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Urteil

20 K 6446/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0513.20K6446.18A.00
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Leitsätze

1. Einzelfall, in dem ein Abschiebungsverbot aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht festgestellt werden konnte, weil u.a. eine eingehende "Fachärztliche Gutachterliche Stellungnahme und Behandlungsverlaufsbericht" eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Diagnose einer "Schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer depressiver Symptomatik und rezidivierender Suizidalität" wegen des erheblichen Verdachts eines inhaltlich unzutreffenden "Gefälligkeitsattests" keine Berücksichtigung fand. Im Übrigen konnte das Gericht die Prognose einer Suizidalität nach Rückkehr in den Irak bei den dortigen Behandlungsmöglichkeiten nicht treffen.

2. Eine depressive Erkrankung ohne Suizidalität stellt für sich genommen keine Situation dar, die einer lebensbedrohlichen Verschlimmerung gleichkommt, und reicht deshalb für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs 7 AufenthG nicht aus.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall, in dem ein Abschiebungsverbot aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht festgestellt werden konnte, weil u.a. eine eingehende "Fachärztliche Gutachterliche Stellungnahme und Behandlungsverlaufsbericht" eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Diagnose einer "Schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer depressiver Symptomatik und rezidivierender Suizidalität" wegen des erheblichen Verdachts eines inhaltlich unzutreffenden "Gefälligkeitsattests" keine Berücksichtigung fand. Im Übrigen konnte das Gericht die Prognose einer Suizidalität nach Rückkehr in den Irak bei den dortigen Behandlungsmöglichkeiten nicht treffen. 2. Eine depressive Erkrankung ohne Suizidalität stellt für sich genommen keine Situation dar, die einer lebensbedrohlichen Verschlimmerung gleichkommt, und reicht deshalb für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs 7 AufenthG nicht aus. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1968 geborene Kläger zu 1. und die 1973 geborene Klägerin zu 2. sind miteinander verheiratet und die Eltern des am 00. E. 2003 geborenen Klägers zu 3. Sie sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit jezidischen Glaubens und stammen nach ihren Angaben aus der Siedlung N. im Bezirk T. im Norden der Provinz O. . Sie reisten am 12. Februar 2017 auf dem Luftweg mit einem Visum zur Familienzusammenführung aus ihrem Heimatland über den Flughafen Düsseldorf in das Bundesgebiet ein. Hier erhielten sie auf Antrag zunächst auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnisse von der zuständigen Ausländerbehörde im Hinblick auf einen damals noch minderjährigen und als Flüchtling anerkannten Sohn. Nachdem dieser volljährig geworden war, stellten sie am 11. April 2018 schriftliche Asylanträge. In ihrer Anhörung am 18. Juni 2018 in F. beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trugen die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen vor: Im Heimatdorf hätten sie ursprünglich mit der ganzen Familie (5 Söhne und 3 Töchter) im eigenen Haus gelebt. Für den Lebensunterhalt habe das Einkommen des Klägers zu 1. als Lehrer für Mathematik und kurdische Sprache zur Verfügung gestanden, während einer unbezahlten Beurlaubung in den zwei Jahren vor der Ausreise habe er durch landwirtschaftliche Tätigkeit in seinem ursprünglichen Beruf den Lebensunterhalt sichergestellt. Nach den bekannten Vorfällen am 3. August 2014 hätten sie erkannt, dass sie auf Dauer keinen Platz mehr in ihrem Heimatland wegen der Diskriminierungen und Benachteiligungen durch die muslimischen Brüder mehr gehabt hätten. Sie berufen sich auf die allgemein schlechte Situation für die Jesiden im Irak im Verhältnis zu anderen Bevölkerungsgruppen und insbesondere die muslimische Mehrheit. Persönlich sei ihnen jedoch nichts passiert; es habe auch keinen konkreten Vorfall vor ihrer Ausreise aus dem Irak gegeben. Wegen der beschriebenen für sie schlechten Situation hätten sie die Möglichkeit der Familienzusammenführung genutzt.In der Heimat lebe die Mutter des Klägers zu 1. mit drei weiteren volljährigen Kindern der Kläger zu 1. und 2. in ihrem Haus in N. . Die Mutter der Klägerin zu 2. lebe in U. . Ihre beiden Großfamilien seien dort in räumlicher Nähe von N. , T1. oder der Stadt B. . Mit diesen stünden sie auch in Kontakt, teils täglich. Mit Bescheid vom 19. Juli 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner drohte es den Klägern die Abschiebung in den Irak an, sollten sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ausreisen, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Kläger haben hiergegen am 1. August 2018 diese Klage erhoben, mit der sie ihr Flüchtlingsschutzbegehren weiterverfolgen. In der Sache berufen sie sich im Wesentlichen auf die fortwährende Gefährdung der Jesiden durch Schläferzellen des IS oder andere Gefahren bei Rückkehr; auf das Kurdengebiet könnten sie nicht verwiesen werden, weil auch dort wegen der großen Zahl von Flüchtlingen Gefahren für Leib oder Leben drohen. Die Familie habe für die Flucht ihr Hab und Gut verkauft und könne deswegen in der Heimat eine Existenzgrundlage nicht wieder aufbauen. Zudem läge beim Kläger zu 1. ein Rückenleiden und bei der Klägerin zu 2. eine schwere psychische Erkrankung mit rezidivierender Suizidalität vor, woraus Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG folgen würden.Mit Schriftsatz vom 9. April 2019 haben die Kläger fachliche Bescheinigungen zum Rückenleiden des Klägers zu 1. und zur psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2. eingereicht, insbesondere ein Kurzgutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie L. F1. -L1. aus E. vom 25. März 2019 mit der Diagnose einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer depressiver Symptomatik und rezidivierender Suizidalität.Unter dem 20. April 2020 haben die Kläger zur psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2. eine Gutachterliche Stellungnahme und Behandlungsverlaufsbericht desselben Facharztes vom 13. April 2020 vorgelegt, die zur selben Diagnose kommt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Juli 2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Irak bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und beruft sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch insbesondere in Bezug auf die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2. und deren Auswirkungen, auch bei einer eventuellen Rückkehr ins Herkunftsland, eingehend angehört worden. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des ihren Sohn Z. A. B1. B1. (Az. 0000000-438) betreffenden Klageverfahrens 16 K 9697/18.A, der beigezogenen Vorgänge des Bundesamtes (auch in Bezug auf ihren Sohn N1. A. B1. , Az. 0000000-438) sowie der die Kläger betreffenden Akten der Ausländerbehörde der Stadt E. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2018 ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Sie haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus Nrn. 2 bis 5. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Eine Verfolgung kann ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (vgl. § 3c AsylG). Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2016 ‑ 11 A 324/14.A -, beide zitiert nach juris. Damit gilt der gleiche Prognosemaßstab wie bei Art. 16a GG. Anders als im nationalen Asylrecht ist er allerdings auch bei Vorverfolgung heranzuziehen. Anknüpfend an Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) wird der Vorverfolgte durch eine Beweiserleichterung privilegiert, dergestalt, dass für diesen die tatsächliche Vermutung streitet, dass er bei Rückkehr ebenfalls Verfolgung erleidet. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, alle juris. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –; Beschluss vom 19. Oktober 2001 ‑ 1 B 24/01 -, beide juris. Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, juris. Diese Anforderungen zugrunde gelegt, ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft weder aus individuellen Verfolgungsgründen zuzuerkennen, noch kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grund einer Gruppenverfolgung in Betracht. 