Urteil
23 K 8014/17
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verband hat nur dann Klagebefugnis nach landesrechtlichem Verbandsklagerecht, wenn das Gesetz einen tauglichen klagegegenständlichen Anordnungs- oder Unterlassungsgegenstand vermittelt.
• Ein generelles Verbot der Hälterung lebender Tiere im gesamten Zuständigkeitsbereich einer Behörde ist keine Einzelfallregelung und kann nicht mit dem Instrument der Allgemeinverfügung durchgesetzt werden.
• Ein befristetes Verbandsklagerecht kann mit Ablauf der Befristung und ohne Übergangsregelung auch für anhängige Verfahren entfallen; ein schutzwürdiges Vertrauen in unbefristete Fortgeltung kann hierauf nicht gestützt werden.
• Eine Klageänderung, die neuen und nicht sachdienlichen Streitstoff begründet, ist ohne Einwilligung der Gegenpartei unzulässig.
Entscheidungsgründe
Fehlende Klagebefugnis des Tierschutzverbands bei generellem Hummerhaltungsverbot • Ein Verband hat nur dann Klagebefugnis nach landesrechtlichem Verbandsklagerecht, wenn das Gesetz einen tauglichen klagegegenständlichen Anordnungs- oder Unterlassungsgegenstand vermittelt. • Ein generelles Verbot der Hälterung lebender Tiere im gesamten Zuständigkeitsbereich einer Behörde ist keine Einzelfallregelung und kann nicht mit dem Instrument der Allgemeinverfügung durchgesetzt werden. • Ein befristetes Verbandsklagerecht kann mit Ablauf der Befristung und ohne Übergangsregelung auch für anhängige Verfahren entfallen; ein schutzwürdiges Vertrauen in unbefristete Fortgeltung kann hierauf nicht gestützt werden. • Eine Klageänderung, die neuen und nicht sachdienlichen Streitstoff begründet, ist ohne Einwilligung der Gegenpartei unzulässig. Der Kläger, ein bundesweit tätiger Tierschutzverband, beanstandete die Hälterung lebender Speisehummer in Betrieben der Beklagtenstadt und forderte die Unterbindung dieses Handels. Er behauptete tierschutzwidrige Haltungs- und Tötungsmethoden und verlangte ursprünglich ein generelles Verbot der Hummerhälterung im Zuständigkeitsbereich der Stadt; später beantragte er konkret ein Verbot gegenüber einem Namensbetrieb. Das Veterinäramt hatte stichprobenartige Kontrollen ohne Beanstandungen durchgeführt. Der Kläger stützte seine Klage auf das Tierschutzverbandsklagerecht (TierschutzVMG NRW). Die Beklagte beantragte Abweisung mit der Begründung, das Landesgesetz räume kein derartiges Klagerecht ein bzw. sei es befristet entfallen. Das Gericht hielt die Klage für unzulässig und entschied über Kosten und Rechtsmittelbelehrung. • Klagebefugnis: Nach § 42 Abs. 2 VwGO muss der Kläger geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein; hier macht der Kläger nur Verbandsinteressen geltend und behauptet kein eigenes subjektives Recht. • Gesetzliche Grundlage: § 1 Abs.1 Nr.3 i.V.m. Abs.2 TierschutzVMG NRW vermittelt kein Klagerecht für ein generell abstrakt‑generelles Verbot der Hälterung; das Gesetz verlangt einen tauglichen Anordnungsgegenstand (Einzelfall oder konkret‑generelle Regelung). • Verwaltungsrechtliche Instrumente: Eine Allgemeinverfügung nach § 35 VwVfG NRW ist auf Einzelfälle oder konkret‑generelle Regelungen beschränkt; das Begehren des Klägers zielt auf eine abstrakt‑generelle, zeitlich und räumlich unbegrenzte Regelung, die nur durch Gesetzgebung möglich wäre. • Klageänderung: Die im Verfahren vorgenommene Beschränkung auf einen konkreten Betrieb stellt eine Änderung des Streitgegenstandes dar; die Änderung wurde von der Beklagten nicht genehmigt und ist mangels Sachdienlichkeit unzulässig. • Fortfall der Befugnis: Selbst bei ursprünglicher Zulässigkeit wäre die Klagebefugnis nach dem Auslaufen des TierschutzVMG NRW zum 31.12.2018 entfallen; Befristete Verbandsklagerechte können ohne Übergangsregelung auch für anhängige Verfahren wegfallen. • Vertrauensschutz und Verfahrensdauer: Es bestand kein schutzwürdiges Vertrauen in unbefristete Fortgeltung des Gesetzes; die Gesetzgebungs‑ und Verlängerungsverfahren zeigten die Befristungsabsicht, sodass der Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit hier nicht greift. • Rechtsstaatliche Grenzen: Verweise auf Grundrechte und Staatszielbestimmungen (Art.20a GG, Art.29a Verf NW) begründen kein subjektives Klagerecht für Verbände und binden den Gesetzgeber nicht an unbefristete Befugnisse. Die Klage wird abgewiesen, weil dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis fehlt. Sein Begehren eines generellen, abstrakt‑generellen Hälterungsverbots kann nicht auf Grundlage des TierschutzVMG NRW als Verwaltungsakt verlangt werden, und die nach § 1 TierschutzVMG NRW geregelte Verbandsbefugnis ist mit Ablauf der Befristung am 31.12.2018 entfallen. Die im Laufe des Verfahrens vorgenommene Änderung des Klageziels auf einen konkreten Betrieb war unzulässig, da sie neuen, nicht sachdienlichen Streitstoff begründete und die Beklagte nicht eingewilligt hatte. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.