Urteil
12 K 6830/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0228.12K6830.19A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die aus Syrien stammenden Eltern des Klägers reisten mit den beiden älteren Geschwistern am 12. März 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 27. März 2017 einen Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 unter Hinweis auf den ihnen durch Italien gewährten internationalen Schutz als unzulässig ablehnte (Gz.: 0000000-475). Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und forderte sie unter Androhung ihrer Abschiebung nach Italien oder einen anderen zur Aufnahme verpflichteten oder aufnahmebereiten Staat auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sie dürften indes nicht nach Syrien abgeschoben werden. Zugleich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Klage ist beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 22 K 19209/17.A anhängig. Der Landrat des Kreises X. zeigte mit Schreiben vom 1. Juli 2019 dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Geburt des Klägers am 00.00.2019 im Bundesgebiet an. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 30. August 2019 als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung nach Italien oder einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an, verbot seine Abschiebung nach Syrien und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung seiner Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylgesuchs des Klägers verwies das Bundesamt auf den den Eltern des Klägers durch Italien gewährten internationalen Schutz und führte aus, nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III‑Verordnung sei für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren werden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, namentlich ihrer Eltern, verbunden. Der Kläger hat am 16. September 2019 die vorliegende Klage erhoben und verweist auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. November 2019 – 1 LB 5/19 –, juris. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2019 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (auch) hinsichtlich Italiens vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 6. Februar 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Asylantrags unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids als unzulässig ist rechtswidrig, da es für diese Unzulässigkeitsentscheidung an einer tragfähigen Rechtsgrundlage fehlt. Nach der Rechtsprechung der Kammer gilt: Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. dem Rechtsgedanken des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung kommt angesichts des klaren Gesetzeswortlauts des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht in Betracht. Gegen eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG spricht außerdem, dass an das Zurückweisen eines Asylantrags als unzulässig angesichts des hohen Schutzes des Grundrechts auf Asyl sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Vor diesem Hintergrund und als Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Asylantrag inhaltlich zu prüfen ist, sind die Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich restriktiv auszulegen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 9. Dezember 2019 – 12 K 1942/19.A – und vom 30. Oktober 2019 – 12 K 2800/19.A -; VG Hamburg, Urteil vom 20. März 2018 – 9 A 7382/16 -, juris; nunmehr auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07. November 2019 – 1 LB 5/19 –, juris, Rn. 72 ff.; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. November 2018 – 21 ZB 18.32867 –, juris. Unabhängig davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass – wie in Art. 20 Dublin III-Verordnung vorgesehen – eine Überstellung des Klägers nach Italien dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides folglich rechtswidrig und damit aufzuheben, sind auch die übrigen Regelungen in Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides rechtswidrig, so dass diese ebenfalls aufzuheben sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51/18 -, juris, Rn. 20; Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris, Rn. 21. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.