Beschluss
18 L 360/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0303.18L360.20.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Februar 2020 gegen den Bescheid des N. -Q. -Gymnasiums E. vom 10. Februar 2020 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Februar 2020 gegen den Bescheid des N. -Q. -Gymnasiums E. vom 10. Februar 2020 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 25. Februar 2020 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Februar 2020 gegen den Ordnungsmaßnahmenbescheid des N. -Q. -Gymnasiums E. vom 10. Februar 2020 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Zunächst ist die alleinige Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin anzunehmen, weil nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass sie insoweit allein sorgeberechtigt für ihren Sohn B. ist. Der durch eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin glaubhaft gemachte Vortrag in der Antragsschrift, sie sei die „alleinerziehende, sorgeberechtigte Mutter“ ist dahingehend auszulegen. Dafür spricht auch, dass die Schule sowohl die Einladung zur Teilkonferenz als auch den Bescheid über die förmliche Ordnungsmaßnahme allein an die Antragstellerin adressiert hat. Zudem ist die Antragstellerin als Elternteil des von der Ordnungsmaßnahme betroffenen Schülers vorliegend auch antragsbefugt. Dies ergibt sich aus ihrem in Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verbürgten Elternrecht, das den Eltern die Betroffenheit in eigenen Rechten vermittelt, wenn schulische Maßnahmen gegenüber ihrem Kind in Rede stehen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 29. Januar 2010 - 9 K 1439/09 -, juris, Rn. 25. Dies gilt jedenfalls für den hier vorliegenden Ausschluss vom Unterricht, der – anders als etwa ein schriftlicher Verweis – auch Auswirkungen auf die Eltern, die ihr Kind in dem betreffenden Zeitraum nicht zur Schule schicken können, hat. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn diese – wie hier – von Gesetzes wegen nicht besteht (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW)). Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtbehelfs schließlich nach der einzig möglichen summarischen Prüfung offen, so sind die widerstreitenden Interessen durch das Verwaltungsgericht allgemein gegeneinander abzuwägen. Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung des mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 erhobenen Widerspruchs anzuordnen. Die angegriffene Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW in Form des Ausschlusses vom Unterricht für die Zeit vom 4. bis 13. März 2020 und des Ausschlusses von der Klassenfahrt erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. In formeller Hinsicht ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Teilkonferenz anstelle der Schulleiterin entschieden hat, da die Übertragung der Entscheidungsbefugnis in § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW vorgesehen ist. Es bestehen aber Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der verhängten Ordnungsmaßnahme, da die Teilkonferenz vom 6. Februar 2020 wegen der Teilnahme einer gesetzlich nicht vorgesehenen Person voraussichtlich nicht ordnungsgemäß besetzt war. Ausweislich der Anwesenheitsliste in Verbindung mit der erfolgten Erläuterung bezüglich der Namen und Funktionen der Personen, die dort unterschrieben haben, war über die in § 57 Abs. 7 Satz 2 und 3 SchulG NRW vorgesehenen Mitglieder der Teilkonferenz hinaus die Mittelstufen-Koordinatorin, Frau L. -N1. , anwesend. Die nicht ordnungsgemäße Besetzung der Teilkonferenz stellt einen Verfahrensfehler dar, der nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW heilbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris, Rn. 26. Bei summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass dieser Verfahrensfehler nicht im Sinne des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Davon ist auszugehen, wenn die Behörde eindeutig nach jeder Betrachtungsweise dieselbe Entscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren getroffen hätte. Das kann bei gebunden Entscheidungen der Fall sein, aber auch bei Ermessensentscheidungen, sofern das Ermessen auf die getroffene Entscheidung reduziert ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris, Rn. 29 m.w.N. auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Besteht der Verfahrensfehler – wie hier – in der unzulässigen Teilnahme einer von der Teilnahme ausgeschlossenen Person, kommt grundsätzlich eine Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG NRW in Betracht. Anhand des konkreten Beratungsverlaufs und des Abstimmungsergebnisses ist einzelfallbezogen festzustellen, ob und welchen Einfluss die ausgeschlossene Person hierauf ausgeübt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer kollegial zu treffenden Ermessensentscheidung eine von der Mitwirkung an sich ausgeschlossene Person allein schon durch ihre Teilnahme an der Beratung Einfluss auf die anderen Organmitglieder ausüben und diese zu einem abweichenden Abstimmungsverhalten veranlassen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris, Rn. 31. Gemessen an diesen Grundsätzen dürfte vorliegend nicht offensichtlich sein, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme stand im Ermessen der Teilkonferenz, für dessen Reduzierung keine Anhaltspunkte bestehen. Auch wenn Frau L. -N1. nicht als stimmberechtigtes Mitglied aufgeführt und deshalb davon auszugehen ist, dass sie nicht an der Abstimmung als solche teilgenommen hat, lässt sich im Rahmen der im Eilverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung nicht ausschließen, dass sie maßgeblichen Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis der Teilkonferenz genommen hat. Dafür, dass Frau L. -N1. etwa nur als Protokollführerin anwesend war, bestehen keine Anhaltspunkte. Wer im Rahmen der Teilkonferenz den Sachverhalt vorgetragen hat – was einen wesentlichen Beitrag für die Meinungsbildung darstellt – lässt sich dem Protokoll aufgrund der Schwärzung nicht entnehmen, sodass es sich dabei auch um Frau L. -N1. gehandelt haben könnte. Zudem ist davon auszugehen, dass Frau L. -N1. auch während der Beratung zur Beschlussfassung anwesend war, da – anders als im Fall von Eltern und Schüler – ein Verlassen des Raumes vor der Beratung nicht protokolliert ist. Einzelne Beiträge von Frau L. -N1. sind trotz der fehlenden Wiedergabe im Protokoll nicht auszuschließen, da auch im Übrigen eine Protokollierung einzelner Beiträge insbesondere im Rahmen der Beratung nicht stattgefunden hat. Für eine weitere Sachverhaltsermittlung in Bezug auf den Ablauf der Teilkonferenz ist im hiesigen Eilverfahren kein Raum. Letztlich kann die Beachtlichkeit des Verfahrensfehlers aber dahinstehen, da die Ordnungsmaßnahme sich jedenfalls als materiell rechtswidrig erweist. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Entscheidung über die Art der Ordnungsmaßnahme und ihren Umfang hat die Schule in Ausübung des ihr obliegenden pädagogischen Ermessens je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit zu treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 19 B 679/14 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 23. Februar 2007 - 19 B 306/07 -, juris, Rn. 5. Wie sich aus dem verfassungsrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip und § 53 Abs. 3 SchulG NRW ergibt, muss die Schule jedenfalls im Grundsatz der milderen Ordnungsmaßnahme den Vorzug vor der schwereren geben. § 53 Abs. 3 SchulG NRW benennt die möglichen Schulordnungsmaßnahmen nicht in zufälliger Reihenfolge, sondern abgestuft nach der Schwere der Belastung für den einzelnen betroffenen Schüler. Dabei muss die Schule nicht stets jede Stufe der in § 53 Abs. 3 SchulG NRW aufgezählten Ordnungsmaßnahmen durchlaufen, sondern kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung auch eine mildere Ordnungsmaßnahme überspringen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 19 B 306/07 -, juris, Rn. 5; VG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 1 L 611/18 -, juris, Rn. 14. Dem betroffenen Schüler gegenüber ist die am wenigsten in