Beschluss
11 L 25/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0130.11L25.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.578,04 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.578,04 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 7. Januar 2020 gestellte Antrag, die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. November 2019 auszusetzen, ist bei einer am erkennbaren Rechtschutzziel orientierten Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) dahin auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 8880/19 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2019 anzuordnen. Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) sofort vollziehbar ist, anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes eine Rolle. Zum anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Vorliegend überwiegt unter Anwendung dieser Grundsätze das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. November 2019. Diese erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit der mit der Anfechtungsklage angegriffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – hier: bei Erlass des Widerspruchsbescheides – zu beurteilen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 2015 – 17 K 2583/14 –, juris, Rn. 3. Die in § 6 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen liegen vor. Grundlage der Vollstreckung ist die bestandskräftige Zwangsgeldfestsetzung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2019, welche den erforderlichen Vollstreckungstitel darstellt. Bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung war das festgesetzte Zwangsgeld in voller Höhe fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 VwVG NRW. Nach § 6 Abs. 4 lit. a) VwVG NRW konnte das festgesetzte Zwangsgeld ohne Einhaltung der Schonfrist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW und ohne Mahnung nach § 6 Abs. 3 VwVG beigetrieben werden. Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung genügt des Weiteren den besonderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Pfändung einer Geldforderung gemäß § 40 Abs. 1 bis 4 VwVG NRW. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung auf Grundlage von § 6a VwVG NRW gegeben wären. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers steht der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht entgegen, dass er der (ebenfalls bestandskräftigen) Ordnungsverfügung vom 15. Oktober 2018, die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde lag, zwischenzeitlich nachgekommen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. VwVG NRW ist ein Zwangsgeld beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Hieraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass ein Zwangsgeld auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden kann, wenn ein weiterer Verstoß gegen die zu vollstreckende Ordnungsverfügung nicht mehr zu befürchten ist. Entscheidend ist allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit erfolgt ist, in der die Ordnungsverfügung galt. Sonst entfiele nämlich die Wirksamkeit einer Zwangsgeldandrohung als Beugemittel, weil sich der Ordnungspflichtige dem angedrohten Zwangsgeld ohne weiteres entziehen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2019 – 4 B 71/19 –, juris, Rn. 3, und vom 17. Mai 2017 – 4 A 2359/15 –, juris, Rn. 8; sowie Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 2152/10 –, juris, Rn. 25. Vorliegend verstieß der Antragsteller nach der Androhung des Zwangsgeldes gegen die Ordnungsverfügung vom 15. Oktober 2018, indem er unstreitig vor vollständiger Umsetzung der Baugenehmigung die ihm untersagte Wohnnutzung in zehn Wohneinheiten eines in seinem Eigentum stehenden Gebäudes aufnahm und erst nach der Festsetzung des nunmehr beizutreibenden Zwangsgeldes wieder einstellte. Die Beitreibung des Zwangsgeldes ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist im Rahmen der Beitreibung eines Zwangsgeldes durch die Härtefallvorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW Rechnung getragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 4 A 2359/15 –, juris, Rn. 14. Danach hat die Vollstreckungsbehörde eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf Antrag ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dies wird jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Allgemeine Nachteile, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Regel mit sich bringen, hat der Vollstreckungsschuldner hinzunehmen. Vgl. Heuser, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 2018, § 26, Rn. 5. Nach diesen Maßgaben ist das Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet, einen Verstoß der Beitreibung gegen die guten Sitten zu begründen. Soweit er geltend macht, durch die Pfändung des Bankkontos nicht mehr in der Lage zu sein, die Darlehensraten an seine finanzierende Bank zu leisten, handelt es sich um eine in der Natur der Zwangsvollstreckung liegende Härte. Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, durch die Pfändung keinen Zugriff auf die Mietzahlungen der Mieter mehr zu haben und so die Versorgungsverträge für das Gebäude (Gas, Strom usw.) nicht erfüllen zu können, kann dies im Rahmen der Pfändungsschutzvorschriften auf entsprechenden Antrag zu berücksichtigen sein, führt aber hier nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Für die Pfändung von Guthaben, die aus Miet- und Pachtzahlungen herrühren und zur Unterhaltung des Grundstücks unentbehrlich sind, existiert die Pfändungsschutzvorschrift des § 48 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 851b Abs. 1 Satz 2 ZPO. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegend erfüllt sind, vgl. zur Einbeziehung von Bankguthaben, das aus Zahlungen von Mietern resultiert, in den Anwendungsbereich des § 851b ZPO: FG München, Urteil vom 20. November 2006 – 1 K 169/03 –, juris; zu Gas- und Elektrizitätskosten als Kosten der Unterhaltung des Grundstücks: Stöber, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 851b, Rn. 3; vgl. ferner zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung in Bezug auf die exakte Höhe der zur Unterhaltung des Grundstücks notwendigen Ausgaben sowie in Bezug auf das Fehlen anderer zu deren Bestreitung notwendiger Mittel: Riedel, in: BeckOK ZPO, 34. Edition, Stand: 1. September 2019, § 851b, Rn. 14 f., kann vorliegend offen bleiben. Der Antragsteller hatte nämlich – soweit ersichtlich – bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides keinen Pfändungsschutzantrag bei der nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW zuständigen Vollstreckungsbehörde gestellt. Ein solcher Antrag ist nach § 48 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 851b Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingende Voraussetzung für die Aufhebung einer Pfändung. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 2015 – 17 K 2583/14 –, juris, Rn. 19. Die im Übrigen gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Mit der Durchsetzung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung soll insbesondere die Effektivität der Zwangsgeldandrohung als Beugemittel gewahrt werden. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, das im Wesentlichen wirtschaftlicher Natur ist, hat demgegenüber zurückzustehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Hierbei ist lediglich 1/8 des mit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung geltend gemachten Betrages anzusetzen. Eine Streitwertreduzierung auf 1/4 entsprechend Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist deswegen angezeigt, weil die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht im Rahmen eines selbstständigen Vollstreckungsverfahrens erlassen wurde, sondern lediglich im Rahmen eines Nebenverfahrens zu dem hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung als Hauptverfahren durchgeführten Verwaltungsverfahren. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2014– 9 E 609/14 –, juris. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens ist der sich hieraus ergebende Betrag zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.