Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2019 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00. T. 1996 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reiste mit ihrer Familie von Bulgarien kommend am 10. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. April 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte fest, dass die Klägerin bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte. Die bulgarischen Behörden teilten am 20. Juni 2016 mit, dass der Klägerin dort am 9. Juni 2015 Flüchtlingsschutz gewährt worden sei. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. März 2017 den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), drohte der Klägerin die Abschiebung nach Bulgarien an, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung verlasse und stellte zugleich fest, die Klägerin könne auch in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme bereit sei, abgeschoben werden, nicht jedoch nach Syrien (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Das Verwaltungsgericht Hannover ordnete mit Beschluss vom 29. März 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an (15 B 2254/17). Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 27. April 2017 eingestellt (15 A 2253/17). Die Klägerin heiratete am 00. P. 2018 den am 00. K. 1991 geborenen syrischen Staatsangehörigen C. -E. T. . Er wurde mit Bescheid vom 3. August 2015 als Flüchtling anerkannt. Am 00. T. 2018 wurde das Kind T1. T. geboren (Gz: 0000000-475). Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid vom 5. September 2019 als unzulässig abgelehnt. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen 8 K 6743/19.A geführt. Das Bundesamt lehnte mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 12. März 2019 den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist werde der Klägerin die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Die Klägerin dürfe jedoch nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 5). Die Klägerin hat am 15. März 2019 die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin beantragt nach gerichtlichem Hinweis sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2019 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (auch) hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Klageantrag in Bezug auf die Ziffer 3 des Bescheides ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass Satz 4 der Ziffer 3 nicht umfasst sein soll. Die Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe, stellt für sie nämlich keinerlei Beschwer dar. Die so verstandene Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. März 2019 ist – soweit er angefochten ist – rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (auch) hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Feststellung von Abschiebungsverboten ist § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des AufenthG vorliegen. Der Asylantrag der Klägerin ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Die entsprechende Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 12. März 2019 ist bestandskräftig, weil die Klägerin ihre Klage auf die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides beschränkt hat. Die in Ziffer 2 des Bescheides getroffene Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist rechtswidrig, denn in der Person der Klägerin liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (auch) hinsichtlich Bulgariens vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 11. Bei der Prüfung einer Gewährung des nationalen Abschiebungsschutzes sind im Ansatz (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht hingegen Gefahren, die Dritten drohen. Nationaler Abschiebungsschutz ist für jeden Ausländer einzeln und gesondert zu prüfen; eine Gewährung von „Familienabschiebungsschutz" kennt das nationale Recht nicht. Die Regelungen zum Familienasyl (§ 26 AsylG) sind auf den Abschiebungsschutz nach nationalem Recht weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 11 m.w.N. Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung ist indes für die nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Prognose, welche Gefahren dem einzelnen Ausländer bei Rückkehr in das Herkunftsland drohen, bei im Bundesgebiet „gelebter" Kernfamilie die Situation einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen. Für die Gefahrenprognose ist damit von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der - wenngleich notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie nationaler Abschiebungsschutz festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 15 (unter Änderung der Rechtsprechung). Das erkennende Gericht überträgt diese Rechtsprechung zur Gefahrenprognose bei Rückkehr in das Herkunftsland auf die Situation einer Rückkehr in einen anderen Zielstaat, hier Bulgarien. Dies rechtfertigt sich aus der gesetzlichen Normierung in § 60 Abs. 5 AufenthG, der auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat , in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, umfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 12 K 6960/17.A -. Es ist rechtlich unerheblich, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat oder in einen sonstigen Zielstaat droht. Nach diesen Grundsätzen ist damit für die Gefährdungsprognose von einer Rückkehr der Klägerin mit den Mitgliedern der Kernfamilie, also mit ihrem Ehemann und der neugeborenen Tochter in den Zielstaat Bulgarien auszugehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Ehemann als Mitglied der Kernfamilie der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Die Klägerin lebt in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, nämlich mit ihrem Ehemann und der neugeborenen Tochter. Für die Bildung der Verfolgungsprognose ist damit der hypothetische Aufenthalt der Klägerin im Zielstaat in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 17 f. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie – wie hier – bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 19 ff. Im vorliegenden Fall droht der Klägerin (im Familienverbund mit der Kernfamilie) im Falle einer Rückführung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta (GrRCh). Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus: Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89. Art. 4 der Grundrechtecharta - aus Art. 3 EMRK ergebe sich insoweit kein anderer Maßstab - sei dahin auszulegen, dass er einer Überstellung entgegenstehe, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststelle, dass dieser Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15. Es sei für die Anwendung des Art. 4 der Grundrechtecharta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu komme, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat sei in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen werde. Insoweit sei das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 der Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichten nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien. Das Fehlen familiärer Solidarität sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichten für einen Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta nicht aus. Schließlich könne der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger seien als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris , Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5. Nicht entscheidungserheblich sind demnach Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sowie die (Nicht-)Gewährung besonderer Leistungen an Schutzberechtigte. Der Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtscharta liegt jedoch nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz in Estland aufzubauen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris , Rn. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 134 f. Dabei müssen sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris , Rn. 49; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64. Nach diesen Maßstäben droht der Klägerin (im Familienverbund mit der Kernfamilie) bei einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Kammer: VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2018 – 12 L 1977/18.A -, juris; Beschluss vom 28. August 2017 - 12 L 3382/17.A -; Urteil vom 14. November 2016 - 12 K 5984/16.A -, juris. International Schutzberechtigte haben in Bulgarien zwar per Gesetz einen Anspruch auf Sozialhilfe zu denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarische Staatsbürger. Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2. International Schutzberechtigte haben auch Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem. Die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem ist grundsätzlich auch für international Schutzberechtigte zugänglich. Voraussetzung ist – wie bei bulgarischen Staatsangehörigen – die Zahlung eines monatlichen Beitrags. Im Übrigen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben. Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 5. Bulgarien verfügt aber – im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland – über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Handeln jedes Einzelnen geprägt. Dementsprechend muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, sich den – unbestreitbar schwierigen – Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 28. November 2018 – 12 K 16915/17.A – und vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A –, juris, Rn. 42, und vom 6. April 2016 – 13 K 4468/15.A –, juris, Rn. 91; Beschluss vom 2. Juli 2018 – 12 L 1977/18.A -, juris; Beschluss vom 28. August 2017 - 12 L 3382/17.A -. Die Klägerin (im Familienverbund mit der Kernfamilie) erfüllt diese Voraussetzungen allerdings nicht. Es liegen individuelle, in der Person der Klägerin (im Familienverbund mit der Kernfamilie) begründete besondere Bedürfnisse vor, die auf eine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK schließen lassen. Es handelt sich um eine Familie mit einem 16 Monate alten Kleinkind, um das sich die Eltern kümmern müssen. Vgl. auch OVG Thüringen, Urteil vom 21. Dezember 2018 – 3 KO 337/17 –, juris, Rn. 32 ff. Unter den geschilderten Umständen werden sie nicht in der Lage sein, sich den Lebensbedingungen in Bulgarien zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für eine Unterkunft zu sorgen und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Voraussetzung für den Zugang zu staatlicher Unterstützung der Nachweis über einen Unterkunft ist. Dieser Nachweis ist nur schwer zu erbringen, da es für international Schutzberechtigte schwierig ist, eine Unterkunft zu finden. International Schutzberechtigte können in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen kein Obdach finden, weil hierfür mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen muss. Die einzig verbleibende Möglichkeit ist, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden. Dies ist jedenfalls für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die keine Arbeit haben und über keine finanzielle Unterstützung durch Angehörige oder Freunde verfügen, nur schwer möglich. Unterstützung bei der Wohnungssuche erhält nur ein verschwindend geringer Teil. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides sind – soweit sie angefochten sind – aufzuheben, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für eine Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG unter anderem erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. In der Person der Klägerin ist jedoch aus den vorstehenden Gründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (auch) hinsichtlich Bulgariens gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.