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Beschluss

35 K 8777/19.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0313.35K8777.19O.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der am 16. Dezember 2019 gestellte Antrag, dem Antragsgegner eine Frist zum Abschluss des gegen die Antragstellerin geführten Disziplinarverfahrens zu setzen, ist statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. VG Wiesbaden, Teilurteil vom 25. Februar 2013 – 28 L 118/13.WI.D -, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 25. Juni 2012 – 25 L 248/12.WI.D -, juris, Rn. 23; Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz, 6. Aufl. 2016, S. 590 f., Rn. 4. Der Antragsgegner hat mit Verfügung vom 28. September 2018 ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet. Seither sind mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren abgeschlossen worden ist. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 und 2 LDG NRW bestimmt das Gericht eine Frist, in der das behördliche Disziplinarverfahren abzuschließen ist, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Verfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vorliegt. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. Im vorliegenden Fall liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens vor, denn das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren wurde mit der Einleitungsverfügung vom 28. September 2018 ausgesetzt, so dass die Frist von sechs Monaten aus § 62 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gehemmt ist (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW). Die Aussetzungsentscheidung vom 28. September 2018 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Aussetzung des Verfahrens zwar zu Unrecht auf § 22 Abs. 1 LDG NRW gestützt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist das Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden ist. Diese Voraussetzung ist im Fall der Antragstellerin nicht erfüllt. Gegen sie war im September 2018 lediglich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig, ohne dass es bisher zu einer Anklageerhebung gekommen ist. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens rechtfertigt sich aber aus § 22 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW. Danach kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Die Vorschrift zielt darauf ab, gewonnene Tatsachenfeststellungen und rechtliche Erkenntnisse aus anderen Verfahren für das Disziplinarverfahren nutzbar zu machen und hierdurch die Einleitungsbehörde von eigenen Ermittlungen zu entlasten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1994 – 1 DB 33/93 -, juris, Rn. 8 (zum wortgleichen § 17 Abs. 2 BDO); OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 3d A 584/12.O -, juris, Rn. 78. Bei dem gegen die Antragstellerin geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren handelt es sich um ein gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW, denn es handelt sich um ein Verfahren, das durch die Vorschriften der Strafprozessordnung geregelt ist. Die in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sind auch für die Entscheidung im vorliegenden Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung. Eine wesentliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn das andere Verfahren für das Disziplinarverfahren „förderlich", das heißt „vorgreiflich" ist. Dabei ist eine Vorgreiflichkeit dann zu bejahen, wenn in dem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über Aspekte der Tatbestandsmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit der dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung oder über Aspekte des Verschuldens zu entscheiden ist. Vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 25. Juni 2012 – 25 L 248/12.WI.D -, juris, Rn. 30; VG Meiningen, Beschluss vom 20. September 2001 – 6 D 60009/01.Me -, juris, Rn. 14 m.w.N. Gegenstand des u.a. gegen die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft L. – Zweigstelle N. – (Aktenzeichen 000 Xx 000/00) ist die Festnahme und Inhaftierung des syrischen Staatsangehörigen B. B. am 6. Juli 2018 sowie der Brand am 17. September 2018 in der Justizvollzugsanstalt L. . Es sollte u.a. geklärt werden, inwieweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einer Freiheitsberaubung im Amt schuldig gemacht hat. Die hierbei zu treffenden Tatsachenfeststellungen sind für das vorliegende sachgleiche Disziplinarverfahren vorgreiflich. Die Aussetzungsentscheidung vom 28. September 2018 erweist sich im Ergebnis auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Aussetzungsentscheidung fälschlicherweise auf § 22 Abs. 1 LDG NRW gestützt hat. Er ist damit offenbar