1. Ein individuelles Verfolgungsschicksal kann dem Vorbringen der Kläger auch bei Wahrunterstellung nicht entnommen werden. Sie haben nicht geltend gemacht, vor ihrer Ausreise konkreten, gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 3c AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr haben sie vorgetragen, wegen der bekannten Gräueltaten des IS gegenüber den Jeziden am 3. August 2014 und der allgemeinen Diskriminierung der Jeziden durch die Muslime aus ihrem Heimatdorf N. geflüchtet zu sein; persönlich betroffen seien sie nicht gewesen. Es habe keinen konkreten Ausreiseanlass gegeben und sie hätten sich wegen der allgemein für sie schlechten Situation zur Familienzusammenführung entschieden. 2. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung der Religionsgemeinschaft der Jesiden (mehr) zu. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann sich politische Verfolgung auch gegen Gruppen von Menschen richten, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa Rasse, Religion oder politische Überzeugung verbunden sind. Die Annahme einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 -; Beschluss vom 23. Januar 1991– 2 BvR 902/85 u.a. -; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 -; Urteil vom 21. April 2009– 10 C 11/08 -, alle veröffentlicht in juris. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - außerdem eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin wegen eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist auf Grund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3d AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 -; Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 -, jeweils juris m.w.N. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 -; Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 -, jeweils juris. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe geht das erkennende Gericht davon aus, dass Angehörige der jesidischen Glaubensgemeinschaft aus der Region T2. (kurdisch: T3. ), Provinz O1. , im Sommer 2014 einer Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt waren bzw. aus begründeter Furcht vor einer drohenden Gruppenverfolgung ihre Heimatregion verlassen mussten. Vgl. dazu im Einzelnen: erkennendes Gericht, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 20 K 1742/17.A -, juris. Es kann offen bleiben, ob die Kläger auch zu dieser Personengruppe gehören. Zwar gehören sie der jesidischen Glaubensgemeinschaft an, sie stammen nach den vorliegenden Informationen einschließlich ihrer Angaben jedoch aus dem Dorf N. nahe des Ortes T1. im Bezirk T. im Norden der Provinz O1. , nahe der Grenze zum Gouvernement E1. . Ob sich die Gruppenverfolgung des IS im Sommer 2014 auch auf diese Region erstreckte, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Selbst für den Fall, dass die Kläger eine Gruppenverfolgung als Jesiden erlitten hätten, wäre die dadurch begründete Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU), dass sie auch im Falle ihrer Rückkehr mit einer Verfolgung rechnen müssten, im gegebenen Falle widerlegt, da sich die Machtverhältnisse im Irak zwischenzeitlich entscheidend verändert haben. Von einer den Jesiden drohenden Gruppenverfolgung durch den IS kann im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund dieser geänderten Machtverhältnisse nicht mehr ausgegangen werden, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris. Zugleich liegt auch der Kausalzusammenhang zwischen der möglichen Gruppenverfolgung und der Ausreise der Kläger im Februar 2017, den auch das Flüchtlingsrecht voraussetzt, nicht vor, da die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen ihr Heimatdorf trotz der Gruppenverfolgung der Jesiden ab Sommer 2014, welche sich teils auch auf Bereiche nördlich von Mosul erstreckte, zu keinem Zeitpunkt aus Angst vor dem heranrückenden IS verlassen haben. Auch eine Vielzahl ihrer ebenfalls jezidischen Verwandten ist nach ihren Angaben bis heute in der Heimatregion verblieben. Gegenwärtig spricht nichts für eine erneute Verfolgung der jesidischen Bevölkerung durch den IS in der Provinz O1. . Ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris; VG Köln, Urteil vom 16. September 2019 – 18 K 1311/19.A –, juris; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 – 6a K 4203/16.A –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Im November 2015 gelang es den kurdischen Q. , jesidischen Kämpfern, Einheiten der PKK und weiteren Kampftruppen, in einer Großoffensive mit Hilfe von Luftangriffen der internationalen Koalition unter Führung der USA die Stadt T2. und das T2. -Gebirge zurückzuerobern. Wikipedia.de: Sindschar; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. 2017 (Hrsg.): Oehring, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, Seite 49; Zeit vom 13. November 2015: Kurden erobern Sindschar von IS zurück. In der Folgezeit wurde der IS immer weiter zurückgedrängt. Nachdem im Oktober 2016 die Kampagne zur Rückeroberung von N2. begonnen hatte, wurde N2. im Juli 2017 befreit; Anfang Oktober 2017 wurde die Stadt I. befreit; zuletzt wurde nur noch ein Gebiet an der Grenze zu Syrien vom IS kontrolliert. Inzwischen ist der IS vollständig aus dem Irak zurückgedrängt. Vgl. Wikipedia.de: Schlacht um N2. ; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 16 ff.; Tagesschau.de vom 10. Juli 2017: Irak meldet Rückeroberung Mosuls; Tagesschau.de vom 5. Oktober 2017: I. vom IS befreit; Tagesschau.de vom 17. November 2017: Armee befreit letzte IS-Hochburg. Auf der Grundlage dieser eindeutigen und allgemein zugänglichen Informationen ist festzustellen, dass der IS zu einer Fortführung seiner systematischen Gruppenverfolgung in den Siedlungsgebieten der Jesiden in O1. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr in der Lage ist. Seit dem militärischen Sieg über den IS wandelt sich die Organisation zwar zunehmend zu einer aus dem Untergrund operierenden Terrorgruppe, die sich auf Selbstmordanschläge und Guerilla-Taktik konzentriert. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 16 ff. Die Erkenntnisse über die gegenwärtige Stärke des IS rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass er derzeit oder in absehbarer Zukunft in der Lage sein wird, erneut ein Gebiet im Irak zu besetzen. Es fehlt also an einer erforderlichen Gebietshoheit, um die Minderheit der Jesiden aus religiösen Gründen weiterhin systematisch zu verfolgen. So bereits erkennendes Gericht, Urteil vom 9. Oktober 2019 – 20 K 18629/ 17.A –; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris m. w. N. Infolgedessen sind mittlerweile tausende jesidische Familien in ihre angestammten Wohnorte zurückgekehrt, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris m.w.N. Der Einzelfall der Kläger gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Für eine zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung drohende Gruppenverfolgung der Jesiden in der Provinz O1. durch die sunnitisch geprägte kurdische Bevölkerung oder durch den irakischen Zentralstaat spricht nach der derzeitigen Erkenntnislage der Kammer ebenfalls nichts. So auch OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris. Offen bleiben kann, ob angesichts der Zerstörung der Städte und Ortschaften sowie der Konflikte zwischen der irakischen Zentralregierung und der Regierung der Autonomen Region Kurdistan um die Vorherrschaft der Region auf der einen Seite und der Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen und deren bewaffneten Verbänden, aber auch zwischen den Q. und der PKK, auf der anderen Seite, vgl. dazu Oehring, a.a.O, S. 48 ff., derzeit eine Rückkehr in die Herkunfts-Region, insbesondere den Bezirk T. zumutbar ist. Denn die Kläger können jedenfalls darauf verwiesen werden, internen Schutz in einem Teil ihres Heimatlandes Irak zu suchen (§ 3e Abs. 1 AsylG). Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat (Abs. 1 Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Abs. 1 Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind für die Autonome Region Kurdistan erfüllt. In der Region Kurdistan-Irak und in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Innenpolitisch herrschen vergleichsweise stabile Verhältnisse mit einer parlamentarischen Demokratie. In Kurdistan-Irak leben in großer Zahl Menschen, die aus anderen Regionen des Irak geflohen sind und dort effektiven Schutz erhalten. Ca. 800.000 der rund 1.700.000 Binnenvertriebenen aus anderen Landesteilen halten sich dort auf. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 5, 13 und 20. Angesichts dieser Lage in der Herkunftsregion der Kläger einerseits sowie in der Region Kurdistan-Irak andererseits können sie in diesem Landesteil des Irak Schutz suchen, zumal sie selbst keine Verfolgung durch die politischen Akteure in Kurdistan-Irak zu befürchten haben (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Über die internationalen Flughäfen F2. oder T4. können die Kläger sicher und legal einreisen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 AsylG). Selbst abgelaufene irakische Reisepässe bleiben zur Rückkehr gültig. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019, S. 26. Es ist auch davon auszugehen, dass die Kläger in dem verfolgungsfreien Landesteil aufgenommen werden (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AsylG). Grundsätzlich müssen irakische Staatsangehörige, die in der Autonomen Region Kurdistan-Irak langfristig verbleiben und arbeiten wollen, sich bei den örtlichen Behörden registrieren. Zudem bedürfen sie einer Aufenthaltserlaubnis, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt und verschiedene Dienstleistungen ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird, auch wenn die Praxis je nach Provinz und im Einzelfall abweichen kann, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich verlangt, dass der Betroffene Identitätsdokumente vorlegen, einen Wohnsitz nachweisen und einen Bürgen benennen kann. Laut mehreren Quellen sind kurdische Volkszugehörige allerdings von dem Erfordernis, einen Bürgen zu benennen, generell ausgenommen. Vgl. The Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq (KRI) - Access, Possibility of Protection and Humanitarian Situation, April 2016, S. 16 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Return/Internal relocation, August 2016, S. 41 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung vom 5. Oktober 2016. Jesiden können - selbst wenn sie nicht aus der Autonomen Region Kurdistan stammen – nach den Erkenntnissen des Gerichts unter erleichterten Bedingungen in die Kurdische Autonomie-Region einreisen, ggfs. auch ohne bereits Aufenthaltspapiere zu besitzen und ohne einen Bürgen nachweisen zu müssen. Vgl. UK Home Office, Country Information und Guidance - Iraq: Return/Internal relocation August 2016, a.a.O. Nach neueren Quellen wird das Erfordernis, einen Sponsor zu benennen, in letzter Zeit weniger streng angewendet. Auch für Iraker aus den Provinzen B2. , O1. , T5. B3. -E2. und E3. ist es mittlerweile wieder einfacher, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Vgl. zum Vorstehenden: The Danish Immigration Service, Northern Iraq – Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 35 ff..; UK Home Office, Country Policy and Information Note – Iraq: Internal relocation, civil documentation and returns, Februar 2019, S. 45 ff. Auch die aktuellen Informationen des UNHCR zur Rückkehr in den Irak aus Mai 2019 gehen nur davon aus, dass eine interne Fluchtalternative in den ehemals vom IS besetzten Gebieten sowie in den zwischen der Autonomen Region Kurdistan und der Zentralregierung des Iraks umstrittenen Gebieten ausscheide, während die Autonome Region Kurdistan unter bestimmten Umständen als interne Fluchtalternative in Betracht kommt, wohl aber nicht für arabische Volkszugehörige, sunnitischer Religionszugehörigkeit aus ehemals vom IS besetzten Gebieten, vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass die Kläger als Jesiden mit kurdischer Ethnie in den kurdischen Autonomiegebieten ohne größere Schwierigkeiten Aufnahme finden können. Von den Klägern kann schließlich vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AsylG). Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dort das Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Maßstab hierfür ist, ob ein Rückkehrer durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu einem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A -, juris, zum Maßstab für eine inländische Fluchtalternative: BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24/06 -, juris. Nicht mehr zumutbar ist die inländische Fluchtalternative dann, wenn der Rückkehrer an dem verfolgungssicheren Ort auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rand des Existenzminimums. Die Existenzgrundlage muss so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort des internen Schutzes aufhält. Welche wirtschaftlichen oder sozialen Standards erfüllt sein müssen, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht beantwortet worden. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 1 B 128/02 -; Urteil vom 14. November 2012 – 10 B 22/12 -; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, alle juris. Auch wenn die wirtschaftliche Situation in der Region schwierig ist, ist sie dennoch relativ stabil und die Versorgungslage auch für ärmere Bevölkerungsschichten gesichert. Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unterstützt im Auftrag der Bundesregierung die kurdische Nationalregierung dabei, Flüchtlinge und Binnenvertriebene zu versorgen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018; giz.de: Nordirak, ein Leben nach der Flucht (Stand: Mai 2017). Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass auch die Existenzgrundlage der Kläger bei einer Rückkehr gewährleistet ist. Es ist zu erwarten, dass sie – wie in der Zeit vor ihrer Ausreise im Bezirk T. – in der Autonomen Region Kurdistan ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit vor allem des Klägers zu 1. werden sicherstellen können. Der Kläger zu 1. ist trotz der eventuell auch aktuell bestehenden Rückenbeschwerden im Grundsatz erwerbsfähig und mit einem Studienabschluss und Berufserfahrung als Lehrer insbesondere in nicht durch körperliche Arbeit und Anstrengung geprägten Tätigkeitsfeldern einsetzbar; er mag auch wieder eine Anstellung als Lehrkraft finden. Zum internen Schutz in der Autonomen Region Kurdistan vgl. auch: Erkennendes Gericht, Urteil vom 28. März 2017 – 19 K 7035/16.A – sowie Urteil vom 16. November 2016 – 16 K 8209/16.A -; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 20 ZB 17.30839 -, juris; VG München, Urteil vom 28. März 2017 – M 4 K 16.33235 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 13. März 2017 ‑ Au 5 K 16.32681 -, juris. Bei Problemen, insbesondere in der Anfangsphase aber auch darüber hinaus, stehen enge Familienangehörige in den nicht weit entfernten Bezirken T. und U. unterstützend zur Verfügung. Nach ihren Angaben lebt die Mutter des Klägers zu 1. mit drei weiteren volljährigen Kindern der Kläger zu 1. und 2. in dem früher auch von den Klägern bewohnten Haus in N. . Die Mutter der Klägerin zu 2. lebt in U. . Auch die Großfamilien der Kläger zu 1. und 2. sollen dort in der Umgebung von N. , dem Ort T1. sowie der Stadt B. verwurzelt sein. Sollten die Kläger mangels verfügbaren Wohnraums gezwungen sein, sich (vorübergehend) in einem Flüchtlingslager niederzulassen, ist dies unter Zugrundelegung der Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unzumutbar. Dass die Lage in den Flüchtlingslagern schwierig ist, macht sie nicht menschenunwürdig. Vielmehr ist das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum nach der aktuellen Erkenntnislage dort gegeben. Insbesondere sind Unterbringung und Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen und Gesundheitsfürsorge gewährleistet. Fälle, in denen Menschen in der Region Kurdistan-Irak an Hunger leiden würden, sind nicht bekannt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2017. Die Situation in den Lagern hat sich stetig verbessert. Dazu beigetragen hat die Bundesregierung, die seit 2014 mehr als 273 Mio. Euro für humanitäre Hilfsprojekte im Irak eingesetzt hat; allein 2016 waren es mehr als 119 Mio. Euro; auch 2017 ist das Engagement fortgesetzt worden. Die GIZ, das Technische Hilfswerk (THW) und Nichtregierungsorganisationen unterstützen die Bundesregierung im Nordirak bei der Errichtung von Camps, dem Aufbau von Trinkwasser- und Abwassersystemen, der Beschaffung von Gerätschaften und Fahrzeugen für die Fäkalien- und Abfallentsorgung sowie dem Bau von Gesundheitszentren und Schulen. Vgl. Auswärtiges Amt: Humanitäre Hilfe für Irak, Stand Oktober 2017, abrufbar über die Homepage des Auswärtigen Amtes; Pressemitteilung, Auswärtiges Amt zu Stabilisierung im Irak, 17. April 2018; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Minister Müller dankt deutschen Partnern für Aufbauleistung in nordirakischen Flüchtlingscamps, Pressemitteilung vom 28. Januar 2016; giz.de; thw.de: Logistikzentrum für den Katastrophenschutz; malteser.de: Unsere Arbeit im Irak; drk.de: Nord-Irak: Nothilfe für Binnenvertriebene und Flüchtlinge. Um für die Menschen eine Perspektive zu schaffen, hat die GIZ sog. „cash for work“-Aktivitäten ins Leben gerufen. Damit haben Flüchtlinge, Binnenvertriebene und bedürftige Einwohner die Möglichkeit, in zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnissen ihre Grundversorgung zu sichern und zugleich Dienstleistungen zu erbringen und zur Instandsetzung der Infrastruktur in den Camps beizutragen. Vgl. giz.de: Arbeitsplätze schaffen Perspektiven. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls gesichert. Beispielsweise wird in vier Flüchtlingscamps mit ca. 80.000 Bewohnern unentgeltlich eine medizinische Grundversorgung angeboten, die auch die umliegenden Gemeindeeinwohner nutzen können. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018; NZZ vom 14. September 2016: Über Kurdistan reden; giz.de: Nordirak, ein Leben nach der Flucht (Stand: Mai 2017). Bereits 2015 hat die GIZ sechs Basisgesundheitszentren in verschiedenen Flüchtlingslagern errichtet und ausgestattet und zwei Krankenhäuser umfangreich renoviert. In der Folgezeit wurde und wird das Leistungsangebot durch bauliche Maßnahmen sowie die Bereitstellung von medizinischer Ausstattung weiter ausgebaut. Vgl. giz.de: Gesundheit im Fokus. Abgesehen davon ist die medizinische Versorgung in den großen Städten der Region Kurdistan-Irak gut; auf dem Land ist eine medizinische Grundversorgung vorhanden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach vom 12. Juni 2017. Dass sich diese Situation angesichts dessen, dass sich die Zahl der Binnenflüchtlinge in der Autonomen Region Kurdistan bis Anfang dieses Jahres im Vergleich zum Jahr 2017 von ca. 1.200.000 auf 800.000 reduziert hat und von den insgesamt im Irak ca. 6.000.000 Binnenvertriebenen mittlerweile ca. 4.300.000 wieder in ihre Herkunftsregionen zurückgekehrt sind, verschlechtert hätte, ist weder ersichtlich noch wurde es vorgetragen, vgl. zu den Zahlen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Februar 2018; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Januar 2019; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 5, 20. Die Einschätzung in den aktuellen Informationen des UNHCR zur Rückkehr in den Irak aus Mai 2019, wonach die Flüchtlingslager in der Autonomen Region Kurdistan keine angemessene Unterkunft im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative darstellten, wird vor diesem Hintergrund nicht geteilt. Den Klägern kann auch kein auf § 26 Abs. 3 S. 1 oder S. 2, Abs. 5 Asylgesetz gestützter abgeleiteter Schutz im Hinblick auf den bereits vor ihrer Einreise im Bundesgebiet befindlichen und anerkannten Angehörigen (Sohn bzw. Bruder der Kläger) N1. A. B1. (Az. 0000000-438) zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt ihres Asylantrages am 11. April 2018 war dieser am 00. N. 2000 geborene Angehörige bereits volljährig. Dies lässt sowohl für die Kläger zu 1. und 2. als Eltern des anerkannten Flüchtlings als auch für den Kläger zu 3. als minderjähriges lediges Geschwisterteil die Voraussetzungen des Familienschutzes entfallen. Hätten die Kläger, die im Wege des Familiennachzuges zu dem anerkannten Familienangehörigen mit Visum nach Deutschland kamen, unmittelbar nach der Einreise und jedenfalls vor der Volljährigkeit des Angehörigen den Asylantrag gestellt, dürfte Familienschutz möglich gewesen sein. Auch aus der aufgrund des Urteils des Gerichts im Verfahren 16 K 9697/18.A vom 11. Dezember 2019 erfolgten Flüchtlingsanerkennung des Sohnes bzw. Bruders der Kläger, Z. A. B1. B1. (* 00. G. 1999), können diese für sich gemäß § 26 Abs. 3, Abs. 5 AsylG nichts ableiten, weil dieser bei ihrer Antragstellung am 11. April 2018 (am selben Tag, an dem auch der Familienangehörige seinen Asylantrag stellte) schon volljährig war. Aus diesem Grunde führte das Bundesamt für ihn ein von den Klägern gesondertes Asylverfahren (Az. 0000000-438). II. Darüber hinaus steht den Klägern kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 1. Aus den vorgenannten Gründen droht den Klägern in ihrer Heimat jedenfalls bei Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan, auf die sie gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG zu verweisen sind, weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. 2. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dieser – auf die Qualifikationsrichtlinie zurückgehende – Schutztatbestand ist zwar in gleicher Weise wie die weiteren Tatbestände für individuelle Bedrohungen vorgesehen. So stellen nach Erwägungsgrund 35 der Qualifikationsrichtlinie Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie dar. Die Norm erfasst aber auch den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Danach kann bei allgemeinen Gefahren, die grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, ausnahmsweise eine ernsthafte Bedrohung dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er auf Grund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C‑465/07 –, juris; EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014– C-285/12 –, juris; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris; BVerwG, Urteil vom17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren würde. Ist dies zu bejahen, hängt die Gewährung subsidiären Schutzes davon ab, ob die betreffende Person in anderen Teilen ihres Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG finden könnte. Internationalen Schutz benötigt ein Antragsteller nicht, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 2 AsylG sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris. Gemessen daran können die Kläger keinen subsidiären Schutz beanspruchen. Sie sind darauf zu verweisen, in der Region Kurdistan-Irak internen Schutz zu suchen. Dort ist die Situation nicht von kriegsähnlichen oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen geprägt. Vielmehr herrschen dort vergleichsweise stabile Verhältnisse, wie oben dargelegt wurde. Regelrechte Kämpfe oder kriegerische Auseinandersetzungen finden dort zurzeit nicht statt. Soweit die Streitkräfte der autonomen Region, die Q. , in militärische Auseinandersetzungen verwickelt sind, ereignen sich diese außerhalb des Landesteils und dienen dem Zurückdrängen des IS aus dem übrigen irakischen Staatsgebiet, soweit dies nicht bereits abgeschlossen ist. III. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu verneinen, weil eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris. Dementsprechend ist das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsgefahr im Abschiebungszielstaat landesweit besteht, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13 –, juris. Dies ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. IV. Ebenso wenig ergibt sich für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angesichts der allgemein schlechten Versorgungslage im Irak. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, schließen im Grundsatz die Berufung auf Satz 1 aus. Dazu zählen unzureichende allgemeine Lebensbedingungen wie eine schlechte Sicherheitslage, eine defizitäre Versorgungslage oder mangelhafte hygienische Verhältnisse, aber auch eine generell hohe Gewaltkriminalität oder hohe Arbeitslosigkeit. Diese Gefahren sind über Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG berücksichtigungsfähig (§ 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG). Nur dann, wenn die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer politischen Leitentscheidung gebieten, ist § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass gleichwohl Abschiebungsschutz zuzusprechen ist. