Beschluss
23 K 1004/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0325.23K1004.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit den sinngemäßen Anträgen, 1. die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. Januar 2020 aufzuheben, 2. den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2020 aufzuheben und die Hunde N. , M. und B. an sie herauszugeben, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. Januar 2020 findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Hiernach kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat den Vorschriften des § 2 TierSchG, wonach derjenige, der ein Tier hält oder betreut, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss (Nr. 1), und die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), zuwidergehandelt und hierdurch die fortgenommenen Hunde und Kaninchen erheblich vernachlässigt. Insoweit wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2020 Bezug genommen. Die zugrunde liegenden gravierenden Haltungsmängel – stark verdreckte und vermüllte Wohnung, kachektischer Ernährungszustand, Tieren stand kein Wasser zur Verfügung – beruhen auf den Berichten des Amtstierarztes und der Polizei über die Feststellungen anlässlich des Einsatzes am 7. Januar 2020 nebst zugehörigen Lichtbildern sowie der Bescheinigung des Tierheims vom 17. Januar 2020. Sie werden des Weiteren bestätigt durch das amtstierärztliche Gutachten vom 31. Januar 2020 und den Untersuchungsbefund der Tierärztin des Tierheims vom 30. Januar 2020. Die sachverständigen Feststellungen des Amtstierarztes, dem nach dem TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 ‑ 9 C 16.2602 ‑; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - OVG 5 S 27.12 -; OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 ‑ 20 A 688/96 ‑; alle juris, werden durch den Vortrag der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie geltend macht, der Zustand der Tiere und ihrer Wohnung sei auf ihren Krankenhausaufenthalt und darauf zurückzuführen, dass Fremde Müll durch die geöffneten Fenster der Erdgeschosswohnung geworfen hätten, ist dies wegen des enormen Ausmaßes der Vermüllung, des verstaubten und verdreckten Zustandes des Unrats und des intensiven Gestanks in den Räumen nicht glaubhaft. Insoweit ist im amtstierärztlichen Gutachten festgehalten, auf der Suche nach weiteren Tieren und Tierkadavern seien am 7. Januar 2020 unter hochgestapeltem Müll, Unrat und Dreck im hinteren Kinderzimmer zahlreiche bereits schimmelnde Kothaufen gefunden worden. Bis ausgeschiedener Kot ein derartiges Aussehen habe, sei ein Zeitraum von mindestens 4-6 Wochen erforderlich. Auch der bereits festgetrocknete Kot auf der Fensterbank zeuge von einem längerfristigen Geschehen. Der Aufenthaltsbereich der Tiere sei absolut unhygienisch mit Kot und Urin verunreinigt und voller potentieller Verletzungsgefahren wie z.B. chemische Mittel und Sprühflaschen mit toxischen Inhalten, gewesen. Der Fußboden der hinteren Räume sei nicht mehr sichtbar gewesen, weshalb die Tiere zur Fortbewegung über verschiedenste Gegenstände hätten klettern bzw. steigen müssen. Die Anordnung der anderweitigen pfleglichen Unterbringung lässt des Weiteren Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO nicht erkennen; sie genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die fünf Hunde und drei Kaninchen am 7. Januar 2020 zu Recht aus der Wohnung geholt worden seien. Der Klageantrag zu 2. ist zumindest teilweise unzulässig. Für die Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2020, soweit dieser die Hunde M1. und K. sowie die Kaninchen betrifft, ist ausgehend vom Vortrag der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Die vorgenannten Hunde stehen unstreitig nicht in ihrem Eigentum. Ihr Herausgabeverlangen hat sie auf die drei in ihrem Eigentum stehenden Hunde beschränkt. Ob der Klageantrag zu 2. insoweit ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil diese drei Hunde aufgrund der Vermittlungsfreigabe am 18. Februar 2020 an neue Eigentümer und Halter weitervermittelt worden sind, kann dahingestellt bleiben; dies hängt davon ab, ob die zugrunde liegenden Verträge einen endgültigen Eigentumsübergang vorsehen oder sie eine Rückübertragungsmöglichkeit vorsehen. Denn der Klageantrag zu 2. ist betreffend die drei Hunde der Klägerin jedenfalls unbegründet. Die Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 11. Februar 2020 findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz TierSchG. Hiernach kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, sofern eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insoweit wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Bescheides vom 11. Februar 2020 Bezug genommen. Das Gericht teilt auf der Grundlage des amtstierärztlichen Gutachtens vom 31. Januar 2020 die Einschätzung der Beklagten, dass der Verweis auf die zwischenzeitlich gereinigte und entrümpelte Wohnung nicht ausreicht, um die Tiere zurück in die Obhut der Klägerin zu geben. Nach dem Gutachten rechtfertigen insbesondere die bei der Kaninchenhaltung festgestellten groben Haltungsmängel darüber hinaus die Annahme, dass die Klägerin nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Tierhaltung verfügt. Da § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz TierSchG keine Regelungen enthält, welche Grundsätze bei der Veräußerung fortgenommener Tiere zu beachten sind, kann aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auf die im Ordnungsrecht normierten Grundsätze über die Verwertung sichergestellter Sachen entsprechend zurückgegriffen werden, vgl. VG Aachen, Urteile vom 2. Januar 2012 – 6 K 2252/09 -, und vom 25. Oktober 2006 ‑ 6 K 3359/04 ‑, beide juris. Eine sichergestellte Sache wird gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 BGB gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Gewinn übersteigen, kann die sichergestellte Sache freihändig verkauft werden (§ 45 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW). Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, kann die Sache gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 PolG NRW einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. Bei einer entsprechenden Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze kann jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des Tierschutzrechts je nach den Umständen des Einzelfalls eine tierschutzspezifische Modifikation dieser Vorgaben geboten sein. Anstelle einer Versteigerung oder eines freihändigen Verkaufs ist z.B. eine unentgeltliche Überlassung zu einem gemeinnützigen Zweck möglich, wenn die Tiere wegen Krankheit oder eines schlechten Ernährungs- und Pflegezustandes keinen wirtschaftlichen Wert haben, vgl. VG Aachen, Beschluss vom 11. September 2003 – 6 L 734/03 -, juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16 a Rn. 37. Ausgehend hiervon war die Beklagte berechtigt, die Tiere dem Tierschutzverein Düsseldorf e.V. unentgeltlich zu Eigentum zu überlassen. Die Klägerin ist der zugrunde liegenden Einschätzung, die aus den oben beschriebenen Haltungsbedingungen fortgenommenen Hunde hätten keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert, nicht entgegengetreten. Rechtsmittelbelehrung: Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.