Urteil
1 K 16640/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0228.1K16640.17.00
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Leitsätze
Kommunalaufsichtsrecht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommunalaufsichtsrecht Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Mit Beschluss vom 8. März 2017 beauftragte der Rat der Stadt F. (im Folgenden: Rat) die Verwaltung der Stadt F. (im Folgenden: Verwaltung), eine Stellenausschreibung für einen weiteren Beigeordneten zu initiieren und die entsprechende Änderung der Hauptsatzung der Stadt F. (Hauptsatzung) vorzubereiten. In seiner Sitzung vom 21. März 2017 beschloss der Rat die Stelle auszuschreiben und § 14 Satz 1 der Hauptsatzung dahingehend zu ändern, dass nunmehr zwei hauptamtliche Beigeordnete gewählt werden. Zudem verständigte er sich auf die Mitglieder einer Personalfindungskommission für die Besetzung der neu geschaffenen zweiten Beigeordnetenstelle. In der sodann veröffentlichten Stellenausschreibung wurde nach Darstellung der Aufgabenschwerpunkte des weiteren Beigeordneten das fachliche Profil möglicher Bewerber über die Anforderungen des § 71 Abs. 3 GO NRW hinaus beschrieben. Danach verfügten geeignete Bewerber unter anderem über ein abgeschlossenes geeignetes Hochschulstudium, über Führungserfahrung durch eine mindestens dreijährige Tätigkeit sowie über nachgewiesene Kenntnisse in den einschlägigen Rechtsbereichen des Fachbereichs Arbeit und Soziales (SGB II und SGB XII, Asylgesetzgebung, Unterhaltsrecht, Wohngeldrecht etc.). Wegen der Einzelheiten wird auf den Text der veröffentlichten Stellenausschreibung verwiesen. Auf die Stellenausschreibung gingen die Bewerbung des Klägers vom 27. April 2017 sowie 20 weitere Bewerbungen ein. Nach einem von der Verwaltung für die erste Sitzung der Personalfindungskommission erstellten Vermerk erfüllte keiner der Bewerber das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung; die Verwaltung empfahl den Abbruch des Verfahrens. Die Personalfindungskommission verständigte sich sodann darauf, sechs Bewerber, unter anderem den Kläger, zu Vorstellungsgesprächen einzuladen. Zwei der Bewerber, unter anderem der Kläger, wurden sodann eingeladen, sich den Fraktionen im Rat vorzustellen. In seiner Sitzung vom 11. Juli 2017 wählte der Rat – der Empfehlung der Personalfindungskommission folgend – den Kläger zum Beigeordneten. Ein weiterer Bewerber stand nicht zur Abstimmung. Unter dem 21. Juli 2017 beanstandete der Bürgermeister der Stadt F. (im Folgenden: Bürgermeister) den Ratsbeschluss vom 11. Juli 2017 mit der Begründung, der Beschluss verstoße gegen geltendes Recht. Der Kläger besitze nicht die zur Bekleidung des Amts erforderliche Befähigung und habe deshalb nicht gewählt werden können. In seiner Sitzung vom 28. Juli 2017 beschloss der Rat sodann, den vom Bürgermeister beanstandeten Beschluss nicht aufzuheben. Unter dem 2. August 2017 legte der Bürgermeister den Vorgang gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) dem Landrat des Kreises L. (im Folgenden: Landrat) als Kommunalaufsichtsbehörde vor. Mit kommunalaufsichtlicher Verfügung vom 6. September 2017 hob der Landrat gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 GO NRW den Beschluss des Rates vom 11. Juli 2017 auf, durch den die Wahl des Klägers zum Beigeordneten erfolgte. Zur Begründung führte er aus, der Beschluss verstoße gegen geltendes Recht, weil der Kläger konstitutive Merkmale der Stellenbeschreibung nicht erfülle und deshalb nicht habe gewählt werden können. Bewerber, die konstitutive Merkmale des Stellenprofils der Ausschreibung nicht erfüllten, seien vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen. Der Rat dürfe keinen Bewerber wählen, der zwar seinen politischen Vorstellungen entspreche, aber die Leistungsanforderungen nicht erfülle. Hierbei sei das mit der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil bindend; eine Änderung konstitutiver Anforderungen während des Auswahlverfahrens sei unzulässig. Nachfolgend führte der Landrat im Einzelnen aus, aus welchen Gründen der Kläger seiner Auffassung nach verschiedene konstitutive Anforderungen der Stellenausschreibung („abgeschlossenes und geeignetes Hochschulstudium“, „Führungserfahrung durch eine mindestens dreijährige Tätigkeit“, „nachgewiesene Kenntnisse in den einschlägigen Rechtsbereichen des Fachbereichs Arbeit und Soziales“) nicht erfülle. Zudem habe der Kläger auch keine ausreichende Erfahrung für das Amt eines Beigeordneten, wie es von § 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW verlangt werde. