Beschluss
19 K 8891/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0421.19K8891.17.00
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Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt, das Verfahren wird an das Amtsgericht N. –Familiengericht- verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt, das Verfahren wird an das Amtsgericht N. –Familiengericht- verwiesen. Gründe: I. Die Klägerin hat am 19. Mai 2017 „Fortsetzungsfeststellungsklage“ erhoben, mit dem Begehren, festzustellen, dass die Inobhutnahme ihrer Söhne U. H. und F. H. am 00. Mai 0000 durch das Jugendamt des Beklagten, namentlich in Person des Herrn R., Frau D. / Frau S. / Herrn K. rechtswidrig waren und sie in ihren Rechten verletzt hätten. Zur Begründung macht sie geltend, bis zur Bekanntgabe / dem Wirksamwerden –Zustellung am 20. Mai 2016- des familiengerichtlichen Beschlusses über eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts N. vom 13. Mai 2016 -12 F 000/16-, mit dem ihr Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen und auf das Jugendamt des Beklagten als Ergänzungspfleger übertragen worden seien, sei sie für beide Söhne allein sorgeberechtigt gewesen. Bereits am 00. Mai 0000 sei das Jugendamt des Beklagten mit Polizei und Ordnungsamt etc. in ihr Haus eingedrungen. Dabei hätten sie einen Beschluss des Amtsgerichts N. -12 F 000/16- vom 18. Mai 2016 vorgewiesen, der angeordnet habe, dass sie die Kinder an den Ergänzungspfleger herauszugeben habe. Ferner sei mit dem Beschluss angeordnet worden, dass zur Durchsetzung der Herausgabe der Gerichtsvollzieher beauftragt werde, der Klägerin die Kinder wegzunehmen und an den Ergänzungspfleger zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher wurde ferner ermächtigt, die Polizei hinzuzuziehen. Schließlich wurde durch den Beschluss –Ziffer 5- angeordnet, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor der Zustellung an die Antragsgegnerin und Kindesmutter zulässig sei. Zur Begründung verwies der Beschluss auf § 53 Abs. 2 FamFG sowie die §§ 90 und 91 FamFG. Die Klägerin ist der Ansicht, dass, da ihr die Beschlüsse des Amtsgerichts durch dieses erst am Tag nach der Herausnahme der Kinder aus ihrem Haushalt zugestellt worden sei, die Herausnahme der Kinder allenfalls als Inobhutnahme zu qualifizieren sei. Deren Rechtswidrigkeit solle überprüft werden. Hierfür sei das Verwaltungsgericht zuständig. II. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG war festzustellen, dass der Verwaltungsrechtsweg für das Begehren der Klägerin nicht gegeben ist. Für das Begehren der Klägerin ist abdrängend der Rechtsweg zu den Familiengerichten gegeben. Das von der Klägerin zur Überprüfung gestellte Verhalten des Jugendamtes der Beklagten stellt sich nämlich nicht als Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII dar, sondern als Maßnahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung einer familiengerichtlichen Entscheidung. Dies wird selbst durch den Vortrag der Klägerin dargelegt, als sie angibt, die Mitarbeiter des Beklagten seien unter Verweis auf die familiengerichtlichen Beschlüsse ins Haus eingedrungen und hätten die Kinder aus dem Haushalt herausgenommen. Bei der Bewertung kommt es nicht darauf an, unter welchem Gesichtspunkt ein Geschehen etwa als rechtmäßig zu qualifizieren wäre, sondern unter welchem Gesichtspunkt, mit welcher Motivation die Beteiligten handeln wollten. Allein der Umstand, dass aus Sicht der Klägerin eine Vollstreckung einer familiengerichtlichen Entscheidung mangels vorheriger Zustellung der Beschlüsse an sie nicht rechtmäßig gewesen sein könne, und damit nur eine Inobhutnahme in Betracht komme, rechtfertigt es nicht, das Geschehen als Inobhutnahme zu qualifizieren. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin auch gerade hinsichtlich der Inobhutnahme die Rechtswidrigkeit des Handelns behauptet. Gegen die Entscheidungen des Familiengerichts, auch die über die Herausgabe und deren zwangsweise Durchsetzung, war das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Allein der Umstand, dass mit dem Jugendamt des Beklagten eine Behörde beteiligt war, rechtfertigt keine andere Bewertung, denn das Jugendamt war zuvor als Ergänzungspfleger bestellt worden, nahm also Aufgaben wahr, die im Zivil-/Familienrecht normiert sind. Insoweit beruht es allein auf einer Zufälligkeit, dass das Jugendamt des Beklagten zum Ergänzungspfleger bestellt wurde und nicht eine andere natürliche Person. Auch hier wäre ein durch die Beschlüsse des Familiengerichts motiviertes entsprechendes Handeln nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen gewesen. Dass es möglicherweise nach dem FamFG hinsichtlich der Überprüfung der Art und Weise erledigter Vollstreckungsmaßnahmen keine Überprüfungsmöglichkeit gibt, rechtfertigt es entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls nicht, das Handeln als Inobhutnahme zu qualifizieren. Da Streitgegenstand die Überprüfung einer Vollstreckungshandlung im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens ist, ist das Verfahren an das örtlich zuständige Familiengericht, das Amtsgericht N. zu verweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.