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lasst, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 –, juris; BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 ‑ 10 V 14/10 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 4 A 2940/15.A –, juris. Bei einer Abschiebung in den Irak wären die Kläger daher keinen extremen Gefahren im beschriebenen Sinne ausgesetzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie in der kurdischen Autonomieregion Aufnahme finden und ihren Lebensunterhalt sicherstellen können. Dies ist ihnen (im Heimatbezirk T. ) in der Zeit bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak gelungen und dürfte auch nunmehr jedenfalls mit Hilfe zur Verfügung stehender enger Familie oder der Großfamilien und gegebenenfalls auch in Flüchtlingslagern in der kurdischen Autonomieregion wieder möglich sein. Ein Abschiebungsverbot ist auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Verfassung der Kläger zu 1. und 2. nicht festzustellen. Eine dem Kläger zu 1. für den Fall der Abschiebung in den Irak drohende erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist nicht gegeben. Eine solche Gefahr liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 -, zitiert nach Juris. Es ist zunächst nicht feststellbar, dass dem Kläger zu 1. alsbald nach einer Rückkehr in den Irak eine wesentliche Verschlimmerung seines gesundheitlichen Zustandes droht, welche einer lebensbedrohlichen Erkrankung entspricht. Zumindest in den kurdischen Autonomiegebieten, in welche der Kläger zu 1. zurückkehren kann, insbesondere in der Stadt und dem Gouvernement E1. unweit der Herkunftsregion der Kläger, ist die ärztliche Versorgung nach den Erkenntnissen der Kammer nicht schlecht. In der Autonomen Region Kurdistan ist eine grundlegende medizinische Versorgung gesichert, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach vom 12. Juni 2017. Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, aber auch teurer. Eine staatliche Krankversicherung existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben aber Zugang zum Gesundheitssystem. Generell ist von den meisten Städten innerhalb einer Stunde ein Krankenhaus/Gesundheitszentrum erreichbar. Öffentliche Krankenhäuser und Kliniken verlangen sehr geringe Gebühren für ärztliche Überprüfungen und bieten Medikamente zu einem geringeren Preis an als im privaten Sektor. In E1. gibt es medizinische Einrichtungen und Ärzte im B4. U1. Hospital (O2. S. ), vgl. IOM UN Migration, Länderinformationsblatt Irak 2018. Zum Beispiel der Distrikt E1. verfügt über 148 Gesundheitszentren. In acht Krankenhäusern stehen 1144 Krankenbetten zur Verfügung. Die Standorte der Versorgungseinrichtungen können im Internet auf einer Google Karte direkt eingesehen werden, vgl. www.duhokhealth.org; Betreiber der Seite ist das Directorate General of Health/E1. , welches zum Duhok Governorate, Kurdistan Region im Irak, also zur Regionalverwaltung des Distrikts gehört. Andere Quellen berichten konkret für das zur Heimatregion der Kläger nächstgelegene Gouvernement E1. von 11 (wohl) öffentlichen und 4 der Bezeichnung nach privaten Kliniken, vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_hospitals_in_Iraq#Duhok. In den kurdischen Autonomiegebieten haben alle kurdischen Einwohner freien und gleichen Zugang zu medizinischen Versorgungsleistungen, vgl. Danish Refugee Council, Ministry of Immigration, Integration and Housing, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016. Auch in vier Flüchtlingscamps mit ca. 80.000 Bewohnern wird unentgeltlich eine medizinische Grundversorgung angeboten, welche die umliegenden Gemeindeeinwohner ebenfalls nutzen können, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017; NZZ vom 14. September 2016: Über Kurdistan reden; giz.de: Nordirak, ein Leben nach der Flucht (Stand: Mai 2017). Bereits 2015 hat die GIZ sechs Basisgesundheitszentren in verschiedenen Flüchtlingslagern errichtet und ausgestattet und zwei Krankenhäuser umfangreich renoviert. In der Folgezeit wurde und wird das Leistungsangebot durch bauliche Maßnahmen sowie die Bereitstellung von medizinischer Ausstattung weiter ausgebaut, vgl. giz.de: Gesundheit im Fokus. Auch in F2. ist die medizinische Versorgung durchaus akzeptabel und besser als in einigen anderen arabischen Ländern. Neben den ca. 20 öffentlichen Krankenhäusern, wo die Versorgung zwar umsonst ist, aber nicht sehr empfehlenswert, gibt es auch um die 40 private Kliniken. Bei kleineren Problemen sucht man meist die Apotheken auf, Arztpraxen sind nicht sehr typisch. Die Apotheker sind sehr gut und zuverlässig, die Medikamente preiswert und vertrauenswürdig, vgl. Middle East Portal, Berichte und Nachrichten über die arabische Welt, „Früherziehung und medizinische Versorgung in F2. “, https://mepor.wordpress.com, 27. Oktober 2017. Die Behandlung alltäglicher Krankheiten sowie die Durchführung chirurgischer Routineeingriffe sind in den öffentlichen Spitälern gewährleistet. Für die häufig auftretenden Krankheiten Diabetes, Asthma, Bluthochdruck sowie für Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre bestehen in den kurdischen Autonomiegebieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak, Mai 2010, S. 6. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der Kläger zu 1. bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung alsbald in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Zunächst ist der aktuelle Zustand des für die Vergangenheit durch ärztliche Bescheinigungen belegten Rückenleidens des Klägers zu 1. (Bandscheibenleiden im Bereich der Lendenwirbelsäule, Bereich der Wirbelkörper L 4/5 und eventuell L 5/S1, entweder Bandscheibenvorfall oder -vorwölbung) nicht nachgewiesen oder vorgetragen. Die letzte Bescheinigung, die dies konkret mit Diagnose attestiert, stammt aus März 2018 (Bl. 32 der Gerichtsakte, Facharzt für Neurologie N3. ). Das jüngste Attest zur Vermeidung von Heben über 5 Kg und zu Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitstätigkeiten vom 15. März 2019 nennt nur abstrakt „seine orthopädische Erkrankung“ ohne Diagnose oder Darstellung des aktuellen Befundes (Bl. 29 der Gerichtsakte; Facharzt für Orthopädie Dr. med. H. ). Auch sonst haben die Kläger nicht mehr zum Rückenleiden des Klägers zu 1. vorgetragen, insbesondere auch nicht in der mündlichen Verhandlung und ihrer informatorischen Anhörung. Sollte das Leiden aber im Wesentlichen unverändert fortbestehen, spricht zwar einiges dafür, dass der Kläger im Bundesgebiet besser betreut und gefördert werden kann, die Vorschrift des § 60 Abs. 7 AufenthG vermittelt jedoch keinen Anspruch auf die medizinische (oder sonst auf die Gesundheit im weiteren Sinne bezogene) Optimalversorgung. Bei einer Rückkehr in den Irak ist mit der durch Bescheinigungen dokumentierten Vorgeschichte zum Rückenleiden nicht ersichtlich, dass dies in einer Weise zu einer Verschlechterung führen kann, die ihn in die Gefahr des Todes oder einer vergleichbar existentiellen Situation bringen würde. Die nicht auszuschließenden Beschwerden, für die im Gesundheitssystem des Nordirak nach den obigen Darstellungen auch Behandlung verfügbar sein dürfte, mögen sich als zeitweilige oder länger währende nicht unerhebliche Beschwerden darstellen, erreichen die hohe Schwelle eines Abschiebungsverbots jedoch nicht. Auch in Bezug auf die vorgetragene psychische Erkrankung der Klägerin zu 2. kann der Einzelrichter ein Abschiebungsverbot nicht feststellen. Es ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach einer Rückkehr in den Irak in absehbarer Zeit eine wesentliche Verschlimmerung erfahren wird, die ihrem Gewicht nach einer lebensbedrohlichen Situation entspricht. Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sind in F2. sowie den anderen großen Städten der Kurdischen Autonomiegebiete besser als im restlichen Staatsgebiet des Irak, vgl. Auswärtiges Amt, Irak: Reisewarnung, Stand: 10.07.2017; Middle East Portal, Berichte und Nachrichten über die arabische Welt, Früherziehung und medizinische Versorgung in F2. , https://mepor.wordpress.com/2013/06/09/kindergarten-und-schulen-in-erbil/. Zwar ist die Versorgung psychisch Erkrankter im Irak generell schwierig. In F2. gibt es aber verschiedene psychiatrische Hilfsangebote, wie etwa das I1. Q1. Hospital oder das Traumacenter der D. F3. . Unter Berufung auf den UNHCR benennt die Schweizerische Flüchtlingshilfe außerdem das Psychotherapie-Zentrum in F2. City, die psychiatrische Abteilung im F2. U1. Hospital, den Behandlungsraum für Traumatisierte im F4. Hospital in F2. City sowie die Psychiatrie in C. , wo auch Spezialisten in Zusammenarbeit mit der Universität F2. ausgebildet werden, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Behandlung von PTSD in F2. , Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. März 2010. Die Behandlung in den genannten Zentren ist rudimentär und beinhaltet keine Psychotherapien. Es werden aber Medikamente oder Elektroschock-Therapien verabreicht. Die enorme Nachfrage nach psychiatrischer Behandlung übersteigt das Angebot, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 9. Februar 2017 zu Irak: Behandlung von PTBS in der KRG-Region. Auch in den kurdischen Autonomiegebieten insgesamt sind psychiatrische Erkrankungen im Grundsatz behandelbar in staatlichen und privaten Kliniken sowie in den Praxen niedergelassener Fachärzte für Psychiatrie. Bei den staatlichen Einrichtungen ist die Behandlung in der Region Kurdistan regelmäßig kostenfrei, bei privaten Praxen und Kliniken müssen alle Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente vom Patienten selbst getragen und bezahlt werden. Ein Besuch beim privaten Facharzt in einer Praxis kostet etwa 19 Euro. Kosten der Medikamente hängen vom Einzelfall ab. In staatlichen Krankenhäusern gibt es häufig Engpässe in der Versorgung psychiatrischer Patienten mit Medikamenten. Zudem werden nicht alle und nicht die modernsten Medikamente auf dem Feld der Psychiatrie in staatlichen Kliniken angeboten. Dann müssen diese in privaten Apotheken gekauft werden, die jedoch auch nicht stets alles verfügbar haben. Vgl. Auskunft des Generalkonsulats F2. an das VG Münster – 6a K 1914/17.A – vom 7. Dezember 2019. Diese Situation zugrunde gelegt, kann der Einzelrichter nicht die Überzeugung gewinnen, dass bei der Klägerin im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der durch ihre psychische Erkrankung verursachten Selbsttötung eintreten wird. Ernsthafte Suizidalität mit Umsetzungstendenz lässt sich prognostisch nicht feststellen. Allein diese mögliche Folge ihrer psychischen Erkrankung erreicht (insofern eindeutig) den für ein Abschiebungsverbot erforderlichen Schweregrad. Sonstige Symptome und Auswirkungen ihrer psychischen Erkrankung (wohl jedenfalls depressiver Ausprägung) erreichen diesen Grad – ungeachtet der eventuell erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität und des seelischen Wohlbefindens der Klägerin zu 2. oder anderer Betroffener – nicht. Denn sowohl bei Depressionen, als auch bei posttraumatischen Belastungsstörungen und Angstsymptomatik besteht nicht zwangsläufig eine für ein Abschiebungsverbot ausreichende Gefahr für Leib oder Leben. Vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 12. November 2018 – A 11 K 2527/17 –, juris Rn. 52 m. w. N. Zwar geht das Gericht davon aus, dass bei der Klägerin zu 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit seit längerem eine psychische Erkrankung aus dem depressiven Spektrum vorliegt. Erstmals mit Schriftsatz aus dem April 2019 hat die Bevollmächtigte der Kläger Atteste im Klageverfahren eingereicht, die eine solche Erkrankung erkennen lassen. Das Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B5. T6. vom 9. Mai 2017 diente ursprünglich anscheinend für den Zweck der Einschätzung einer geeigneten Wohnmöglichkeit für die Kläger und schildert ohne die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG zu erfüllen (kein Befund, keine Begründung usw.), die Klägerin zu 2. leide seit Jahren an einer depressiven Erkrankung und sei bereits im Irak antidepressiv behandelt worden. Das wohl für die Zumutbarkeit von Schulbesuch (oder Integrationskurs?) bestimmte Attest derselben Fachärztin vom 20. Juni 2017 bescheinigt, im Rahmen der depressiven Symptomatik bestehe keine ausreichende Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit; eine antidepressive Einstellung erfolge. Das Attest vom 26. Februar 2018 stammt von einer Hausarztpraxis (Fachärzte für Allgemeinmedizin – Chirotherapie/Akupunktur – D1. und Dr. med. N4. ) und bescheinigt: Sie sei aufgrund einer seit Jahren bestehenden depressiven Erkrankung in psychiatrischer Behandlung; aufgrund akuter Entgleisung sei sie für vier Monate von September bis Dezember 2017 schul- und arbeitsunfähig; der Zustand habe sich Stand Februar 2018 eher verschlechtert und sie sei für weitere 4 – 6 Monate arbeitsunfähig. Die Fachärztin Dr. T6. attestiert für Schulbesuch unter dem 22. März 2018, die Klägerin zu 2. könne Schulbesuch täglich mit zwei Stunden durchführen, gegebenenfalls nach 4 Wochen mit Stundensteigerung auf drei, anschließend auf vier Stunden täglich. Dies lässt auf eine Verbesserung der Situation gegenüber deren Attest vom 20. Juni 2017 schließen, in dem der Schulbesuch zunächst als nicht möglich attestiert wurde. Anscheinend hatte die „antidepressive Einstellung“ (also medikamentöse/psychopharmakologische Behandlung) positive Auswirkungen. Dieser Befund wird auch durch die Angaben der Klägerin zu 2. – vom Kläger zu 1. im Wesentlichen ebenso – in ihrer informatorischen Anhörung bestätigt. Die Kläger können die Erkrankung zwar diagnostisch nicht benennen, aber ihre Schilderungen („Angstzustände und Kummer“) können zu einer depressiven Erkrankung passen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei ihnen um aus einem anderen Kulturkreis stammende medizinische Laien ohne formale Bildung in Bezug auf psychiatrische Erkrankungen handelt. Es kann ihnen auch abgenommen werden, dass die depressive Erkrankung der Klägerin zu 2. bei ihr auch schon im Irak vor der Ausreise bestanden hatte. Ob dies etwa seit 2013 vorlag (Klägerin zu 2.: „vier Jahre vor der Ausreise“) oder schon seit 2007 (Kläger zu 1.: „seit 2007“), ist ohne entscheidenden Belang und kann hier offen bleiben, weil es auch nicht entscheidungserheblich ist. Der Einzelrichter kann jedoch nicht feststellen, dass die Erkrankung mit einem Schweregrad und einer Ausprägung vorliegt, der bei der Klägerin zu 2. zu Suizidalität, also Selbsttötungsgedanken mit Umsetzungstendenzen, führt, insbesondere in der prognostisch zugrunde zulegenden Situation nach einer hypothetischen Rückkehr in den Irak mit den dort für die Kläger verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten. Solche Suizidalität als Ausprägung ihrer Erkrankung in der aktuellen Situation – und damit eventuell prognostisch auch im Irak – vermag das Gericht nicht den Bescheinigungen des Facharztes für Psychiatrie/ Psychotherapie L. F1. -L1. aus E. vom 25. März 2019 und 13. April 2020 zu entnehmen. Zur Substantiierung eines Sachvortrags, der das Vorliegen behandlungsbedürftiger psychischer Probleme (und insbesondere von PTBS) zum Gegenstand hat, gehört angesichts der Unschärfen der Krankheitsbilder sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen psychischer Probleme auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris Rn. 15. Nach diesem Maßstab sowie den nachstehenden weiteren Erwägungen können den Bescheinigungen des Facharztes F1. -L1. aus E. nicht zur Überzeugung des Gerichts die dort benannten schweren psychischen Erkrankungen mit insbesondere rezidivierender Suizidalität entnommen werden. Sowohl das „Fachärztliche Kurzgutachten“ vom 25. März 2019 als auch die „Fachärztliche gutachterliche Stellungnahme und Behandlungsverlaufsbericht“ vom 13. April 2020 geben als Diagnose an: Schwere posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer depressiver Symptomatik und rezidivierender Suizidalität. Diese fachlichen Stellungnahmen reichen zur Feststellung einer prognostischen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Suizidalität bei Rückkehr ins Herkunftsland nicht aus. Für das fachärztliche Kurzgutachten vom 25. März 2019 gilt dies schon, weil es weder die Anforderungen der oben genannten Rechtsprechung noch diejenigen des § 60a Abs. 2c AufenthG erfüllt. Der Psychiater benennt nicht die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 ( International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, 