OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 857/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0507.5K857.20.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Firma C. T. GmbH (im folgenden auch als Insolvenzschuldnerin bezeichnet) ist Eigentümerin des streitgegenständlichen, im Gebiet des beklagten Wasserverbandes gelegenen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „X.-----straße 00“ in T. ist. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, in dem der Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts X1. vom 1. November 2018 (Aktenzeichen: 000 XX 000/00) als Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020, adressiert an den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und von diesem am 23. Januar 2020 entgegengenommen, gab der Kläger/Insolvenzverwalter das streitgegenständliche Grundstück aus der Insolvenzmasse frei. Unter dem Datum des 15. Januar 2020, bei dem Kläger/Insolvenzverwalter am 16. Januar 2020 eingegangen, hatte der Beklagte einen Beitragsbescheid über die Heranziehung zu seinen Wasserverbandsbeiträgen wegen Abwasserbeseitigung für das Jahr 2020 über einen Betrag in Höhe von 1.323,- Euro erlassen; der Betrag wurde in Vierteljahresraten fällig gestellt, wobei die Fälligkeitstermine den Vierteljahresfälligkeiten entsprechen, wie sie im Grundsteuergesetz vorgesehen sind. Der Bescheid war postalisch adressiert an „Rechtsanwalt S. T1. , Insolvenzverwalter ü.d. Vermögen der C. T. GmbH“. Des Weiteren war bezüglich der inhaltlichen Adressierung des Bescheides ausgeführt: - „Gemäß § 59 Abs. 2 der Satzung des BRW werden Sie zu den Beiträgen veranlagt.“ - „für Grundstück: C. T. GmbH, X.-----straße 00, 00000 T. “. Am 14. Februar 2020 hat der Kläger Klage gegen diesen Beitragsbescheid 2020 (Abwasserbeseitigung) mit der Rüge erhoben, dass der Bescheid sich nicht (unmittelbar) gegen die Fa. C. T. GmbH, sondern an den Kläger als Insolvenzverwalter über deren Vermögen richte. Er, der Kläger, sei infolge der Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse aber nicht mehr der richtige Adressat des angefochtenen Bescheides; der Bescheid sei vielmehr richtigerweise an die Fa. C. T. GmbH selbst zu richten gewesen. Denn mit der Freigabe sei das Grundstück aus dem Insolvenzbeschlag ausgeschieden und er sei als Insolvenzverwalter nicht mehr über das Grundstück verfügungsberechtigt mit der Folge, dass die Verbandsbeiträge der Insolvenzmasse nicht mehr zur Last gelegt werden könnten. Auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides komme es demgegenüber nicht an. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beitragsbescheid vom 15. Januar 2020 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei gegen die Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, die Firma C. T. GmbH, ergangen. Die Tatsache, dass das Grundstück aus der Insolvenzmasse freigegeben worden sei, ändere nichts an den Eigentumsverhältnissen. Der Bescheid sei dem Kläger zudem in einem Zeitpunkt bekannt gegeben worden, in dem das Grundstück noch nicht freigegeben worden sei. Die Beitragsforderung entstehe (aber) mit der Zustellung des Bescheides; denn ein Mitglied sei nach § 40 der Verbandssatzung verpflichtet, die bis zu seiner Entlassung ihm durch Zustellung des Jahresbeitragsbescheides bekannt gegebenen Beiträge zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ausdrucke der Satzung der Beklagten und des Wirtschaftsplans 2020 Bezug zugenommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter konnte gemäß § 87 Abs. 2 und § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid zur Erhebung des Wasserverbandsbeitrags (Leistungsbereich: Abwasserbeseitigung) für das Jahr 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für die – beklagtenseits mit dem Bescheid ersichtlich gewollte – Heranziehung des Klägers als Insolvenzverwalter der Firma C. T. GmbH zu den festgesetzten Beiträgen wegen des Vorteils der Abwasserbeseitigung, der durch den beklagten Wasserverband bezüglich des streitgegenständlichen, die dingliche Mitgliedschaft der Insolvenzschuldnerin im Wasserverband begründenden Grundstücks für das Veranlagungsjahr 2020 geboten wird, bilden die §§ 28 ff. Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit §§ 44 ff. der „Satzung des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes“ vom 14. August 1973 in der im Veranlagungszeitraum des Jahres 2020 geltenden Änderungsfassung vom 7. Januar 2019 (BS) und den in dem – am 02. Dezember 2019 beschlossenen – Wirtschaftsplan für das Jahr 2020 gemäß § 45 Abs. 5 BS durch die Verbandsversammlung festgesetzten einschlägigen Beitragssätzen. Gemäß § 31 Abs. 1 WVG werden die Wasserverbandsbeiträge durch Beitragsbescheid erhoben. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag für das Jahr 2020 nicht dem Grunde nach entstanden wäre und der Beklagte ihn der Höhe nach nicht gemäß den satzungsmäßigen Vorgaben festgesetzt hätte. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Streitig ist vielmehr nur, ob die Beklagte zu Recht den Beitragsbescheid an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (Insolvenz-)Schuldnerin, d.h. der Firma, der das Grundstück eignet, an das deren (dingliche) Mitgliedschaft im Verband im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 22 WVG und damit letztlich die Pflicht zur Beitragszahlung nach §§ 28 ff. WVG anknüpft, gerichtet hat und damit der Sache nach zu Recht die „Insolvenzmasse“ mit der Zahlung belastet hat oder ob die Beklagte den Bescheid aufgrund der Freigabe des Grundstücks durch den Kläger unmittelbar an die Firma C. T. GmbH hätte richten müssen. Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung hat die Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid aber zu Recht an den Kläger als Insolvenzverwalter der (Insolvenz-) Schuldnerin gerichtet. Es handelt sich bei dem streitigen Beitrag nämlich insgesamt um eine „sonstige Masseverbindlichkeit“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. Insolvenzordnung (InsO). Masseverbindlichkeiten, die gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen sind, sind aber durch einen Abgabenbescheid gegenüber dem – über die Insolvenzmasse allein verwaltungs- und verfügungsberechtigten (vgl. § 80 Abs. 1 InsO) – Insolvenzverwalter festzusetzen. Vgl. für den parallelen Fall der Festsetzung durch Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter bei Steuern, die Masseverbindlichkeiten darstellen: Hefermehl in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band I, 4. Auflage, 2019, zu § 55, Rdnr. 67, 80, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 251 AO, Rdnr. 431 (Stand: November 2013), mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; s. zur Adressierung in derartigen Fällen auch den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AO) des Bundesfinanzmiinisteriums (AEAO), zu § 251 AO, Nrn. 4.3.2 und 4.2.3, abgedruckt in BMF, Amtliches AO-Handbuch 2020. Masseschulden sind demgegenüber weder gegenüber dem (Insolvenz-)Schuldner, der die Verwaltungs- und Verfügungsberechtigung über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen an den Insolvenzverwalter verloren hat (vgl. § 80 Abs. 1 InsO), festzusetzen noch zur Insolvenztabelle anzumelden, da nur Insolvenzgläubiger ihre Forderung zur Tabelle anmelden können (vgl. §§ 174, 175 InsO). Bei dem streitgegenständlichen Beitrag handelt es sich in voller Höhe um eine Masseverbindlichkeit, weil die Abgabenforderung nach der im Jahr 2018 erfolgten Insolvenzeröffnung und zwar zum 1. Januar 2020 und damit vor der Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse in voller Höhe für das gesamte Kalenderjahr begründet worden ist. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InsO sind Masseverbindlichkeiten unter anderem die Verbindlichkeiten, die in anderer Weise – als durch Handlungen des Insolvenzverwalters – durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Solche Masseverbindlichkeiten liegen vor, wenn die jeweilige, erst nach Insolvenzeröffnung begründete Abgabenschuld „massebezogen“ ist, indem sie an die Verwaltung der Insolvenzmasse anknüpft. Vgl. so für die parallelen Anforderungen an eine Steuerforderung als Masseverbindlichkeit: Hefermehl in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band I, 4. Auflage, 2019, zu § 55, Rdnr. 68, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Bei dem hier in Rede stehenden Verbandsbeitrag (für die Abwasserbeseitigung) handelt es sich um eine nach Insolvenzeröffnung begründete, masse- und verwaltungsbezogene Verbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InsO. Da gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des (Insolvenz-)Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den (bestellten) Insolvenzverwalter übergeht, unterfällt auch die Innehabung und Nutzung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks der Verwaltungstätigkeit des Insolvenzverwalters. Das hier streitgegenständliche Grundstück, an das die Beitragspflicht letztlich anknüpft, gehörte seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2018 bis zu seiner Freigabe am 22./23 Januar 2020 unstreitig zur Insolvenzmasse. Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Abgabenschuld, die für den der Grundstückseigentümerin/Insolvenzschuldnerin vom beklagten Verband gebotenen beitragswerten Vorteil der Abwasserbeseitigung im Jahre 2020 anfällt, hier schon deswegen als „ verwaltungs- und massebezogen “ im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InsO zu bewerten, weil diese Abgabe an die Innehabung und Nutzungsmöglichkeit des insolvenzbefangenen Grundstücks anknüpft und dessen Innehabung und Nutzung dem Insolvenzverwalter – mangels vorheriger Freigabe – im Zeitpunkt der Begründung der vollen Beitragsschuld – und auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Heranziehungsbescheides, ohne dass es darauf noch ankommen dürfte, – allein zustand. Im insolvenzrechtlichen Sinne begründet ist eine Abgabenforderung, sobald ihr Rechtsgrund gelegt worden ist; eine Abgabenforderung kann deshalb begründet sein, bevor sie im abgabenrechtlichen Sinne entsteht. Hier ist die streitgegenständliche Abgabenforderung in ihrem vollen Jahresumfang zum 01. Januar 2020 im insolvenzrechtlichen Sinne begründet gewesen; denn – erst, aber auch schon – zu diesem Zeitpunkt ist ihr Rechtsgrund in voller Höhe gelegt worden und ist sie im Übrigen auch in voller Höhe entstanden. Die Abgrenzung der Masseverbindlichkeiten von Insolvenzschulden richtet sich danach, ob die für den jeweiligen Abgabenanspruch maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen nach den abgabenrechtlichen Grundsätzen vor der Insolvenzeröffnung (Insolvenzschuld) oder erst nach Insolvenzeröffnung (Masseschuld) verwirklicht worden sind. Vgl. für den parallelen Fall der Steuerfestsetzung: Hefermehl in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band I, 4. Auflage, 2019, zu § 55, Rdnr. 69. Die streitgegenständliche Abgabenforderung ist hier am 1. Januar 2020 und damit erst nach der im Jahr 2018 erfolgten Insolvenzeröffnung begründet worden und entstanden. Da es sich bei der streitgegenständlichen Abgabenforderung nach den einschlägigen Regelungen der Verbandssatzung um einen kalenderjährlich wiederkehrend entstehenden Jahresbeitrag (für die Verbandsleistung der Abwasserbeseitigung) handelt (vgl. zur Jährlichkeit des Beitrages etwa § 40 Abs. 2 und Abs. 4 S. 2 BS und zur Kalenderjährlichkeit die auf einen Kalenderjahreszeitraum verteilten Fälligkeitsregelungen in § 59 Abs. 2 BS), sich die Beitragshöhe wegen Abwasserbeseitigung für dingliche Mitglieder wie die (Insolvenz-)Schuldnerin gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 BS nach den Wasserbezugsmengen in einem dem Veranlagungsjahr vorausgehenden Jahreszeitraum und gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 BS nach dem sich in diesem Bezugszeitraum ergebenden Verschmutzungsgrad – und damit nach den bei Beginn des kalenderjährlichen Veranlagungszeitraums bereits bekannten Parametern „Bezugsmenge“ und „Verschmutzungsgrad“, die die Menge der „Maßstabseinheiten“ ergeben, aus der sich in Verbindung mit dem „Beitragssatz je Maßstabseinheit“ die Beitragshöhe ergibt/errechnet (vgl. § 45 Abs. 5 BS) – bemisst, und sich schon zu Beginn des Jahres 2020 der nach § 45 Abs. 5 BS anzuwendende „Beitragssatz“ aus dem – gemäß § 45 Abs. 5 S. 1 BS am 2. Dezember 2019 festgestellten – Wirtschaftsplan für das Jahr 2020 ergab, sind die Satzungsregelungen so zu verstehen, dass der Beitrag für das Jahr 2020 wegen Abwasserbeseitigung für die (Insolvenz-)Schuldnerin als dingliches Verbandsmitglied zum 1. Januar 2020 entstanden ist, da sie erst/schon zu diesem Zeitpunkt alle Tatbestandsmerkmale für die Entstehung dieser Abgabe in voller Höhe erfüllt hat (Mitgliedschaft im Verband; Charakter der Abgabe als „voller“ Jahresbeitrag; genaue Berechenbarkeit der „vollen“ Abgabe nach „Beitragssatz“ und „Beitragsmaßstab“ schon zu Jahresbeginn). Für die Entstehung des vollen Jahresbeitrages zu Jahresbeginn – spätestens aber mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides – spricht hier im Übrigen auch die sich aus den Regelungen in § 40 Abs. 4 BS ergebende „Unempfindlichkeit“ des durch Bescheid bekanntgegebenen/festgesetzten (Jahres-)Beitrags gegenüber einem Mitgliedschaftsende. In § 40 Abs. 4 BS ist nämlich bestimmt, dass die Beitragspflicht zwar mit Ablauf des Monats endet, in dem der Vorstand das Mitglied aus dem Verband entlassen hat (S. 1), das Mitglied aber verpflichtet bleibt, die bis zu seiner Entlassung ihm durch die Zustellung des Beitragsbescheides bekanntgegebenen Beiträge zu zahlen. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dass aufgrund der am 22./23. Januar 2020 – und damit i.Ü. auch erst nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides – erfolgten Freigabe des Grundstücks (aus dem Insolvenzbeschlag) der Bescheid nicht ihm gegenüber, d.h. zu Lasten der Insolvenzmasse, sondern unmittelbar gegenüber der (Insolvenz-)Schuldnerin im Hinblick auf ihr „insolvenzfrei“ wieder erlangtes Grundstück und damit zulasten des insolvenzfreien Vermögens der (Insolvenz-)Schuldnerin hätte ergehen müssen. Zwar hat die (Insolvenz-)Schuldnerin durch die erfolgte Freigabe des streitgegenständlichen Grundstücks die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diesen Vermögensgegenstand wieder in vollem Umfang zurückgewonnen; mit der Freigabe erlosch nämlich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Vgl. Peters in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band I, 4. Auflage, 2019, zu § 35, Rdnr. 117; zur Möglichkeit der Freigabe auch für den Fall der Gesellschaftsinsolvenz: Peters in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band I, 4. Auflage, 2019, zu § 35, Rn. 127 f., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Da hier aber der streitgegenständliche Beitrag schon in vollem Umfang für das gesamte Jahr 2020 als Masseschuld entstanden – ja sogar durch Bescheid wirksam festgesetzt worden – war, bevor das Grundstück freigegeben worden ist, ändert sich durch die Freigabe für das laufende Veranlagungsjahr 2020 nichts an dem Charakter der streitgegenständlichen Abgabe als Masseschuld, die als solche gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter festzusetzen ist. Durchgreifende Gründe dafür, dass ein Insolvenzverwalter eine bereits entstandene Masseschuld , die an die Innehabung eines Vermögensgegenstandes anknüpft, allein durch die Freigabe dieses Vermögensgegenstandes – zugunsten der Insolvenzmasse – wieder „aus der Welt schaffen“ könnte, sind für das Gericht nicht erkennbar. Die Veranlagungssituation des streitgegenständlichen Jahresbeitrages ist vielmehr mit der Rechtslage bei der Grundsteuererhebung vergleichbar. Die Grundsteuer ist (ebenfalls) als eine Jahresabgabe ausgestaltet, die zu Beginn des Kalenderjahres nach den in diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen in voller Höhe für das gesamte Jahr entsteht (§§ 9, 27 Abs. 1 Grundsteuergesetz) und bei der sich infolgedessen im Laufe eines Kalenderjahres eintretende Änderungen erst im Folgejahr auswirken. Daher sind Grundsteuerforderungen bereits mit dem Beginn des jeweiligen Kalenderjahres im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InSO „begründet“ mit der Folge, dass Grundsteuerforderungen, die zu Beginn des Kalenderjahres entstanden sind, in dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners, dem das veranlagte Grundstück zugerechnet ist, eröffnet worden ist, mit dem vollen , nicht zeitanteilig aufgeteilten Jahresbetrag „einfache“ Insolvenzforderungen sind und erst die Grundsteuerforderungen des Folgejahres Masseverbindlichkeiten werden können. Vgl. in diesem Sinne: Roth, Insolvenzsteuerrecht, 2011, Rn. 4.641 f. Schüppen/Schlösser in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band III, 4. Auflage, 2020, zu Teil „Insolvenzsteuerrecht“, Rn. 470 Diese „Unempfindlichkeit“ gegenüber Änderungen im Laufe des kalenderjährlichen Veranlagungszeitraums gilt auch, wenn im Laufe eines Veranlagungszeitraums, zu dessen Beginn die Grundsteuer schon als Masseverbindlichkeit entstanden ist, das Steuerobjekt/Grundstück, an das die Steuerpflicht anknüpft, freigegeben wird. Auch hier entsteht die Grundsteuerschuld zulasten des insolvenzfreien Vermögens des Insolvenzschuldners erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres – und wird erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres im insolvenzrechtlichen Sinne „begründet“; der Grundsteuerbescheid ist (erst) dann nicht mehr an den Insolvenzverwalter, sondern an den Insolvenzschuldner selbst zu richten. Vgl. in diesem Sinne: Roth, Insolvenzsteuerrecht, 2011, Rn. 4.643 f. Diese Erwägungen gelten für den hier in Rede stehenden (nach der Satzungslage ebenfalls „änderungsunempfindlichen“) Kalenderjahresbeitrag 2020 entsprechend mit der Folge, dass die Freigabe hier nur geeignet ist, gegenüber dem Beklagten den „Massebezug“ des Verbandsbeitrags für die Abwasserbeseitigung mit Wirkung zum 01. Januar 2021 zu beseitigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.323,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.