Beschluss
2 L 2892/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0129.2L2892.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 31. Oktober 2019 mit anwaltlicher Hilfe gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage – 2 K 2537/19 – gegen den Bescheid vom 7. März 2019 wiederherzustellen, 4 hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, 5 weiter hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 6 hat weder mit seinem Haupt- (1.) noch mit seinen Hilfsbegehren (2.) Erfolg. 7 1. Der Hauptantrag bleibt erfolglos, weil er mangels Statthaftigkeit unzulässig ist. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist regelmäßig nur dann statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt statthaft ist, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Daran fehlt es hier, denn in dem Hauptsacheverfahren – 2 K 2537/19 – ist nicht eine Anfechtungs- sondern eine Verpflichtungsklage statthaft und auch erhoben worden. Die Antragstellerin begehrt dort den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW, nämlich die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Im Übrigen hat der Beklagte die sofortige Vollziehung in dem ablehnenden Bescheid vom 7. März 2019 – diese Auffassung vertritt auch die Antragstellerin – auch ganz offensichtlich nicht angeordnet. Eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung des ablehnenden Bescheides vom 7. März 2019 darauf hingewiesen wird, dass gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden kann. 8 Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Januar 2012 – 6 B 1535/11 –, juris, Rdnr. 4 f. 9 2. Die Hilfsanträge bleiben ebenfalls erfolglos. Sie sind unbegründet. 10 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung unter anderem zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen des Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben. 11 Die Antragstellerin erstrebt mit ihren beiden hilfsweise zur Entscheidung gestellten Anträgen eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben würde, sie in ein Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen oder erneut über die Einstellung zu entscheiden, die Rechtsposition vermitteln würde, die sie in dem anhängigen Hauptsacheverfahren – 2 K 2537/19 – anstrebt, wenn auch zeitlich begrenzt bis zum rechtskräftigen Abschluss desselben. Darüber hinaus würden damit irreversible Verhältnisse geschaffen. Anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG jederzeit entlassen werden können, existiert, eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit des Beamtenverhältnisses für Beamte auf Probe nicht (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG). 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2020 – 6 B 1317/19 -, juris, Rn. 6; vom 19. Dezember 2018 – 6 B 486/18 –, S. 3 des amtlichen Entscheidungsabdrucks, n.v. und vom 30. März 2009 – 6 B 102/09 –, juris, Rdnr. 8 f. 13 Dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren lediglich die „vorläufige“ Einstellung beantragt, ändert daran nichts, da die vorläufige Begründung eines Beamtenverhältnisses rechtlich unzulässig ist. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 6 B 486/18 –, S. 3 des amtlichen Entscheidungsabdrucks, n.v. 15 Die im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 16 Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 17 St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris, Rdnr. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2020 – 6 B 1317/19 -, juris, Rn. 8; vom 19. Dezember 2018 – 6 B 486/18 –, S. 3 des amtlichen Entscheidungsabdrucks, n.v. 18 Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle des Abwartens einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfordern (a.). Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren (b.). 19 a. Im Falle des Abwartens der Hauptsacheentscheidung drohende unzumutbare Nachteile sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. 20 Mit Recht macht die Antragstellerin nicht geltend, dass es ihr aus finanziellen Gründen nicht zugemutet werden kann, sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens anderweitig beruflich zu orientieren und ihren Lebensunterhalt auf andere Weise zu bestreiten. 21 Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2012 – 6 B 1535/11 –, juris, Rdnr. 9. 22 Dies gilt vorliegend umso mehr, als ihr bereits in dem Gespräch mit der Ausbildungsleitung des Antragsgegners vom 18. Januar 2016 verdeutlicht worden ist, dass man sie nach Abschluss der Ausbildung nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen werde. Sie hatte damit hinreichend Anlass und Zeit, sich um eine anderweitige Beschäftigung zu kümmern. 23 Das von der Antragstellerin vorgebrachte Argument, es sei ihr nicht zumutbar, ihr erlerntes Wissen über den Zeitraum der Dauer des Hauptsacheverfahrens aktuell zu halten und – im Erfolgsfall – erst nach dessen Abschluss die Beamtenlaufbahn fortsetzen zu können, verfängt ebenfalls nicht. Insbesondere ist insoweit nicht der Gesichtspunkt einschlägig, dass auf dieses Wissen zeitnah im Rahmen eines Prüfungsverfahrens zurückgegriffen werden soll. Denn die Antragstellerin hat die II. Fachprüfung, mit der die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes endet, bereits bestanden. Im Übrigen trifft die von ihr angeführte Problematik in gleicher Weise für den vom Gesetzgeber auch für Polizeivollzugsbeamte vorgesehenen Fall einer mehrjährigen Beurlaubung etwa aus familiären Gründen zu, die, griffe das Argument der Antragstellerin, einem Einsatz des betreffenden Beamten im Polizeivollzugsdienst nach Rückkehr aus der Beurlaubung entgegenstünde. 24 Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 6 B 486/18 –, S. 4 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, n.v. 25 b. Ohne, dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, weist die Kammer dennoch mit Blick auf das anhängige Hauptsacheverfahren vorsorglich darauf hin, dass die Antragstellerin überdies auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auch ein Anspruch auf (Neu-)Bescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht. Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 7. März 2019 begegnet vielmehr nach summarischer Prüfung keinen insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die der Ablehnung zu Grunde liegende Einschätzung, es seien erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin für den Polizeivollzugsdienst gegeben, ist unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner zukommenden Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Dessen Grenzen hat er mit dem Hinweis auf das von der Antragstellerin am 00.00.0000 – in den ersten Monaten ihrer Ausbildung – mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,73 ‰ begangene Straßenverkehrsdelikt der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nicht überschritten. Insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Tathergang um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten gehandelt haben könnte, nicht substantiiert dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Indes weist der Antragsgegner in seinen Ausführungen zutreffend daraufhin, dass die Umstände der Tat nicht den Anschein erwecken, die Antragstellerin hätte sich in einer außergewöhnlichen Versuchssituation befunden. 26 Weiter ist nach summarischer Prüfung auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner annimmt, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,73 ‰ auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung schließen lasse 27 - vgl. hierzu den Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“, Stand: 31. Dezember 2019, Heft M 115 unter 3.13.2, S. 76, abrufbar unter: https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/BLL/Begutachtungsleitlinien.pdf?__blob=publicationFile&v=17 - 28 und deshalb die charakterliche Eignung der Antragstellerin in Zweifel zieht. Eine Überschreitung der dem Beurteilungsspielraum gesetzten rechtlichen Grenzen zeigt die Antragstellerin auch insoweit nicht auf. 29 Schließlich ist auch kein widersprüchliches Verhalten des Antragsgegners zu besorgen. Mit der Ermöglichung der Beendigung ihrer Ausbildung hat er der gesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 4 S. 2 BeamtStG Rechnung getragen. Eine Bewertung der – für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erforderlichen – charakterlichen Eignung der Antragstellerin liegt darin nicht. Zumal hatte er im Zuge des anlässlich der Tat vom 00.00.0000 am 00.0.0000 erfolgten Gesprächs bereits von vornherein klar gestellt, dass eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht erfolgen werde. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und den Sätzen 2 und 3 GKG. Wegen der von der Antragstellerin angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache - hier: Verleihung eines Amts - kam eine Reduktion der Streitwertsumme nicht in Betracht (vgl. Ziffer 1.5 "Allgemeines" des Streitwertkatalogs 2013). 32 Rechtsmittelbelehrung: 33 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 34 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 35 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 36 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 37 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 38 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 39 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 40 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 41 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 42 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 43 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 44 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.