von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen, während die Aussetzung nach § 22 Abs. 2 LDG NRW im pflichtgemäßen Ermessen der Einleitungsbehörde steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1994 – 1 DB 33/93 -, juris, Rn. 11 (zum wortgleichen § 17 Abs. 2 BDO); Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 22 Rn. 9. Ein insoweit möglicherweise vorliegender Ermessensfehler (Ermessensnichtgebrauch) wäre indes im Ergebnis unbeachtlich. Das durch § 22 Abs. 2 LDG NRW eingeräumte Ermessen war im Zeitpunkt der Aussetzung am 28. September 2018 dahingehend reduziert, dass nur eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens in Betracht kam. Bei dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L. – Zweigstelle N. – handelt es sich um ein komplexes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung im Amt, das sich nicht nur gegen die Antragstellerin richtete, sondern gegen mehrere Beamte der Polizei, die an der Festnahme bzw. der späteren Inhaftierung des syrischen Staatsangehörigen B. B. beteiligt waren. Vor diesem Hintergrund kam auch unter Berücksichtigung des im Disziplinarrecht geltenden Beschleunigungsgebotes nur die Entscheidung in Betracht, das Disziplinarverfahren auszusetzen und zunächst die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Es ist von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das Disziplinarverfahren noch nicht fortsetzt, obwohl die Staatsanwaltschaft L. – Zweigstelle N. – das gegen die Antragstellerin geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch Verfügung vom 5. November 2019 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 LDG NRW ist das Disziplinarverfahren u.a. dann unverzüglich fortzusetzen, wenn nachträglich keine begründeten Zweifel am Sachverhalt mehr bestehen, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Die Vorschriften gelten gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW entsprechend, wenn – wie im vorliegenden Fall – in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Hiernach ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, das gegen die Antragstellerin eingeleitete Disziplinarverfahren unverzüglich fortzusetzen: Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, denn gegen die Einstellung des Verfahrens ist gemäß § 172 Abs. 1 StPO Beschwerde eingelegt worden, über die noch nicht entschieden worden ist. Das Disziplinarverfahren ist auch nicht deshalb unverzüglich fortzusetzen, weil keine begründeten Zweifel am Sachverhalt mehr bestehen. Aus dem Ausnahmecharakter der Regelungen in § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 LDG NRW und dem Sinn dieser Vorschriften – der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen – folgt, dass diese Vorschriften eng auszulegen sind und an die Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, strenge Kriterien anzulegen sind. Vgl. Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz, 6. Aufl. 2016, S. 444, Rn. 11. Nach diesen Maßgaben kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass keine begründeten Zweifel am Sachverhalt mehr bestehen. Die Staatsanwaltschaft L. – Zweigstelle N. – hat zwar u.a. im Zusammenhang mit der Frage, wie seitens der beteiligten Polizeibeamten eine Personenverwechslung im Hinblick auf die Fahndungsausschreibung erfolgen konnte, den Sachverhalt ermittelt und diesen sowie die rechtliche Bewertung in einer umfangreichen Abschlussverfügung vom 31. Oktober 2019 dargelegt. Die Verfügung liegt dem Gericht auszugweise vor. Inwieweit der Sachverhalt damit aber in Bezug auf die Antragstellerin zweifelsfrei geklärt ist, lässt sich im Rahmen des vorliegenden disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht beantworten. Diese Frage wird vielmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 172 Abs. 1 StPO zunächst durch die Generalstaatsanwaltschaft und gegebenenfalls nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO durch das Oberlandesgericht zu klären sein. Der Antragsgegner hat hierzu im vorliegenden Verfahren ausgeführt, durch das Klageerzwingungsverfahren bestehe die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen die Antragstellerin wieder aufnehme. Erst das endgültige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bilde die Grundlage für die Fortführung des Disziplinarverfahrens. Die Beteiligung der Antragstellerin an der Festnahme des syrischen Staatsangehörigen B. B. habe in erster Linie die Staatsanwaltschaft zu bewerten. Diese Ausführungen sind nach derzeitigem Sachstand rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 3 und Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde beim Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts eingeht. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.