Beschluss
1 L 678/20
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einzelnes Ratsmitglied ist nicht antragsbefugt im Kommunalverfassungsstreit gegen Dringlichkeitsentscheidungen eines anderen Gemeindeorgans; nur der Rat als Organ kann die Verletzung seiner organschaftlichen Rechte geltend machen.
• Eine möglicherweise rechtsfehlerhafte Anwendung der Dringlichkeitsvorschriften nach § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW betrifft die Kompetenz des Rates, nicht die individuellen Rechte eines Ratsmitglieds.
• § 44 Abs. 1 Satz 1 GO NRW schützt nicht gegen bloß mittelbare Beeinträchtigungen der Mandatsausübung, die durch Eingriff in die Ratkompetenz verursacht werden.
Entscheidungsgründe
Keine Antragsbefugnis einzelner Ratsmitglieder gegen Dringlichkeitsentscheidungen • Ein einzelnes Ratsmitglied ist nicht antragsbefugt im Kommunalverfassungsstreit gegen Dringlichkeitsentscheidungen eines anderen Gemeindeorgans; nur der Rat als Organ kann die Verletzung seiner organschaftlichen Rechte geltend machen. • Eine möglicherweise rechtsfehlerhafte Anwendung der Dringlichkeitsvorschriften nach § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW betrifft die Kompetenz des Rates, nicht die individuellen Rechte eines Ratsmitglieds. • § 44 Abs. 1 Satz 1 GO NRW schützt nicht gegen bloß mittelbare Beeinträchtigungen der Mandatsausübung, die durch Eingriff in die Ratkompetenz verursacht werden. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehung von Dringlichkeitsentscheidungen des Antragsgegners, bis der Rat der Stadt E. in ordnungsgemäßer Sitzung seine Zustimmung erteilt habe. Streitgegenstand waren mehrere Dringlichkeitsentscheidungen, unter anderem zur Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge im Rahmen eines Bündnisses. Der Antrag ging am 9. April 2020 beim Gericht ein. Der Antragsteller machte geltend, durch die Dringlichkeitsentscheidungen würden seine Mitwirkungsrechte als Ratsmitglied eingeschränkt. Die Stadtverwaltung hatte zuvor die Fraktionsvorsitzenden beteiligt. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf behandelt und entschieden. • Der Antrag ist unzulässig mangels Antragsbefugnis des einzelnen Ratsmitglieds; im Organstreit sind nur solche Beteiligten antragsbefugt, deren organschaftliche Rechte betroffen sind, hier allein der Rat als Ganzes (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). • Eine fehlerhafte Feststellung der Voraussetzungen einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW betrifft die Zuständigkeit des Rates und nicht individuelle Rechte eines Ratsmitglieds; daher stehen Abwehr- und Beseitigungsansprüche dem Rat zu, nicht dem einzelnen Mitglied. • Die Annahme, einzelne Ratsmitglieder oder Fraktionen könnten im Kommunalverfassungsstreit Unterlassungsansprüche gegen andere Gemeindeorgane geltend machen, würde einen unzulässigen weiteren Eingriff in die Zuständigkeit des Rates darstellen. • Die besondere Lage durch die Corona-Pandemie führt nicht zu anderer Beurteilung; der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass eine Ratssitzung wegen der Coronaschutzverordnung unmöglich gewesen sei, und die Beteiligung der Fraktionsvorsitzenden spricht gegen die Geltendmachung kollektiver Interessen durch einen Einzelnen. • § 44 Abs. 1 Satz 1 GO NRW schützt nur gegen vorsätzliche Behinderungen der Mandatsausübung, nicht gegen mittelbare Beeinträchtigungen infolge eines Eingriffs in die Kompetenz des Rates. • In der Sache ist ergänzend ausgeführt, dass Dringlichkeitsentscheidungen restriktiv anzuwenden sind; für einige der getroffenen Entscheidungen, insbesondere zur Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, sind die Voraussetzungen erheblicher Nachteile für die Gemeinde nicht offensichtlich gegeben. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller ist nicht antragsbefugt, weil nur der Rat als Organ gegen eine Kompetenzverletzung durch Dringlichkeitsentscheidungen vorgehen kann. Eine etwaige Beeinträchtigung der Mitwirkungsmöglichkeiten einzelner Ratsmitglieder begründet kein eigenes Abwehrrecht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 GO NRW. Vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit war über die materielle Begründetheit nicht mehr zu entscheiden; ergänzend hält das Gericht fest, dass Dringlichkeitsentscheidungen restriktiv zu handhaben sind und für einzelne Entscheidungen nicht ersichtlich war, dass erhebliche Nachteile für die Gemeinde drohten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes 5.000,00 Euro.