Beschluss
2 L 3239/19
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann auch in Form einer Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO (ggf. kombiniert mit § 80 Abs.5 Var.1 VwGO) zulässig sein, wenn sonst effektiver Rechtsschutz nach Art.19 Abs.4 GG nicht gewährleistet wäre.
• § 60b AufenthG ist nicht anwendbar, wenn nach den Übergangsregelungen des § 105 Abs.3 AufenthG bereits eine Beschäftigungsduldung nach § 60a AufenthG beantragt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorlagen.
• Eine Versagung einer Ausbildungsduldung wegen unzureichender Mitwirkung bei der Passbeschaffung setzt konkrete, gewichtige und erfolgversprechende Unterlassungen des Betroffenen voraus; bloße marginale Verzögerungen oder objektiv aussichtslose Schritte rechtfertigen keinen Versagungsgrund.
• Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist geboten, wenn ohne ihn dem Betroffenen durch den Verlust des Ausbildungsplatzes und der damit verbundenen Duldungsmöglichkeiten unumkehrbare Nachteile drohen.
• Die durch § 60b AufenthG gesteuerten Wirkungen (Erwerbstätigkeitsverbot, Nichtanrechnung als Vorduldungszeit, Wohnsitzauflage) treten unabhängig von aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs ein und können den Nutzen eines bloßen Antrags nach § 80 Abs.5 VwGO einschränken.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Verpflichtung zur Ausstellung einer Ausbildungsduldung ohne Zusatz "ungeklärte Identität" • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann auch in Form einer Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO (ggf. kombiniert mit § 80 Abs.5 Var.1 VwGO) zulässig sein, wenn sonst effektiver Rechtsschutz nach Art.19 Abs.4 GG nicht gewährleistet wäre. • § 60b AufenthG ist nicht anwendbar, wenn nach den Übergangsregelungen des § 105 Abs.3 AufenthG bereits eine Beschäftigungsduldung nach § 60a AufenthG beantragt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorlagen. • Eine Versagung einer Ausbildungsduldung wegen unzureichender Mitwirkung bei der Passbeschaffung setzt konkrete, gewichtige und erfolgversprechende Unterlassungen des Betroffenen voraus; bloße marginale Verzögerungen oder objektiv aussichtslose Schritte rechtfertigen keinen Versagungsgrund. • Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist geboten, wenn ohne ihn dem Betroffenen durch den Verlust des Ausbildungsplatzes und der damit verbundenen Duldungsmöglichkeiten unumkehrbare Nachteile drohen. • Die durch § 60b AufenthG gesteuerten Wirkungen (Erwerbstätigkeitsverbot, Nichtanrechnung als Vorduldungszeit, Wohnsitzauflage) treten unabhängig von aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs ein und können den Nutzen eines bloßen Antrags nach § 80 Abs.5 VwGO einschränken. Der Antragsteller hatte am 19.07.2019 über seinen Bevollmächtigten eine Beschäftigungsduldung (Ausbildungsduldung) nach § 60a AufenthG beantragt, da er einen Ausbildungsvertrag zur Krankenpflege ab 17.09.2019 abgeschlossen hatte. Die Ausländerbehörde erließ später eine Duldungsbescheinigung mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" nach § 60b AufenthG sowie ein Verbot der Erwerbstätigkeit und eine Wohnsitzauflage. Der Antragsteller rügte, § 60b AufenthG sei auf ihn nicht anwendbar wegen Übergangsregelungen und dass die Behörde zu Unrecht die Ausbildungsduldung versagt habe. Die Behörde begründete die Maßnahme mit unzureichender Mitwirkung des Antragstellers bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments und verweigerte die Vorlage bestimmter Unterlagen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz und die Frage, ob ohne Anordnung dem Antragsteller durch das Erwerbsverbot und den Verlust des Ausbildungsplatzes irreversible Nachteile drohen würden. • Zulässigkeit: Der Einzelrichter hält einen Antrag nach § 123 Abs.1 VwGO (ggf. kombiniert mit § 80 Abs.5 Var.1 VwGO) für zulässig, weil die Regelung des § 60b Abs.6 AufenthG und die damit verbundenen Auswirkungen die Effektivität eines rein aufschiebenden Rechtsbehelfs infrage stellen und Art.19 Abs.4 GG effektiven Rechtsschutz verlangen kann. • Antragsberechtigung/Substanz: Nach § 105 Abs.3 AufenthG (Übergangsvorschriften) findet § 60b AufenthG auf den Antragsteller keine Anwendung, weil er bereits eine Ausbildungsduldung nach § 60a beantragt hatte und die Voraussetzungen (qualifizierte Berufsausbildung, keine Ausschlussgründe, keine bevorstehenden Ausreisemaßnahmen) vorlagen. • Mitwirkungspflichten: Der Anspruch scheitert nicht am Versagungsgrund des § 60a Abs.6 Satz1 Nr.2 AufenthG a.F.; eine schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungspflichten liegt nicht vor. Der Antragsteller bemühte sich um Passbeschaffung, ein Antrag beim Generalkonsulat scheiterte mangels Bestätigung durch die Ausländerbehörde; die Nichtbeantragung eines "Emergency Certificate" war unter den Umständen aussichtslos und daher nicht zu beanstanden. • Frist und Form: Marginale Verzögerungen beim Einreichen von Formularen sind angesichts langdauernder behördlicher Bearbeitung nicht tragend für einen Versagungsgrund; kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erkennbar. • Anordnungsgrund: Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil ohne vorläufige Aufhebung des Erwerbsverbots und der Wohnsitzauflage dem Antragsteller durch den Verlust der Ausbildungsstelle und damit des Anspruchs auf Ausbildungsduldung unumkehrbare Nachteile drohen würden. • Keine unzulässige Vorwegnahme: Die Entscheidung bringt zwar die Hauptsache teilweise vorweg, ist aber gerechtfertigt, weil andernfalls der Zweck der Ausbildungsduldung und die Integration des Ausländers gefährdet wären und ein hoher Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlich ist. • Rechtsfolgen: Die Antragsgegnerin ist vorläufig zu verpflichten, die Duldungsbescheinigung ohne den Zusatz nach § 60b auszustellen und Erwerbsverbot sowie Wohnsitzauflage zurückzunehmen; Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers. Der Antrag wurde stattgegeben. Das Gericht verpflichtet die Behörde vorläufig, die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs.4 AufenthG ohne den Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" nach § 60b auszustellen und das Verbot der Erwerbstätigkeit sowie die Wohnsitzauflage nach § 60b Abs.5 AufenthG zurückzunehmen. Begründend stellte das Gericht fest, dass § 60b AufenthG wegen der Übergangsregelung nicht anwendbar ist, die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nach § 60a vorlagen und kein schwerwiegender Mitwirkungsmangel des Antragstellers nachgewiesen wurde. Ein dringender Anordnungsgrund liegt vor, weil ohne einstweiligen Rechtsschutz der Ausbildungsplatz und damit der Anspruch auf die Duldung verlorengegangen wären. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.