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung lasse bei der Ermessensausübung nur einen geringen Spielraum. Gerade auch wegen der hohen Bedeutung der Stelle eines Beigeordneten bestehe ein hohes Interesse der Allgemeinheit an der Besetzung der Position mit einer Person, die die erforderlichen Voraussetzungen erfülle; dies wiege höher als das Selbstverwaltungsinteresse der Gemeinde. In seiner Sitzung vom 26. September 2017 nahm der Rat die Aufhebungsverfügung zur Kenntnis und stellte fest, dass das laufende Besetzungsverfahren um die Stelle eines weiteren Beigeordneten beendet sei. Weiterhin beschloss er die (Rück-)Änderung von § 14 Satz 1 der Hauptsatzung. Am 6. Oktober 2017 hat der Kläger Klage gegen die Aufhebungsverfügung des Landrats vom 6. September 2017 erhoben. Er hält die Klage für zulässig und führt aus, seine Klagebefugnis sei nach Maßgabe von § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu bejahen, da die Möglichkeit bestehe, dass die an die Stadt F. adressierte Verfügung ihn in seinen subjektiven Rechten verletze. Insoweit kämen sein Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), sein Recht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG im Sinne der allgemeinen Handlungsfreiheit in Betracht. Auch die zwischenzeitlich erfolgte (Rück-)Änderung der Hauptsatzung, wonach die Stelle eines zweiten Beigeordneten nicht mehr vorgesehen sei, ließe sein Rechtschutzbedürfnis nicht entfallen. Ansonsten stünde ihm kein Rechtsmittel gegen die Maßnahme der Kommunalaufsicht zur Verfügung. In der Sache sei die Aufhebungsverfügung des Landrates rechtswidrig, denn er erfülle sowohl die sich aus § 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW als auch die sich aus der Stellenausschreibung der Stadt F. ergebenden Anforderungen an Bewerber für die Stelle eines zweiten Beigeordneten. Somit habe der Beschluss des Rates vom 11. Juli 2017 entgegen der Einschätzung des Landrates nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Hierzu führt der Kläger aus, sein mit Diplom abgeschlossenes Studium der Erziehungswissenschaft stelle ein im Sinne der Stellenausschreibung geeignetes Hochschulstudium dar. Auch verfüge er über nachgewiesene Kenntnisse in den einschlägigen Rechtsgebieten; diesen Nachweis habe er durch einen 15-minütigen Vortrag im Rahmen des Auswahlverfahrens sowie durch die Beantwortung von Fragen in einem 45-minütigen Gespräch mit der Personalfindungskommission der Stadt F. erbracht. Weiterhin bringe er auch die verlangte Führungserfahrung durch eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit. Diese habe er durch seine langjährige Tätigkeit als stellvertretender Projektleiter der jährlich für drei Wochen stattfindenden „Stadtranderholung“ der Stadt E. , durch seine seit 2013 erfolgende wissenschaftliche Mitarbeit beim Lehrstuhl für Allgemeine Didaktik der Universität E. -F1. und durch seine Tätigkeit als Fraktionsvorsitzender der Fraktion K. E. / B im Rat der Stadt E. erworben. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Verfügung des Landrates des Kreises L. vom 6. September 2017, mit welcher der Beschluss des Rates der Stadt F. vom 11. Juli 2017, der die Wahl des Klägers zum Beigeordneten zum Gegenstand hatte, aufgehoben wurde, aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018 hat der Kläger die Klage geändert und beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Verfügung des Landrates des Kreises L. vom 6. September 2017, mit welcher der Beschluss des Rates der Stadt F. vom 11. Juli 2017, der die Wahl des Klägers zum Beigeordneten zum Gegenstand hatte, aufgehoben wurde, rechtswidrig war. Hierzu führt er aus, durch die mit Beschluss des Rates vom 26. September 2017 erfolgte Abschaffung der Stelle eines zweiten Beigeordneten habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Er habe aber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung. Dieses ergebe sich unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses. Er sei bereits mehrfach in Gesprächen auf kommunalpolitischer Ebene vor dem Hintergrund der Ereignisse in F. auf seine Eignung für eine