Beschluss
15 L 776/20.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0518.15L776.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2019 im Verfahren 15 L 2716/19.A wird die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 7374/19.A angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 30. April 2020 gestellte Antrag, 3 in Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2019 im Verfahren 15 L 2716/19.A die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 7374/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2019 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Abänderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. 6 Veränderte Umstände liegen insoweit vor, als der Asylantrag des Antragstellers vom 12. September 2019 mit Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht (mehr) gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG unzulässig ist. 7 Die Zuständigkeit ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist mit Ablauf des 30. April 2020 auf die Antragsgegnerin übergegangen. 8 Der Antragsteller hat vor Ablauf der ursprünglichen Überstellungsfrist am 8. Oktober 2019 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt; das Gericht hat den ablehnenden Beschluss vom 31. Oktober 2019 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und der Beklagten jeweils unter dem 31. Oktober 2019 übermittelt. Da die Überstellungsfrist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 9 vgl. Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 -, juris, Rdnr. 18, 10 durch den vor ihrem Ablauf gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterbrochen und mit einer ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes neu in Lauf gesetzt wird, begann die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, 1. Alt. Dublin III-VO im Falle des Antragstellers erneut am 1. November 2019 zu laufen mit der Folge, dass die Rücküberstellungsfrist von sechs Monaten mit Ablauf des 30. April 2020 regelmäßig verstrichen ist, sofern der Antragsteller nicht bereits zuvor nach Polen zurückgeführt worden ist (was hier nicht der Fall ist). Eine Ausnahme gilt, wenn nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III‑VO die Frist für die Überstellung verlängert worden ist und zwar entweder auf höchstens ein Jahr, weil die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder aber auf höchstens 18 Monate, weil die betreffende Person flüchtig ist, wofür hier nichts ersichtlich ist. 11 Soweit das Bundesamt unter dem 31. März 2020 die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hat, hat sich dies – ungeachtet der Wirkungen einer solchen Aussetzung im nationalen Recht – nach den Regelungen der Dublin III-VO nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist ausgewirkt. Insbesondere hat diese Aussetzung den Lauf der Überstellungsfrist im Sinne des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO nicht erneut unterbrochen. 12 Zwar kann – wie das BVerwG ausdrücklich entschieden hat – die Überstellungsfrist durch eine vor ihrem Ablauf durch das Bundesamt verfügte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO jedenfalls dann unterbrochen werden, wenn die Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen erfolgt ist. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris, Rdnr. 18 ff. 14 Auf die vom BVerwG für die Begründung dieser Auffassung herangezogene Regelung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO lässt sich die Aussetzung der Vollziehung vorliegend jedoch nicht stützen, da deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 15 Zum einen ermächtigt Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nach seinem Wortlaut lediglich zu einer Aussetzung „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung“, hier also der verwaltungsgerichtlichen Klage. Die Aussetzung ist ausweislich des Schreibens des Bundesamtes vom 31. März 2020 hingegen „bis auf weiteres“ erfolgt und steht zusätzlich unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 16 Zum anderen können Schwierigkeiten im Rahmen der Durchführung von Überstellungen aufgrund der Corona-Krise angesichts des Zwecks der Dublin-Regelungen – insbes. des Art. 27 Dublin III-VO – eine Aussetzung der Vollziehung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO grundsätzlich nicht rechtfertigen. 17 Art. 27 Dublin III-VO bezweckt zwar, den Lauf der Überstellungfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird – also erst nach abschließender Klärung aller Rechtsfragen, die die Überstellungsentscheidung im Sinne des 26 Abs. 1 Dublin III-VO betreffen. 18 Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, juris, Rdnr. 40 ff. 19 Die Aussetzung der Vollstreckung durch das Bundesamt aufgrund der Corona-Krise ist jedoch – anders als in der zitierten Entscheidung des BVerwG, wo die Aussetzung aufgrund der zeitlichen Dauer des gerichtlichen Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung angeordnet worden war – der fehlenden praktischen Durchführbarkeit der Überstellung geschuldet und nicht der Notwendigkeit einer Klärung der für den Erlass der Überstellungsentscheidung maßgeblichen Zuständigkeit nach den Regelungen der Dublin III-VO. 20 Vgl. zu dieser Unterscheidung Urteil der erkennenden Kammer vom 13. Februar 2019 – 15 K 15396/17.A –, juris, Rdnr. 31 ff. 21 Diese Einschätzung korrespondiert auch mit den von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 17. April 2020 (Amtsblatt der Europäischen Union C 126/12) zu Covid-19 erteilten Hinweisen zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl-und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung. Danach ist unter Ziffer 1.2 der Mitteilung für Dublin-Überstellungen ausdrücklich vorgesehen, dass die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf den ersuchenden Mitgliedsstaat übergeht, wenn die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt wird, weil keine Bestimmung der Dublin III-VO erlaubt, in einer Situation wie der sich aus der Covid-19-Pandemie ergebenden von dieser Regel abzuweichen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1VwGO, 83b AsylG. 23 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. 24 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).