seine Rechte eingreifende Ordnungsmaßnahme anzuwenden, die noch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW normierten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreichen, nämlich die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, juris, Rn. 8. Gemessen an diesen Grundsätzen ist schon aufgrund insoweit fehlender Ermessenserwägungen der Schule nicht erkennbar, dass die ausgesprochene Ordnungsmaßnahme in Form des kumulativen Ausschlusses vom Unterricht und von der Klassenfahrt zur Einwirkung auf den Sohn der Antragstellerin erforderlich war. Eine pädagogische Einschätzung zur Erforderlichkeit der ausgesprochenen Maßnahme lässt sich weder dem Bescheid vom 10. Februar 2020 noch dem Protokoll der Teilkonferenz vom 6. Februar 2020 oder dem sonstigen Verwaltungsvorgang entnehmen. Insbesondere angesichts dessen, dass zuvor noch keine förmliche Ordnungsmaßnahme gegenüber dem Sohn der Antragstellerin angewendet worden ist, ist nicht ersichtlich, dass mildere Ordnungsmaßnahmen nicht in gleicher Weise geeignet gewesen wären, das verfolgte Ziel zu erreichen. Dies gilt – abgesehen von einem schriftlichen Vermerk – jedenfalls für die isolierte Anordnung eines vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht oder eines Ausschlusses von einer sonstigen Schulveranstaltung. Gründe, die es rechtfertigen, diese beiden Maßnahmen unmittelbar zu verbinden, sind nicht ersichtlich. In dem Bescheid vom 10. Februar 2020 heißt es, aufgrund der Schwere der Vorkommnisse und des fortwährenden Verstoßes gegen die Hausordnung müsse die Schule „ein Zeichen setzen.“ Auch wenn die Schule eine Ordnungsmaßnahme auch auf generalpräventive Zwecke stützen darf, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 19 B 985/14 -, juris, Rn. 6, fehlt es hier an einer näheren Begründung dieser im Ermessen der Schule stehenden Entscheidung. Dabei bleibt schon unklar, worin der fortwährende Verstoß gegen die Hausordnung liegen soll. Soweit damit auf das im Verwaltungsvorgang aufgelistete Schülerverhalten seit November 2017 insbesondere in Form von Unterrichtsstörungen Bezug genommen werden soll, dem stets mit erzieherischen Einwirkungen begegnet wurde, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses nun im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Sachbeschädigung im Dezember 2019 berücksichtigt werden soll. Mit Blick auf die zeitliche Dimension ist zudem schon mangels diesbezüglicher Ermessenserwägungen der Schule nicht ersichtlich, inwiefern der Ausschluss von der Klassenfahrt, die erst im Mai stattfinden soll, insbesondere angesichts des Zwecks einer Ordnungsmaßnahme, auf ein Fehlverhalten auch zeitnah zu reagieren, um auf den Schüler pädagogisch einwirken zu können, den Schulfrieden und Rechte Dritter zu wahren und Nachahmer abzuschrecken, vgl. dazu VG Minden, Beschluss vom 29. Juni 2012 - 8 L 406/12 -, juris, Rn. 8, erforderlich ist. Eine nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kam nicht in Betracht, da die Kammer den angegriffenen Bescheid nicht für nur teilweise rechtswidrig befinden kann. Dies gilt auch angesichts der grundsätzlichen Möglichkeit der teilweisen Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „soweit“). Die Kammer darf die fehlenden Ermessenserwägungen der Schule in Bezug darauf, aus welchen Gründen welche Ordnungsmaßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist, nicht ersetzen und insofern auch nicht darüber entscheiden, ob und aus welchem Grund eine – und wenn ja, welche – der beiden angeordneten Ordnungsmaßnahmen (noch) verhältnismäßig wäre. Denn dem Gericht, das eine Ermessensentscheidung nur in den Grenzen des § 114 VwGO nachprüfen darf, ist es verwehrt, eine fehlerhafte oder unterbliebene Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde zu ersetzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 - 15 A 1154/90 -, juris, Rn. 38; VG München, Urteil vom 20. Juni 2017 - M 3 K 15.5905 -, juris, Rn. 32. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (halber Auffangwert). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.