachliche Eignung. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beigeladene ihre modulare Qualifizierung (vgl. § 25 LVO NRW) erfolgreich abgeschlossen und ist mit Wirkung vom 00.00.0000 zunächst zur Stadtverwaltungsrätin, später zur Stadtoberverwaltungsrätin ernannt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 VwGO entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 1. April 2020 übertragen hat. Ferner haben alle Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Soweit sich der Kläger gegen die Ernennungen der Beigeladenen, beginnend mit derjenigen zur Stadtverwaltungsrätin auf Probe (vgl. § 21 LBG NRW), wendet, ist im Wege der Auslegung des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO klarzustellen, dass die im Antrag zu 1. enthaltene Umschreibung „Ernennung … zur Leiterin des Zentralbereichs Rechnungsprüfung“ auf die beamtenrechtlichen Ernennungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 5 LBG NRW und nachfolgend gemäß § 19 LBG NRW herunterzubrechen ist. Mit diesen Ernennungen hat der Beklagte den Ratsbeschluss vom 12. Oktober 2017 umgesetzt. Der Zulässigkeit der so bestimmten statthaften Anfechtungsklage gegen die Ernennungen der Beigeladenen steht der Grundsatz der Ämterstabilität entgegen. Sie sind rechtsbeständig, ohne dass es darauf ankäme, ob sie im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen. Das hier streitbefangene Statusamt ist bereits mit der Ernennung der Beigeladenen zur Stadtverwaltungsrätin im Beamtenverhältnis aus Probe unwiderruflich vergeben worden. Die Rechtsbeständigkeit dieser und auch der nachfolgenden Ernennungen aus Gründen der Ämterstabilität ist im vorliegenden Fall mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, weil der unterlegene Kläger seinen Bewerbungsverfahrensanspruch vor der ersten Ernennung der Beigeladenen in der grundrechtlich gebotenen Weise hätte gerichtlich geltend machen können. Zur grundrechtlich gebotenen Weise hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 17. Juni 2019 – 6 A 1133/17 -, juris ab Rn. 89 wie folgt ausgeführt: „… Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen. Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 -, a. a. O., Rn. 31. Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften. Das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gibt weder einen Anspruch auf eine „richtige“ Entscheidung noch darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch zweimal, nämlich vor und nach der Ernennung gerichtlich verfolgt werden kann. Eine Anfechtung der Ernennung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Ernennung hängt aber davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Daher ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren: Zunächst muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen. Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen. Auch danach bestehen nochmals Wartepflichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 -, a. a. O., Rn. 33 ff. Die aus Art. 19 Abs. 4 i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitende Verpflichtung des Dienstherrn, unterlegene Bewerber um ein Beförderungsamt rechtzeitig über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu unterrichten, besteht unabhängig davon, ob der Beamte sich beworben hat oder ob er - wie hier - mangels Ausschreibung von seinem Dienstherrn von Amts wegen bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist. Soweit in der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang Begriffe wie „Bewerber“, „Mitbewerber“ oder „Beförderungsbewerber“ verwandt werden, ist dies in einem untechnischen Sinne zu verstehen, wonach auch von Amts wegen zu berücksichtigende Beförderungsaspiranten einbezogen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 1 B 883/14 -, ZBR 2015, 175 -, = juris Rn. 9. Bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte haben demnach stets und unabhängig von der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens als Bewerbungsverfahren oder sonstiges Verfahren der Vergabe von Beförderungsplanstellen einen Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn über das Ergebnis der Beförderungsauswahl. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 1 B 883/14 -, a. a. O., Rn. 11 mit weiteren Nachweisen. …“ Diesen Vorgaben ist die Beklagte in vollem Umfang nachgekommen. Sie hat den Kläger am 0.0.0000 über sein Ausscheiden aus dem Bewerberfeld informiert. Das auf Nachfrage des Klägers gemachte Angebot der Beklagten, seine Fragen durch einen Mitarbeiter beantworten zu lassen, hat der Kläger nicht genutzt. Vielmehr ist er untätig geblieben, obwohl ihm aufgrund der Mitteilung vom 0.0.0000 vom Standpunkt eines verständigen Betrachters klar sein musste, dass eine Vergabe des begehrten Statusamtes an einen Konkurrenten nunmehr unmittelbar oder zumindest in absehbarer Zeit bevorsteht. Selbst als er von der Bestellung der Beigeladenen zur Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes des Rechnungsprüfungsamtes durch den Rat der Beklagten am 00.00.0000 erfahren hat, ist er wiederum knapp einen Monat untätig geblieben, um sich dann ausschließlich an die Beklage zu wenden. Im Zeitpunkt der Klageerhebung hat der Kläger seinen Anspruch auf gerichtliche Nachprüfung verwirkt, weil er bis zur Ernennung der Beigeladenen am 00.00.0000 über zwei Monate hat verstreichen lassen, ohne sich in der gebotenen Weise an das zuständige Gericht zu wenden, um deren objektiv erkennbar anstehende Ernennung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern. Das gilt auch unter der Prämisse, dass es ihm bis zur Pressemitteilung nicht bewusst gewesen ist, dass die Beigeladene das streitbefangene Statusamt erhalten solle. Spätestens ab diesem Zeitpunkt drängt es sich geradezu auf, zum Schutz des eigenen Bewerbungsverfahrensanspruchs um Eilrechtsschutz nachzusuchen. Das hat der Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen versäumt. Umgekehrt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte zu Lasten des Klägers verhindert hat, dass dieser seine ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpft. Ungeachtet der Frage, ob insoweit überhaupt eine zulässige Klageänderung gemäß § 91 VwGO vorliegt, kann der Kläger von der Beklagte auch nicht verlangen, das abgebrochene Auswahlverfahren über die Vergabe des Amtes „Leiter/in des Zentralbereichs Rechnungsprüfung“ fortzusetzen (Hauptantrag zu 2.). Effektiver Rechtsschutz kann insoweit nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewährt werden; die Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann dagegen durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 12 Es besteht eine Obliegenheit zur zeitnahen Rechtsverfolgung binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, a.a.O., Rn. 13. Dabei setzt die Mitteilung vom Abbruch die Monatsfrist für das Eilverfahren unabhängig davon in Gang, ob sie Abbruchgründe enthält. VG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 L 235/18 -, juris Rnrn. 9 und 11. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich zwangsläufig, dass der Hilfsantrag zu 2., gerichtet auf eine Neubescheidung der Bewerbung des Klägers, ohne Erfolg bleiben muss. Denn aufgrund der rechtsbeständigen Ernennungen der Beigeladenen gibt es kein Auswahlverfahren mehr, das fortgesetzt werden könnte, und in dessen Verlauf eine Neubescheidung des Klägers möglich wäre. Schließlich scheitert der Kläger mit seinem hilfsweise geltend gemachten Fortsetzungsfeststellungsbegehren, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Dafür fehlt das erforderliche Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse. Mit dieser prozessualen Umstellung des Antrages zu 1. kann der Kläger nicht durchdringen, weil sich der Streitgegenstand der Drittanfechtung einer Ernennung der Beigeladenen zur Stadtverwaltungsrätin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bereits vor Klageerhebung erledigt und der Kläger es vor Klageerhebung unterlassen hat, die ihm objektiv zur Verfügung stehenden vorgelagerten Rechtschutzmöglichkeiten in der gebotenen Weise zu nutzen. Die Feststellung, dass die Ernennungen der Beigeladenen rechtswidrig gewesen sind, ist für den Kläger unter diesen Umständen mit keinem Vorteil rechtlicher oder ideeller Art verbunden. Es wurde bereits festgestellt, dass ein durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützter Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers nicht mehr besteht und er die grundrechtlich geschützte und auch tatsächlich vorhandene Position des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in der Gestalt des vorgelagerten Eilrechtsschutzes nicht wahrgenommen hat. Als weitere Konsequenz sind auch ein Schadenersatzanspruch sowie ein Rehabilitationsinteresse zugunsten des Klägers ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Zugunsten der Beigeladenen kommt eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, weil sie sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 GKG erfolgt. Berücksichtigt wird in erster Linie die Drittanfechtung der Ernennungen zugunsten der Beigeladenen, wobei der Schwerpunkt auf der ersten Ernennung im Beamtenverhältnis auf Probe liegt (vgl. Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2) und der Fortsetzungsfestellungsantrag keinen eigenen Streitwert auslöst. Hinzu kommen das Begehren, das abgebrochene Auswahlverfahren fortzuführen, sowie der Anspruch auf Neubescheidung der Bewerbung des Klägers. Diese beiden Rechtsschutzziele werden streitwertmäßig zusammengefasst, weil sie in weiten Teilen Überschneidungen aufweisen (vgl. Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.