Beschluss
9 K 52/20.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0204.9K52.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung abzulehnen, da die ursprünglich beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. 3 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83b des Asylgesetzes (AsylG) Gerichtskosten nicht erhoben werden, gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil die auf bloße Bescheidung seines Antrags auf Zuerkennung internationalen Schutzes vom 3. Juli 2019 gerichtete Untätigkeitsklage von Anfang an unzulässig war. 4 Bei materiellen Rechten, auf die – wie nach § 3 ff. AsylG bei dem internationalen Schutz – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, ist eine Untätigkeitsverpflichtungsklage grundsätzlich auf eine konkrete behördliche Sachentscheidung zu beziehen. Allein aus dem Umstand, dass ein Kläger nach der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (§ 88 VwGO) das Klagebegehren prozessual auf eine reine Bescheidung beschränken kann, folgt noch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine derart beschränkte Klage. Aus der Vorgabe des § 113 Abs. 5 VwGO zur grundsätzlichen Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, die Sache auch bei Verpflichtungsklagen durch eigene Aufklärungsmaßnahmen spruchreif zu machen, sowie dem dahinter stehenden prozessualen Rechtsgedanken, dass gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich auf die Sachentscheidung selbst gerichtet ist und das Gericht daher auch die für die Durchsetzung des materiellen Rechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, folgt, dass im Regelfall die Untätigkeitsklage als Vornahmeklage und nicht als reine Bescheidungsklage zu erheben ist. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris, Rn. 26 ff. 6 Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der soeben zitierten Entscheidung hiervon eine Ausnahme für die Fallkonstellation angenommen hat, in der der Asylbewerber nach Stellung seines Asylantrages nicht zu den Asylgründen angehört worden ist und das Bundesamt auch sonst keine aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen erkennbaren Schritte unternommen hat, um das Verfahren in irgendeiner Weise zu fördern, 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris, Rn. 32 ff., 8 sind derartige Umstände im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn der Kläger war nach Stellung seines Asylantrages am 3. Juli 2019 bereits am Folgetag zu seinem Asylbegehren gemäß § 25 AsylG angehört worden. Wie den mit der Klageschrift übersandten Anlagen entnommen werden kann, war dem Kläger auch die Niederschrift über die Anhörung zugeleitet worden. Den speziell im Hinblick auf die mündliche Darlegung der Asylgründe bestehenden Verfahrensgarantien zur ausreichenden Befähigung der anhörenden Person, ihrer etwaigen Gleichgeschlechtlichkeit, dem Uniformverbot, dem Gebot kindgerechter Anhörung, der fehlenden Öffentlichkeit der Anhörung, der Auswahl eines zur Sicherung einer angemessenen Verständigung tauglichen Dolmetschers und zum rechtzeitigen Zugang zu dem Bericht über die persönliche Anhörung, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Ausnahme im Wesentlichen stützt, 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris, Rn. 39 ff., 10 wurden daher vorliegend Rechnung getragen. Zu ihrer Gewährleistung bedurfte es daher nicht mehr der (weiteren) Durchführung des behördlichen Verfahrens. 11 Vgl. zu dieser Konstellation einer ausbleibenden Entscheidung des Bundesamtes nach Durchführung der Anhörung: Brauer, „Der Schleier der Ungewissheit lüftet sich nur langsam – die Untätigkeitsklage im Asylrecht“, JM 2018, 429 (430), zitiert nach juris. 12 Der Kläger hätte daher zulässigerweise unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 75 VwGO lediglich eine Untätigkeitsklage gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung internationalen Schutzes erheben können. Nach Erlass einer – wie hier – ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hätte er die Untätigkeitsklage unter Einbeziehung des ergangenen Verwaltungsaktes sodann fortführen können, 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 – 3 C 24.94 –, juris, Rn. 18, 24 und 26; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO – Großkommentar, 5. Aufl., § 75, Rn. 72, 14 anstatt – wie inzwischen geschehen – hierfür ein neues Klageverfahren anzustrengen. 15 Vor diesem Hintergrund greift auch nicht die spezielle Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO ein, nach der die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Denn diese Kostenregelung beruht auf dem Zusammenhang zwischen der Säumigkeit des Beklagten und der kostenverursachenden Prozessführung. Wird der Kläger während des Klageverfahrens noch beschieden und überzeugen ihn die jetzt offenbarten Gründe in der Sache, muss er sich ohne Kostenrisiko aus dem Prozess zurückziehen dürfen. Nicht er hat den Prozess veranlasst, sondern die Behörde durch ihre verzögerte Bescheidung. Dieser Sachzusammenhang wird jedoch dann abgebrochen, wenn der Kläger das Verfahren nicht beendet, sondern fortsetzt, nachdem der beantragte Verwaltungsakt nachträglich abgelehnt worden ist. 16 Vgl. Neumann/Schaks, Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161, Rn. 200 f. und 219. 17 Diesem Fall ist die vorliegende Konstellation gleichzustellen, in der der Kläger zwar die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt, den von ihm letztlich geltend gemachten Anspruch aber mit einer neuen Klage weiterverfolgt, anstatt das zunächst anhängige Klageverfahren nach dem Erlass des Bescheides fortzuführen. Der Rechtsstreit hat sich dann nur scheinbar wegen der Bescheiderteilung erledigt. 18 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23 Juli 2015 – 22 K 3235/15 –, juris; VG Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2002 – 1 K 376/02 –, juris. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).