Beigeordnetentätigkeit angesprochen worden. Dass der Landrat ihm die Eignung abgesprochen habe, eine Beigeordnetenstelle in F. auszuüben, wirke sich auf seine potentiellen beruflichen Perspektiven aus. Da die angegriffene Verfügung über F. hinaus bekannt geworden sei, sehe er sich zurzeit gezwungen, auf entsprechende Bewerbungen zu verzichten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält die Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig. Die Stadt F. habe die Aufhebungsverfügung akzeptiert; eine Klagebefugnis Dritter gegen Maßnahmen der Kommunalaufsicht sei regelmäßig nicht anzunehmen. Auch ein berechtigtes Interesse des Klägers an der jetzt begehrten Feststellung sei nicht zu erkennen. Die angegriffene Verfügung verhalte sich lediglich zu der Eignung des Klägers mit seiner damaligen Qualifikation in Bezug auf die seinerzeit mit dem festgelegten Profil ausgeschriebene Beigeordnetenstelle. Erkenntnisse für die Eignung des Klägers für vergleichbare Stellen ‑ in Bezug auf die der Kläger weitere Bewerbungen nicht konkret dargelegt habe – ergäben sich hieraus nicht. Weiterhin sei die Klage auch unbegründet, denn die angegriffene Aufhebungsverfügung sei zu Recht ergangen. Hierzu wiederholt und vertieft das beklagte Land die Erwägungen aus der angegriffenen Aufhebungsverfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die mit Schriftsatz des Klägers vom 19. Juli 2018 erklärte Klageänderung ist im Sinne von § 91 VwGO sachdienlich und damit zulässig. Sie trägt entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dem Gesichtspunkt Rechnung, dass sich die angegriffene Verfügung vom 6. September 2017 dadurch im Sinne von § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erledigt hat, dass der Rat sich mit Beschluss vom 26. September 2017 – noch vor Ablauf der Klagefrist – entschlossen hat, die vorgesehene Stelle eines zweiten Beigeordneten wieder abzuschaffen und das Stellenbesetzungsverfahren nicht weiter durchzuführen. In der Sache hat die geänderte Klage keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Es ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines im Wege des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fortgeführten Anfechtungsbegehrens, dass der Kläger – bis zum Zeitpunkt der Erledigung – klagebefugt war. Vgl. zum Erfordernis des Vorliegens einer Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zum Zeitpunkt der Erledigung bei Fortsetzung eines Anfechtungsbegehrens nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 2 A 1202/10 –, juris. Daran fehlt es hier. Der Kläger war auch vor der Abschaffung der weiteren Beigeordnetenstelle und der Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens hinsichtlich der Verfügung des Landrats vom 6. September 2017 nicht klagebefugt. Bei Klagen gegen ‑ wie hier – unmittelbar nur an einen Dritten adressierten Verwaltungsakt gilt: Eine Klagebefugnis besteht nur dann, wenn der Kläger sich insoweit auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Zur Bejahung der Klagebefugnis hat der Kläger geltend zu machen, bereits gegenwärtig durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, so dass die bloße Wahrscheinlichkeit oder gar nur die nicht auszuschließende Möglichkeit einer späteren eigenen Betroffenheit nicht ausreichen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 2 A 1202/10 –, juris. Hier ist nach jeder in Betracht kommenden Sichtweise von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger durch die Aufhebungsverfügung vom 6. September 2017 in subjektiven Rechten verletzt ist. Denn durch den Wahlbeschluss des Rates vom 11. Juli 2017 allein wurden (gemäß den nachfolgend dargestellten Erwägungen) subjektive Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Klägers nicht begründet. Dementsprechend werden Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Klägers durch die seitens der Kommunalaufsicht verfügte Aufhebung dieses Beschlusses nicht berührt. Ein Beigeordneter ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GO NRW kommunaler Wahlbeamter, für den gem. § 119 Abs. 1 Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) die für Beamten allgemein geltenden Vorschriften des LBG NRW gelten. Demgemäß wird das Beamtenverhältnis eines Beigeordneten erst durch seine Ernennung gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW begründet. Hier ist