10th revision – Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Ausgabe), benennt zudem nicht die tatsächlichen Befunde, die seiner Diagnose zugrunde liegen und verdeutlicht weiter nicht, welche Methoden der Befunderhebung bzw. Tatsachenerhebung zugrunde liegen.Unabhängig davon entstehen durchgreifende Zweifel an der fachlichen Redlichkeit dieses Kurzgutachtens schon aufgrund des Umstandes, dass sich die bei der „Vorgeschichte“ angegebenen Erfahrungen der Klägerin aus ihrer Lebensgeschichte in keiner Weise mit den Angaben der Klägerin in der Anhörung beim Bundesamt am 18. Juni 2018 in Einklang bringen lassen. Nachdem sie bei der Anhörung einen konkreten Vorfall vor ihrer Ausreise aus dem Irak verneint hat und sich auf die allgemeine schlechte Situation der Jesiden im Irak berief, lautet die zitierte Vorgeschichte im Kurzgutachten hingegen: „Sie gehöre der religiösen Minderheit der Jesiden an und habe dort als solche erhebliche traumatische Erlebnisse gehabt. Unter anderem habe sie sehen müssen, wie Männer getötet und Frauen und Mädchen deportiert worden seien. Ferner sei sie mit vielen Verletzten konfrontiert gewesen und habe diese auch sehr oft beim Sterben an den Verletzungen begleiten müssen. Zudem habe er (Hervorhebung durch das Gericht) über viele Jahre der Irak-Kriege sehr viele Bombenangriffe erlebt und überlebt. U.v.m.“ Das lässt sich mit den Angaben in der Anhörung nicht vereinbaren. Dass sie diese Erlebnisse dort nicht angeführt haben sollte, wäre nicht erklärlich. Dies lässt kaum einen anderen Schluss zu, als dass der Facharzt mit dem Ziel, der Klägerin zu 2. in ihren Verfahren in Deutschland zu helfen, hier unzutreffende Angaben eingefügt hat. Hierauf weist es hin, dass im letzten Satz das männliche Fürwort „er“ verwendet wird, was durch „copy and paste“ aus einem auf einen anderen (männlichen?) Patienten bezogenen Dokument bedingt sein kann.Diese mit den Angaben der Klägerin zu 2. beim Bundesamt zu ihren Erlebnissen im Irak im Widerspruch stehenden Aussagen finden sich im Kurzgutachten unter „Beschwerden und Symptomatik“ bei der Begründung für Selbstmordgedanken wieder: „Sie träume auch heute noch fast täglich von Toten, Verletzten und abgetrennten Körperteilen sowie von Fliegerangriffen und den ohrenbetäubenden Knallen der Explosionen. Die Erinnerungen daran seien in ihrem Gedächtnis so frisch, als seien sie erst gestern gewesen.“ Solche Erinnerungen verwundern extrem, nachdem die Klägerin beim Bundesamt nichts dergleichen geschildert hat. Auch im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin zu 2. nichts Derartiges vorgetragen.Diese sehr grundlegenden Zweifel werden dadurch verstärkt, dass der Facharzt sein Kurzgutachten vom 25. März 2019 auf der Grundlage eines einzigen Termins der Klägerin in seiner ambulanten psychiatrischen Sprechstunde am 23. März 2019 erstellt hat. Eine derartige Diagnose, die einschließlich rezidivierender Suizidalität im psychiatrischen Kontext den höchsten oder jedenfalls einen sehr hohen Schweregrad aufweisen dürfte, aufgrund eines singulären Termins mit derart weitreichenden Schlussfolgerungen abzugeben, ist ungewöhnlich. Zwar dürfte die gut ein Jahr später erstellte „Fachärztliche gutachterliche Stellungnahme und Behandlungsverlaufsbericht“ vom 13. April 2020 die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG erfüllen, jedoch ist sie in Bezug auf die oben dargestellte Rechtsprechung nicht frei von Zweifeln: Es werden zwar die erhobenen Befunde und auch der ICD 10-Code für die Diagnose (F43.1 und R45.8) genannt und als Methode der Befunderhebung die psychiatrische Exploration. Hier verwundert, dass zur Klärung der Diagnose und Bestätigung der Befunde nicht auch Testverfahren im psychiatrischen und psychologischen Bereich zur Anwendung gebracht wurden. Sowohl für depressive Erkrankungen als auch für Traumafolgeerkrankungen stehen solche zur Verfügung. Zentral wirft in Bezug auf die Diagnose „rezidivierender Suizidalität“, die allein in Bezug auf eine Rückkehr in den Irak entscheidungserhebliche Bedeutung entfaltet, schon der Umstand durchgreifende Zweifel auf, dass die zwei Absätze auf der ersten Seite der Stellungnahme vom 13. April 2020 „Zur Vorgeschichte“ und zu „Beschwerden und Symptomatik“ fast wörtlich diesen zwei Absätzen im Kurzgutachten vom 25. März 2019 entsprechen. Die oben dargestellten erheblichen Zweifel, weil sich dies in keiner Weise mit den Schilderungen der Klägerin zu 2. gegenüber dem Bundesamt in Einklang bringen lässt, stellen auch die ausführlichere Fachärztliche gutachterliche Stellungnahme schon im Ansatz in Zweifel und führen auf die Vermutung, dass die Stellungnahme zumindest teilweise von dem Bemühen getragen ist, der Klägerin zu 2. in ihren Verfahren zu helfen.Dieses unredliche Bemühen lässt sich auf Seite 2 der Stellungnahme auch insofern feststellen, dass trotz der verbalen Distanzierung der Klägerin von Suizidgedanken und -absichten doch eine rezidivierende Suizidalität wegen eines erhöhten Suizidrisikos aufgrund einer Aufzählung von das Suizidrisiko steigernden Faktoren angenommen wird. Die dortige Aufzählung legt zugrunde, dass die Klägerin zu 2. Traumata erlebt hat, insbesondere „Vertreibung und Bedrohung“, sowie eine Befürchtung bei Rückführung ins Heimatland, „dass sie das bisher erlebte wiedererleben würde“. Mangels solcher Traumata nach den Angaben der Klägerin zu 2. kann hiervon nicht die Rede sein, ebenso ist für „Flash-Backs“ kein tatsächlicher Hintergrund ersichtlich.Gleichermaßen verwundert es in Abgleich mit den Angaben der Klägerin beim Bundesamt, wenn auf Seite 3 der Stellungnahme vom 13. April 2020 die Benennung von Erlebnissen der Klägerin in Gestalt „der drohenden eigenen Tötung und Deportation sowie die Erlebnisse in Jahrzehnte andauernden Kriegen im Irak“ angeführt werden. Dies wirkt wie auf eine vollständig andere Person und Lebensgeschichte bezogen.Auch alle weiteren Darstellungen für die Feststellung der für die Diagnosestellung einer PTBS nach ICD 10 kranken daran, dass die zugrunde gelegten Traumata bei der Klägerin lebensgeschichtlich nicht erkennbar sind. Anders als in vielen Fällen der Rechtsprechung, bei denen bei ärztlichen Stellungnahmen mit der Diagnose PTBS das zugrunde liegende Trauma aus Sicht des Gerichts trotz Schilderung der Kläger nicht glaubhaft ist, ist es hier in der Weise verschärft, dass die Klägerin überhaupt kein Trauma (weder als Einzelereignis noch als längerdauernder Belastungs-Zeitraum, sog. „A-Kriterium“) im Verfahren beim Bundesamt oder vor Gericht vorgetragen hat. Dann machen nämlich weder Flash-Backs noch das Symptom der Vermeidung o. ä. einen Sinn. Dass es der Stellungnahme des Facharztes F1. -L1. vom 13. April 2020 insgesamt an Wahrhaftigkeit mangelt, lässt sich auch weiteren Gesichtspunkten entnehmen: Entgegen der dort aufgeführten Medikation mit Mirtazapin, Clomipramin und Amisulprid (S. 4 der Stellungnahme) zeigt die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung als aktuell täglich einzunehmendes Medikament „Valdoxan 25 mg“ vor, das keinen der genannten Wirkstoffe sondern Agomelatin enthält und jene Begriffe auch nicht als alternative Handelsnamen aufweist. