Beschluss
13 L 337/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0330.13L337.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 21. Februar 2020 gestellte wörtliche Antrag, in der klargestellten Fassung vom 12. März 2020, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die nach B 7 bewertete Stelle der Abteilungsleitung XX des Ministeriums XY so zu besetzen, dass eine Rückumsetzung des Leiters der Abteilung X ausgeschlossen ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts eines Antragstellers treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind das Bestehen des zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar spricht viel dafür, dass ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Denn wenn der Antragsteller in der Hauptsache Erfolg hätte, müsste der Antragsgegner unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Besetzung der Stelle des Leiters der Abteilung X des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen neu entscheiden. Diese Stelle, auf die sich der Antragsteller (initiativ) beworben hat, ist im Wege der Umsetzung des Beigeladenen besetzt worden, der zuvor die Stelle des Leiters der Abteilung XX innehatte. Sollte diese Stelle neu besetzt werden, wäre eine Rückumsetzung des Beigeladenen wiederum davon abhängig, dass diese Besetzung rückgängig gemacht werden kann. Weitere Dienstposten, auf denen der Beigeladene amtsangemessen beschäftigt werden könnte, d.h. ebenfalls mit B 7 bewertete Stellen als Abteilungsleiter, stehen im Ministerium – zumindest nach den (unbestrittenen) Angaben des Antragstellers – derzeit nicht zur Verfügung. Dies mag aber letztlich dahinstehen, denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann sich nicht auf einen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG oder ein sonstiges subjektives Recht berufen. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in Bezug auf die Besetzung der Stelle der Abteilungsleitung X wäre nur dann gegeben, wenn ein den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfenes Auswahlverfahren vorläge. Das ist aber nicht der Fall. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, BVerwGE 151, 14 (juris Rn. 16) m.w.N. Er greift damit nicht, wenn das Statusamt oder der höherwertige Dienstposten im Wege der Versetzung oder Umsetzung ämtergleich und folglich mit einem Beamten besetzt werden soll, der bereits das höhere, dem betreffenden Dienstposten entsprechende Statusamt innehat. Der Dienstherr ist aufgrund seiner Organisationsgewalt frei, Statusämter oder bislang als höherwertig eingestufte Dienstposten, auf denen Beamte ihre Eignung für das nächsthöhere Statusamt nachweisen konnten, ämtergleich zu besetzen. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, a.a.O. (juris Rn. 38). Als Ausfluss seiner Organisationsgewalt kann er wählen, ob er ein Statusamt oder einen Dienstposten durch Umsetzung oder Versetzung und damit statusgleich besetzen will oder ob er die Vergabe auch für Beförderungsbewerber öffnet. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, a.a.O. (juris Rn. 39). Im zuletzt genannten Fall legt er sich allerdings auch gegenüber den Versetzungsbewerbern auf die Auslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG fest. BVerwG, ebd., sowie Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7/09 –, BVerwGE 141, 361 (juris Rn. 32) m.w.N. Ferner ist (ausnahmsweise) auch bei einer reinen Umsetzungskonkurrenz eine freiwillige Unterwerfung des Dienstherrn unter die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG möglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, BVerwGE 153, 246 (juris Rn. 21) m.w.N. Hier kommt Art. 33 Abs. 2 GG nicht zur Anwendung, weil keiner dieser Fälle vorliegt. Der Antragsgegner hat sich dafür entschieden, die mit B 7 bewertete Stelle der Leitung der Abteilung X nicht auszuschreiben, sondern ämtergleich durch Umsetzung des Beigeladenen als bisherigen Leiters der Abteilung XX (Ministerialdirigent, Besoldungsgruppe B 7) zu besetzen. Er hat die Vergabe insbesondere nicht auch für Beförderungsbewerber, zu denen hier der Antragsteller gehören würde (derzeit Gruppenleiter in der Abteilung X, Leitender Ministerialrat, Besoldungsgruppe B 4), geöffnet. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG besteht damit nicht, weil weder die Vergabe eines (Status-)Amtes im Raum steht – auch nicht im Wege der Vorwirkung – noch ein sonstiger Fall einer Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG vorliegt. Die Rechtssphäre des Antragstellers ist durch die Umsetzung des Beigeladenen nicht betroffen. Dass ihm durch die Entscheidung des Antragsgegners eine erhoffte Beförderungschance entgeht, genügt nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller sich von sich aus (initiativ) auf die Stelle beworben hat. Es liegt auf der Hand, dass ein Beamter sich nicht auf diesem Weg gleichsam selbst einen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verschaffen kann. Es existiert ferner auch nicht jenseits des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein (allgemeiner) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung (vgl. §§ 40 VwVfG NRW, 114 VwGO). Ein solcher Anspruch besteht nicht losgelöst von einer subjektiven Rechtsposition quasi für sich selbst („eo ipso“). Vielmehr setzt er eine derartige subjektive Rechtsposition voraus. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, BVerwGE 153, 246 (Rn. 27) m. Anm. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 7/2016 Anm. 6 (insbs. unter C.). Ein subjektives Recht folgt schließlich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass die Organisationsgrundentscheidung, die Stelle durch Umsetzung zu besetzen, ermessensfehlerhaft gewesen sei und nur eine Ausschreibung für Beförderungsbewerber rechtmäßig wäre. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass für die Leitung der Abteilung X (Steuern und Angelegenheiten der steuerberatenden Berufe) zwingend erforderlich sei, dass der Beamte die gesetzlichen Vorbildungs- und Ausbildungsvoraussetzungen des § 5 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz erfülle. Da dies weder beim Beigeladenen noch bei den übrigen Abteilungsleitern des Ministeriums der Fall sei, hätte die Stelle nicht durch Umsetzung besetzt werden können, sondern zwingend ausgeschrieben werden müssen. Da er (der Antragsteller) die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, hätte man ihn schon von Amts wegen in das Auswahlverfahren einbeziehen müssen. Dieses Vorbringen kann dem Antragsteller nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Überprüfung der Organisationsgrundentscheidung kommt nur in Betracht, wenn und soweit sie subjektive Rechte des Antragstellers berühren kann. Einen hiervon unabhängigen Anspruch auf Überprüfung von Ermessensentscheidungen gibt es, wie dargelegt, nicht. Subjektive Rechte des Antragstellers werden durch die Entscheidung jedoch nicht berührt. Insbesondere vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG keine Ansprüche auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Beförderungsdienstposten. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, BVerwGE 151, 14 (juris Rn. 40 a.E.). Auf die Schaffung eines Beförderungsdienstpostens liefe das Vorbringen des Antragstellers aber hinaus. Eine gerichtliche Überprüfung des Anforderungsprofils für eine Stelle, dessen Festlegung im – grundsätzlich weiten – organisatorischen Ermessen des Dienstherrn liegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2003 – 1 B 1037/03 –, juris (Rn. 4 f.) m.w.N., erfolgt dementsprechend nur im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines bestimmten Bewerbers. Vgl. etwa VG Arnsberg, Beschluss vom 12. April 2007 – 2 L 38/07 –, juris (Rn. 14 f.) m.w.N. Eine solche Rechtsverletzung scheidet hier aber aus. Auch das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) selbst vermittelt dem Antragsteller jenseits eines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG keine subjektiven Rechte, die durch die Organisationsgrundentscheidung verletzt werden könnten. Dort sind lediglich objektive Maßgaben für die Einstellung und Ausbildung der Beamten der Steuerverwaltung geregelt. Beim StBAG handelt sich um ein Bundesgesetz, das auf Art. 108 Abs. 2 (Satz 2) GG beruht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die nicht in Art. 108 Abs. 1 GG genannten Steuern durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können nach Satz 2 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage wurden das Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG), das den Aufbau der Finanzbehörden regelt, und das StBAG erlassen. Das StBAG gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für die Ausbildung der Beamten der Steuerverwaltung der Länder und regelt nach § 1 Abs. 2 auch die Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahnbewerber, den Aufstieg in höhere Laufbahnen, die Einführung der Beamten in die Aufgaben ihrer Laufbahn und die Fortbildung der Beamten. Die Bestimmungen für den höheren Dienst (bzw. in NRW die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, vgl. § 1 Abs. 3 StBAG) enthält § 5. Danach kann als Beamter der Laufbahn des höheren Dienstes eingestellt werden, wer ein mindestens dreijähriges, durch eine Prüfung abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft oder der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften an einer Hochschule, einen Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und die Ablegung einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung nachweist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StBAG). § 5 Abs. 3 StBAG regelt darüber hinaus eine Einführungszeit von zwölf Monaten in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung mit ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie und einer praktischen Einweisung, Abs. 4 sieht die anschließende Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen vor. Diese Bestimmungen dienen dem öffentlichen Interesse, eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten, indem die steuerrechtlichen Bestimmungen im gesamten Bundesgebiet durch qualifiziertes und einheitlich ausgebildetes Personal einheitlich angewendet werden. Vgl. Seer, in: Grundgesetz, Bonner Kommentar, Loseblatt, Art. 108 Rn. 93. Subjektive Rechte können daraus nicht abgeleitet werden. Unabhängig von der fehlenden Berührung subjektiver Rechte des Antragstellers spricht im Übrigen aber auch viel dafür, dass die Organisationsgrundentscheidung des Antragsgegners nicht (objektiv) ermessensfehlerhaft ist, insbesondere keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften für die Besetzung der Stelle missachtet worden sind. Zwar hat der Beigeladene, anders als der Antragsteller, nicht die Laufbahn des höheren Dienstes der Steuerverwaltung nach den Vorschriften des StBAG durchlaufen, sondern die Laufbahn des höheren Wirtschaftsverwaltungsdienstes in der Bundesverwaltung. Dem StBAG dürfte sich indes nicht entnehmen lassen, dass die hier streitgegenständliche Stelle nur mit einem Beamten besetzt werden darf, der die Laufbahn des höheren Dienstes der Steuerverwaltung absolviert hat. Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz regelt die Laufbahnen der Steuerverwaltung, enthält aber keine Bestimmungen darüber, für welche Dienstposten Beamte dieser Laufbahnen einzusetzen sind. Zwar würde der Sinn des Gesetzes, bundesweit einheitliche Standards für die Beamten in der Steuerverwaltung aufzustellen, ersichtlich verfehlt, wenn die Steuerverwaltung beliebig mit Beamten anderer Laufbahnen besetzt werden könnte. Ob/inwieweit ihm daher zu entnehmen ist, dass bei den Finanzämtern und Oberfinanzdirektionen als örtliche Behörden und Mittelbehörden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FVG) zwingend Beamte der im StBAG geregelten Laufbahnen zu beschäftigen sind (vgl. aber auch § 5 Abs. 4 StBAG), mag hier dahinstehen. Jedenfalls für die oberste Behördenebene, d.h. das XYministerium (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 FVG, § 4 Abs. 1 LOG NRW), dürften dem Gesetz keine dahingehenden zwingenden Anforderungen zu entnehmen sein. Zwar ist das XYministerium, dem die Leitung der Landesfinanzverwaltung obliegt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 FVG), insoweit auch Teil der „Steuerverwaltung“. Seine Aufgaben greifen aber weit darüber hinaus. Zum einen ist das XYministerium nicht nur für das Steuerrecht zuständig, sondern auch für etliche andere Aufgabenbereiche. Beispielsweise sei hier die Zuständigkeit für den Landeshaushalt genannt. Vgl. das aktuelle, unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/20200214_orgaplan_fm.pdf abrufbare Organigramm. Zum anderen sind die Ministerien keine klassischen (reinen) Verwaltungsbehörden, sondern haben eine Sonderrolle als Schnittstelle von Regierung („Gubernative“) und Verwaltung inne. Sie nehmen, wie es in § 2 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO), Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 19. Dezember 2014, MBl. NRW S. 825, heißt, „Aufgaben wahr, die der Erfüllung oder Unterstützung von Regierungsfunktionen dienen. Dazu zählen insbesondere die strategische Gestaltung und Koordination von Politikfeldern, die Realisierung von politischen Zielen, Schwerpunkten und Programmen, die Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren sowie die Wahrnehmung von Steuerungs- und Aufsichtsfunktionen gegenüber dem nachgeordneten Geschäftsbereich. […] Operative Aufgaben und die Bearbeitung von Einzelfällen sind in der Regel den Dienststellen des Geschäftsbereichs vorbehalten.“ Dass der Gesetzesvollzug im Einzelfall nicht zu den regelmäßigen ministeriellen Aufgaben gehört, ergibt sich auch aus § 5 Abs. 1 LOG NRW. Nach dieser Vorschrift leiten und beaufsichtigen die Landesregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereichs der Ministerpräsident und die Landesministerien die Landesverwaltung. Für Verwaltungsaufgaben in Einzelfällen sind sie insoweit zuständig, als dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist; darüber hinaus sollen sie solche Aufgaben nur wahrnehmen, soweit es die Leitung ihres Geschäftsbereichs erfordert. Gleichwohl anzunehmen, dass die im XYministerium tätigen Beamten, oder zumindest die (auch) mit Steuerangelegenheiten befassten, zwingend aus den Laufbahnen nach dem StBAG stammen müssten, wäre ein weitreichender Eingriff in die Organisationshoheit der Länder, konkret betreffend den Zuschnitt der Dienstposten und die Anforderungsprofile im XYministerium. Dergleichen dürfte sich weder aus dem Wortlaut oder der Systematik, noch aus dem Sinn und Zweck oder der Entstehungsgeschichte der Vorschriften ableiten lassen. Ob es zweckmäßig ist, dass diejenigen Beamten, die in der für das Steuerrecht zuständigen Abteilung X arbeiten, oder zumindest dessen Leiter, die Laufbahn des höheren Dienstes der Steuerverwaltung absolviert haben, ist eine andere Frage, deren Entscheidung nicht dem Gericht obliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige außergerichtliche Kosten selbst trägt. Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt. Das Gericht hat nicht § 52 Abs. 6 Satz 4 und Satz 1 Nr. 1 GKG zugrunde gelegt, weil der Antragsteller nicht die einstweilige Freihaltung der von ihm begehrten Stelle der Leitung der Abteilung X begehrt, sondern lediglich die Ermöglichung einer Rückumsetzung des Beigeladenen von dieser Stelle auf dessen vorherige Stelle als Leiter der Abteilung XX. Dieses Interesse hat es mit dem halben Auffangstreitwert bemessen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.