es weder zu einer offiziellen Information des Klägers über seine Wahl, noch zu der von ihm erklärten Annahme der Wahl und erst recht nicht zu seiner Ernennung gekommen. Die Bedeutung des Wahlbeschlusses des Rates gemäß §§ 50 Abs. 2 Satz 1, 71 Abs. 2 Satz 1 GO NRW liegt damit allein in dem Abschluss des gemeindeinternen Willensbildungsprozesses über die Besetzung einer Beigeordnetenstelle. Dem Gewählten wird durch seine Wahl noch kein wehrfähiges Recht verliehen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 15 B 2927/97 –; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand Dezember 2016), GO NRW, § 71 Nrn. 8.1 und 8.3; BeckOK Kommunalrecht NRW/Kallerhoff GO NRW, § 71, Rdnr. 19f. Wie auch bei anderen Ratsbeschlüsse ist es gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW Aufgabe des Bürgermeisters, den Ratsbeschluss über die Wahl eines Beigeordneten auszuführen und umzusetzen. Hierfür bedarf es unter anderem der Information des Gewählten, der Aufforderung an diesen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären, dessen Annahme und insbesondere der Ernennung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde nach Maßgabe der landesbeamtenrechtlichen Vorschriften. In Ermangelung solcher Umsetzungsakte – insbesondere der Ernennung des Klägers – wurden hier keine subjektiven Rechtspositionen des Klägers begründet, deren Verlust mit der Anfechtung der kommunalaufsichtlichen Verfügung hätte verhindert werden können. Dementsprechend kann der Rat das Stellenbesetzungsverfahren jederzeit, auch nach erfolgter Wahl, abbrechen, selbst wenn erkennbar geeignete Bewerbungen vorliegen. Held/Winkel/Wansleben, a.a.O., Nr. 6.2.1. Denn durch die auf eine entsprechende Ausschreibung abgegebene Bewerbung erlangt der Bewerber keinen Anspruch auf Ernennung, sondern lediglich einen sog. Bewerbungsverfahrensanspruch gegen die Gemeinde nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG), vgl. hierzu Held/Winkel/Wansleben, a.a.O., Nr. 6.2.1 m.w.N., dessen Verletzung hier nicht in Rede steht. Weiterhin hat der Kläger auch kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, wie es analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weitere Voraussetzung der Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens ist. Zwar kann sich das sogenannte Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch unter dem von dem Kläger hier geltend gemachten Gesichtspunkt eines Rehabilitations- oder Genugtuungsbedürfnisses ergeben. Vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, § 113, Rdnr. 142. Insoweit ist allerdings erforderlich, dass der in Rede stehende Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab. Kopp/Schenke, a.a.O. m.w.N. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. In der angegriffenen Verfügung legt der Landrat mit dezidierter und ausführlicher Begründung dar, aus welchen Gründen er zu der Einschätzung gekommen ist, dass der Kläger verschiedene konstitutive Anforderungen der Stellenausschreibung nicht erfüllt habe. Die detailliert begründeten Ausführungen sind objektiv-neutral gehalten und heben – in Bezug auf andere Anforderungen der Stellenausschreibung – auch Vorzüge des Klägers hervor. Einen diskriminierenden, die Person des Klägers herabsetzenden Charakter weisen diese Ausführungen nicht auf. Eine gerichtliche Überprüfung der Richtigkeit dieser Erwägungen aufgrund eines behaupteten Rehabilitationsbedürfnisses kommt genauso wenig in Betracht wie eine Überprüfung einer auf solchen Erwägungen beruhenden Entscheidung des Rates, die Besetzung einer Beigeordnetenstelle mit einem bestimmten Bewerber nicht weiter zu betreiben, auf Grundlage eines behaupteten Rehabilitationsinteresses möglich gewesen wäre. Ein durch die konkrete Gefahr einer Wiederholung begründetes Fortsetzungsfeststellungsinteresse, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, § 113, Rdnr. 141, hat der Kläger ebenfalls nicht dargetan. Der nach seinen in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben jetzt als Regierungsrat in einem Landesministerium tätige Kläger hat weder dargelegt, dass er eine Bewerbung auf weitere und vergleichbare Beigeordnetenstellen konkret geplant hatte, noch ist – auch angesichts der neuen Tätigkeit des Klägers – ersichtlich, dass er solches aktuell noch planen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.