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Agomelatin. Zudem gibt der Facharzt eine im 2-Wochen-Rhythmus stattfindende psychotherapeutische Behandlung an, was sich mit den von ihm benannten 28 Sitzungen seit dem Zeitpunkt der ersten Stellungnahme Ende März 2019 bis zum Zeitpunkt der zweiten Stellungnahme Ende April 2020 (ohne Urlaub oder sonstige Ausfälle) ergeben könnte. Die Klägerin zu 2. hat hingegen in ihrer informatorischen Anhörung bei Gericht angegeben, sie gehe zu dem Arzt, zu dem sie nur den Vornamen L. erinnerte und bei dem sie von dessen Sitz in P. und der Kläger zu 1. von dessen Sitz in N5. (statt zutreffend: E. ) ausging, etwa einmal in 2 bis 3 Monaten. Diese Umstände werfen die Frage auf, ob sie überhaupt dauerhaft dort in regelmäßiger Behandlung war bzw. ist, oder ob sie nicht weiter bei der sie früher in E. behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. B5. T7. in Behandlung verblieb und sich nur punktuell wegen der im Asylverfahren hilfreichen Atteste beim Facharzt F1. -L1. in E. vorstellte. Selbst wenn man aber die Behandlung „einmal in 2 bis 3 Monaten“ zugrunde legt, wäre die Angabe eines zweiwöchigen Behandlungsrhythmus und 28 erfolgten Terminen eine weitere bei Redlichkeit unerklärliche Fehlangabe in der Stellungnahme des Facharztes F1. -L1. vom 13. April 2020. Hinzu kommt die grundlegende Fragestellung, wieso bei einer derart schwerwiegenden psychischen Erkrankung mit anhaltender Suizidgefahr diese Umstände in den Anhörungen der Kläger zu 1. und 2. beim Bundesamt von diesen nicht geschildert wurden. Eine solche Situation, die sie in der mündlichen Verhandlung ins Zentrum ihres Vorbringens stellen, warum sie nicht ins Heimatland zurückkehren können, konnte dort nicht unerwähnt bleiben. Dass danach nicht gefragt worden sei, ist ersichtlich eine Schutzbehauptung, da die Niederschriften ihrer Anhörungen dokumentieren, dass sie auch Gelegenheit hatten, „alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in ihr Heimatland oder einen anderen Staat entgegenstehen“. Die Niederschriften wurden ihnen rückübersetzt und sie haben keine Anmerkungen dazu gemacht sowie diese unterschrieben. Auch dass sie die schon damals vorhandenen ärztlichen Atteste über schon zum Zeitpunkt der Anhörung stattfindende Behandlungen einer depressiven Erkrankung der Klägerin zu 2. im Verwaltungsverfahren nicht eingereicht haben, spricht dagegen, dass die Erkrankung diesen außergewöhnlichen Schweregrad haben soll, wie ihn der Facharzt F1. -L1. attestiert. Vielmehr lässt dies darauf schließen, dass sie ihr weniger große Bedeutung zugemessen haben, was sich auch nur mit einer weniger schweren Ausprägung und jedenfalls nicht bestehender Suizidalität erklären lässt. Gegen das Bestehen von rezidivierender Suizidalität bei der auch im Übrigen sehr schwerwiegenden Diagnose nach Facharzt F1. -L1. sprechen weiter alle sonstigen von den Klägern vorgelegten Bescheinigungen zur psychischen Verfassung der Klägerin zu 2., die weder Hinweise auf Suizidgefahr noch auf eine derart schwerwiegende Diagnose mit dem höchsten Schweregrad enthalten. Die jüngste Bescheinigung der Fachärztin Dr. T7. vom 22. März 2018 zu Möglichkeiten des Schulbesuchs der Klägerin zu 2. ließ eher auf eine Verbesserung ihrer Verfassung schließen. Im Übrigen passt es zur Einschätzung des Gerichts, dass sich rezidivierende Suizidalität nicht feststellen lässt, dass sowohl in den Stellungnahmen des Facharztes F1. -L1. als auch in den Angaben der Kläger zu 1. und 2. im gesamten Verfahren sowie in ihren informatorischen Anhörungen nichts zu tatsächlichen Umsetzungsversuchen in der Vergangenheit findet. Die Klägerin hat in Bezug auf Selbstmordgedanken oder -versuche von sich aus nichts geschildert und hat nach längerem Befragen im Umfeld der Thematik letztlich erst auf ganz direkte Frage ausgesagt, sie habe sich in der Vergangenheit im Irak auf das Dach des Hauses begeben und Gedanken an Selbsttötung gehabt; ihr Ehemann habe aber immer auf sie aufgepasst. In Bezug auf die Zeit in Deutschland hat sie jegliche Selbsttötungsgedanken verneint. Schon letzteres widerlegt die entsprechenden Aussagen im Facharzt-Attest. Der Kläger zu 1. hat hingegen in bestimmter Weise und glaubhaft jegliche Selbsttötungsabsichten der Klägerin zu 2. im Irak in der Vergangenheit verneint. Deshalb geht der Einzelrichter für die Angabe der Klägerin zu 2. von einer verfahrensangepassten Aussage aus und nimmt ihr diese bezogen auf die Vergangenheit im Irak nicht ab. Da auch ein Grund des Wechsels zu dem Facharzt F1. -L1. von der Klägerin zu 2. nicht nachvollziehbar erläutert worden ist, nachdem sie nach den vorgelegten Attesten über einen längeren Zeitraum bei Dr. T7. in E. in Behandlung war, steht die Vermutung im Raum, dass es um das Ziel der Erlangung eines verfahrensangepassten Attests gegangen sein könnte, zumal mit Herrn F1. -L1. eine Kommunikation in der Muttersprache der Klägerin (Kurdisch) als nachvollziehbarer Grund für einen Wechsel nach ihrer Angabe nicht stattfindet, da dieser Kurdisch nicht spricht. Dies kann indes offenbleiben. Die Stellungnahmen des Facharztes F1. -L1. haben unabhängig davon für das Gericht aus den dargelegten Gründen keine Aussagekraft im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot bei der Klägerin zu 2. In Bezug auf die insgesamt wohl langjährig vorliegende depressive Erkrankung ohne genau bezeichnete Diagnose und ohne bekannten Schweregrad kann der Einzelrichter nach alledem die Gefahr der Selbsttötung nach Rückkehr in den Irak nicht feststellen. Gefahren durch den Abschiebungsvorgang sind als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse Teile der Entscheidung der Ausländerbehörde über eine Duldung und im Asylprozess und für das Bundesamt nicht von Bedeutung. Die psychische Erkrankung als solche stellt keinen Zustand dar, der auf ein (zielstaatsbezogenes) Abschiebungsverbot führt. Dabei ist in Bezug auf die Versorgung und Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Irak festzuhalten, dass mehr als medikamentöse Behandlung der Klägerin zu 2. in Deutschland derzeit auch nicht erkennbar ist. Aktuell stattfindende Psychotherapie (insbesondere auch Traumatherapie soweit erforderlich) ist von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen und abgesehen von der ersichtlich unzutreffenden Angabe in der Stellungnahme des Facharztes F1. -L1. vom 13. April 2020 auch nicht attestiert. Die im Nordirak nach den vorliegenden Erkenntnissen wohl regelmäßig allein verfügbare medikamentöse pharmakologische Behandlung, die dort nicht immer und für jeden Betroffenen tatsächlich erreichbar ist, ist im Fall der Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen in mindestens vier Jahren vor der Ausreise möglich gewesen. Sie haben sich auf pharmakologische Behandlung durch einen Dr. Salim Hakim in E1. über etwa vier Jahre berufen. Dass dort eventuell nicht die identischen Psychopharmaka wie hier zur Verfügung stehen, die möglicherweise auch nicht vergleichbar gut für die Klägerin zu 2. wirken, ist nach der Rechtsprechung hinzunehmen, ebenso wie etwaige Unterschiede in der Qualifikation der Behandler. Unabhängig davon, ob für die Klägerin zu 2. eine Behandlung bei Dr. I2. in E1. oder auf vergleichbarem Niveau in medikamentöser Weise künftig möglich sein wird, oder ob sie wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse auf die eventuell schlechteren kostengünstigeren Wege der Versorgung in öffentlichen Einrichtungen angewiesen ist, ist eine Gefahr der Selbsttötung bei der Klägerin zu 2. nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festzustellen. Anlass für Ermittlungen in dieser Richtung besteht nicht.Die übrigen Auswirkungen der anscheinend vorliegenden depressiven Erkrankung führen nicht zu einer lebensbedrohlichen Situation oder einer Situation vergleichbaren Schweregrades, die für ein Abschiebungsverbot ausreichen würden. Die von den Klägern geschilderten Erlebnisse von Schwindel, „Umfallen“ oder Atemnot reichen hierfür ebenfalls nicht aus, unabhängig davon, dass diese unsubstantiiert vorgetragen sind und in fachärztlichen Bescheinigungen bisher keinen Niederschlag gefunden haben. Soweit die Kläger zu 1. und 2. sich jeweils in ihren informatorischen Anhörungen darauf berufen haben, die Klägerin zu 2. würde nach Rückkehr in den Irak bald sterben, jedenfalls innerhalb von zwei Jahren, vermochten sie nicht, dies zu plausibilisieren und zu substantiieren. Die Klägerin zu 2. hat insofern ausdrücklich eine drohende Selbsttötung verneint, weil es einer solchen nicht bedürfe, da „die Situation“ sie umbringen würde. Wie dies im Einzelnen stattfinden soll, vermochte sie indes nicht zu erläutern. Auch der Kläger zu 1. konnte eine Kausalkette bis zum Tod der Klägerin zu 2. nicht darlegen. Die von ihm angeführten Umstände (Ärzte sind dort nicht in der Lage, eine Diagnose zu stellen; Qualität der Medikamente ist miserabel; wir können die Kosten nicht tragen) mögen zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung der Klägerin in der Ausprägung einer depressiven Erkrankung führen, auf beachtliche Suizidalität oder eine andere lebensbedrohliche Situation führt dies hingegen nicht. V. Die gegenüber den Klägern ausgesprochene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist ebenso wenig rechtlich zu beanstanden wie das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.